BGG 920 (bisherzh 1/330) Grundsätze für die Prüfung von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BGG 920 (bisherzh 1/330) Grundsätze für die Prüfung von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen"

Transkript

1 BGG 920 (bisherzh 1/330) Grundsätze für die Prüfung von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Nahrungs- und Genußmittel" Oktober 1998 Vorbemerkung Nach 39 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in Verbindung mit Abschnitt 6 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) hat der Unternehmer 1. für Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, bei deren Einsatz keine Gefährdung von Personen besteht, eine Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen durchführen zu lassen (siehe Abschnitt der vorstehend genannten Regeln), 2. für Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, bei deren Einsatz eine Gefährdung von Personen nicht auszuschließen ist, eine Abnahmeprüfung und regelmäßige Prüfungen durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen durchführen zu lassen (siehe Abschnitte bis der vorstehend genannten Regeln). Der Unternehmer hat zusätzlich zu Nummer 2 3. dafür zu sorgen, daß nach Errichtung oder wesentlicher Änderung dieser Löschanlagen eine Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen erfolgt. Für die Beurteilung dieser Löschanlagen müssen dem Sachverständigen die notwendigen Unterlagen, z.b. Installationsattest, Rohrnetzberechnungen und Zeichnungen, zur Verfügung gestellt werden. Diese Prüfung muß spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme erfolgt sein (siehe Abschnitt der vorstehend genannten Regeln), 4. die ordnungsgemäße Funktion dieser Löschanlagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen oder Sachverständigen prüfen zu lassen (siehe Abschnitt der vorstehend genannten Regeln), 5. dafür zu sorgen, daß mindestens alle zwei Jahre eine Prüfung dieser Löschanlagen durch einen Sachverständigen erfolgt (siehe Abschnitt der vorstehend genannten Regeln), 6. nach jedem Auslösen dieser Löschanlagen die gesamte Anlage durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen (siehe Abschnitt der vorstehend genannten Regeln). Prüfungen, die aufgrund von behördlichen Vorschriften, z.b. Bau- oder Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder, gefordert sind, bleiben hiervon unberührt.

2 1 Anwendungsbereich Diese Grundsätze finden Anwendung auf Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, im folgenden Löschanlagen genannt, die in den Anwendungsbereich der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) fallen. 2 Sachliche Zuständigkeit 2.1 Prüfung durch Sachverständige Sachverständige für die Prüfung von Löschanlagen nach 39 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in Verbindung mit Abschnitt der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) sind: Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.b. DIN-, EN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) vertraut sind. Sie müssen Löschanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können. 2.2 Prüfung durch Sachkundige Für die Durchführung der Prüfung durch Sachkundige können außer den unter Abschnitt 2.1 genannten Sachverständigen z.b. herangezogen werden: besonders ausgebildetes Fachpersonal, Kundendienstmonteure der Hersteller. Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Löschanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.b. DIN-, EN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Löschanlagen beurteilen kann. Die erforderlichen Kenntnisse können z.b. beim Errichter der jeweiligen Anlagen erworben werden. 3 Einleitung der Prüfungen 3.1 Die Prüfungen sind vom Betreiber der Gaslöschanlage zu veranlassen. Es liegt in seinem Ermessen, wen er als Sachverständigen oder Sachkundigen mit der Prüfung einer Löschanlage beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, daß die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 2 genügt.

3 3.2 Der Betreiber ist verpflichtet, dem Prüfenden alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zu sorgen. Ferner hat er soweit erforderlich die für den Betrieb der Löschanlage erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. 3.3 Der Betreiber einer Löschanlage muß vom Hersteller verlangen, daß dieser alle Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Prüfung erforderlich sind. 4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen 4.1 Sicherheitstechnische Anforderungen Der Prüfung von Löschanlagen sind insbesondere die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. Siehe Abschnitt 6 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206). 4.2 Prüfung nach Errichtung Allgemeines Die Prüfung nach Errichtung der Löschanlage umfaßt die Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung Liegt der Nachweis einer Systemanerkennung durch ein akkreditiertes Prüflabor gemäß EN nicht vor, müssen nach Errichtung der Löschanlage die Vor- und Bauprüfung durch Sachverständige durchgeführt und im Prüfbuch bescheinigt werden Vorprüfung Für die Vorprüfung der Löschanlage müssen folgende prüffähige Unterlagen vorgelegt werden (z.b. Texte, Stücklisten, in deutscher Sprache bzw. deutscher Übersetzung): Zeichnerische Darstellung (Systemzeichnung), in der alle Bauteile einschließlich der Bauteile zur Branderkennung identifizierbar dargestellt sind, einschließlich der zugehörigen Liste der Bauteile (Stückliste), maßstäbliche Isometrie des Rohrnetzes mit Angabe der Rohrlängen und Rohrdurchmesser und der Angabe von Anordnung, Typ und Bohrungsdurchmesser der verwendeten Düsen sowie, falls vorhanden, der Druckreduziereinrichtungen, Darstellung des zu schützenden Bereiches und Angabe des Schutzzieles für diesen Bereich (erforderliche Löschgaskonzentration, zulässige Zeit für den Aufbau der erforderlichen Löschgaskonzentration, gegebenenfalls erforderliche Haltezeit), rechnerischer Nachweis der ausreichenden Löschmittelmenge,

