Satzung. der Stadt Melle über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

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C IV 2 3 Gebührenschuldner 4 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühr

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(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

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Transkript:

Satzung der Stadt Melle über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren Aufgrund der 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 14.12.1962 (Nds. GVBl. S. 251) sowie der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 08.02.1973 (Nds. GVBl. S. 41) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Melle in seiner Sitzung am 30. Oktober 1975 folgende Satzung beschlossen: I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Die Straßenreinigung nach Maßgabe dieser Satzung erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einschließlich Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen der Stadt Melle. 2 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Satzung sind die im 2 Abs. 1 Nds. Straßengesetz (NStrG) genannten Einrichtungen. (2) Fahrbahnen sind die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straßen zwischen den Hochbordanlagen. (3) Gehwege sind die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile der Straßen außerhalb der Hochbordanlagen. Parkstreifen und Radwege außerhalb der Hochbordanlagen sowie Fußgängerbereiche gelten als Gehwege. (4) Zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen im Sinne dieser Satzung gehört das Stadtgebiet, soweit darin die Wohnhäuser und Betriebsgrundstücke nebst dazugehörigen Höfen, Wirtschaftsgebäuden und Hausgärten in einem räumlichen Zusammenhang liegen. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung geeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung an der Straße unterbrechen den Zusammenhang nicht. (5) Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist ein Grundstück nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vom 26.09.1974 (BGBL. 1974 S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung, ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung.

II. Abschnitt Durchführung der Straßenreinigung 3 Straßenreinigung durch die Stadt Melle Für die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Straßen obliegt die Reinigungspflicht der Stadt Melle, soweit sie nicht nach Maßgabe des 4 den Eigentümern der anliegenden Grundstücke und den diesen Gleichgestellten auferlegt ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 4 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Für alle Straßen im Geltungsbereich des 1 dieser Satzung werden a) die Reinigung der Geh- und Radwege, b) die Beseitigung von Schnee, sowie von Schnee- und Eisglätte auf den Gehwegen, c) die Beseitigung von Schnee und Eis aus den Gossen den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. Für alle nicht in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Straßen werden diesen außerdem d) die Reinigung der Parkspuren e) die Reinigung der Fahrbahn bis zur Mitte auferlegt. (2) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von den Gehwegen getrennt sind. (3) Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke im Sinne der vorstehenden Absätze werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB) und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten ( 31 ff Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt. Die Reinigungspflicht dieser Verpflichteten geht der der Eigentümer vor. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. (4) Die Absätze (1) bis (2) gelten nicht für Grundstücke, deren Eigentümer die Stadt Melle ist, sofern nicht einem anderen an diesen Grundstücken eines der in Abs. (3) genannten Nutzungsrechte bestellt ist. Die Absätze (1) bis (2) gelten ferner nicht für Grundstücke, an denen der Stadt Melle eines der in Abs. (3) genannten Nutzungsrechte bestellt ist. 5 Übernahme der Reinigungspflicht durch Dritte Mit Zustimmung der Stadt Melle - Amt für öffentliche Einrichtung - kann für den nach 4 zur Straßenreinigung Verpflichteten ein anderer die Ausführung der Reinigung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Melle übernehmen. In diesem Falle ist nur der Andere zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der Stadt Melle ist jederzeit widerruflich.

