Trichinenprobenentnahme und Abgabe von Wildfleisch durch Jäger

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Transkript:

Trichinenprobenentnahme und Abgabe von Wildfleisch durch Jäger Wer ist als Jäger zur Trichinenprobenentnahme berechtigt? Nur derjenige Jäger dem die für seinen Hauptwohnsitz zuständige Behörde (Veterinäramt) die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen schriftlich übertragen hat. Ein Jäger kann von der zuständigen Veterinärbehörde die Übertragung zur Entnahme von Proben von Wild-schweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen sowie der Kennzeichnung des Wildes auf Antrag erhalten. Die Gebühren sind in der Allgemeinen Verwaltungs-gebührenordnung (AVerwGebO NRW) geregelt und betragen im Kreis Soest zur Zeit 25,00 Euro. Folgende Bedingungen müssen durch den Antragsteller erfüllt werden: Der Jäger muss Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sein. Der Nachweis über die erforderliche Schulung durch den Landesjagdverband muss vorgelegt werden (siehe Punkte Schulung). Keine Tatsachen vorliegen die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt. Wer muss an der Schulung teilnehmen? Erlegtes Wild darf nur von ausreichend geschulten bzw. kundigen Personen abgegeben werden. Abgabeform Verwertung im eigenen Haushalt Abgabe kleiner Mengen des Primärerzeugnis Wild (d.h. Wild in der Decke) an Abgabe kleiner Mengen Wildfleisch (aus der Decke geschlagen oder zerwirkt) an Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe / Wildhandel Nicht erforderlich Schulung Schulung zur "ausreichend geschulten Person" gem. 4 Abs. 1 Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) Schulung zur "ausreichend geschulten Person" gem. 4 Abs. 1 Tier-LMHV Schulung zur "kundigen Person" gem. VO (EG) 853/2004 Anhang III Abschnitt IV Kap. I Die nationalen bzw. die EG-Rechtsvorschriften unterscheiden zwischen der "ausreichend geschulten" und der "kundigen" Person. Da diese Unterscheidung in der täglichen Praxis nicht umsetzbar und auch nicht zielführend ist, werden alle Schulungen die Vorgaben der VO (EG) 853/2004 Anhang III Abschnitt IV Kap. I berücksichtigen, d.h. die Schulung erfolgt umfassend zur "kundigen Person". Merkblatt Trichinenprobenentnahme und Abgabe von Wildfleisch durch Jäger.docx

