Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n)

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1 Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n) Vertrag über Dienstleistungen einer/eines externen Datenschutzbeauftragten nach 4f Bundesdatenschutzgesetz -"BDSG"- zwischen vertreten durch im folgenden "AG" genannt und im folgenden "DSB" genannt sowie der Firma *** GmbH im folgenden Fa. ***" genannt Musterdokument MUDS03.DOC / Version 02 / / Status: aktiv Seite 1 von 6

2 1 Bestellung zur/zum Datenschutzbeauftragten - "DSB" Leitfäden zum Datenschutz im DRK 1.1 Hiermit bestellt der AG Frau / Herrn mit Wirkung ab zur/zum Datenschutzbeauftragten gemäß 4f Bundesdatenschutzgesetz. In dieser Funktion ist sie/er unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt und zwar Frau / Herrn 1.2 Die Geschäftsführung ist sich über die Bedeutung des Datenschutzes im Klaren und verpflichtet sich, die/den Datenschutzbeauftragte(n) in der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben vorbehaltlos zu unterstützen. 1.3 Die fachliche Qualifikation von Frau / Herrn als Voraussetzung für eine wirksame Bestellung ist insbesondere durch folgende Fakten gewährleistet (Einzelheiten bitte ausführen): a) b) c) 1.4 Die Firma *** erteilt der Bestellung ihrer/s Mitarbeiterin / Mitarbeiters Frau / Herrn zur/zum DSB ihre Zustimmung und wird für evtl. erforderliche Vertretungen entsprechend qualifiziertes Personal bereitstellen. 2 Aufgabenbereich der/des DSB Der Aufgabenbereich der/des DSB ergibt sich unmittelbar aus den Bestimmungen des BDSG sowie den im folgenden beschriebenen Einzelregelungen. 2.1 Datenverarbeitungsprogramme Die/Der DSB hat die ordnungsgemäße Anwendung aller Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. 2.2 Schulung Die/Der DSB hat alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten MitarbeiterInnen des AG mit den Vorschriften des BDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen. 2.3 Richtlinien Die/Der DSB hat Richtlinien für den Datenschutz zu erstellen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln. 2.4 Beratung Musterdokument MUDS03.DOC / Version 02 / / Status: aktiv Seite 2 von 6

3 Die/Der DSB hat zu prüfen, ob die gemäß 9 BDSG geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind, um die Ausführungen der Vorschriften des BDSG, insbesondere die in der Anlage zu 9 BDSG genannten Anforderungen zu gewährleisten. 2.5 Überwachung und Koordinierung Die/Der DSB hat die Maßnahmen für Datenschutz und Datensicherung, soweit diese ihre Grundlage im BDSG haben, stichprobenartig zu überwachen und zu koordinieren. 2.6 Benachrichtigung (Rechte Betroffener) Die/Der DSB hat bei der Benachrichtigung und der Auskunftserteilung gemäß 33 und 34 BDSG mitzuwirken. 2.7 Beschwerden von Betroffenen Die/Der DSB hat Beschwerden, die mit dem BDSG oder anderen Vorschriften zum Datenschutz in Beziehung stehen, zu bearbeiten. Dieses erfordert insbesondere eine genaue und vollständige Prüfung des zu Grunde liegenden Sachverhalts sowie, in angemessener Frist, eine Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer, sowie die Information der Geschäftsführung. 2.8 Verpflichtung auf das Datengeheimnis Die/Der DSB hat zu veranlassen, dass die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen gemäß 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. 2.9 Vertretung nach außen / Meldepflicht Die/Der DSB vertritt den AG gegenüber den jeweiligen externen Stellen in Fragen des Datenschutzes im Sinne des BDSG und steuert alle damit zusammenhängenden Kontakte. Insbesondere ist er verantwortlich für Meldepflichten entspr. 4d BDSG - falls erforderlich Tätigkeitsbericht Die/Der DSB erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht zum Ende eines Geschäftsjahres, der der Geschäftsleitung vorgelegt wird. Dieser umfasst neben den durchgeführten und vorgeschlagenen Maßnahmen zu Datenschutz insbesondere alle besonderen Vorkommnisse wie z.b. Beschwerden von Betroffenen, Prüfungen der Aufsichtsbehörden etc. 3 Befugnisse / Mitwirkungspflicht des AG 3.1 Bei der Anwendung ihrer/seiner Fachkunde ist die/der DSB gemäß 4f Abs. 3 BDSG weisungsfrei. Gegenüber der Geschäftsführung hat sie/er ein direktes Vortragsrecht und ist bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben durch die Geschäftsführung zu unterstützen. 3.2 Die/Der DSB ist berechtigt, von der jeweils zuständigen Stelle zu verlangen, dass die Richtlinien, Anweisungen und Gesetze zum Datenschutz eingehalten werden. In Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe wird die Geschäftsführung der/dem DSB ein ungehindertes Kontroll- und Zutrittsrecht im gesamten Unternehmen ermöglichen und sie/ihn ermächtigen, sämtliche Unterlagen einzusehen sowie Zugriff zu Anwendungsprogrammen und Datenbeständen zu nehmen. Musterdokument MUDS03.DOC / Version 02 / / Status: aktiv Seite 3 von 6