4 rechnerischer Nachweis der maximal möglichen Löschgas-Konzentration und der minimal möglichen Sauerstoff-Konzentration unter Berücksichtigung des effektiven Raumvolumens, rechnerischer Nachweis zur Rohrnetzauslegung und -dimensionierung, rechnerischer Nachweis der ausreichenden Druckentlastung, Bedienungsanweisung, Wartungsanweisung, Funktionsbeschreibung, Datenblätter aller Bauteile mit bildlicher oder zeichnerischer Darstellung der Bauteile und allen für die Sicherheit, die Funktion sowie den Einsatz der Bauteile wichtigen Daten, Nachweis des Herstellers, daß er über ein zertifiziertes QM-System entsprechend DIN EN oder DIN EN verfügt, das den Firmenbereich Konstruktion und Installation von Brandschutzanlagen umfaßt, Liste der bei der Planung, Konstruktion und Installation beachteten europäischen und deutschen Regelwerke sowie erforderliche Nachweise unabhängiger Prüfstellen über die Erfüllung der Anforderungen dieser Regelwerke, Anmerkung: Unter die zu beachtenden Regelwerke fallen insbesondere auch die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) für Druckbehälter, die Technischen Regeln Druckgase (TRG) für Druckgasbehälter, Flaschenventile sowie entsprechende europäische Regelungen, deren Beachtung durch Nachweise der zuständigen Stellen in Deutschland zu belegen sind (z.b. Bauartzulassung für Flaschenventile) sowie die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206). Angaben und Nachweise der Berechnung der Inhalte der Löschmittelbehälter, Angaben und Nachweise über die Rohrleitungen, Fittinge und Rohrhalterungen, Nachweise über eine Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen des maximal möglichen Betriebsüberdruckes der ständig druckführenden Teile des Rohrnetzes, Auflistung der eingereichten Unterlagen Die Vorprüfung der Löschanlage umfaßt die Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität und sachliche Richtigkeit Der Sachverständige hat die geprüften Unterlagen mit seinem Prüfvermerk zu versehen Bauprüfung Die Bauprüfung muß die Übereinstimmung der Ausführung der Löschanlage mit den nach Abschnitt geprüften Unterlagen sicherstellen Abnahmeprüfung Die Abnahmeprüfung ist an der betriebsbereiten Löschanlage vorzunehmen. Dabei muß dafür gesorgt werden, daß Löschgas nicht unbeabsichtigt austreten kann und bei der Prüfung Personen nicht mehr gefährdet werden, als nach den Umständen unvermeidbar ist.

5 Die Abnahmeprüfung muß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Sie muß insbesondere umfassen: Prüfung auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206), insbesondere Prüfung der Personenschutzmaßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit, Prüfung der Raumdichtigkeit, der Raumgeometrie und des Abströmverhaltens des Löschgases in benachbarte und tiefer liegende Räume, Prüfung der selbständig schließenden Feuerschutzabschlüsse, Prüfung der Fluchtwege und Fluchttüren auf Freihaltung, Öffenbarkeit sowie deren Kennzeichnung, Prüfung der Raumdruckentlastung auf Funktion, Querschnitt und der Wegführung bis ins Freie, Prüfung der Funktion der Branderkennungselemente/Brandmelder einschließlich der elektrischen Steuereinrichtungen und Brandmeldezentralen, Prüfung der Vorwarnzeiten im Hinblick auf das sichere Verlassen der Beschäftigten in den betroffenen Bereichen, Prüfung der Ausströmzeiten des Löschgases bei CO 2 -Niederdruckanlagen, Prüfung der erforderlichen Vorratsmengen unter Berücksichtigung der Auslegungsparameter sowie Rohrnetzberechnung und -dimensionierung, Prüfung der Löschmittelzentrale auf Einhaltung der zulässigen Temperaturen, Abtrennung, Zugängigkeit und Belüftung, Prüfung der Bauteile auf Funktion, Prüfung der Blockierungseinrichtungen, Prüfung der Betriebsmittelabschaltung, Prüfung der Sicherheitskennzeichnung (Beschilderung), Falls erforderlich Prüfung der Schutzkonzeption im Einzelfall durch eine Probeflutung, Kontrolle der Prüfunterlagen auf Richtigkeit der gemachten Angaben und Vergleich auf Konformität mit den Grundlagen der Vor- und Bauprüfung. 4.3 Nachprüfung Ist aufgrund festgestellter Mängel mit einer Gefährdung von Personen zu rechnen, muß die Löschanlage außer Betrieb genommen werden. Vor Wiederinbetriebnahme hat der Unternehmer für die Beseitigung dieser Mängel zu sorgen und spätestens innerhalb von drei Monaten eine erneute Prüfung durch einen Sachverständigen zu veranlassen.

