Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Ehrenamtspauschale

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1 Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Ehrenamtspauschale (Fassung v. 18. April 2010) Stefan Wagner, Dresden 1

2 1. Gesetzliche Grundlage seit Mit Gesetz v. 10. Oktober 2007 wurde rückwirkend zum die Ehrenamtspauschale von 500 nach 3 Nr. 26a EStG eingeführt. In der Folge haben viele Vereine seit 2007 von dieser Regelung Gebrauch gemacht und z.b. sogenannte Aufwandsentschädigungen ausgezahlt, ohne darauf zu achten, welche vereins und satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Vergütungen in einem gemeinnützigen Verein vorliegen müssen. 2. BMF-Schreiben v. 25. November 2008 Mit Schreiben v hat das BMF in Ziff. 8 dazu folgendes ausgeführt: Wenn der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist, verstößt der Verein mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden ( 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.b. Telefon- und Fahrtkosten) ist jedoch zulässig (Anm.: vgl. 670 BGB). Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein ( 55 Abs.1 Nr. AO). Falls ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung des neuen Freibetrags durch das o.a. Gesetz ab bis zum Datum des BMF-Schreibens v bereits pauschale Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 500 im Jahr an Vorstandsmitglieder gezahlt hat, obwohl die Satzung eine ehreamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, sind daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen: 1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein ( 55 Abs. 1 Nr.3 AO). 2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. März 2009 eine Satzungsänderung, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Die Darstellung des BMF in diesem Schreiben ist jedoch unter vereins- und satzungsrechtlichen Gesichtspunkten irreführend gewesen und hat in der Praxis zu erheblicher Verunsicherung und in vielen Publikationen zu falschen Darstellungen geführt. Die vereinsrechtliche Situation soll nachfolgend daher nochmals erläutert werden: Der Vorstand nach 26 BGB ist nach 27 Abs.3 BGB das Geschäftsführungsorgan des e.v. 27 Abs.3 BGB verweist hinsichtlich der Aufgaben und Tätigkeit des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung auf die Regelungen der BGB des Auftragsrechts. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Vorstand für seine Amtsführung eine Vergütung erhält (dann gelten die Auftragsvorschriften nach 675 BGB ebenfalls) oder nur den Ersatz seiner Aufwendungen ( 670 BGB). 2

3 Der Verein kann jedoch in seiner Satzung die Unverbindlichkeit der Auftragsvorschriften anordnen; er kann sie auch nur teilweise für verbindlich erklären und im Übrigen eine abweichende Regelung treffen ( 40 BGB) 1. Regelt die Satzung also nichts anderes, besteht zwischen dem Verein und dem Vorstand im Innenverhältnis als Rechtsbeziehung ein Auftragsverhältnis. Der Vorstand hat dann nach 670 BGB gegen den Verein als Auftraggeber nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach 670 BGB, d.h. Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten. Aufwendungen, deren Ersatz der Vorstand nach 670 BGB stets verlangen kann, sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Vorstand zwecks Ausführung seines satzungsmäßigen Auftrags freiwillig, auf Weisung der hierzu befugten Vereinsorgane oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt. Dazu zählen alle Auslagen des Vorstands, insbesondere Reiskosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbungs- und Verpflegungskosten usw. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind und sich in einem angemessen Rahmen halten. Alle darüber hinaus gewährten Leistungen des Vereins an den ehrenamtlichen Vorstand sind Vergütung, das heißt offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit als solche. 2 Der Vorstand hat in diesem Fall gegen den Verein keinen Anspruch auf Vergütung der Arbeitszeit, da 27 Abs.3 i.v.m. 670 BGB keinen Anspruch auf Vergütung begründet, da die Vorschriften des Auftragsrechts Ehrenamtlichkeit und damit Unentgeltlichkeit der Leistungen des Vorstands voraussetzen 3. Merke! Diese Rechtslage gilt unabhängig davon, ob der Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Satzung festgeschrieben ist oder nicht. Satzung kann abweichen Von dem Modell des ehrenamtlichen, nach Auftragsregeln tätigen, Vorstand kann die Satzung jedoch abweichen ( 40 BGB). So kann die Satzung regeln, dass der Vorstand für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten kann oder soll. Ein Anspruch auf Vergütung besteht also nur, wenn die Satzung die Möglichkeit einer Bezahlung der Vorstandsmitglieder vorsieht oder wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere ein schuldrechtlichre Anstellungsvertrag (Dienstvertrag nach 611 BGB). Merke! Fehlt eine entsprechende Satzungsbestimmung dann ist nach der Satzung die Vorstandstätigkeit ehrenamtlich (= unentgeltlich) auszuüben. Vergütung der Arbeitszeit- und kraft a) Die für die Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben eingesetzte Arbeitskraft und das dadurch voraussehbar bedingte Vermögensopfer in Form anderweit entgangener Verdienstmöglichkeiten sind keine Aufwendungen. Leistungen zur Abgeltung dieser Opfer sind rechtlich Vergütung, auch wenn sie als Aufwandsentschädigung bezeichnet werden. 4 b) Vergütung sind alle Leistungen für die Tätigkeit des Vorstands ohne Rücksicht darauf, ob sie als Entgelt offen oder verschleiert erbracht werden. Verdeckte Vergütung sind insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken 1 Reichert, 10. Aufl. RZ BGH NJW-RR 1988, S Stöber 8. Auflage, RZ BGH, vgl. oben 3