- 2 - Geschult werden müssen prinzipiell alle Jäger, welche die Prüfung vor dem 01. Februar 1987 abgelegt haben. Aber auch den Jägern, die ihre Jägerprüfung in den Jahren 1987 bis 2009/2010 abgelegt haben, wird die Teilnahme an der Schulung empfohlen. Zwingend vorgeschrieben ist die Schulung zur kundigen Person für alle Jäger, die Wildbret an zugelassene Wildbearbeitungs- und Wildhandelsbetriebe abgeben. Mit Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW vom 31. März 2010 ist der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung zur kundigen Person Voraussetzung für die Zulassung zur Jägerprüfung. Jäger, die ihre Jägerprüfung nach dem 31. März 2010 abgelegt haben, sind somit kundige Person. Bei Jägern, die amtliche Fachassistenten oder approbierte Tierärzte sind, ist von den erforderlichen Fachkenntnissen auszugehen. Eine Schulung ist somit nicht erforderlich. Wer führt die Schulung durch? Die in der Jungjägerausbildung tätigen Ausbilder des Stoffgebiets "Wildbrethygiene und - verwertung" wurden durch einen vom Landesjagdverband NRW beauftragten Veterinär zu Multiplikatoren fortgebildet. Um eine ausreichende Zahl an Multiplikatoren sicherzustellen, führt der Landesjagdverband NRW einmal im Jahr eine Schulung von weiteren Multiplikatoren durch. Diese Schulung steht auch bereits geschulten Multiplikatoren zur Klärung eventueller Fragen offen. Die Schulung der Jäger zur "kundigen Person" erfolgt durch diesen Personenkreis in den Kreisjägerschaften und Hegeringen. Den Teilnehmern wird von der jeweiligen Kreisjägerschaft eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, die die Schulung zur "kundigen Person" bestätigt. Die Schulungen zur kundigen Person finden i.d.r. im Zeitraum von Oktober bis Februar statt, die Termine können auf der Homepage des Landesjagdverbandes NRW eingesehen werden (www.ljv-nrw.de). Können die Schulungen durch andere Anbieter erfolgen? Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass auch andere Anbieter / Privatpersonen eine Schulung zur kundigen Person anbieten und durchführen wollen. Für diesen Fall muss eine Anerkennung der für den Wohnort des Anbieters zuständigen Behörde erfolgen. Die Teilnahme-bescheinigung muss einen Hinweis enthalten, durch welche Behörde die Anerkennung erfolgte. Sofern eine solche Anerkennung durch die zuständige Behörde erfolgt ist, kann die Behörde den ihr entstandenen Aufwand dem Antragsteller privatrechtlich in Rechnung stellen. Weiterhin ist auch eine Schulung des betroffenen Personenkreises durch die zuständige Behörde möglich. Auch in diesem Fall kann die Behörde den ihr entstandenen Aufwand den Teilnehmern privatrechtlich in Rechnung stellen. Wie kann ich Wild oder Wildfleisch in den Verkehr bringen? Jeder Jäger, der Wild oder Wildfleisch in den Verkehr bringen möchte, muss sich bei der für seinen Wohnort zuständigen Veterinärbehörde formlos registrieren lassen. Abgabeform Registrierung

- 3 - Verwertung im eigenen Haushalt Abgabe kleiner Mengen des Primärerzeugnis Wild (= in der Decke) an Endverbraucher oder Einzelhandel Abgabe kleiner Mengen Wild aus der Decke geschlagen oder Wildfleisch an Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe nicht notwendig nicht notwendig, die Registrierung sollte jedoch empfohlen werden ja ja Sofern ausschließlich das Primärerzeugnis Wild in den Verkehr gebracht wird, ist eine Registrierung des Jägers nicht vorgeschrieben. Da jedoch bereits das aus der Decke Schlagen eines Stücks Wild zur Registrierungs-pflicht führt, wird allen Jägern die Registrierung empfohlen. Die Registrierung kann schriftlich (formlos) erfolgen bei der für den Wohnort des Jägers zuständigen Veterinärbehörde. Das Wild bzw. das Wildfleisch kann, nach erfolgter Untersuchung, mit der Durchschrift des Wildursprungs-scheins weitergegeben werden. Besteht eine Trichinenuntersuchungspflicht? Ja! Wildschweine oder andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, müssen - ungeachtet der letztendlichen Verwendung - vor der weiteren Bearbeitung bei der für den Erlegeort oder für den Wohnsitz des Jägers zuständigen Behörde auf Trichinen untersucht werden. Wie müssen die Proben beschaffen sein? Das Gewicht der Probe sollte mind. 25 g betragen damit für den Fall eventueller Nachuntersuchungen noch genügend Material zur Verfügung steht. Die Probe ist bevorzugt vom Zwerchfellpfeiler zu entnehmen. Ist hier kein Material mehr verfügbar kann alternativ Muskulatur vom Vorderlauf (Unterarm) oder der Zunge (Zungengrundmuskulatur) genommen werden. Die Zunge lässt sich wegen des hohen Bindegewebeanteiles enzymatisch nicht leicht verdauen und beeinträchtigt die Untersuchung. Sollten Sie Ihre Kenntnisse über die korrekte Entnahme der Proben auffrischen wollen finden Sie Informationen auch im Internet z.b. Suchworte: Bilder Trichinenprobenentnahme eingeben. Wie muss die Probe gekennzeichnet sein? Jäger die Proben selber entnehmen wollen und hierzu berechtigt sind (s.o.), müssen zwingend Wildursprungs-scheine mit entsprechenden Wildmarken verwenden (Erlass des MUNLV vom 04.Dez. 2012). Besonders wichtig ist die gut lesbare und vollständige Ausfüllung. Nur wenn die Telefon bzw. Handynummer angegeben wird, kann schnellst möglich ein Verdacht auf Trichinenbefall mitgeteilt und Weiteres veranlasst werden. Wo erhalte ich die Wildursprungsscheine und Wildmarken? Die Wildursprungsscheine und Wildmarken werden kostenpflichtig von der für das Revier örtlich zuständigen Veterinärbehörde an Jäger ausgegeben, die im Besitz einer Übertragung zur