6 4.4 Prüfung nach wesentlichen Änderungen Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Abnahmeprüfung vorzunehmen. Die Prüfungsunterlagen sind entsprechend zu ergänzen. Wesentliche Änderungen sind z.b. bauliche Änderungen an den Schutzbereichen, z.b. Vergrößerung/Verkleinerung des Raumes/Objektes, Schaffung von neuen Raumöffnungen, über die Löschgase abfließen können, technische Änderungen an der Löschanlage. In Zweifelsfällen entscheidet die Berufsgenossenschaft. Änderungen an den Personenschutzmaßnahmen sowie Änderungen des Arbeitsverfahrens und/oder eingesetzten Stoffe sind ebenfalls wesentliche Änderungen. 4.5 Regelmäßige Prüfungen Die Prüfungen nach Abschnitt 6.3 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) an der betriebsbereiten Löschanlage sind im wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen. Sie müssen umfassen: Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen, Prüfung der Raumdichtigkeit, der Raumgeometrie und des Abströmverhaltens des Löschgases in benachbarte und tiefer liegende Räume, Prüfung der selbständig schließenden Feuerschutzabschlüsse, Prüfung der Fluchtwege und Fluchttüren auf Freihaltung, Öffenbarkeit sowie deren Kennzeichnung, Prüfung der Raumdruckentlastung auf Funktion, Querschnitt und der Wegführung bis ins Freie, Prüfung der Funktion der Branderkennungselemente/Brandmelder einschließlich der elektrischen Steuereinrichtungen und Brandmeldezentralen, Prüfung der Vorwarnzeiten im Hinblick auf das sichere Verlassen der Beschäftigten in den betroffenen Bereichen, Prüfung der Ausströmzeiten des Löschgases bei CO 2 -Niederdruckanlagen, Prüfung der erforderlichen Vorratsmengen unter Berücksichtigung der Auslegungsparameter sowie Rohrnetzberechnung und -dimensionierung, Prüfung der Löschmittelzentrale auf Einhaltung der zulässigen Temperaturen, Abtrennung, Zugängigkeit und Belüftung, Prüfung der Bauteile auf Funktion, Prüfung der Blockierungseinrichtungen, Prüfung der Betriebsmittelabschaltung, Prüfung der Sicherheitskennzeichnung (Beschilderung), Falls erforderlich Prüfung der Schutzkonzeption im Einzelfall durch eine Probeflutung,

7 Kontrolle der Prüfunterlagen auf Richtigkeit der gemachten Angaben und Vergleich auf Konformität mit den Grundlagen der Vor- und Bauprüfung. 5 Ergebnisse der Prüfungen 5.1 Nachweis der Prüfungen Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 bis 6.3 sind in einem Prüfbuch oder Prüfbericht festzuhalten. Dies gilt auch für festgestellte Mängel oder Bedenken gegen den Betrieb der Anlage Alle Prüfergebnisse müssen erkennen lassen: Prüfgrundlage, Umfang der Prüfung, noch ausstehende Teilprüfungen, festgestellte Mängel, Beurteilung, ob der Durchführung des nächsten Prüfschrittes, der Inbetriebnahme bzw. dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen, Entscheidungen, ob eine Nachprüfung erforderlich ist Die Prüfunterlagen gelten als Nachweis des Betreibers über die Durchführung der Prüfungen. Sie haben alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Identifizierung der Löschanlage sowie für die Durchführung der regelmäßigen Prüfungen erforderlich sind Die Unterlagen über die Prüfung nach Errichtung und wesentlichen Änderungen der Löschanlage gemäß Absatz 4.2 bis 4.4 sind nach Abschluß des Prüfverfahrens vom Betreiber mindestens über die gesamte Betriebszeit der Löschanlage aufzubewahren Die Unterlagen über die regelmäßigen Prüfungen nach Absatz 4.5 sind vom Betreiber mindestens vier Jahre lang aufzubewahren. Eine Speicherung auf EDV-Datenträgern ist zulässig Die Behebung der bei den regelmäßigen außerordentlichen Prüfungen festgestellten Mängel ist vom Betreiber oder seinem Beauftragten mit Angabe des Datums im Prüfungsbefund zu bestätigen Die Prüfunterlagen sind auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 5.2 Wiederholung der Prüfung Ist eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und sind damit die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) nicht erfüllt, so kann die zuständige Berufsgenossenschaft die Wiederholung der Prüfung gegebenenfalls durch einen anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen verlangen.

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

Kunde : PLZ/Ort : Auftragsnummer : Bauvorhaben : PLZ/Ort : für kraftbetätigte

Kunde : PLZ/Ort : Auftragsnummer : Bauvorhaben : PLZ/Ort : für kraftbetätigte PRÜFBUCH FÜR KRAFTBETÄTIGT DREH- UND SCHIEBETORE Prüfbuch für kraftbetätigte Schiebetore Kunde : PLZ/Ort : Auftragsnummer : Bauvorhaben : PLZ/Ort : Dieses Prüfbuch ist für eine sachgerechte und umfassende

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel E-CHECK

Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel E-CHECK WIR SCHAFFEN WISSEN www.bfe.de Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel E-CHECK Autor/en: Dipl.-Ing. Reinhard Soboll BFE-Oldenburg Verwendung nur für Unterrichtszwecke des BFE-Oldenburg! Nachdruck

Mehr

Flucht,- und Rettungswege

Flucht,- und Rettungswege Flucht,- und Flucht- und Rettung Wenn die Flucht- und sicher sind, dann. 04/13 1 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und

Mehr

BGR 134 Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen

BGR 134 Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen BGR 134 Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen (bisher ZH 1/206) Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuss "Nahrungs- und Genussmittel" der BGZ Juli 1998

Mehr

Zertifizierungsprogramm

Zertifizierungsprogramm Zertifizierungsprogramm Barrierefreie Planungen, Bauten und Produkte nach DIN 18040-1 DIN 18040-2 DIN 18040-3 (Stand: Juli 2015) DIN CERTCO Alboinstraße 56 D-12103 Berlin Tel: +49 30 7562-1131 Fax: +49

Mehr

#$%%&$' Der Prüfling wurde zum Nachweis der Gehäuseschutzgrade IP 66 und IP 67 nach DIN EN 60529 : 2000 09 (VDE 0470 1) geprüft.

