Die neue Ehrenamtspauschale was muss der Verein bei der rechtlichen Umsetzung beachten?



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Transkript:

Stefan Wagner Dozent an der Führungsakademie des DOSB Referatsleiter der Staatskanzlei in Dresden Mitautor des Loseblattwerkes Der Verein Die neue Ehrenamtspauschale was muss der Verein bei der rechtlichen Umsetzung beachten? Stand: 15. Oktober 2007 1

1. Worum geht es? Am 21.9.2007 hat der Bundesrat endgültig dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zugestimmt, das nunmehr rückwirkend (!) zum 1.1.2007 (!) in Kraft tritt. Während des Gesetzgebungsverfahrens ist überraschend die sog. Ehrenamtspauschale in das Gesetz aufgenommen worden. Grundlage dafür ist der künftige 3 Nr. 26a EStG. Auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung dieses jährlichen Steuerfreibetrags in Höhe von max. 500 für ehrenamtliche Tätigkeiten in einem gemeinnützigen Verein soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Nachfolgend sollen in diesem Beitrag die rechtlichen Voraussetzungen dargestellt werden, die ein Verein unbedingt beachten muss, um wirksam die Ehrenamtspauschale auszahlen zu können. Besonders sind dabei die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu beachten. 2. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen im Verein erfüllt sein? Da es sich bei der Ehrenamtspauschale um eine Aufwandsentschädigung für die geleistete Tätigkeit im Verein handelt, ist als erstes eine Satzungsgrundlage erforderlich die es dem Verein gestattet, ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein zu vergüten. Des weiteren ist dringend zu empfehlen, die wichtigsten Vereinbarungen mit dem Ehrenamtlichen in einem Vertrag schriftlich zu regeln, dies gilt insbesondere für den Nachweis der geleisteten Tätigkeit. 3. Dreh- und Angelpunkt: Satzung & Gemeinnützigkeit Die Art der Ausübung der Vereinsämter und die Frage einer Vergütung dieser Tätigkeit werden rechtlich durch die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zur Gemeinnützigkeit ( 52 ff. AO) das BGB-Vereinsrecht und durch die Satzung eines Vereins bestimmt. 2

Merke! Für Vergütungen (auch Aufwandsentschädigungen) an Amtsinahber im Verein ist eine ausdrückliche Satzungsgrundlage erforderlich! 4. Wer wird für einen Verein tätig? Für die weiteren Überlegungen eines Vereins müssen bei der Lösung der rechtlichen Ausgestaltung zwei Gruppen auseinandergehalten werden: a) Vereinsämter aufgrund einer Satzungsregelung Beispiele: - Vorstand - Abteilungsleiter - Jugendleiter - Kassenprüfer - Ausschussmitglieder. b) Personen, die vom Verein beauftragt werden Beispiele: - Platzwart - Kampfrichter - Schiedsrichter. Warum ist diese Unterscheidung von Bedeutung? Für die Satzungsämter (1. Gruppe) ist für die Art ihrer Tätigkeit und Amtsausübung im Verein entscheidend, was die Satzung dazu regelt. Bei der 2. Gruppe der vom Verein Beauftragten, liegt es in der Hand des Vereins, wie die Beauftragung erfolgt und welche Regelungen dabei z.b. zur Bezahlung getroffen werden. 5. Ausgangspunkt im Gesetz: Ehrenamt Das BGB-Vereinsrecht geht davon aus, das der Vorstand und sonstige Satzungsämter ihre Aufgaben im Verein unentgeltlich, d.h. ehrenamtlich auf der Grundlage eines Auftragsverhältnisses ausüben ( 27 Abs.3, 662 ff. BGB). In der Regel ist in den Vereinssatzungen ein Entgelt für die Vorstandsarbeit nicht vorgesehen. Dann ist die Vorstandsarbeit auch ehrenamtlich auszuüben (BGH NJW- RR 1988, S. 745 ff.). 3

