BGI 692 (bisher ZH 1/605) Merkblatt für Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen



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Transkript:

BGI 692 (bisher ZH 1/605) Merkblatt für Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen Fachausschuß "Eisen und Metall I" April 1992 Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise für die Absicherung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag für Einzelflaschenanlagen, die ein Verbrauchsgerät speisen, in dem das Brenngas mit Druckluft oder Sauerstoff verbrannt wird. Ein solches Verbrauchsgerät ist z.b. ein Brenner, der zum Schweißen, Schneiden oder zu einem verwandten Verfahren benutzt wird. Dieses Merkblatt erläutert die einschlägigen Bestimmungen der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) und die Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC). Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können. 1 Einzelflaschenanlagen Einzelflaschenanlagen sind Gasversorgungsanlagen, denen das Gas (z.b. Acetylen, Propan, Druckluft oder Sauerstoff) aus nur einer einzelnen Flasche entnommen wird. Eine Einzelflaschenanlage besteht somit in der Regel aus einer Druckgasflasche, einem Flaschendruckminderer, einem Gasschlauch und eventuell einer Sicherheitseinrichtung (Gebrauchsstellenvorlage, Einzelflaschensicherung). Um einen Schweiß- oder Schneidbrenner betreiben zu können, benötigt man in der Regel zwei Einzelflaschenanlagen: eine für Brenngas und eine für Sauerstoff. 2 Gefahren beim Umgang mit Einzelflaschenanlagen Bei unsachgemäßem Umgang mit Einzelflaschenanlagen können insbesondere folgende Gefahren auftreten: Luft oder Sauerstoff im Brenngasschlauch. Brenngas im Sauerstoffschlauch oder Druckluftschlauch; diese Gefahren bestehen vor allem, wenn die Schläuche nach dem Anschließen nicht durchgespült werden oder wenn der Brenner undicht ist. Dadurch kann sich in den Schläuchen ein zündfähiges Gemisch bilden. Flammenrückschlag vom Brenner in den Schlauch; diese Gefahr besteht dann, wenn eine Rückzündung vom Brenner her auf ein zündfähiges Gemisch im Schlauch trifft.

Die Folgen dieser Gefahren können sein: Zerstörung des Brenners, Brennen und Platzen des Schlauches, Ausbrennen des Druckminderers und der Manometer, in besonders schwerwiegenden Fällen Ausbrennen der Flasche oder deren Zerknall, Brand in der Umgebung. 3 Acetyleneinzelflaschenanlagen 3.1 Anlagen im Sicht- und Zugriffsbereich Eine Acetyleneinzelflaschenanlage, die einen Saugbrenner (Injektorbrenner) speist, muß nicht mit einer Sicherungseinrichtung versehen sein, wenn der Schweißer während des Schweißens die Flasche beaufsichtigen kann. Hier genügt ein Druckminderer, der bereits eine Sicherheitsfunktion übernimmt. Unter "beaufsichtigten" wird hierbei verstanden, daß sich die Flasche im Sichtbereich des Schweißers befindet und das Flaschenventil im Gefahrfall schnell geschlossen werden kann. Demnach benötigen an festen Arbeitsplätzen aufgestellte einzelne Acetylenflaschen in der Regel keine zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen. 3.2 Anlagen außerhalb des Sicht- und Zugriffsbereiches Eine Acetyleneinzelflaschenanlage muß dann mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, wenn der Schweißer während des Schweißens die Flasche nicht beaufsichtigen kann, d.h. wenn sich die Flasche außerhalb des Sicht- und Zugriffsbereiches des Schweißers befindet. Diese Situation ist praktisch immer dort gegeben, wo Acetylenflaschen an wechselnden Arbeitsplätzen eingesetzt werden (z.b. bei Bauarbeiten, bei Montagearbeiten, wenn etwa die Flaschen im Freien stehen, während im Gebäude geschweißt wird). 3.3 Art des Brenners Unabhängig von der Beaufsichtigung ist an einer Acetyleneinzelflaschenanlage dann eine Sicherheitseinrichtung erforderlich, wenn ein Brenner gespeist wird, der nicht den Anforderungen der DIN 8543 Teil 1 "Brenner für die Autogentechnik; Handbrenner für Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung" oder Teil 5 "Brenner für die Autogentechnik; Maschinenschneidbrenner für Brenngas/Sauerstoff; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung" für Brenner entspricht, bei denen der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen durch die Bauart ausgeschlossen wird. Es wird also die Sicherheitseinrichtung in den Fällen gefordert, in denen keine genormten Saugbrenner = Injektorbrenner (Kennzeichen i), sondern die in Hinsicht auf Gasrücktritt empfindlicheren Druckbrenner eingesetzt sind. Siehe Nummer 4.4 der Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager TRAC 208 "Acetyleneinzelflaschenanlagen".