#$%%&$' Der Prüfling wurde zum Nachweis der Gehäuseschutzgrade IP 66 und IP 67 nach DIN EN 60529 : 2000 09 (VDE 0470 1) geprüft. Der Prüfling wurde zum Nachweis der Gehäuseschutzgrade IP 66 und IP 67 nach DIN EN 60529 : 2000 09 (VDE 0470 1) geprüft. IP 6X IP X6 IP X7 Der Prüfling wurde zum Nachweis der Gehäuseschutzgrade IP 66 und

Mehr

BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern

BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Gas und

Mehr

Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) nach DIN EN 13164:2013-03

Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) nach DIN EN 13164:2013-03 Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,

Mehr

Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n)

Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n) Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n) Vertrag über Dienstleistungen einer/eines externen Datenschutzbeauftragten nach 4f Bundesdatenschutzgesetz -"BDSG"- zwischen vertreten

Mehr

Was soll, kann, darf ein Sachkundiger?

Was soll, kann, darf ein Sachkundiger? TÜR UND TOR 71 Fehlende Regelungen Was soll, kann, darf ein Sachkundiger? Die Definition des Begriffes Sachkundiger ist nicht einfach. Das es keine besonderen Regelungen zu notwendigen Lehrgängen und Seminaren

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen

Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen VdS-Richtlinien für Feuerlöschanlagen VdS 3518 Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen Vervielfältigungen auch für innerbetriebliche Verwendung nicht gestattet.

Mehr

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes

Mehr

RAB 33 Stand: 12.11.2003

RAB 33 Stand: 12.11.2003 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung RAB 33 Stand: 12.11.2003 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 3/2006 Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen

Mehr

PZ.LSV. Prüf- und Zertifizierungsordnung Prüf- und Zertifizierungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

PZ.LSV. Prüf- und Zertifizierungsordnung Prüf- und Zertifizierungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) GARTENBAUTECHNIK PZ.LSV FORSTTECHNIK Sicherheit geprüft LANDTECHNIK Prüf- und Zertifizierungsordnung Prüf- und Zertifizierungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Mehr

Sicherheitshinweise für BGV C1 Systeme

Sicherheitshinweise für BGV C1 Systeme 1. BGV C1 SICHERHEITSHINWEISE Diese Sicherheitshinweise gelten immer für das Gesamtsystem. 1.1. Systemsicherheit Da der, bzw. die BGV C1 Punktzüge in Verbindung mit den Steuerungseinheiten und Netzwerkkomponenten

Mehr

M E R K B L A T T Zertifizierung von Betrieben nach DIN EN ISO 3834

M E R K B L A T T Zertifizierung von Betrieben nach DIN EN ISO 3834 M E R K B L A T T Zertifizierung von Betrieben nach DIN EN ISO 3834 In der Normenreihe DIN EN ISO 3834 sind die Qualitätsanforderungen festgelegt, die ein Hersteller von schmelzgeschweißten Bauteilen und

Mehr

VARIOTEC Innen- und Außentüren mit Brandschutzeigenschaften. Allgemeine Informationen & Lizenzsystem

VARIOTEC Innen- und Außentüren mit Brandschutzeigenschaften. Allgemeine Informationen & Lizenzsystem Innen- und Außentüren mit Brandschutzeigenschaften Allgemeine Informationen & Lizenzsystem 90-2 Inhalt 1. Regeln, Normen, Vorschriften Seite 3 2. Feuerschutzabschluss VD30" für den Innenbereich Seite 4-5

Mehr

9.5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV

9.5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV 9.5 -Betreiberverordnung - MPBetreibV Die -Betreiberverordnung (MPBetreibV) regelt das Errichten, Betreiben und Anwenden von n und von Zubehör für. Zubehör sind Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen

Mehr

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene

Mehr

Allgemeine und technische Bedingungen für die Bereitstellung von Messwertimpulsen aus Messeinrichtungen

Allgemeine und technische Bedingungen für die Bereitstellung von Messwertimpulsen aus Messeinrichtungen Allgemeine und technische Bedingungen für die Bereitstellung von Messwertimpulsen aus Messeinrichtungen Inhalt Präambel 1. Allgemeine Normen, Richtlinien und Vorschriften 2. Allgemeine Bedingungen 3. Technische

Mehr

BGV B1. BG-Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen VBG. Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BGV B1. BG-Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen VBG. Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B1 (bislang vorgesehene VBG 91) BG-Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen vom 1. April 1999 VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Mehr

Prüfbuch für kraftbetätigte Tore und Türen nach EN 12635

Prüfbuch für kraftbetätigte Tore und Türen nach EN 12635 Prüfbuch für kraftbetätigte Tore und Türen nach EN 12635 Inhalt: Grundlagen für die Prüfung und Wartung von kraftbetätigten Toren (Hinweise zu der Häufigkeit hierzu in der Anleitung für Montage und Betrieb)

Mehr

Instandsetzung von WEA-Fundamenten Fachliche und Baurechtliche Aspekte

Instandsetzung von WEA-Fundamenten Fachliche und Baurechtliche Aspekte Instandsetzung von WEA-Fundamenten Fachliche und Baurechtliche Aspekte 18. Windenergietage, Rheinsberg, 12.11.2009 Von der IHK zu Lübeck ö.b.u.v. Sachverständiger für Betontechnologie, Betonschäden, Instandsetzung

Mehr

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875 Können Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden? Warum? Urologen; 2674 Neurochirurgen; 491 MKG; 1027 Allgemeinärzte/ praktische Ärzte; 40.246 Orthopäden; 5336 Chirurgen; 3976 Anästhesisten;

Mehr

Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein

Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein Stand 10.6.09 nach der Ausschuss-Diskussion, verabschiedete Änderungsanträge

Mehr

Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung Jeder Betrieb ist ab einem Beschäftigten durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zur Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet. Die Form der Betreuung ist

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land

Mehr

232 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) Vom 24.