III. Abschnitt Öffentliche Einrichtungen zur Straßenreinigung 6 Aufgabe Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht nach Maßgabe des 3 dieser Satzung betreibt die Stadt Melle im öffentlichen Interesse eine Anstalt zur Straßenreinigung (Straßenreinigungsanstalt) in den in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Straßen. 7 Benutzungszwang Für alle Grundstücke, die an einer in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Straße liegen, wird der Zwang zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Straßenreinigung angeordnet (Benutzungszwang). 8 Benutzer der Straßenreinigungsanstalt (1) Die Eigentümer der an denjenigen Straßen anliegenden Grundstücke, die von der Straßenreinigungsanstalt gereinigt werden, gelten als Benutzer der Straßenreinigungsanstalt. Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke gleichgestellt. (2) Den in Absatz (1) genannten Eigentümern stehen die Inhaber der in 4 Abs. 3 besonders bezeichneten dinglichen Nutzungsrechte gleich. 9 Eigentum am Kehrricht Der Straßenkehrricht wird Eigentum der Stadt Melle, sobald er von der Kehrmaschine aufgenommen, im Kehrrichtbehälter eingefüllt oder auf ein Fahrzeug geladen ist. Wertgegenstände im Kehrricht werden wie Fundsachen behandelt. IV. Abschnitt Gebühren 10 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt wird eine Gebühr (Straßenreinigungsgebühr) nach den folgenden Vorschriften erhoben. 11 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die in 8 bezeichneten Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Mehrere Benutzer haften gesamtschuldnerisch. (2) Sind auch nicht anliegende Grundstücke durch die Straße erschlossen, so ist die Länge der an die Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücksfronten gleichmäßig auf die durch diese Teilabschnitte erschlossenen Grundstücke aufzuteilen.

(3) Die Hebesätze für die Gebühren werden vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres für das kommende Jahr vom Rat der Stadt Melle durch besondere Satzung festgelegt. 12 Gebührenmaßstab (1) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Die Stadt Melle trägt den nicht umlagefähigen Teil der Kosten. Dieser Anteil wird auf 25 v. H. der gesamten Straßenreinigungskosten festgesetzt. Der auf die Stadt entfallende Anteil umfasst u.a. die Kosten für die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln u.ä. dem Verkehr dienende Anlagen. (2) Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstücks an der von der Straßenreinigungsanstalt gemäß 3 zu reinigenden Straße. (3) Eine Unterbrechung der Straßenreinigung in Folge Schneefalls, Frostes oder Regenwetters, Straßensperrung, Errichtung von Bauzäunen oder Beschädigung der Fahrbahn begründet, auch wenn sie längere Zeit andauert, keinen Anspruch auf zeitweise Befreiung von der Gebührenzahlung. (4) Bemessungszeitraum für die Gebühren ist das Kalendervierteljahr. 13 Entstehung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss der Straße an die Straßenreinigungsanstalt. Über den Anschluss weiterer als der in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Straßen beschließt der Rat der Stadt Melle. 14 Gebührenpflicht bei Eigentumswechsel (1) Im Falle des Eigentumswechsels sind für die Gebühr, die auf das Kalendervierteljahr entfällt, in dem der Eigentumswechsel eingetreten ist, der bisherige und der neue Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch gebührenpflichtig. (2) Den Eigentumswechsel an Grundstücken haben sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer der Stadt Melle unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Absätze (1) und (2) gelten entsprechend für die in 8 Abs. 2 genannten Benutzer der Straßenreinigungsanstalt. 15 Veranlagung und Zahlung der Gebühr (1) Die Gebühren werden von der Stadt Melle veranlagt und dem Gebührenpflichtigen durch Bescheid mitgeteilt. (2) Die Gebühren sind an den für die Grundsteuer festgesetzten Zahlungstermine zu entrichten. Bei Heranziehung zu einem zurückliegenden Zeitraum werden die Gebühren innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(4) Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. 16 Ahndungsmaßnahmen (1) Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Satzung kann nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld bis zu 500,- DM festgesetzt werden. (2) Statt ein Zwangsgeld zu verhängen, kann die Stadt Melle nach vorheriger Androhung auch die unterlassene Handlung eines Reinigungspflichtigen auf seine Kosten selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen. (3) Für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Reichsabgabenordnung mit Ausnahme der Vorschrift über die Durchsuchung, entsprechend. (1) Diese Satzung tritt am 01.01.1976 in Kraft. 17 Inkrafttreten (2) Gleichzeitig tritt die Satzung und Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Melle vom 17. April 1970 außer Kraft. Melle, 30. Oktober 1975 S T A D T M E L L E gez. Clemens Schwertmann gez. Dr. Klaus-Detlev Surberg Bürgermeister (Dienstsiegel) Stadtdirektor (Nr. 32) Der Landkreis Osnabrück Amt für Kommunalaufsicht hat die Satzung der Stadt Melle über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Gebührensatzung am 03.12.1975 unter Aktenzeichen - II/15 - gem. 52 des Nieders. Straßengesetztes aufsichtsbehördlich genehmigt.

