Änderungen in der Förderungsabwicklung vor dem Hintergrund geänderter europäischer und nationaler Rahmenbedingungen DI Dr. Christoph Walla Kommunalkredit Public Consulting GmbH 1
UFI-Reform 2015 Neue externe Vorgaben o Neues EU-Umweltbeihilfenrecht (AGVO, De-minimis, Leitlinien) o Neue Allgemeine Rahmenrichtlinie (ARR) 2014 o Energieeffizienzgesetz (EEffG): Ausschluss der Kofinanzierung von Maßnahmen, die sich EVUs anrechnen lassen Wichtige (formale) Änderungen o Definition des Baubeginns, Mindeststandard für Förderungsantrag, Förderberechnung Umsetzung durch neue Informationsblätter o Seit 1.7.2015 2
Neues bei der Antragstellung Online Antrag Einreichung vor Umsetzung Zeitpunkt Antragstellung vor dem frühesten Zeitpunkt aus Bestellung Lieferung Leistung = vor Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht weitere Förderungen Anerkennung Antragsdatum bei anderen Förderstellen à Mindestkriterien für Antrag müssen auch dort erfüllt sein Angebote/Kosten Angebote in jedem Förderungsbereich notwendig Angebote müssen zu Kostenangaben im Formular passen benötigte Förderung aus EU- und nationalen Mitteln, die von KPC abgewickelt wird Mindestkriterien Antrag: Name und Größe des Unternehmens konzerninternes Cashpooling, Cash Management: konzerninternes Zahlungsmanagement Beschreibung der Maßnahme Liquiditätsmanagement durch eine zentrale Angabe Stelle, des über Beginns die sämtliche und des Zahlungen Abschlusses direkt für die im Konzern einbezogenen Standort Gesellschaften abgewickelt werden Kosten Anträge Angaben bei zu vertretungsbefugter Bundesländern Person die für diese Unternehmen Angabe, Formalvoraussetzungen dass bzw. Investitionszuschuss Organisation benötigt erfüllen, wird ab 1.7.2015: keine Auswahlmöglichkeit für Art Höhe der Förderung erforderlichen mehr (nur öffentlichen mehr Pauschalförderungen Finanzierung mit können übernommen werden! Antrag nach Umsetzung als De-minimis -Förderung) Ausnahme klimaaktiv mobil Contracting: Contractor und Kunde müssen Zielgruppe entsprechen, Antrag vor Vertragsunterzeichnung 3
Neues bei der Beurteilung Zeitpunkt Antragstellung weitere Förderungen Kosten Angebote benötigte Förderung Beurteilung Einreichung vor Umsetzung Anlagenteile mit Bestellung vor Antrag nicht förderungsfähig; wenn Hauptkomponenten vorher bestellt à Projekt nicht förderungsfähig ab 1.7.2015: Kumulierung von zwei Bundesförderungen möglich bei aws- Garantien für: Gründungs-, Innovations- und Wachstumsfinanzierungen, KMU-Stabilisierung, Kreditfinanzierungen, Mezzaninfinanzierungen, Internationalisierungsprojekte Erhöhung der Kosten vor Genehmigung à schnellstmögliche Info an KPC mit Formular Nachantrag (vor Bestellung neuer Anlagenteile) ein zusätzliches Angebot für wesentliche Anlagenkomponenten ( Summe 2 Angebote) 3 zusätzliche Angebote, bei verbundenen und Partnerunternehmen von drei vom Förderwerber unabhängigen Anbietern (4 Angebote insgesamt) begrenzt Förderung 4
Neues bei Förderungsverträgen Vertrag Einreichung vor Umsetzung Zeitpunkt Antragstellung Belege für Bestelldatum weitere Förderungen Verpflichtung zur Angabe weiterer Förderungen Angebote/Kosten benötigte Förderung - konzerninternes Liquiditätsmanagement Vergleichsangebote zur Endabrechnung: ein zusätzliches Angebot, bei verbundenen und Partnerunternehmen von drei vom Förderwerber unabhängigen Anbietern keine Kostenerhöhungen mehr nach Genehmigung möglich (Ausnahmen: Biomasse-Nahwärme, Industrielle Abwärmeauskopplungen und Transportleitungen) Verpflichtungen in Vertrag zum Nachweis: Rechnung wurde bezahlt, Ausgleich der Belastungen durch Begünstigten innerhalb der Projektlaufzeit Projekte auf Basis der AGVO bzw. agrarischen Freistellungsverordnung müssen auf der Homepage der KPC veröffentlicht werden. 5