232 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) Vom 24. Seite 1 von 8 232 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) Vom 24. November 2009 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Prüfung technischer

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte im medizinischen Unternehmen. Sonnemann/Strelecki GbR

Der Datenschutzbeauftragte im medizinischen Unternehmen. Sonnemann/Strelecki GbR Der Datenschutzbeauftragte im medizinischen Unternehmen Datenschutzbeauftragter als Berufsbezeichnung Der Begriff Datenschutzbeauftragter stellt eine Berufsbezeichnung dar. Anlässlich der beantragten registergerichtlichen

Mehr

Änderungen der MPBetreibV 2014

Änderungen der MPBetreibV 2014 Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen

Mehr

Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft nach 13 ArbSchG, 13 BGV A1, DIN VDE 1000-10 und DIN VDE 0105-100 1)

Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft nach 13 ArbSchG, 13 BGV A1, DIN VDE 1000-10 und DIN VDE 0105-100 1) Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft nach 13 ArbSchG, 13 BGV A1, DIN VDE 1000-10 und DIN VDE 0105-100 1) 1) Autoren: S. Euler und S. Hechler Bestellung mehrerer verantwortlicher Elektrofachkräfte

Mehr

Hinweise zur Umsetzung und den Obliegenheiten im Rahmen von Outsourcing in Kreditinstituten.

Hinweise zur Umsetzung und den Obliegenheiten im Rahmen von Outsourcing in Kreditinstituten. AT 9 der MaRisk Hinweise zur Umsetzung und den Obliegenheiten im Rahmen von Outsourcing in Kreditinstituten. MC-Bankrevision, www.mc-bankrevision.de Stand 18.04.2013 1 Outsourcing nach AT 9 der MaRisk

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

DGR- ZN: 01 202 H/Q 02 3011 AD 2000-W0 ZN: Bericht zur jährlichen (1.) Überwachung für das Unternehmen. TORUS Acéltermékgyártó Kft.

DGR- ZN: 01 202 H/Q 02 3011 AD 2000-W0 ZN: Bericht zur jährlichen (1.) Überwachung für das Unternehmen. TORUS Acéltermékgyártó Kft. DGR- ZN: 0 202 H/Q 02 30 AD 2000-W0 ZN: Bericht zur jährlichen (.) Überwachung für das Unternehmen TORUS Acéltermékgyártó Kft. ZN: 0 202 H/Q 02 30 Seite 2 von 7. Kurzbewertung... 3 2. Zielsetzung, Auditgrundlagen

Mehr

WWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN

WWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsische Dolmetscherverordnung

Mehr

NETINFORUM SÜDDEUTSCHLAND. Befähigte Person und Fachbetrieb nach 19 l WHG bzw. TRbF. Fachtagung am 02. und 03.03.2004 in Leinfelden-Echterdingen

NETINFORUM SÜDDEUTSCHLAND. Befähigte Person und Fachbetrieb nach 19 l WHG bzw. TRbF. Fachtagung am 02. und 03.03.2004 in Leinfelden-Echterdingen NETINFORUM Befähigte Person und Fachbetrieb nach 19 l WHG bzw. TRbF Fachtagung am 02. und 03.03.2004 in Leinfelden-Echterdingen Dr. Bernd Haesner TÜV Süddeutschland TÜV BAU UND BETRIEB GMBH 28.04.2004

Mehr

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1.2.15 Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Mehr

Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau)

Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung 3. Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags 4. Beratung

Mehr

T E I L E GUT AC H T E N

T E I L E GUT AC H T E N D118-8018 Seite 1 von 5 T E I L E GUT AC H T E N Nr.: 13-00172-CP-BWG über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für das

Mehr

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2014, 92 Gliederungs-Nr: Zum 25.11.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Erster Teil.

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2014, 92 Gliederungs-Nr: Zum 25.11.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Erster Teil. Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BQFG-SH Ausfertigungsdatum: 01.06.2014 Gültig ab: 27.06.2014 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2014, 92 Gliederungs-Nr: 800-5 Gesetz über die Feststellung

Mehr

Private Arbeitsvermittlung

Private Arbeitsvermittlung Private Arbeitsvermittlung 1. Was ist private Arbeitsvermittlung? Private Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von arbeitsuchenden oder ausbildungssuchenden Personen mit Arbeitgebern, mit dem Ziel

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897 3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte

Mehr

Grundsätze für die Wiederkehrende Prüfung von Windenergieanlagen. Verabschiedet durch den technischen Sachverständigenbeirat des BWE 2012

