Checkliste: Hygiene in der Schweinehaltung

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Transkript:

Hygiene Schweinehaltung Seite 1 von 7 Seiten Checkliste: Hygiene in der Schweinehaltung Eigenkontrolle zur Klärung, ob die rechtlichen Anforderungen nach der Schweinehaltungs-Hygiene- Verordnung im Betrieb erfüllt werden. Anforderung 1. Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen in Ställen 1.1 Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume befinden sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand. 1.2 Der Stall ist durch ein Schild "Schweinebestand für Unbefugte Betreten verboten" kenntlich gemacht. 1.3 Schweine können aus dem Stall nicht entweichen. 1.4 Auslaufhaltungen sind so eingefriedet, dass ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie sind durch ein Schild "Schweinebestand unbefugtes Füttern und Betreten verboten'' kenntlich gemacht. 1.5 Es wird darauf geachtet, dass der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer betreten werden. 1.6 Stall und Nebenräume können jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden. 1.7 Im Stall oder in dazugehörigen Nebenräumen befinden sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluss. 2. Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen zwischen 20 und 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen und an Zuchtbetriebe mit mehr als 3 bis zu 150 Sauenplätzen 2.1 Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäude sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen befinden sich in einem baulichen Zustand, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht. 2.2 Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte haben jederzeit einsatzbereite und zugängliche Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs. Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Ställe und der Räder von Fahrzeugen sind einsatzbereit. 2.3 Eine Umkleidemöglichkeit ist vorhanden. 2.4 Räume und Behälter zur Lagerung von Futtermittel sind vorhanden. 2.5 Zur Aufbewahrung verendeter Schweine ist ein abschließbaren Raum, ein geschlossener, fugendichter Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung vorhanden. Sie sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren und gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert. Bewertung/Bemerkung

Hygiene Schweinehaltung Seite 2 von 7 Seiten Seite 2: Checkliste Hygiene in der Schweinehaltung 2.6 Der Stall wird von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten. Diese Personen legen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ab. Im Betrieb steht jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht. 2.7 Die gemäß Teilnahmebedingungen "Offene Stalltür" für Prüfer aus seuchenhygienischen Gründen vom Betrieb bereitzuhaltende Schutzkleidung steht jederzeit auch für andere betriebsfremde Personen ausreichend als Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung. 2.8 Futter und Einstreu ist vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert. 2.9 Über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus werden in eine sonstige Bestandsdokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen. 2.10 Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen werden die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung wird der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert. 2.11 Betriebseigene Fahrzeuge werden unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert. 2.12 Von verschiedenen Betrieben unmittelbar in der Schweinehaltung gemeinsam benutzte Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften werden jeweils im abgebenden Betrieb gereinigt und desinfiziert. 2.13 Schadnager werden ordnungsgemäß bekämpft. 2.14 Freiwerdende Buchten werden umgehend gereinigt. 2.15 Raum, Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine werden nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert. 2.16 Wieder zu verwendende Schutzkleidung und Schuhzeug werden regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt. Einwegschutzkleidung wird unschädlich entsorgt. 2.17 Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten werden schadlos entsorgt. 2.18 Dung wird vor dem Verbringen aus dem Betrieb mindestens drei Wochen, flüssige Abgänge mindestens acht Wochen gelagert. Ausnahmen sind die bodennahe Ausbringung auf eine ausreichende betriebseigene oder sonst dem Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich genutzte Fläche und die biologische Aufarbeitung in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbeitung von Dung oder flüssigen Abgängen mit einem Verfahren, durch das Seuchenerreger abgetötet werden.