In diesem Fall ist es dem Verein verwehrt die Arbeitszeit und Arbeitskraft des Vorstands abzugelten, sei es auch nur im Rahmen einer Pauschale (z.b. Sitzungsgeld). Alle Leistungen des Vereins, die zur Abgeltung dieses Aufwands geleistet werden, sind Vergütung, auch wenn sie als Aufwandentschädigung bezeichnet werden. Dem Vorstand steht dafür ein Entgelt nur zu, wenn die Satzung dazu eine ausdrückliche Rechtsgrundlage enthält. Merke! Die Vorstandsmitglieder können ihre Aufwandsentschädigung daher ohne Satzungsgrundlage nicht selbst festlegen. Gleiches gilt für die Mitgliederversammlung, die sich nicht über die Satzung hinwegsetzen kann. Von Bedeutung sind auch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen. Die Abgabenordnung (AO) geht in 55 Abs.1 Nr.1 davon aus, dass Vereinsämter im Rahmen des Grundsatzes der Selbstlosigkeit ehrenamtlich, also unentgeltlich ausgeübt werden. Exkurs: Urteil des Finanzgerichts München v. 21.11.2000 (Az.: 7 V 4116/00) Das FG hat in seinem o.a. Urteil folgenden Grundsatz festgehalten: Leitsatz Ein gemeinnütziger Verein verstößt gegen das Mittelverwendungsgebot des 55 Abs.1 Nr.1 AO, wenn dem Vorstand, der nach der Satzung ehrenamtlich arbeitet, ein Entgelt für die übernommene Tätigkeit gezahlt wird. Das Gericht stellte dabei klar, dass ein Verein Leistungen des Vorstands nur in angemessenem Umfang vergüten darf und ging dabei von folgenden Voraussetzungen aus: die Leistungen des Amtsinhabers müssen im Einzelnen nachgewiesen sein dem Amtsinhaber muss ein Vergütungsanspruch gegen den Verein aufgrund einer Rechtsgrundlage (Satzung!) zustehen die Vergütung muss der Höhe nach angemessen sein. Fazit! Verstößt ein Verein gegen diese Grundsätze, insbesondre gegen das Mittelverwendungsgebot des 55 AO, führt dies im Einzelfall zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. 6. Gestaltungsmöglichkeiten der Satzung Der vereinsrechtliche Grundsatz der unentgeltlichen Vorstands- und Geschäftsführungstätigkeit in einem Verein ( 27 Abs.3 BGB) ist disponibel. 40 BGB eröffnet dem Verein in seiner Satzung die Möglichkeit vom Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit abzuweichen, wenn die Satzung eine ausdrückliche Regelung enthält. 4

Merke! Erforderlich ist eine ausdrückliche Satzungsregelung, die die Abweichung vom Gesetz gestatten muss. Fehlt eine solche klare Regelung, kann auch im Rahmen der Auslegung keine Vergütungsregelung in die Satzung hineininterpretiert werden. 7. Satzungsänderung erforderlich Vereine, die bisher in ihre Satzung keine Rechtsgrundlage für eine Vergütung der Vorstandstätigkeit aufgenommen haben, müssen daher eine Satzungsänderung herbeiführen. Dies gilt auch im Falle der jetzt neu eingeführten Ehrenamtspauschale nach 3 Nr.26a EStG. Dabei gilt es folgendes zu beachten: Eine Satzungsänderung wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam ( 71 Abs.1 BGB). Vorher darf selbst eine in der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossene Satzungsänderung weder im Innen noch im Außenverhältnis angewendet werden. Merke! Eine Vergütung an den Vorstand, wie z.b. die Ehrenamtspauschale, darf erst dann vom Verein ausgezahlt werden, wenn die Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen wurde. 5

8. Satzungsbeispiel Das nachfolgende Satzungsbeispiel enthält umfassende Regelungen zum Thema Vergütungen in der Vereinsarbeit. Nicht alle dieser Regelungen treffen auf jeden Verein gleichermaßen zu. Deshalb gilt: Bitte auswählen und prüfen, ob eine Regelung auf den eigenen Verein zutrifft und erforderlich ist. xx Vergütungen für die Vereinstätigkeit (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich 1 ausgeübt. (2) Bei Bedarf 2 können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft [zuständiges Organ benennen]. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 3 (4) Der [zuständiges Organ benennen] ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 4 (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der [zuständiges Organ benennen] ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 5 (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. 6 (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von [Frist einsetzen] nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (8) Vom [zuständiges Organ benennen] können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden. (9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom [zuständiges Organ benennen] erlassen und geändert wird. 1 Die ehrenamtliche Tätigkeit ist der Grundsatz, der auch im Gesetz (BGB + AO) enthalten ist. Auch wenn die Satzung dazu keine Aussage enthält, ist von ehrenamtlicher Tätigkeit auszugehen. 2 Abs. (2) enthält die Ausnahme vom Ehrenamt und gestattet dem Verein auf dieser Grundlage die Organ- und Vereinstätigkeit auf welcher Grundlage auch immer zu vergüten. Es handelt sich hier also um die erforderliche Rechtsgrundlage, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden. 3 Abs. (3) hängt mit Abs. (2) zusammen, da die Entscheidung über die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit im Verein durch eines der Organe getroffen werden muss. Die Satzung sollte klar festlegen, welches Organ das ist. 4 Abs. (4) regelt den Fall der Vergütung von Tätigkeiten, die für den Verein von Personen erbracht werden, die nicht in der Satzung verankert sind. 5 Abs. (5) regelt den Fall der Einrichtung einer Geschäftsstelle des Vereins und enthält die Ermächtigung dafür Mitarbeiter anzustellen. Vereine, die insoweit weder Bedarf noch Notwendigkeit sehen, können diesen Absatz freilich streichen. 6 Abs. (6) regelt den Fall des Aufwendungsersatzes, der kraft Gesetzes vor allem den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins zusteht. Dabei handelt es sich um die Erstattung der angefallenen Auslagen und nicht um die Vergütung des zeitlichen Aufwandes, dies regelt ja Abs. (2). 6