3.4 Art der Absicherung Zur Absicherung von Acetylenflaschen gibt es folgende zwei Möglichkeiten: die Verwendung einer Gebrauchsstellenvorlage (G-Vorlage), die Verwendung einer Einzelflaschensicherung. Jede Sicherheitseinrichtung muß der Bauart nach zugelassen sein und ein Bauartzulassungskennzeichen tragen. Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die G-Vorlage sichert gegen Gasrücktritt, gegen Flammendurchschläge und sperrt die weitere Gaszufuhr nach Flammenrückschlägen oder bei Nachbrennen ab. Sie wird unmittelbar am Ausgang des Druckminderers angeschraubt und schützt den Druckminderer und die Flasche optimal. Sie muß mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden; siehe Betriebsanleitung. Die Einzelflaschensicherung sichert gegen Gasrücktritt und gegen Flammendurchschläge. Sie wird im Brenner, zwischen Schlauch und Brenner oder im letzten Schlauchbereich vor dem Brenner eingebaut und schützt Schlauch, Druckminderer und Flasche weitgehend. Die Handlichkeit des Brenners kann allerdings durch das zusätzliche Gewicht und die Baulänge der Einzelflaschensicherung eingeschränkt werden. Der Einbau beider Sicherungen in eine Anlage ist wegen der Addition der Druckverluste nicht anzuraten. Werden im Sonderfall an eine Acetylenflaschenanlage zwei Verbrauchsgeräte angeschlossen, müssen beide Abgänge des an den Druckminderer angeschlossenen Gabelstücks jeweils mit einer G-Vorlage ausgerüstet sein. Dies trifft z.b. dann zu, wenn zwei kleine Schweißbrenner gleichzeitig aus einer Acetylenflasche gespeist werden. Hingegen gilt eine Brennschneidmaschine mit mehreren Brennern als ein Verbrauchsgerät. Siehe Nummer 7.6 der Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager TRAC 204 "Acetylenleitungen". 4 Einzelflaschenanlagen mit Methylacetylen-Propadien- Gemischen Jede Einzelflaschenanlage mit Methylacetylen-Propadien-Gemisch muß unmittelbar hinter dem Druckminderer mit einer Gebrauchsstellenvorlage (G-Vorlage) ausgerüstet sein. Die G-Vorlagen müssen für diese Gasgemische der Bauart nach zugelassen sein und jeweils ein Bauartzulassungskennzeichen tragen. Siehe 9 Abs. 2 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) und Gruppe 3.3 der Technischen Regeln Druckgase TRG 102 Anlage 1 Gasgemische, Technische Gasgemische". Siehe auch 1. Erläuterung zu Abschnitt 3.4.

5 Einzelflaschenanlagen mit anderen Gasen Bei Sauerstoff, Druckluft und Brenngasen außer Acetylen und Methylacetylen-Propadien- Gemischen müssen die Gaszuleitungen vor, an oder in Brennern mit je einer Einzelflaschensicherung nach DIN 8521 "Sicherheitseinrichtungen gegen Flammendurchschlag und Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" ausgerüstet sein, wenn der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen nicht verhindert ist. Es wird also eine Einzelflaschensicherung in den Fällen gefordert, in denen keine nach DIN 8543 Teil 1 oder Teil 5 genormten Saugbrenner = Injektorbrenner (Kennzeichen i), sondern die in Hinsicht auf Gasrücktritt empfindlicheren Druckbrenner eingesetzt sind. Siehe 9 Abs. 3 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren " (VBG 15). Die Sicherheitseinrichtungen nach DIN 8521 werden durch den Hersteller mit dem DIN- Zeichen gekennzeichnet.

Anhang Vorschriften und Regeln Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt: Technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten, die mindestens ebenso sichere Lösungen enthalten, werden dadurch nicht ausgeschlossen. 1. Gesetze/Verordnungen Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln 41) Technische Regeln Druckgase (TRG), insbesondere TRG 102 Anlage 1 "Gasgemische, Technische Gasgemische", Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC), insbesondere TRAC 204 "Acetylenleitungen", TRAC 208 "Acetyleneinzelflaschenanlagen". 2. Unfallverhütungsvorschriften Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln) Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (VBG 15). 3. DIN-Normen Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin) DIN 8521 Sicherheitseinrichtungen gegen Flammendurchschlag und Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung", DIN 8543 Brenner für die Autogentechnik;... Teil 1... Handbrenner für die Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung, Teil 5... Maschinenschneidbrenner für Brenngas/Sauerstoff; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung.