700.230 sreglement Stadtratsbeschluss vom 29. Juni 2005 (930) 1 mit Änderungen bis 25. September 2013 (903) 1. Richtlinien und Hinweise zu Wappen, Flaggen und Fahnen 1.1. Hinweis Worin besteht der Unterschied zwischen einer Flagge und einer Fahne? Eine Fahne ist an der Stange (am Mast) fest angebracht und meistens ein kostbares, nicht ohne Weiteres zu ersetzendes Einzelstück. Eine Flagge wird mit einer Leine am Mast gehisst und ist beliebig ersetzbar. In unserer Mundart aber bezeichnen wir sie ungeachtet dieser Unterschiede als «Fahnen», ausser in der Schifffahrt, wo wir sie richtigerweise «Flaggen» nennen. Die Stadt Zürich ist zum heutigen Zeitpunkt ausschliesslich Besitzerin von Flaggen. Aus diesem Grund wird in diesem Reglement von Flaggen gesprochen. 1.2. Bezeichnungen und Begriffe Einholen Fahne Farbenflagge Flagge Wegnehmen oder Einziehen der Flaggen. Mit der Fahnenstange oder dem Mast direkt und fest verbundenes, kostbares Stück Stoff, das meist ein Unikat ist und nicht ohne Weiteres ersetzt werden kann. Lange, zweizipfelige Flaggen, die senkrecht an einem Querstab hängen und oftmals im oberen Teil das quadratische Wappenbild zeigen. Industriell hergestelltes Stück Stoff von geringem materiellem Wert, welches mit einer beweglichen Leine am Mast gehisst wird und nach Bedarf ersetzt werden kann, z.b. wenn es unansehnlich geworden ist. 1
Flaggenarten Die Stadt Zürich besitzt quadratische Schweizer-, Kantons-, Zunft- und Quartierflaggen. Daneben auch langrechteckige, zweizipfelige und rechteckige Farbenflaggen. Flaggenmast Stange von 8-12 Metern Höhe. Flaggenstock Flaggenhalterung an den Fassaden. Heraldik = Wappenkunde. Hilfswissenschaft der Geschichte, die sich mit der Bedeutung der Wappen beschäftigt.* Hissen Anbringen, Setzen oder Aufziehen der Flaggen. Trauerbeflaggung Eine als Zeichen der Trauer «auf halbmast gesetzte» Flagge. Die Flagge wird dabei nicht bis an die Mastspitze gehisst, sondern, falls möglich, nur etwa auf die halbe Masthöhe. Auf jeden Fall sollte sie so hoch gesetzt werden, dass die Flagge mit der Hand nicht berührt werden kann. Vexillologie = Fahnen- und Flaggenkunde. Hilfswissenschaft der Geschichte, die sich mit der Bedeutung der Fahnen und Flaggen befasst. *Nach den Regeln der Heraldik erfolgt die Beschreibung eines Wappens als von dessen Träger aus gesehen, d.h. von hinten. Der Einfachheit halber wird in diesem Reglement die Anordnung der Wappenbilder auf den Flaggen aus der Sicht des Betrachtenden, also von vorne, beschrieben. 1.3. Anordnung für das Hissen der Flaggen Flaggenfolge aus der Sicht des Betrachtenden (von vorne) beschrieben. Internationale Anlässe und offizielle Staatsbesuche (Einladung durch Bund) Internationale Anlässe und offizielle Staatsbesuche (Einladung durch Kanton/Stadt Zürich) Eidgenössische, interkantonale, kantonale und lokale Anlässe 2. 1. 3. CH AF CH CH AF ZH ZH CH ZH 2
Anlässe mit Beteiligung auswärtiger FG CH ZH Kantone, Gemeinden, Institutionen Quartier-/Zunftanlässe ZH CH QZ Kantone der Schweiz Legende AF Ausländische Nationalflagge/Gast CH Schweizer Nationalflagge ZH Zürcher Flagge QZ Quartier-/Zunftflagge FG Flagge auswärtiger Gast Im Falle einer mit Kantonsflaggen gilt folgende Anordnung. Flagge Kantonsname Eintritt in den Bund (Kantonsgründung) 1. Zürich 1351 2. Bern 1353 3. Luzern 1332 4. Uri 1291 5. Schwyz 1291 6. Obwalden 1291 7. Nidwalden 1291 8. Glarus 1352 9. Zug 1352 10. Freiburg 1481 11. Solothurn 1481 12. Basel-Stadt 1501 13. Basel-Landschaft 1501 14. Schaffhausen 1501 15. Appenzell Ausserrhoden 1513 16. Appenzell Innerrhoden 1513 17. St. Gallen 1803 3
18. Graubünden 1803 19. Aargau 1803 20. Thurgau 1803 21. Tessin 1803 22. Waadt 1803 23. Wallis 1815 24. Neuenburg 1815 25. Genf 1815 26. Jura 1979 Zünfte Im Falle einer mit Zunftflaggen gilt folgende Anordnung. Flagge Bezeichnung Gründungsjahr 1. Gesellschaft zur Constaffel 1336 2. Zunft zur Saffran 1336 3. Zunft zur Meisen 1336 4. Zunft zur Schmiden 1336 5. Zunft zum Weggen 1336 6. Vereinigte Zünfte zur Gerwe 1336 und zur Schuhmachern 7. Zunft zum Widder 1336 8. Zunft zur Zimmerleuten 1336 9. Zunft zur Schneidern 1336 10. Zunft zur Schiffleuten 1336 11. Zunft zum Kämbel 1336 12. Zunft zur Waag 1336 13. Stadtzunft 1867 14. Zunft Riesbach 1887 15. Zunft zu den Drei Königen 1897 4