Anlage zur Satzung der Stadt Melle über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 30.10.1975 Für die nachstehend aufgeführten Straßen obliegt die Reinigungspflicht der Stadt Melle nach Maßgabe des 3 der Satzung und Gebührenordnung: 1. Bahnhofstraße 2. Bakumer Straße (bis Einmündung Alruneweg ) 3. Bismarckstraße 4. Breslauer Straße 5. Bruchstraße 6. Buersche Straße (bis Einmündung Luisenstraße ) 7. Carl-Bösch-Straße 8. Engelgarten 9. Gartenstraße (ab Gesmolder Str. bis M.-z.-G.-Str.) 10. Gesmolder Str. (bis Laerbach ) 11. Grönenberger Straße 12. Haferstraße 13. Hermann-Unbefunde-Straße (ab Buersche Str. bis Bahnübergang) 14. Herrenteich 15. Jahnstraße 16. Joh.-Uttinger-Straße (Nord-O.-Seite bis Feldstr., Süd-O.-Seite bis Grdst. Nr. 4 Maßmann) 17. John-Kruse-Straße 18. Kampstraße 19. Kirchstraße 20. Königsberger Straße 21. Krameramtstraße 22. Markt 23. M.-z.-G.-Straße (ab Neuenkirchener Str. bis Gartenstr.) 24. Mühlenstraße 25. Neuenkirchener Str. (bis Einmündung am Friedhof ) 26. Oldendorfer Straße (bis Einmündung Am Zwickenbach ) 27. Osterkamp 28. Oststraße 29. Plettenberger Straße 30. Rabingenstraße 31. Riemsloher Straße (bis Einmündung am Friedhof ) 32. Schürenkamp 33. Stadtgraben 34. Waldstraße (bis Baugebiet Neue Heimat-Osteingang ) 35. Weststraße

I. Nachtrag zur Satzung der Stadt Melle über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 07. Januar 1974 (Nds. GVBl. S. 1), des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 14.12.1962 (Nds. GVBl. S. 251) sowie der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 08.02.1973 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Stadt Melle in seiner Sitzung am 15.06.1977 folgende Satzung beschlossen: 1 Das gemäß 3 der Satzung vom 30.10.1975 aufgestellte Straßenverzeichnis wird ergänzt und ist in der Neufassung als Anlage Bestandteil dieser Änderungssatzung. Diese Satzung tritt am 01.09.1977 in Kraft. 2 Melle, 15. Juni 1977 S T A D T M E L L E gez. Clemens Schwertmann Bürgermeister gez. Dr. Klaus-Detlev Surberg Stadtdirektor

Anlage zum 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Melle über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren Die Stadt Melle führt auf den nachstehend aufgeführten Straßen die Straßenreinigung durch: 1. Waldstraße (Von-Bar-Straße - Forstweg) 2. Buersche Straße (Luisenstraße - Ende Ausbau/ Haus Nr. 49) 3. Weststraße (Stichstraße Parkplatz) 4. Kleine Masch 5. Gutenbergstraße 6. Osterkamp (Buddenkamp - Ende Ausbau/ Neueromasch) 7. Meyer-zum-Gottesberge Straße 8. Gesmolder Straße (ab Laerbachbrücke/ Borgloher Straße - Lindenstraße) 9. Borgholzhausener Straße (am Friedhof - Schomäckerweg) 10. Nachtigallenstraße