- 4 - Entnahme von Proben sind. Die Gebühren betragen im Kreis Soest zur Zeit 0,50 Euro je Wildmarke (inkl. Wildursprungsschein). Wie soll die Probe verpackt werden? Jede Probe von einem Tier muss einzeln in einem Plastikbeutel passender Größe verpackt werden. Der zum entsprechenden Wildkörper (Wildursprungsmarke einziehen) gehörende Wildursprungsschein (mit der Nummer der Wildursprungsmarke) muss zusammen mit dem Probenbeutel in eine weitere Hülle gesteckt oder an dem Probenbeutel sicher befestigt werden (z. B. mit Heftklammer). In keinem Fall darf die Wildursprungs-bescheinigung direkt zur Fleischprobe gegeben werden, da diese sonst verschmutzt und die Lesbarkeit beeinträchtigt. Wird der Probenbeutel getrennt vom Wildursprungsschein abgegeben, so ist der Probenbeutel mit der Nummer der Wildursprungsmarke zu versehen (z.b. mit wasserfestem Permanentmarker). Wie sollen die Proben transportiert und gelagert werden? Während der Lagerung im eigenen Haushalt sollten die Proben bei unter 7 C gelagert werden. In keinem Fall dürfen die Proben eingefroren werden (die Trichinen werden geschädigt und es könnten falsch negative Ergebnisse entstehen). Während des Transportes zur Abgabestelle ist dies (wenn die Fahrtzeit nicht über eine Stunde und die Außentemperaturen nicht extrem hoch) in der Regel nicht erforderlich. Wo können die Proben abgegeben werden? Die ordnungsgemäß verpackten und mit Wildursprungs-schein versehenen Proben können weiterhin bei den in der amtlichen Fleischuntersuchung tätigen Tierärzten oder Fleischkontrolleuren abgegeben werden. Alternativ können die Proben auch direkt beim Veterinärdienst, während der unten genannten Öffnungszeiten, abgegeben werden. Wann werden die Proben untersucht? Trichinenproben werden regelmäßig montags und donnerstags untersucht. Ab welchem Datum und welcher Uhrzeit sie frei über den Wildkörper verfügen können wird jeweils auf der Durchschrift der Wildursprungsbescheinigung vermerkt. Im Rahmen der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des betreffenden Jägers sind die Nachweise über die Untersuchung zwei Jahre lang aufzubewahren. Öffnungszeiten des Veterinärdienstes Mo. - Mi. Do. Fr. Gebäudeanschrift: 8.00-12.30 Uhr u. 13.30-16.00 Uhr 8.00-17.00 Uhr 8.00-12.30 Uhr Boleweg 110-112, 59494 Soest Sollten sie Fragen haben: Herr Dr. Büker: 02921 302191 Herr Moselage: 02921 302195

- 5 - Frau Hauschild: 02921 303736 Fax: 02921 302196 E-Mail: vet.leb@kreis-soest.de Internet: www.kreis-soest.de Postanschrift: Hoher Weg 1-3, 59494 Soest