4 oder Ersatz für Kosten darstellen, die mit der Tätigkeit typischerweise verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal und ohne Einzelnachweis erstattet werden. 5 Vergütung sind daher auch Sitzungsgelder, die pauschal als Aufwandsentschädigung für Zeitaufwand bei Wahrnehmung der Versammlungen des Vereins oder eines seiner Organe gedacht sind. 3. BMF-Schreiben v. 9. März 2009 Die Frist zur Satzungsänderung, die das BMF in seinem o.a. Schreiben auf den 31. März 2009 festgelegt hatte, wurde vom BMF mit diesem Schreiben auf den 30. Juni 2009 verlängert. 4. BMF-Schreiben v. 22. April 2009 Mit diesem Schreiben korrigiert das BMF seine bisherige Rechtsaufassung und hebt die Regelung in Ziff.8 seines Schreibens (vgl. Kasten oben) ausdrücklich auf und verlängert die Frist zur Satzungsänderung bis zum , sodass auch das Schreiben v. 9. März 2009 aufgehoben ist. Die neuen Grundsätze der Finanzverwaltung, die bei der Auszahlung der Ehrenamtspauschale zu beachten sind: Das Vereinsrecht geht von ehrenamtlicher Tätigkeit des Vorstands aus, gleichgültig, ob der Ehrenamtsgrundsatz in der Satzung festgeschrieben ist oder nicht ( 27 Abs.3 i.v.m. 662 ff. BGB). Die Satzung kann von diesem Grundsatz abweichen und ausdrückliche eine andere Anordnung treffen ( 27 Abs.3 i.v.m. 40 BGB). Die Regelung in einer Vereinsordnung ist nicht ausreichend. Die Organe des Vereins handeln pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung pauschale Vergütungen oder Entschädigungen (z.b. Sitzungsgelder) auszahlen. Fazit: Die Vergütung an Vorstandsmitglieder muss durch die Satzung ausdrücklich erlaubt werden. Ein Verein, der ohne Satzungsgrundlage Vergütungen an seine Vorstandmitglieder auszahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann seine Gemeinnützigkeit verlieren. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn keine Barzahlung erfolgt, z.b. wenn geldwerter Vorteil gewährt wird oder eine Rückspende (Aufwandsspende) erfolgt. 5. BMF-Schreiben v. 14. Oktober 2009 Mit diesem Schreiben werden - die BMF-Schreiben v. 22. April 2009 und 9. März 2009 (vgl. oben Ziff. 3 und 4) - sowie die Ziff. 8 im BMF-Schreiben v. 25. November 2008 (vgl. oben Ziff. 2) aufgehoben und durch das neue Schreiben v. 14. Oktober 2009 ersetzt. Das Bundesfinanzministerium hat die vereins- und steuerrechtlichen Grundsätze, die bei der Anwendung der Ehrenamtspauschale im Verein zu beachten sind, wie folgt zusammengefasst: 5 BGH, vgl. oben 4