Hygiene Schweinehaltung Seite 3 von 7 Seiten Seite 3: Checkliste Hygiene in der Schweinehaltung 3. Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen mit mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, an Zuchtbetriebe mit mehr als 150 Sauenplätzen und an Gemischtbetriebe mit mehr als 100 Sauenplätzen 3.1 Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbetrieblichen Abläufe sind die Ställe in Stallabteilungen untergliedert. Werden gleichzeitig Zuchtschweine und Mastschweine gehalten, so sind sie in verschiedenen Stallabteilungen untergebracht (Ausnahme für Organisationsformen, bei denen Ferkel von der Sau nicht abgesetzt werden). Schweine werden räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten. 3.2 Der Betrieb ist eingefriedet und kann nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden. 3.3 Außerhalb der Ställe gibt es einen befestigten Platz, eine Rampe oder eine andere (betriebseigene) Einrichtung zum ver- oder entladen der Schweine. Die Einrichtung ist zu reinigen und zu desinfizieren. 3.4 Die Lagerkapazität für Dung und flüssigen Abgänge reicht für acht Wochen. 3.5 Ein in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation ausreichend großer Isolierstall ist vorhanden. Ausnahmen: der Betrieb praktiziert als Mast- oder Aufzuchtbetrieb das Rein- Raus-System, ein Isolierstall des Zulieferbetriebes wird vorschriftsmäßig genutzt, die bezogenen Schweine stammen aus einem amtlich zugelassenen Gesundheitskontrollprogramm oder nachweisbar direkt vom Stall (ohne Zuladung) oder Betriebe sind zu einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammengeschlossen. 3.6 Ein stallnaher Umkleideraum ist so eingerichtet, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er verfügt über Handwaschbecken und Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung von Schuhzeug. Abgelegte Straßenkleidung und stalleigene Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs können getrennt aufbewahrt werden. 3.7 Der Zugang von Personen zum Stallbereich ist nur über den Umkleideraum möglich. Der Stallbereich wird nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten, die vor Verlassen wieder abgelegt wird. 3.8 Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände werden in anderen Betrieben nicht verwendet, mit Ausnahme von Großgeräten zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte werden in anderen Betrieben nur dann verwendet, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden sind. 3.9 Einzustellende Schweine werden mindestens drei Wochen lang im Isolierstall gehalten (Ausnahmen siehe Ziffer 3.5). Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang im Isolierstall war.

Hygiene Schweinehaltung Seite 4 von 7 Seiten Seite 4: Checkliste Hygiene in der Schweinehaltung 3.10 Wird die Absonderung im Isolierstall des Zulieferers durchgeführt, so geschieht der anschließende Transport direkt und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen. 3.11 Aus dem Isolierstall werden Tiere nur verbracht, wenn alle Tiere frei sind von Anzeichen auf eine anzeigepflichtige Tierseuche, zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung. 3.12 Von den beteiligten Tierbesitzern, Viehhändlern oder Viehtransporteuren wird sichergestellt, dass die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, die beteiligten betriebsfremden Personen nicht den Stallbereich betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten (Ausnahme: Schutzkleidung, Umkleideraum), bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in den Stall zurücklaufen können. 3.13 Unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr wird vom Betriebsgelände ferngehalten. 3.14 In das VVO-Bestandsregister oder eine sonstige Bestandsdokumentation werden zusätzlich Beginn, Verlauf und Ende der Absonderung im Isolierstall eingetragen. 4. Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen 4.1 Die behördliche Genehmigung liegt vor. 4.2 Die Freilandhaltung ist nach näherer Anweisung der Behörde doppelt eingefriedet. Sie kann nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden. 4.3 Ein- und Ausgänge sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert. 4.4 Ein Schild "Schweinebestand unbefugtes Füttern und Betreten verboten" ist angebracht. 4.5 Ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine sind vorhanden. 4.6 Leicht zugängliche und jederzeit einsatzbereite Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen sind vorhanden. 4.7 Es ist sichergestellt, dass die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gereinigt oder unschädlich zu entsorgen ist. 4.8 Die Möglichkeit zum Umkleiden ist vorhanden. 4.9 Futter lagert in Futter-Räumen oder -Behältern. 4.10 Zur Aufbewahrung verendeter Schweine ist mindestens ein geschlossener Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung vorhanden. Sie sind gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren.