Grundsätze für die Wiederkehrende Prüfung von Windenergieanlagen. Verabschiedet durch den technischen Sachverständigenbeirat des BWE 2012 Grundsätze für die Wiederkehrende Prüfung von Windenergieanlagen Verabschiedet durch den technischen Sachverständigenbeirat des BWE 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...3 2. Ziel und Zweck der Wiederkehrenden

Mehr

BGG 933 (bisher ZH 1/676) Grundsätze für Verfahren zur Prüfung von Schleifkörpern mit Diamant oder Bornitrid

BGG 933 (bisher ZH 1/676) Grundsätze für Verfahren zur Prüfung von Schleifkörpern mit Diamant oder Bornitrid BGG 933 (bisher ZH 1/676) Grundsätze für Verfahren zur Prüfung von Schleifkörpern mit Diamant oder Bornitrid Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Eisen und Metall I" Juli

Mehr

Dienstleistungen Service

Dienstleistungen Service Dienstleistungen Service Wir sind für Sie da! Telefon +49 (0) 5181 85525-0 Fax +49 (0) 5181 85525-29 info@tbelectronic.de www.tbelectronic.de Individuelle Serviceleistung zeichnet uns aus Für T & B electronic

Mehr

Aufbewahrung von Waffen

Aufbewahrung von Waffen Aufbewahrung von Waffen Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.v. erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine

Mehr

Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Ein Merkblatt Ihrer IHK Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf

Mehr

KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS. Satzung. für ein Qualitätsmanagement in tierärztlichen Praxen, Kliniken und anderen tierärztlichen Einrichtungen

KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS. Satzung. für ein Qualitätsmanagement in tierärztlichen Praxen, Kliniken und anderen tierärztlichen Einrichtungen LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Satzung für ein Qualitätsmanagement in tierärztlichen Praxen, Kliniken und anderen tierärztlichen Einrichtungen gemäß 6 Abs. 4 der Berufsor

Mehr

Ausschreibung bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Ausschreibung bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Ausschreibung bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger 1 Bestellungsbehörde: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Tätigkeitsprofil: Für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter

Mehr

I N S T I T U T F Ü R P S Y C H O A N A L Y S E U N D P S Y C H O T H E R A P I E G I E S S E N e. V.

I N S T I T U T F Ü R P S Y C H O A N A L Y S E U N D P S Y C H O T H E R A P I E G I E S S E N e. V. I N S T I T U T F Ü R P S Y C H O A N A L Y S E U N D P S Y C H O T H E R A P I E G I E S S E N e. V. Ausbildungsordnung für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach dem PTG Inhaltsverzeichnis

Mehr

Maintenance & Re-Zertifizierung

Maintenance & Re-Zertifizierung Zertifizierung nach Technischen Richtlinien Maintenance & Re-Zertifizierung Version 1.2 vom 15.06.2009 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Tel.: +49 22899 9582-0

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch QMH02 Seite 1/6. Qualitätsmanagement-System

Qualitätsmanagement-Handbuch QMH02 Seite 1/6. Qualitätsmanagement-System Qualitätsmanagement-Handbuch QMH02 Seite 1/6 Institut für Werkstoffe im Bauwesen Qualitätsmanagement-System Datum 27.10.09 Version C 1 Ziel Der Aufbau, die Abläufe und die Dokumentation des Qualitätsmanagement-Systems

Mehr

Verordnung über die Meldepflichten beim Handel mit Wertpapieren und Derivaten (Wertpapierhandel-Meldeverordnung - WpHMV)

Verordnung über die Meldepflichten beim Handel mit Wertpapieren und Derivaten (Wertpapierhandel-Meldeverordnung - WpHMV) Verordnung über die Meldepflichten beim Handel mit Wertpapieren und Derivaten (Wertpapierhandel-Meldeverordnung - WpHMV) WpHMV Ausfertigungsdatum: 21.12.1995 Vollzitat: "Wertpapierhandel-Meldeverordnung

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Firma CGR B-E GmbH, Emil-Beerli-Straße 20, 40822 Mettmann - nachstehend Auftraggeber genannt - und der Firma: Sitz: - nachstehend Lieferant genannt - I. Geltungsbereich

Mehr

Zertifizierungsprogramm

Zertifizierungsprogramm Zertifizierungsprogramm Produktkettennachweis für Produkte aus nachhaltiger Forstwirtschaft / Chain of Custody (CoC) (Stand: Februar 2014) DIN CERTCO Alboinstraße 56 12103 Berlin Tel: +49 30 7562-1131

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) Wir bestellen auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen

Mehr

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Hrsg. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.v. (DGUV)

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Hrsg. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.v. (DGUV) DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Hrsg. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.v. (DGUV) vom 1.11.2013 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

Mehr

Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt F, BKrFQG-Seite 1

Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt F, BKrFQG-Seite 1 Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt F, BKrFQG-Seite 1 Abschnitt F Gesetzestexte Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft-

Mehr

Vergabeordnung der Kommunalen Betriebe Soest AöR. 1 Geltungsbereich

Vergabeordnung der Kommunalen Betriebe Soest AöR. 1 Geltungsbereich Vergabeordnung der Kommunalen Betriebe Soest AöR vom 01.09.2010 Der Verwaltungsrat der Kommunalen Betriebe Soest AöR hat in seiner Sitzung am 26.08.2010 folgende Vergabeordnung beschlossen: 1 Geltungsbereich

Mehr

Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Anforderung an die Elektrofachkraft. Themen

Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Anforderung an die Elektrofachkraft. Themen Wer mehr weiß und kann, hat den besseren Überblick Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Anforderung an die Elektrofachkraft Bundestechnologiezentrum für Elektro- und Informationstechnik e. V.