Kostenerhöhungsprozess neu 6
Neues bei der Abrechnung 1/2 Zeitpunkt Antragstellung weitere Förderungen Angebote/Kosten Abrechnung Einreichung vor Umsetzung bei Nachanträgen à mehrere Leistungszeiträume verstärkte Prüfung von Mehrfachförderungen verstärkte Rücksprache mit anderen Bundes- und Landesförderstellen Prüfung der Vergleichsangebote: Leistungen >10.000,- UND >5% der anerkannten Kosten (Vertrag!) wenn nicht vorhanden à anerkennbare Kosten reduziert (Sanktionierung) keine Personaleigenleistungen förderungsfähig Nachweise zu Vergabeverfahren (Durchführung, Art der Bekanntmachung, Art des Verfahrens, ) ab 1.7.2015: keine Rechnungen < 200 Euro netto förderungsfähig 7
Neues bei der Abrechnung 2/2 benötigte Förderung - konzerninternes Liquiditätsmanagement Prüfung der Nachweise Abrechnung Einreichung vor Umsetzung Verpflichtungen nach Auszahlung (siehe Vertrag inkl. AVB): je nach Projekt: Aufzeichnungen sind führen à Überprüfung über jährliche Auflagenkontrolle korrekte Projektumsetzung à Überprüfung über jährliche Vor-Ort-Kontrollen 8
Nahwärmeversorgung Gefördert werden Biomasse-Nahwärmeanlagen zur Wärmeversorgung von mindestens zwei räumlich getrennten Objekten, die nicht durch ein bestehendes Nahwärmenetz versorgt werden können und im Besitz von zumindest zwei unterschiedlichen Eigentümern sind. Räumliche Trennung Eigentümer = Wärmekunde Wohnbauförderung Abgrenzung Zwei Gebäude auf Grundstücken mit unterschiedlicher Grundstücksnummer Bauliche Trennung bei Gebäuden auf einem Grundstück (zwei tragende Mauern!) Vor Genehmigung müssen mindestens ein Wärmeliefervertrag vorliegen Bei Projekten mit weniger als 4 Objekten wird der Wärmeversorgungsanteil für Wohnungsneubauten aliquot in Abzug gebracht 9
Fördersätze auf den Infoblättern Wegfall der Parallelermittlung Bislang wurden die kommunizierten Fördersätze auf die umweltrelevanten Investitionskosten bezogen. In Förderungsverträgen mussten (aufgrund der AGVO und diverser Deckelungen) allerdings andere Förderungssätze, bezogen auf die Mehrinvestitionskosten dargestellt werden. Parallelermittlungsverfahren war schwer zu kommunizieren und wurde als intransparent wahrgenommen. Umstellung auf AGVO-Ermittlung Bisher (Parallelermittlung) Investitionskosten - Referenzkosten = Mehrinvestitionskosten x Fördersatz (IB) x Fördersatz (AGVO) = Förderbarwert Neu (AGVO-Ermittlung) Investitionskosten - Referenzkosten = Investitionsmehrkosten x Fördersatz (AGVO=IB) = Förderbarwert 10
Anpassungen der Förderungssätze Wegfall der Parallelermittlung, Umstellung auf AGVO künftig ein Förderungssatz ( + allfälliger Zuschläge) auf die Investitionsmehrkosten Förderungsanreiz (in Euro) entspricht dem bisherigen Angebot Fördersätze für Standardprojekte auf Infoblättern wurden zur Kompensation der verkleinerten Förderungsbasis leicht angehoben (+ 5%) Förderungsschwerpunkt Neu- und Ausbau Heizzentrale, Verteilnetz, Netzverdichtung Förderungssatz Zuschläge EU-kofinanziert National 30% 25% Nachhaltigkeit (5%), EMAS (5%; < 10.000 Euro) Optimierung von Nahwärmesystemen - sekundär 25% primär 15% Nachhaltigkeit (5%), EMAS (5%; < 10.000 Euro) Biomassekesseltausch - 15% Nachhaltigkeit (5%), EMAS (5%; < 10.000 Euro) Biomasse KWK - 20% Nachhaltigkeit (5%), EMAS (5%; < 10.000 Euro) Biomassekessel Neu-/Ausbau 30% 25% Nachhaltigkeit (5%), EMAS (5%; < 10.000 Euro) Geothermienutzung 35% 30% - Holzheizungen > 400 kw 35% 30% Nachhaltigkeit (5%), EMAS (5%; < 10.000 Euro) Biomasse Mikronetze 35% 30% Nachhaltigkeit (5%), EMAS (5%; < 10.000 Euro) 11
Abgrenzung Landwirtschaftsförderung ELER 14-20 4.1.1 und 6.4.2 7.2.2 Investitionen in erneuerbare Energien 4.1.1. Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung FS 20% > 3 ha FS 35% Wärmeverkauf < 10% 100 % Hackgut od. Stückgut 6.4.2. Diversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe durch Energie aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Energiedienstleistungen FS 35% > 3 ha < 400 kw < 250.000 EUR 100% WHG Wärmeverkauf > 50% 12
Förderungsaktion für frühzeitige Umstellung STAUBFILTER FÜR BIOMASSEANLAGEN 13
Staubfilter bei Biomasse-Kesselanlagen Förderungsaktion für frühzeitige Anpassung Novelle der FAV 01.04.2012 gibt strengere Grenzwerte und Übergangsfristen für bestehende Anlagen vor Förderungsangebot für die frühzeitige Anpassung von Biomasse-Kesselanlagen an die Grenzwerte der UFI (strenger als FAV) Förderungssätze nehmen über die Zeit ab Förderungsangebote laufen zwei Jahre vor Wirksamwerden der FAV- Grenzwertvorschriften aus (Einreichdatum zählt) Umsetzungszeit max. 6 Monate Fördersatz Thermische Nennleistung Einreichung bis 1.000 2.000 kw 2.000 5.000 kw 01.01.2016 20% 15% 01.01.2017 20% - 01.01.2018 15% - Grenzwert Staub [mg/nm 3 ] 1.000 < 2.000 kw 50 2.000 < 5.000 kw 20 ca. 470 betroffene Nahwärmeanlagen in Österreich 14
Wärmeverteilnetze Rahmenbedingungen für Biomasse-Nahwärmeanlagen Neu- und Ausbau Netzausbau, Netzverdichtung > 25 Abnehmer und/oder mind. eine Übergabestation > 50 kw Verdichtung Netzverdichtung 25 Abnehmer und/oder 50 kw max. Leistung je Übergabestation Technische Voraussetzungen Gesamtnutzungsgrad >75% oder nachweisliche Erhöhung. Es ist eine Reduktion der Netzrücklauftemperatur anzustreben. Maximale Förderung je Tonne bei den Abnehmern 1.350 Euro/Tonne Keine eingespartem CO 2 Mindestinvestition 10.000 Euro Keine Jährliche Mindest- CO 2 Einsparung 4 Tonnen Keine Standard-Förderungssatz 25 % der förderungsfähigen Kosten 62 Euro/kW zusätzlicher Anschlussleistung maximal 35 % der umweltrelevanten Investitionsmehrkosten Zuschlagsmöglichkeiten Generelle Zuschlagsmöglichkeiten Keine 15
Optimierung von Nahwärmeanlagen Technische Voraussetzungen Maximale Förderung je Tonne bei den Abnehmern eingespartem CO 2 Mindestinvestition Jährliche Mindest- CO 2 Einsparung Standard-Förderungssatz Zuschlagsmöglichkeiten Primärseitige Maßnahmen Reduktion des Strombedarfs Reduktion des Brennstoffeinsatzes Keine 10.000 Euro Keine Sekundärseitige (verbraucherseitige) Maßnahmen Nachweisliche Erhöhung des Gesamtnutzungsgrades Reduktion der Netzrücklauftemperatur 15 % der förderungsfähigen Kosten 25 % der förderungsfähigen Kosten Nachhaltigkeit (5%), EMAS (5%; < 10.000 Euro) 16
Optimierung von Nahwärmeanlagen Primär- und sekundärseitige Maßnahmen zur Optimierung von Nahwärmeanlagen mit dem Ziel einer Reduktion des Rohstoffeinsatzes, wie z.b.: Implementierung einer Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Nachrüstung brennstoffrelevanter Anlagenteile und sekundärseitige Optimierungsmaßnahmen für Anlagenteile, die sich im Eigentum des Förderungswerbers befinden. à Investitionen in Brennstofflager sind ausgenommen 17
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