9. Vertragsmuster für ehrenamtliche Tätigkeit im Verein gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale Vertrag über ehrenamtliche Tätigkeit im Verein nach 3 Nr. 26a EStG 7 zwischen Frau/Herrn/Anschrift... und - nachfolgend: Ehrenamtlicher -.e.v. ges. vertreten durch den Vorstand nach 26 BGB, Frau/Herrn, Anschrift des Vereins - nachfolgend: Verein - Zwischen dem Ehrenamtlichen und dem Verein wird folgender Vertrag abgeschlossen: 1 Inhalt des Vertrages (1) Der Ehrenamtliche ist unentgeltlich für den Verein als tätig 8. (2) Die Tätigkeit wird auf der Grundlage eines Auftragsverhältnisses 9 im Rahmen der satzungsmäßigen ideellen Zwecke und Aufgaben des Vereins geleistet. 10 (3) Die Tätigkeit des Ehrenamtlichen umfasst folgende Aufgaben: a). b).. c). 2 Beginn, Ende und Umfang der Tätigkeit (1) Die Tätigkeit des Ehrenamtlichen beginnt am. (2) Die Tätigkeit des Ehrenamtlichen endet Alternativ/ergänzend: (..) Der Vertrag kann in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit aufgehoben werden. 7 Vertrag und Tätigkeit müssen abgegrenzt werden von der parallelen Steuerbefreiungsvorschrift für Übungsleiter und sonstige Betreuer nach dem 3 Nr. 26 EStG. Es muss eine klare Trennung der beiden Tätigkeitsbereiche vorliegen. Die Regelung des 3 Nr.26a EStG gilt rückwirkend ab dem 1.1.2007. 8 Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale setzt voraus, dass die Tätigkeit des Ehrenamtlichen nach der Satzung auch in diesem Rahmen vergütet werden kann. Fehlt eine Vergütungsregelung in der Satzung kann die Zahlung nicht erfolgen, da sonst der Entzug der Gemeinnützigkeit möglich ist. 9 Entscheidend ist, dass hier kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern ein unentgeltliches Auftragsverhältnis, das aber über die Anwendung des Auftragsrechts zu einer rechtlichen Bindung mit Rechten und Pflichten für beide Vertragsparteien führt. 10 Nicht begünstigt ist die Tätigkeit in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins, wie z.b. bezahlter Sport. Entlohnt werden können auf dieser Grundlage ebenfalls nicht die Helfer eines Vereinsfestes, die Speisen und Getränke verkaufen. 7