II. Nachtrag zur Satzung der Stadt Melle über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 30.10.1975 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 07. Januar 1974 (Nds. GVBl. S. 1), des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 14.12.1962 (Nds. GVBl. S. 251) sowie der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 08.02.1973 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Stadt Melle in seiner Sitzung am 22.06.1978 folgende Satzung beschlossen: 1 Das gemäß 3 der Satzung vom 30.10.1975 aufgestellte Straßenverzeichnis wird wie folgt berichtigt und ist in der Neufassung als Anlage Bestandteil dieses 2. Nachtrages: a) Zugang: Riemsloher Straße (Händelstr. bis Justus-Möser-Str.) b) Abgang: Borgholzhausener Straße Nachtigallenstraße. Diese Satzung tritt am 01.08.1978 in Kraft. 2 Melle, 22. Juni 1978 S T A D T M E L L E gez. Dr. Brigitte Jancke gez. Dr. Klaus-Detlev Surberg Bürgermeister i.v. (Dienstsiegel) Stadtdirektor (Nr. 32) (Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Osnabrück, Nr. 14, vom 31. Juli 1978)

Anlage zum 2. Nachtrag vom 22.06.1978 zur Satzung der Stadt Melle über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 30.10.1975 Die Stadt Melle führt auf den nachstehend aufgeführten Straßen die Straßenreinigung durch: 1. Am Zwickenbach (bis Einmündung Alruneweg) 2. Bahnhofstraße 3. Bakumer Straße (bis Einmündung Alruneweg) 4. Bismarckstraße 5. Breslauer Straße 6. Bruchstraße 7. Buersche Straße (bis Ende Ausbau/ Haus 45) 8. Carl-Bösch-Straße 9. Engelgarten 10. Gartenstraße (ab Gesmolder Str. bis M.-z.-G.-Str.) 11. Gesmolder Str. (u. Anschluss Allendorfer Str. Einmündung Lindenstraße) 12. Grönenberger Straße 13. Gutenbergstraße 14. Haferstraße 15. Hermann-Unbefunde-Str. (Buersche Str. Bahnübergang) 16. Herrenteich 17. Fr.-Ludwig-Jahn-Straße 18. Joh.-Uttinger-Str. (a) Nord-Ost-Seite bis Feldstr. b) Süd-Ost-Seite bis Haus Nr. 4) 19. John-Kruse-Straße 20. Kampstraße 21. Kirchstraße 22. Kleine Masch 23. Königsberger Straße 24. Krameramtstraße 25. Luisenstraße 26. Markt 27. Meyer-z.-Gottesberge-Straße 28. Mühlenstraße 29. Neuenkirchener Straße (a) Ostseite bis Einmündung. Im Kleegarten b) Westseite bis Autobahn) 30. Oldendorfer Straße (bis Einmündung Am Zwickenbach) 31. Osterkamp (bis Ende Ausbau/ Neueromasch) 32. Oststraße 33. Plettenberger Straße 34. Rabingenstraße 35. Riemsloher Straße (a) Ostseite bis Einmündung Joh.-Uttinger-Str. b) Westseite bis Einmündung Justus-Möser-Str. 36. Schürenkamp 37. Stadtgraben 38. Waldstraße (bis Forstweg) 39. Weststraße (einschl. Stichstr. Parkplatz)

III. Nachtrag zur Satzung der Stadt Melle über die Reinigung der öffentlichen Straßen und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 30.10.1975 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.03.2001 (Nds. GVBl. S. 112), in Verbindung mit 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.1996 (Nds. GVBl. S. 242), hat der Rat der Stadt Melle in seiner Sitzung am 26.06.2001 folgenden III. Nachtrag beschlossen: 16 - Ahndungsmaßnahmen - Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1 (1) Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Satzung kann nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld bis zu 250,00 EUR festgesetzt werden. Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2002 in Kraft. 2 Melle, den 26.06.2001 S T A D T M E L L E gez. Josef Stock Bürgermeister