5 Grundsätze des BMF zur Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG Grundsätzlich hat ein Vorstandsmitglied nach 26 BGB nur Anspruch auf Aufwendungsersatz nach 670 BGB (Erstattung der Auslagen). Dieser Anspruch besteht kraft Gesetzes, sodass dafür keine Satzungsgrundlage erforderlich ist. Wenn darüber hinaus der Arbeits- und Zeitaufwand vergütet werden soll, ist eine ausdrückliche Satzungsgrundlage erforderlich. Wenn ohne Satzungsgrundlage eine Tätigkeitsvergütung (so auch ein Sitzungsgeld) ausgezahlt wird, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und damit ein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit vor. Die regelmäßig in Satzungen enthaltene Aussage: Es darf keine Person. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder. Eine Vergütung liegt auch dann vor, wenn die Zahlung des Vereins anschließend an diesen zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eine sog. Aufwandsspende anzunehmen ist (Beachte Ziff. 8: BMF-Schreiben v ). Zum Aufwendungsersatz: Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen an das Vorstandsmitglied den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Mit diesen Pauschalen darf jedoch nicht der Arbeits- oder Zeitaufwand abgegolten werden. Pauschalen im Rahmen des Aufwendungsersatzes ( 670 BGB) und Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a EStG) dürfen nicht unangemessen hoch sein ( 55 Abs.1 Nr. 3 AO). Merke! Falls ein Verein seit dem bereits die Ehrenamtspauschale ausgezahlt hat, obwohl eine Satzungsgrundlage bislang fehlt, ergeben sich nach dem BMF-Schreiben v keine für den Verein nachteiligen steuerrechtlichen Folgen, wenn - die Mitgliederversammlung - bis zum eine Satzungsgrundlage beschließt, die eine Tätigkeitsvergütung zulässt. Hilfsweise - kann an die Stelle einer Satzungsänderung - ein Vorstandsbeschluss treten, - dass ab sofort keine Tätigkeitsvergütungen i.s. einer Ehrenamtspauschale ausgezahlt wird. 5

6 6. Handlungsanweisung für Vereine Der Vorstand eines Vereins sollte daher wie folgt vorgehen: 1. Schritt Soll die Ehrenamtspauschale überhaupt ausgezahlt werden oder nicht? Wenn nein, ist nichts zu veranlassen, dann dürfen auch keine Zahlungen vorgenommen werden. 2. Schritt Wenn ja, muss die Satzung geprüft werden, welche Regelungen zur Tätigkeit des Vorstands enthalten sind. Schreibt die Satzung ehrenamtliche Tätigkeit vor oder enthält sie gar keine Regelungen? 3. Schritt In beiden Fällen muss eine Satzungsgrundlage geschaffen werden, die es dem Verein erlaubt, die Tätigkeit des Vorstands im Rahmen der Ehrenamtspauschale zu vergüten. Der Verein muss dabei festlegen, welches Organ die Entscheidung über die Auszahlung der Ehrenamtspauschale (Personenkreis und Höhe) trifft. 4. Schritt Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung schnellst möglich beschließen lassen. Vereine, die die Zahlung der Ehrenamtspauschale bereits jetzt ohne (!) Satzungsgrundlage vornehmen, müssen die Satzungsänderung nach derzeitigem Stand bis sp. 31. Dezember 2010 beschlossen haben. 5. Schritt Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister herbeiführen. Ab Eintragung ( 71 Abs.1 BGB) kann die Auszahlung der Ehrenamtspauschale vorgenommen werden, es sei denn (vgl. Schritt 4) der Verein zahlt die Ehrenamtspauschale bereits aus, dann greift die Amnestieregelung des o.a. BMF- Schreibens. 6. Schritt (hilfsweise) Soll aus irgendwelchen Gründen die Satzung nicht geändert werden oder kommt der Satzungsänderungsbeschluss nicht zustande, muss der Vorstand einen Beschluss fassen (und diesen auch ausreichend dokumentieren), dass ab diesem Beschluss für die Zukunft gesehen, keine Tätigkeitsvergütungen mehr ausgezahlt werden ( Rettungsbeschluss zum Schutz der Gemeinnützigkeit ). 7. Satzungsregelung Die folgenden Satzungsbausteine dienen als Orientierung und sollen Anregungen für die eigene Satzungsgestaltung geben, die davon abhängig ist, für welches Modell sich der Verein entscheidet. Die Satzungsbausteine trennen klar zwischen den beiden unterschiedlichen Inhalten und Zielen einer Zahlung: a) Vergütung der Tätigkeit und Arbeitszeit für den Verein oder b) Anspruch auf Aufwendungs- und Auslagenersatz für getätigte Auslagen im Rahmen der Vereinstätigkeit. 6