16. Zunft Fluntern 1895 17. Zunft Hottingen 1897 18. Zunft zu Wiedikon 1897 19. Zunft Wollishofen 1897 20. Zunft Hard 1922 21. Zunft zu Oberstrass 1925 22. Zunft St. Nikolaus 1933 23. Zunft Höngg 1934 24. Zunft zur Letzi 1934 25. Zunft Schwamendingen 1975 26. Zunft Witikon 1980 27. 2 Gesellschaft zu Fraumünster 1989 5
Quartiervereine Im Falle einer mit Quartierflaggen gilt folgende Anordnung. Flagge Bezeichnung Flagge Bezeichnung 1. Affoltern 14. Oerlikon 2. Albisrieden 15. Rennweg-Quartier- Verein 3. Altstetten 16. Riesbach 4. Aussersihl-Hard 17. Schwamendingen 5. Enge 18. Seebach 6. Fluntern 19. Triemli 7. Grünau 20. Unterstrass 8. Hirslanden 21. Wiedikon 9. Höngg 22. Wipkingen 10. Hottingen 23. Witikon 11. Industriequartier 24. Wollishofen 12. Leimbach 25. Zürich 1 rechts der Limmat 13. Oberstrass 6
2. Handhabung der 2.1. Zuständigkeit und Ausführung Die Ausarbeitung des Reglements liegt im Verantwortungsbereich der Immobilien-Bewirtschaftung (IMMO). Die Zuständigkeit für wiederkehrende sanlässe der Stadt Zürich, Vollbeflaggungen und Individuelle en liegt in der Kompetenz des Stadtrates. Über einmalige Individuelle en entscheidet die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Hochbaudepartements, bei Schulanlagen verfügt die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements. Über Trauerbeflaggungen entscheiden der Stadtrat und/oder die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Hochbaudepartements. Über einmalige Individuelle en der Gemeindebetriebe wie Wasserversorgung Zürich (WVZ), Elektrizitätswerk Zürich (ewz), Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ) und Dienstabteilungen mit Spezialrechnung wie Stadtspitäler Triemli und Waid, Altersheime und Pflegezentren, verfügen die Vorsteherinnen bzw. die Vorsteher der Departemente und/oder die Direktorinnen bzw. die Direktoren der Betriebe. Die en werden durch die zuständigen Betriebe, Dienstabteilungen ausgeführt. Über die der Fahrzeuge und Gebäude der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) verfügt die Vorsteherin bzw. der Vorsteher der Industriellen Betriebe. Die en werden durch die VBZ ausgeführt. Das Hissen bzw. Einholen der Flaggen an den offiziellen Standorten und Verwaltungsgebäuden wird durch den Regie-Betrieb der IMMO ausgeführt. Das Hissen bzw. Einholen der Flaggen in Schulanlagen wird von den betreffenden Hauswartinnen und Hauswarten vorgenommen. 2.2. Bewilligte Flaggenarten Zugelassen sind Flaggen - der Eidgenossenschaft - der Kantone - der Gemeinden 7
- der Stadtquartiere Zürich - der Zünfte - Ausländische Nationalflaggen - Europaflagge - Rotkreuzflagge Flaggen für Werbezwecke sind grundsätzlich nicht gestattet. Andere Flaggen werden auf ihre Eignung geprüft. 2.3. svarianten - Vollbeflaggung - Trauerbeflaggung 3. Bewilligte sanlässe 3.1. Wiederkehrende sanlässe Die folgenden wiederkehrenden Anlässe sind vom Stadtrat genehmigt. Vollbeflaggung - Sechseläuten April - Dies academicus 29. April - Tag der Arbeit 01. Mai - Züri Fäscht (alle 3 Jahre) Juni/Juli - Bundesfeier 01. August - Knabenschiessen September Individuelle - Europatag 05. Mai (als Mitglied des Europarates) - Internationaler Rotkreuztag 08. Mai - Christopher Street Day 3 Juni - Zürcher Festspiele Mitte Juni Mitte Juli - Street Parade August - Zurich Film Festival (ZFF) 4 Ende September bis Anfang Oktober (14 Tage) 8