Mehr

"BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231)"

BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Zertifizierungs- und - Anerkennungsverordnung

Mehr

Prüf- und Zertifizierungsordnung - Photovoltaikmodule

Prüf- und Zertifizierungsordnung - Photovoltaikmodule 1. Geltungsbereich Diese Prüf- und Zertifizierungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen und für die Erteilung von TÜV-Zertifikaten für Produkte der Zertifizierungsstelle und des Prüflaboratoriums

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Vom 8. Dezember 2008 V 440 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK)

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) als Kooperationspartner in den Bachelor-Studiengängen Kältesystemtechnik

Mehr

Für sicherheitsrelevante Bauteile und Systeme sollte geschultes Fachpersonal eingesetzt werden. scha-de, 04.07.2007. scha-de, 04.07.

Für sicherheitsrelevante Bauteile und Systeme sollte geschultes Fachpersonal eingesetzt werden. scha-de, 04.07.2007. scha-de, 04.07. Einschränkung der betrieblichen Sicherheit durch mangelhafte und nicht weisungsgemäße Instandhaltung am Beispiel von Sicherheitsarmaturen für Explosionsgefährdete Anlagen 1 Störfälle und betriebliche Schadensfälle

Mehr

Rechnungsprüfungsordnung. für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Varel. Stellung des Rechnungsprüfungsamtes

Rechnungsprüfungsordnung. für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Varel. Stellung des Rechnungsprüfungsamtes Rechnungsprüfungsordnung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Varel Die Stadt Varel hat gemäß 117 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. Für seine Tätigkeit

Mehr

Auf Grund von 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:

Auf Grund von 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet: Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher Verordnung vom 21. Oktober 1997 (GBl. S. 484; geändert laut K.u.U. 2004, S. 51/52) Auf Grund von 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes

Mehr

Zertifizierungsprogramm

Zertifizierungsprogramm Zertifizierungsprogramm Software-Qualität (Stand: Oktober 2004) DIN CERTCO Burggrafenstraße 6 10787 Berlin Tel: +49 30 2601-2108 Fax: +49 30 2601-1610 E-Mail: zentrale@dincertco.de www.dincertco.de Zertifizierungsprogramm

Mehr

Dichtheitsprüfung bei Kleinkläranlagen und Abflusslosen Sammelgruben

Dichtheitsprüfung bei Kleinkläranlagen und Abflusslosen Sammelgruben Dichtheitsprüfung bei und Abflusslosen Sammelgruben Technische Regelwerke Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassungen des DIBt. DIN 4261 DIN 1986-30 gefordert wird die Dichtheitsprüfung nach Einbau bei Nachrüstung

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin vom 04. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 30 vom 17. Juni 2009) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit

Mehr

66-05 66-05. hat der Rat der Stadt Detmold in seiner Sitzung am 03.07.2014 folgende Satzung beschlossen:

66-05 66-05. hat der Rat der Stadt Detmold in seiner Sitzung am 03.07.2014 folgende Satzung beschlossen: 66-05 66-05 Satzung zur Fortführung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW in dem Bereich 03 der Stadt Detmold vom

Mehr

Sicher mit System. Systematische Organisation des Arbeitsschutzes. Bedingungen. zur Vergabe des. BGHW-Gütesiegels Sicher mit System

Sicher mit System. Systematische Organisation des Arbeitsschutzes. Bedingungen. zur Vergabe des. BGHW-Gütesiegels Sicher mit System Sicher mit System Systematische Organisation des Arbeitsschutzes Bedingungen zur Vergabe des BGHW-Gütesiegels Sicher mit System als Bestandteil der Vereinbarung Seite 1 von 8 D4151 Stand: 2016-20-02 1

Mehr

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) Um marktwirtschaftliche

Mehr

Merkblatt zur Erteilung einer Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18800-7:2002-09. Klasse B, C, D, E

Merkblatt zur Erteilung einer Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18800-7:2002-09. Klasse B, C, D, E Merkblatt zur Erteilung einer Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18800-7:2002-09 Klasse B, C, D, E (vormals Kleiner und Großer Eignungsnachweis) Die Grundlagen für dieses Merkblatt

Mehr

Qualitätssicherungsbedingungen Stand: 25. Januar 2016

Qualitätssicherungsbedingungen Stand: 25. Januar 2016 002: Lieferung der Teile nur mit aktueller BAAINBw- oder RLS/RMMV-Zulassung. 089: Das Herstelldatum auf dem Teil und/oder Verpackung muss erkennbar sein. Das Alter darf bei Anlieferung 6 Monate nicht überschreiten.