7 a) Vergütung der Tätigkeit für den Verein xx Vergütungen für die Vereinstätigkeit (1) Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich 6 ausgeübt. (2) Bei Bedarf 7 können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft [zuständiges Organ benennen]. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 8 (4) Der [zuständiges Organ benennen] ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.b. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.b. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 9 (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der [zuständiges Organ benennen] ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 10 b) Anspruch auf Aufwendungs- und Auslagenersatz für getätigte Auslagen im Rahmen der Vereinstätigkeit xx Anspruch auf Aufwendungs- und Auslagenersatz 1. Variante (kein Anspruch) 11 Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern haben keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach 670 BGB gegenüber dem Verein. 2. Variante (Anspruch gegen Einzelabrechnung) 12 (1) Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche 6 Die ehrenamtliche Tätigkeit ist der Grundsatz, der auch im Gesetz (BGB + AO) enthalten ist. Auch wenn die Satzung dazu keine Aussage enthält, ist von ehrenamtlicher Tätigkeit auszugehen. 7 Abs. (2) enthält die Ausnahme vom Ehrenamt und gestattet dem Verein auf dieser Grundlage die Organ- und Vereinstätigkeit auf welcher Grundlage auch immer zu vergüten. Es handelt sich hier also um die erforderliche Rechtsgrundlage, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden. 8 Abs. (3) hängt mit Abs. (2) zusammen, da die Entscheidung über die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit im Verein durch eines der Organe getroffen werden muss. Die Satzung sollte klar festlegen, welches Organ das ist. 9 Abs. (4) regelt den Fall der Vergütung von Tätigkeiten, die für den Verein von Personen erbracht werden, die nicht in der Satzung verankert sind. 10 Abs. (5) regelt den Fall der Einrichtung einer Geschäftsstelle des Vereins und enthält die Ermächtigung dafür Mitarbeiter anzustellen. Vereine, die insoweit weder Bedarf noch Notwendigkeit sehen, können diesen Absatz freilich streichen. 11 Variante 1 schließt den gesetzlichen Anspruch nach 670 BGB aus. Dies kann für Vereine dann sinnvoll sein, wenn sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, alle finanziellen Ansprüche befriedigen zu können. 12 Variante 2 gewährt umfassend den Anspruch nach 670 BGB, verlangt jedoch im Einzelfall eine Spitzabrechnung, d.h. die Abrechnung jeder einzelnen Position, was dem gesetzlichen Regelfall und der Rechtsprechung des BGH zu 670 BGB entspricht. Mit dieser Regelung ist der Verein immer auf der Sicheren Seite, da er jede Zahlung nachweisen kann. 7

8 Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 13 (2) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von [Frist einsetzen] nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden. (3) Vom [zuständiges Organ benennen] können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden. (4) Weitere Einzelheiten regelt die <Finanzordnung> des Vereins, die vom [zuständiges Organ benennen] erlassen und geändert wird. 3. Variante (Pauschalierung) (1) Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. (2) Der [zuständiges Organ benennen] ist ermächtigt, diese Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, sofern diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. 14 (3) Die Einzelheiten der Pauschalierung regelt die <Finanzordnung> des Vereins, die vom [zuständiges Organ benennen] erlassen und geändert wird. 8. Voraussetzungen für eine Aufwandsspende Es stellt sich immer wieder die Frage, ob Geld fließen muss. Das Bundesministerium für Finanzen hat am 07. Juni 1999 in einem Erlass zur steuerlichen Anerkennung von Aufwandsersatzsansprüchen gem. 670 BGB als Aufwandsspenden im Sinne des 10 b EStG Grundsätze festgelegt, die nach dem BMF auch auf die Ehrenamtspauschale anzuwenden sind: Eine Rückspende der Ehrenamtspauschale ist danach möglich. Sollte die Ehrenamtspauschale erst gar nicht ausbezahlt werden, sondern im Rahmen einer Aufwandsersatzspende behandelt werden, müssen folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt werden: 13 Abs. (1) regelt den Fall des Aufwendungsersatzes, der kraft Gesetzes vor allem den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins zusteht. Dabei handelt es sich um die Erstattung der angefallenen Auslagen und nicht um die Vergütung des zeitlichen Aufwandes, dies regelt ja Abs. (2). 14 Abs. (2): Die Finanzverwaltung (vgl. u.a. BMF-Schreiben v ) lässt im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB anstelle des Einzelnachweises auch die Pauschalierung von Zahlungen zu, sofern diese üblich und angemessen sind und den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Voraussetzungen vom Verein geprüft werden müssen. Der Verein ist dafür gegenüber dem Finanzamt darlegungspflichtig und muss in der Lage sein, die Festsetzung der Pauschalen der Höhe nach zu begründen. Eine laufende Prüfung des tatsächlichen Aufwands ist daher unerlässlich. In Anlehnung kann für ein praktikables Verfahren auf Ziff. R 9.1. der Lohnsteuerrichtlinien 2008 bei den Werbungskosten zurückgegriffen werden. Nach Abs.5 ist es dort bei den Telekommunikationskosten zulässig, über einen Zeitraum von drei Monaten die Gesamtaufwendungen zu erfassen und den so ermittelten Monatsdurchschnitt für das gesamte Jahr zugrunde zu legen. Dieser Durchschnittswert muss allerdings regelmäßig (jährlich?) vom Verein überprüft werden. Dieses Verfahren kann ohne weiteres für den gesamten Aufwendungsersatz angewendet werden, erfordert aber vom Verein ebenfalls einen nicht unerheblichen Aufwand. Belastbare Aussagen der Finanzverwaltung und ausreichende Erfahrungswerte der Praxis liegen dazu bislang jedenfalls noch nicht vor. 8