Die Zürcher Flagge am Bürklisteg bleibt während der Schifffahrtsaison vom April bis Dezember gehisst. Bei Individuellen en kann die Zürcher Flagge durch eine Flagge des jeweiligen Anlasses ersetzt werden. Das Hissen der Flaggen kann einige Tage früher, das Einholen einige Tage später erfolgen. Wird ein vom Stadtrat bewilligter, wiederkehrender Anlass nicht mehr durchgeführt, so wird er aus dem Reglement gestrichen, bei Wiederdurchführung erneut beantragt und bewilligt. 3.2. Trauerbeflaggung Bei Katastrophen und ausserordentlichen Ereignissen kann der Stadtrat und/oder die Vorsteherin/der Vorsteher des Hochbaudepartements eine Trauerbeflaggung anordnen. Bei diesen Ereignissen werden die Flaggen des Stadthauses (Turm), des Amtshauses Helvetiaplatz, des Amtshauses Parkring, des Verwaltungszentrums Werd, der Quaibrücke und des Bürkliplatzes sowie neben der A1 Wallisellenstrasse, A3 Europabrücke, A3 Wollishofen (Autobahn) halbmast gehisst. Beim Tod einer amtierenden Stadträtin resp. eines Stadtrates von Zürich oder einer amtierenden Regierungsrätin resp. eines Regierungsrates des Kantons Zürich ist die Zürcher Flagge auf dem Turm des Stadthauses halbmast zu hissen. Die Trauerbeflaggung wird einen Tag nach den Trauerfeierlichkeiten eingeholt. 4. Anträge und Genehmigungen Die Anträge für wiederkehrende oder einmalige sanlässe sind die IMMO einzureichen. Solche Anlässe sind: - Internationale Anlässe und offizielle Staatsbesuche - Eidgenössische, interkantonale, kantonale und lokale Anlässe - Anlässe mit Beteiligung auswärtiger Kantone, Gemeinden, Institutionen - Quartier- und Zunftanlässe - en bei besonderen Ereignissen Anlässe mit Flaggen für Werbezwecke sind grundsätzlich nicht gestattet. 9
der offiziellen Standorte und Verwaltungsgebäude Art des Anlasses Antrag Bewilligung durch Wiederkehrender sanlass - Vollbeflaggung Einmaliger sanlass Immobilien- Bewirtschaftung Immobilien- Bewirtschaftung Stadtrat (durch Stadtratsbeschluss mit Aufnahme ins Reglement) Vorsteherin/Vorsteher des Hochbaudepartements Trauerbeflaggung - Katastrophe - ausserordentliche Ereignisse telefonisch an Immobilien- Bewirtschaftung ein Mitglied des Stadtrates und/oder Vorsteherin/Vorsteher des Hochbaudepartements der Schulanlagen Art des Anlasses Antrag Bewilligung durch Wiederkehrender sanlass - Vollbeflaggung Immobilien- Bewirtschaftung Stadtrat (durch Stadtratsbeschluss mit Aufnahme ins Reglement) Einmaliger sanlass Schul- und Sportdepartement Vorsteherin/Vorsteher des Schul- und Sportdepartements 10
der Gemeindebetriebe* *(Wasserversorgung Zürich (WVZ), Elektrizitätswerk Zürich (ewz), Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ)) Art des Anlasses Antrag Bewilligung durch Wiederkehrender sanlass - Vollbeflaggung Departement der Industriellen Betriebe 1 oder Tiefbau- und Entsorgungsdepartement 2 Stadtrat (durch Stadtratsbeschluss mit Aufnahme ins Reglement) Einmaliger sanlass zuständigen Betrieb 1 Wasserversorgung Zürich (WVZ) 1 Elektrizitätswerk Zürich (ewz) 2 Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ) Vorsteherin/Vorsteher des Departements und/oder Direktorin/Direktor Betrieb der Dienstabteilungen mit Spezialrechnung** **(Stadtspital Triemli und Waid, Altersheime und Pflegezentren der Stadt Zürich) Art des Anlasses Antrag Bewilligung durch Wiederkehrender sanlass - Vollbeflaggung Gesundheits- und Umweltdepartement Stadtrat (durch Stadtratsbeschluss mit Aufnahme ins Reglement) Einmaliger sanlass zuständige Dienstabteilung Vorsteherin/ Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements und/oder Direktorin/Direktor Dienstabteilung 11
der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) - Fahrzeuge und Gebäude Art des Anlasses Antrag Bewilligung durch Wiederkehrende und einmalige sanlässe Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) Vorsteherin/Vorsteher der Industriellen Betriebe Die Standorte und die konkrete kann bei der IMMO eingesehen werden. 1 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2005. 2 Fassung gem. STRB vom 25. September 2013; Inkraftsetzung 1. Oktober 2013. 3 Fassung gem. STRB vom 10. Mai 2006; Inkraftsetzung 1. Juni 2006. 4 Fassung gem. STRB vom 25. Juni 2008; Inkraftsetzung 1. August 2008. 12