Hygiene Schweinehaltung Seite 5 von 7 Seiten Seite 5: Checkliste Hygiene in der Schweinehaltung 4.11 Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine werden zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt so aufgestellt, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können. 4.12 Schweine in der Freilandhaltung können keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen. 4.13 Futter und Einstreu werden vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert. 4.14 In das VVO-Bestandsregister oder eine sonstige Bestandsdokumentation werden zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen. 4.15 Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der Freilandhaltung werden die dazu eingesetzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert. 4.16 Betriebseigene Fahrzeuge werden unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert. 4.17 Gemeinsam von verschiedenen Betreiben unmittelbar in der Schweinehaltung benutzte Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften werden jeweils im abgebenden Betrieb gereinigt und desinfiziert, bevor sie in einem anderen Betrieb zum einsatz kommen. 4.18 Behälter und sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine werden nach jeder Entleerung ungehend gereinigt und desinfiziert. 4.19 Wieder zu verwendende Schutzkleidung wird regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt. Einwegschutzkleidung wird unschädlich entsorgt. 4.20 Einstreu und Dung werden sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert. 5. Zusätzliche Anforderungen an Freilandhaltungen mit mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, an Zuchtbetriebe mit mehr als 150 Sauenplätzen und an Gemischtbetriebe mit mehr als 100 Sauenplätzen 5.1 Die Freilandhaltung verfügt zur Ver- oder Entladung von Schweinen über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere Einrichtung, die zu reinigen und zu desinfizieren ist. 5.2 Im Eingangsbereich ist ein Umkleideraum oder -container vorhanden. Er ist so eingerichtet, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er verfügt über Handwaschbecken und Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung von Schuhzeug sowie über eine Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung zur Desinfektion von Schuhzeug. Abgelegte Straßenkleidung und stalleigene Arbeits- und Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs können getrennt aufbewahrt werden.

Hygiene Schweinehaltung Seite 6 von 7 Seiten Seite 6: Checkliste Hygiene in der Schweinehaltung 5.3 Die Freilandhaltung kann nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden, die vor Verlassen wieder abzulegen ist. 5.4 Einzustellende Schweine werden mindestens 3 Wochen lang abgesondert gehalten. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen abgesondert war. Wenn die Tiere im Zulieferbetrieb abgesondert werden, wird der Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen durchgeführt. 5.5 Aus der Absonderung werden Tiere nur verbracht, wenn alle Tiere frei sind von Anzeichen auf eine anzeigepflichtige Tierseuche, zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung. 5.6 Von den beteiligten Tierbesitzern wird sichergestellt, dass die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, die beteiligten betriebsfremden Personen nicht den unmittelbaren Bereich der Schweinehaltung betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten (Ausnahme: Schutzkleidung), bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können. 6. Beförderung von Schweinen 6.1 Zucht- oder Nutzschweine werden nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert. 7 Betriebseigene Kontrollen 7.1 Durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen wird das seuchenhygienische Risiko für die Schweine des Bestandes niedrig zu gehalten. Jede Ein- und Ausstallung wird kontrolliert. 8. Tierärztliche Bestandsbetreuung und besondere Untersuchungen 8.1 Der Schweinebestand wird durch einen Tierarzt betreut, der über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und darüber eine schriftliche Bestätigung (nicht älter als 3 Jahre) von der örtlich zuständigen Tierärztekammer hat. 8.2 Die Bestandsbetreuung umfaßt zumindest die Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und die klinische Untersuchung der Schweine, insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche. In einem Betrieb mit mehr als 20 Mast- oder Aufzuchtplätzen oder mehr als 3 Sauenplätzen finden die Betreuungsbesuche regelmäßig statt, mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang. Die den Zuchtbetrieben auferlegte Dokumentation wird in die Betreuung einzogen.

Hygiene Schweinehaltung Seite 7 von 7 Seiten Seite 7: Checkliste Hygiene in der Schweinehaltung 8.3 Der Tierarzt trägt in das Bestandsregister das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis, die eingeleiteten weiteren Untersuchungen, deren Ergebnisse und die durchgeführten Maßnahmen unverzüglich ein. 8.4 Bei gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall, von Kümmerern, von fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 C in einem Stall sowie bei Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall wird unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache festgestellt. Dabei wird immer auch auf Schweinepest und innerhalb eines Sperrbezirkes oder Beobachtungsgebietes für eine andere bei Schweinen vorkommende Tierseuche auch auf diese untersucht. 9. Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe mit mehr als 3 Sauenplätzen 9.1 Unverzüglich dokumentiert werden für jede Sau Belegungsdatum, Ebernachweis, Umrauschen, Aborte, Wurfgröße, lebend geborene Ferkel je Wurf und aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen. 9.2 Wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote auf über 20% oder die Abortquote auf über 2,5% ansteigt, wird der betreuende Tierarzt zur Feststellung der Ursache beigezogen.