9 1. vorheriger Rechtsanspruch Der ehrenamtlich Tätige muss lt. Satzung, per BGB-Vorstandsbeschluss oder aber lt. Vertrag einen Anspruch auf die Auszahlung der Ehrenamtspauschale haben. 2. nachträglicher Verzicht Der ehrenamtlich Tätige verzichtet im Nachhinein auf die Auszahlung gegen eine Spendenbescheinigung. Schriftform der Verzichtserklärung ist erforderlich. 3. Ernsthaftigkeit Der Verein muss im Zeitpunkt der Ausstellung der Spendenbescheinigung (= Verzicht) wirtschaftlich und finanziell in der Lage sein, die Ansprüche auszahlen zu können. Bei den Überlegungen zur Stärkung und Erleichterung für das Ehrenamt hat dieses Verfahren der Aufwandsspende Papier statt Geld immer wieder für Diskussionen zuletzt zur Anhörung zum Ehrenamtsgesetz im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags gesorgt. Es gab und gibt Stimmen, die dieses Spendenverfahren abschaffen wollen. Der tatsächliche Geldfluss an den ehrenamtlich Tätigen mit individueller Rückspende durch den ehrenamtlich Tätigen ist dem Verzicht deshalb immer vorzuziehen. 9. Einzelfragen und Aktuelles a) BMF-Schreiben v : Auszahlung der EAP nach dem wenn Satzungsgrundlage noch fehlt? Zahlungen im Sinne einer Tätigkeitsvergütung sind auch nach dem BMF-Schreiben v unschädlich, wenn keine Satzungsgrundlage vorliegt und diese bis zum nachgeholt wird. b) Anrechnung der EAP beim ALG I oder ALG II ( Hartz IV )? Die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr.26 EStG werden nicht auf das Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV) angerechnet. Denn beide Freibeträge gelten als zweckbestimmte Einnahmen im Sinn des 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. c) Ist die EAP sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt? Nein! Nach 14 Abs.1 S.3 SGB IV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. d) Kombinationsmöglichkeiten? (1) EAP + Aufwendungsersatz nach 670 BGB ist zulässig (2) ÜL-Pauschale + EAP ist zulässig, wenn getrennt Tätigkeiten vorliegen (Verträge!) (3) EAP + Sonstige Einkünfte nach 22 Nr. 3 EStG i.h.v. max. 255 pro Jahr (4) EAP + Minijob ist zulässig 9

10 Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in der neuen Geringfügigkeitsrichtlinie v dies bestätigt. Werden die Voraussetzungen für die EAP erfüllt, bleiben also bis zu 441,67 pro Monat geringfügig entlohnt. Es fallen also nur auf die 400 pauschale Sozialversicherungsbeiträge und pauschale Lohnsteuer an. Gleiches gilt für die Kombination mit der ÜL-Pauschale i.h.v pro Jahr. Beispiel Der Schatzmeister des Vereins ist auch als Übungsleiter der Seniorengruppe tätig. Insgesamt kann er erhalten: o o o o den Aufwendungsersatz nach 670 BGB (möglichst Einzelabrechnung) 400 pro Monat auf Minijob-Basis 500 pro Jahr EAP = 41,66 pro Monat pro Jahr als ÜL-Pauschale = 175 pro Monat. = 616,66 pro Monat auf Geringfügigkeitsbasis. Der Verein als Arbeitgeber muss nur die pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale leisten. Daneben ist er als Schiedsrichter für den Verband tätig und erhielt 2009 insgesamt 210 Schiedsrichtervergütungen. Diese fallen unter die sonstigen Einkünfte nach 22 Nr.3 EStG und sind steuerfrei, wenn die Grenze 255 pro Jahr nicht überschritten wird. *************** 10

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