(..) Der Ehrenamtliche kann den Auftrag jederzeit mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins kündigen. (..) Der Verein kann den Auftrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist schriftlich widerrufen. (..) Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleibt für beide Vertragsparteien hiervon unberührt. (3) Der zeitliche Umfang der Tätigkeit beträgt ca...stunden pro Woche. 11 (4) Die zeitliche Einteilung der Tätigkeit erfolgt in Abstimmung zwischen dem Ehrenamtlichen und dem Beauftragten des Vereins. (5) Der Ehrenamtliche ist verpflichtet, den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit für den Verein schriftlich zu erfassen und die Aufstellung dem Verein zum als Nachweis für die erbrachte Tätigkeit auszuhändigen. 12 3 Weisungsrecht 13 Der Ehrenamtliche unterliegt den Weisungen des, der die Aufgaben des Ehrenamtlichen je nach Bedarf des Vereins im einzelnen bestimmen kann. 4 Übertragung der Aufgaben und Abweichungen Der Ehrenamtliche ist nicht berechtigt, die übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten auf einen Dritten zu übertragen und von den Weisungen des Vereins abzuweichen. Alternativ: Der Ehrenamtliche ist berechtigt, die übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten auf einen Dritten ganz oder teilweise zu übertragen und von den Weisungen des Vereins abzuweichen, wenn dies im Einzelfall erforderlich. Dazu ist die vorherige Zustimmung mit dem Verein erforderlich. 5 Aufwandsentschädigung und Informationspflichten (1) Zur pauschalen Abgeltung der Tätigkeit erhält der Ehrenamtliche vom Verein eine Aufwandsentschädigung von a) max. 500 EURO pro Jahr oder b) max. 41,66 EURO pro Monat. (2) Diese Pauschale ist nach 3 Nr. 26a EStG und 14 Abs.1 S.3 SGB IV steuer- und sozialversicherungsfrei. (3) Der Ehrenamtliche ist verpflichtet, dem Verein unverzüglich anzuzeigen, wenn er weitere Einnahmen aus einer nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des 3 Nr. 26a EStG von einer anderen inländischen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts erzielt, da es sich bei der Vergütung nach 3 Nr. 26a EStG um einen Steuerfreibetrag handelt, der die jährliche Obergrenze von 500,00 nicht überschreiten darf. 11 Hintergrund dieser genauen Erfassung der Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht ist der Umstand, dass die Tätigkeit des Ehrenamtlichen nur nebenberuflich erfolgen darf, d.h. nicht mehr als ein Drittel der wöchentlichen Regelarbeitszeit von 35 40 Stunden betragen darf. 12 Die Tätigkeit des Ehrenamtlichen muss nachgewiesen und vom Verein belegt werden können. 13 Auch im Auftragsrecht ergibt sich nach 665 BGB ein Weisungsrecht des Dienstherren, das sicherstellt, dass der Betrieb des Vereins organisatorisch gewährleistet wird und sich der Verein als Auftraggeber im Einzelfall von dem Ehrenamtlichen im Wege der Kündigung trennen kann. 8

(4) Der Ehrenamtliche verpflichtet sich im Innenverhältnis den Verein von Zahlungspflichten Dritter freizustellen, wenn dem Verein durch eine Verletzung der Informationspflicht nach diesem Vertrag ein Schaden entsteht. 6 Aufwendungsersatz 14 (1) Neben der Aufwandsentschädigung hat der Ehrenamtliche gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen nach 670 BGB. (2) Die Einzelheiten dazu regelt die Satzung und die..- Ordnung des Vereins. Alternativ: Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung sind auch alle Aufwendungen des Ehrenamtlichen im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein abgegolten. Ein weitergehender Anspruch auf Aufwendungsersatz nach 670 BGB ist damit ausgeschlossen. 7 Haftung des Ehrenamtlichen Der Ehrenamtliche haftet bei Schäden, die er während seiner Tätigkeit im Verein verursacht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im übrigen von der Haftung im Innenverhältnis freigestellt. 8 Geltung Auftragsrecht Soweit der Vertrag eine Frage nicht ausdrücklich regelt, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen des Auftragsrechts nach den 662 ff. BGB. 9 Salvatorische Klausel (1) Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. (3) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, werden dadurch die übrigen Vereinbarungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall untereinander etwa ungültige Bestimmungen dergestalt durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen, dass der beabsichtigte Vertragszweck dadurch erreicht wird; gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag. Ort/Datum... Unterschrift Ehrenamtlicher Unterschrift Verein ( Vorstand 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl) 14 Neben der Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG besteht nach 670 BGB der Anspruch des Ehrenamtlichen auf Erstattung der materiellen Aufwendungen, wie z.b. Fahrt- und Reisekosten, die steuerfrei im Rahmen der steuerlichen Grenzen ersetzt werden können. Diese Aufwendungen müssen tatsächlich entstanden, nachgewiesen und belegmäßig prüfbar sein. 9

8. Haftung des Vorstands beachten An dieser Stelle darf nicht verschwiegen werden, dass die Zahlung von Vergütungen ein Aufgabenbereich im Verein ist, den der Vorstand nach 26 BGB auf keinen Fall aus den Augen verlieren darf. Grund sind die haftungsrechtlichen Risiken, die damit verbunden sind. Wie oben bereits ausgeführt steht bei der fehlerhaften Behandlung von Vergütungen der Verlust der Gemeinnützigkeit im Raum. Ferner kann es sich um Fragen der Lohnsteuerhinterziehung und um das Problem der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen handeln. In diesen Fällen kann es sich um Einzelfall und die persönliche Haftung mit dem Privatvermögen der verantwortlichen Vorstandsmitglieder handeln, wenn diese einerseits vom Verein in Anspruch genommen werden oder andererseits durch das Finanzamt oder die Deutsche Rentenversicherung. Grund genug sich hier genau zu informieren und im Einzelfall fachkundig beraten zu lassen. ************ 10