Mehr

Anforderungskatalog - Begutachtung von Prüflaboren (BBAB)

Anforderungskatalog - Begutachtung von Prüflaboren (BBAB) Allgemeines Der vorliegende Anforderungskatalog spiegelt ergänzend zu den Normen DIN EN ISO/IEC 17025:05 und DIN EN ISO/IEC 17020:12 die genehmigungsrelevanten Anforderungen des KA wider. Er soll dem egutachter/der

Mehr

Terminverfolgung gesetzlich geforderter Prüfungen

Terminverfolgung gesetzlich geforderter Prüfungen Terminverfolgung gesetzlich geforderter Prüfungen 11370 Seite 1 Terminverfolgung gesetzlich geforderter Prüfungen von Rolf Thelen Der Gesetzgeber verlangt von Betreibern von Anlagen eine Reihe von wiederkehrenden

Mehr

898 BG-Information. Handlungsanleitung Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser

898 BG-Information. Handlungsanleitung Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser 898 BG-Information Handlungsanleitung Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser BGI 898 Juni 2004, aktualisierte Fassung Januar 2007 Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten

Mehr

Prüfgegenstand : Fahrwerksänderung Typ : 55.10.16 (29924) Antragsteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG, 57368 Lennestadt

Prüfgegenstand : Fahrwerksänderung Typ : 55.10.16 (29924) Antragsteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG, 57368 Lennestadt (29924) Prüfgegenstand : Fahrwerksänderung Antragsteller : H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG Elsper Str. 36 57368 Lennestadt Institut für Verkehrssicherheit Telefon: +49(0)221/806-2744 TL_FEDER.DOT-2.0-30.04.97

Mehr

VFA-Interlift e.v. für festgelegte. 1 www.vfa-interlift.de

VFA-Interlift e.v. für festgelegte. 1 www.vfa-interlift.de Elektrofachkraft ft für festgelegte Tätigkeiten 1 Das Dilemma: Unsere besten Mitarbeiter haben oft den falschen Beruf 2 Der ideale ideale Aufzugsmonteur ist: Mechatroniker (seit 1997) 3 Der normale normale

Mehr

Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederholungsprüfung Die neue DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702)

Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederholungsprüfung Die neue DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702) Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederholungsprüfung Die neue DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702) Dipl.-Ing./EUR Ing. Arno Bergmann DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik, Elektronik Informationstechnik

Mehr

Arbeits- und Gesundheitsschutz: Zwischen Pflichtaufgabe und Erfolgsfaktor

Arbeits- und Gesundheitsschutz: Zwischen Pflichtaufgabe und Erfolgsfaktor Arbeits- und Gesundheitsschutz: Zwischen Pflichtaufgabe und Erfolgsfaktor - Rechtliche Rahmenbedingungen - Rechtsanwältin Andrea Gau, UVB Allgemeine Rechtsquellen Europarecht z. B. Rahmen-RiLi 89/391/EWG

Mehr

Zertifizierungsordnung für die Anerkennung als Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs nach der Übergangsregelung

Zertifizierungsordnung für die Anerkennung als Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs nach der Übergangsregelung Zertifizierungsordnung für die Anerkennung als Fachpsychologe für Rechtspsychologie BDP/DGPs nach der Übergangsregelung Vorbemerkung Anlass zur Erstellung der vorliegenden Ordnung ist die Novellierung

Mehr

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Gemeinschaft Thermisches Spritzen

Gemeinschaft Thermisches Spritzen Gemeinschaft Thermisches Spritzen Qualitätsmanagement beim Thermischen Spritzen GTSPA013 GTS Qualitätsmanagementprüfung des Betriebs Oktober 2011 Gemeinschaft Thermisches Spritzen e. V. GTSPA013 Stand:

Mehr

DIN 14675 (Brandmeldeanlagen Aufbau und Betrieb) Ergänzung um Sprachalarmierungsanlagen (SAA)

DIN 14675 (Brandmeldeanlagen Aufbau und Betrieb) Ergänzung um Sprachalarmierungsanlagen (SAA) DIN 14675 (Brandmeldeanlagen Aufbau und Betrieb) Ergänzung um Sprachalarmierungsanlagen (SAA) Infos und BHE-Hilfestellungen für Errichter und Planer 1. Die DIN 14675 (2012) - Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich

Mehr

Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler /-berater der IHK Ulm

Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler /-berater der IHK Ulm Stand: 1. Oktober 2012 Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler /-berater der IHK Ulm Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ulm hat am 10. Juli 2012 auf Grund von 1 und 4

Mehr

Betreiben von Arbeitsmitteln

Betreiben von Arbeitsmitteln 100-500 DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.17 Betreiben von Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen (bisher BGR 500) Zusammenstellung ausgewählter Betriebsbestimmungen aus Unfallverhütungsvorschriften,

Mehr

Hausanschlussräume DIN 18 012 Planungsgrundlagen

Hausanschlussräume DIN 18 012 Planungsgrundlagen Hausanschlussräume DIN 18 012 Planungsgrundlagen Inhalt: 1 Anwendungsbereich und Zweck 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 4 Größe und Anzahl der Hausanschlussräume 5 Einführung der Anschlussleitungen

Mehr

... - nachstehend Auftraggeber genannt - ... - nachstehend Auftragnehmer genannt

... - nachstehend Auftraggeber genannt - ... - nachstehend Auftragnehmer genannt Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 Bundesdatenschutzgesetz zwischen... - nachstehend Auftraggeber genannt - EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Wirtschaftsinformatiker,

Mehr

Checkliste Bestellung von Beauftragten (Auswahl)

Checkliste Bestellung von Beauftragten (Auswahl) (Auswahl) Abfallbeauftragter Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) Betriebsarzt Beauftragter für Biologische Sicherheit Datenschutzbeauftragter 54 Krw/AbfG: Es sind Abfallbeauftragte zu bestellen für

Mehr