Abfallrechtliche Fragen

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Transkript:

Kommunen nutzen BioEnergie Abfallrechtliche Fragen Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung

Wir diskutieren über die Nutzung holziger Biomasse aus der Forstpflege Landschaftspflege Straßenrandpflege Parkpflege Friedhofspflege Gartenpflege Handelt es sich dabei um Abfälle???? Greift hier Abfallrecht???? Stichwort: Garten- und Parkabfälle, Bioabfälle Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 2

Grundsätze 2, Abs.2 Nr.4 KrWG regelt: Natürliche, nicht gefährliche Materialien aus der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, die z.b. zur Energieerzeugung mit nicht umweltgefährdenden Verfahren/Methoden verwendet werden, fallen nicht in den Geltungsbereich des Abfallrechts. Erlass 05.03.2012, MKULNV, Landschaftspflegematerial als Brennstoff in Biomasseheizkraftwerken: Natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Landschaftspflege unterfallen nicht dem Geltungsbereich der Abfallrechts, soweit sie eine vergleichbare stoffliche Beschaffenheit aufweisen, wie Hölzer aus der Forstwirtschaft (Gegen einen generellen Ausschluss für Grün-, Strauch- und Baumschnitt aus der Landschaftspflege vom Anwendungsbereich des Abfallrechts spricht, dass diese Materialien nicht von vornherein unbedenklich sind, sondern ein phytohygienisches Risikopotential zur Verbreitung von pflanzlichen Krankheitserregern beinhalten oder Schwermetallbelastungen aufweisen können - z.b. Raum Stolberg -. Sie unterliegen daher als Bioabfälle den Behandlungs- und Verwertungs-vorgaben des Abfallrechts.) Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 3

Grundsätze Aus 3, Abs.3 KrWG folgt: Bei holziger Biomasse, die zielgerichtet für eine Verwendung, z.b. für die Energieerzeugung hergestellt wird (z.b.kurzumtriebsplantagen), handelt es sich nicht um Abfall. Bei Materialien aus den übrigen Herkunftsbereichen wie z.b Straßenrandpflege, Parkpflege aber insbesondere aus der Gartenpflege in privaten Haushaltungen, handelt es sich, zumindest zunächst - um Abfall. Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 4

3, Abs. 7 KrWG definiert: Bioabfälle im abfallrechtlichen Sinne sind biologisch abbaubare pflanzliche / tierische Landschaftspflegeabfälle Garten- und Parkabfälle Nahrungs- und Küchenabfälle. Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 5

Konsequenzen bei Geltungsbereich KrWG 1. Abfälle sind - zum Teil - den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen ( 17, Abs.1u.2 KrWG) a) Abfälle aus privaten Haushaltungen grundsätzlich (Ausnahmen gibt es für Eigenkompostierung, abfallrechtlich genehmigte gemeinnützliche oder gewerbliche Sammlungen, für Rücknahmesysteme) Dem Rhein-Erft-Kreis werden von den 10 kreisangehörigen Kommunen ca. 11.000 to/a an Garten- und Parkabfällen überlassen. Nach Aufbereitung beträgt der holzige Anteil, der zu Hackschnitzel verarbeitet wird ca.4.000 to/a. Der Kreis hat die Verwertung der Garten- und Parkabfälle ausgeschrieben und an eine Entsorgungsfirma vergeben. Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 6

Konsequenzen bei Geltungsbereich KrWG Dieser Ausschreibung und dem damit verbundenen Vertrag liegt ein Mengengerüst zugrunde. Grundsätzlich ist eine Übertragung der Entsorgungspflicht von Kreis auf kreisangehörige Kommune möglich ( 5, Abs.6 LAbfG ) b) Abfälle aus den übrigen Herkunftsbereichen nur zur Beseitigung, nicht jedoch Abfälle zur Verwertung => bei energetischer Verwertung keine Überlassungspflichten 2. Transport, Lagerung und Behandlung unterliegen der abfallrechtlichen, teilweise auch der immissionsschutzrechtlichen Überwachung und es bestehen besondere Genehmigungspflichten nach Abfall- und Immissionsschutzrecht ( 28 bis 61 KrWG) Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 7

Ende der Abfalleigenschaft Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt. ( 5, Abs.1 KrWG ) Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 8

Fazit holzige Biomasse kann je nach Herkunftsbereich und stofflicher Beschaffenheit Abfall sein Ende der Abfalleigenschaft ist teilweise durch unbestimmte Rechtsbegriffe definiert Die Rahmenbedingungen für das konkrete Projekt sollten frühzeitig mit den Unteren Abfallwirtschaftsbehörden und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgestimmt werden Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 9

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 10