4 3.3 Der/Dem DSB ist durch die jeweilige Daten verarbeitende Stelle eine Übersicht nach der Maßgabe der 4d und 4e BDSG zur Verfügung zu stellen, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, über - Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, - Inhaber, Vorstände, GeschäftsführerInnen oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene LeiterInnen und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, - Anschrift der verantwortlichen Stelle, - Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, - eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, - Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, - Regelfristen für die Löschung der Daten, - eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, - eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. In Zweifelsfällen kann sich die/der DSB gemäß 4g BDSG an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. 3.4 Die/Der DSB ist über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig im Vorfeld der Planung zu unterrichten. 4 Verschwiegenheitspflicht Die/Der DSB verfügt aufgrund seiner Tätigkeiten über Einblicke in Vorgänge mit besonders vertraulichem Inhalt. Sie/Er unterliegt dadurch einer besonderen Verschwiegenheitspflicht. Sie/Er unterliegt weiter der Verschwiegenheitspflicht über die Identität eines Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird ( 4f Abs.4 BDSG). 5 Vertretung Fa. *** verpflichtet sich, für den Fall einer Verhinderung von Frau / Herrn, eine(n) entsprechend qualifizierte(n) MitarbeiterIn als Vertretung zu benennen. Diese unterliegt allen Verpflichtungen dieser Vereinbarung und ist ausschließlich für die Dauer der Vertretung autorisiert, die Befugnisse des DSB auszuüben. Die Vertretung bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. 6 Delegation Die/Der DSB ist berechtigt, Einzelaufgaben an andere MitarbeiterInnen zu delegieren. Sofern es sich um MitarbeiterInnen des AG handelt, bedarf eine solche Delegation des schriftlichen Einverständnisses des AG. Sofern es sich um externe MitarbeiterInnen handelt, haftet Fa. *** Musterdokument MUDS03.DOC / Version 02 / / Status: aktiv Seite 4 von 6

5 im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Qualität der Leistung. Alle MitarbeiterInnen, an die Aufgaben des Datenschutzes delegiert werden, unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht entspr Vergütung... 8 Zahlungsbedingungen... 9 Haftung Die Haftung der/des DSB und der Fa. *** aus diesem Vertrag ist auf EURO je Einzelfall und EURO pro Jahr beschränkt. Ein weitergehender Haftungsanspruch besteht nur bei entsprechender Abdeckung durch die Haftpflichtversicherung der/des DSB. 10 Kündigung Der Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit und ist beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen kündbar. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die/der DSB seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. 11 Gerichtsstand Es gilt das deutsche Recht. Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand ist das Amtsgericht. 12 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so wird hierdurch nicht der gesamte Vertrag ungültig. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen. Musterdokument MUDS03.DOC / Version 02 / / Status: aktiv Seite 5 von 6

6 , den AG AN Datenschutzbeauftragte(r) Musterdokument MUDS03.DOC / Version 02 / / Status: aktiv Seite 6 von 6

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