über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)



Ähnliche Dokumente
Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte

Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren beschliesst:

Nr. 865d Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008 * (Stand 1. Januar 2009)

Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)

Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)

Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

1 Allgemeine Bestimmungen

Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin

beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK):

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

Antrag des Regierungsrates

Botschaften der Regierung an den Grossen Rat

vom 9. Dezember 1999 * (Stand 9. Februar 2006) Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom (Stand )

Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Organtransplantationen (Lunge, Leber, Niere) bei Kindern

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Leistungszuteilung im HSM-Bereich «Komplexe hochspezialisierte Viszeralchirurgie»

Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Botschaft zum Gesetzesentwurf betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination

beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK):

von den Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren der Kantone der GDK Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) beschlossen 1)

3. Fristen 4. Begründung

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom (Stand )

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

410.8 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1

1 Allgemeine Grundsätze 1.1 Zweck der Vereinbarung

vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

Staatsvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung

von den Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren der Kantone der GDK-Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) beschlossen

Vertrag. haben Folgendes vereinbart: vom 5. März 2010

Wie man eine gute Note in einem Kanton St.Gallen bekommt

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Geschäftsreglement der Rekurskommission der EDK und der GDK

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Anhang) (Hochschulkonkordat)

Vernehmlassung zur Definition des HSM-Bereichs Allogene hämatopoetische Stammzelltransplantationen

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Geschäftsordnung der Konferenz der kantonalen Kulturbeautragten (KBK)

Dank... V. Inhaltsübersicht... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXIII

Vernehmlassung zur Definition des HSM Bereichs Behandlung von schweren Verbrennungen

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März , beschliesst:

Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom (Stand )

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZÜRICH

vom 10. September 2018 (Stand 1. Januar 2019)

Statuten. Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS. Zuchwilerstrasse Solothurn. Nationale Spitex-Nummer

b) es erstellt die periodischen Berichte zum Stand der Spitalplanung gemäss Art. 4 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates;

Statut der Schweizerischen Konferenz der. der Leiterinnen und Leiter der Berufs- und Studienberatung"

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung. Statuten. vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Mindestfallzahlen aus Sicht des kantonalen Regulators

der Öffentlichkeit, den Behörden sowie kantonalen und nationalen Organisationen.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung. Ertragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durchgeführten

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

III B/4/2/2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 1. Allgemeine Bestimmungen

Sitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus.

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen)

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

Statuten. Inhalt. Impulsis Statuten erstellt am/von geprüft am/von freigegeben am/von Version 0.0 / / /Vorstand Version 0.

Organisationsreglement für das Kooperationsprojekt E-lib.ch - Elektronische Bibliothek Schweiz

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

Nr. 401d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung)

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Transkript:

80.8 Interkantonale Vereinbarung vom. März 008 über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss. Zur Erreichung des in Absatz genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes * vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin. * Art. 9 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am..007; tritt am 0.0.009 in Kraft. Art. Vollzug der Vereinbarung Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein. ABSCHNITT Die Organisation der interkantonalen Planung Art. Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM- Beschlussorgans Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK- Plenarversammlung zusammen:

Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 80.8 den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; fünf Mitgliedern aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren. Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK- Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen *. Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide. Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 9 KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet. Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Artikel Abs.. Seine Beschlüsse gemäss Artikel Abs. und bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans. 6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.

Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 80.8 7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone. * Art. Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren. Art. Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen. Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:. Es beobachtet neue Entwicklungen.. Es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-Bereich.. Es legt die Voraussetzungen fest, die zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen.. Es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge.. Es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich. 6. Es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten. Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Absatz genannten Aufgaben folgende Kriterien:. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche: a) Wirksamkeit; b) Nutzen;

Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 80.8 c) technologisch-ökonomische Lebensdauer; d) Kosten der Leistung.. Für den Zuteilungsentscheid: a) Qualität; b) Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung; c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen; d) Wirtschaftlichkeit; e) Weiterentwicklungspotenzial.. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung: a) Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre; b) internationale Konkurrenzfähigkeit. Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln. Art. Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt. Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese. Art. 6 Arbeitsweise Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans. ABSCHNITT Planung Art. 7 Grundsätze Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.

Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 80.8 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden. Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen. Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden. Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen. 6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland. 7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden. 8 Die Planung kann in Stufen erfolgen. Art. 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten: a) Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann. b) Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten. c) Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden. Art. 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Artikel 9 Abs. Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan. Ab dem Zeitpunkt der gemäss Artikel Abs. und erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Erbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.

Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 80.8 ABSCHNITT Finanzen Art. 0 Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit der im. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen. ABSCHNITT Streitbeilegung Art. Streitbeilegungsverfahren Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) * über die Streitbeilegung. * Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom.06.00, Abschnitt IV. ABSCHNITT 6 Rechtspflege und Schlussbestimmungen Art. Beschwerde und Verfahrensrecht Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Artikel Abs. und kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Artikel KVG * geführt werden. Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ** Anwendung. * Sofern der Beschluss vom..007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG), SR 7.. ** Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 0. Dezember 968, SR 7.0. Art. Beitritt und Austritt Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 6

Hochspezialisierte Medizin - Vereinbarung 80.8 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. Art. Berichterstattung Das Präsidium des Beschlussorgans erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht. Art. Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 7 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel- Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Artikel Abs. in Kraft. Art. 6 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten Die Vereinbarung gilt unbefristet. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt. Art. 7 Änderung der Vereinbarung Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Beitritt durch Gesetz vom 7..008 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg:..009 7