REPUBLIK ITALIEN AUTONOME PROVINZ BOZEN GEMEINDE TRAMIN AN DER WEINSTRASSE stempelgebührenfrei ex Art. 25, Anlage B) des D.P.R.Nr. 642/1972 i.g.f. Nr. <>/20<> im Verzeichnis der Privaturkunden: Datum: <> NICHT BEGLAUBIGTE PRIVATURKUNDE LANDWIRTSCHAFTLICHER PACHTVERTRAG MIT GEWERKSCHAFTSBEISTAND (Art. 45, Gesetz 203/82 bzw. Art. 23, Gesetz 11/1971 abgeschlossen zwischen 1. Gemeinde Tramin an der Weinstraße mit Sitz in 39040 Tramin, Rathausplatz Nr. 11, Steuerkodex Nr. 80011130210, MwSt. Nr. 00497820217, vertreten durch den amtierenden Bürgermeister Mag. Werner Dissertori, geboren in Bozen am 21.07.1970, wohnhaft in 39040 Tramin, Söll Nr. 33 als Verpächter und mit dem Beistand des Herrn <><><><><>, geboren am <><> in <><><> Vertreter der Verpächter beim Südtiroler Bauernbund und 2. Herrn <><>, geboren in <><> am <><>, wohnhaft in <><>, persönliche Steuernummer <><>, MwSt. Nr. <><>, mit dem Beistand des Herrn Kurt Vontavon, geboren am 03.11.1954 in Eppan als Vertreter der Pächter beim Südtiroler Bauernbund. Es wird vorausgeschickt, dass die Herren Kurt Vontavon und <><>, als Vertreter
der Berufsorganisationen, im Sinne des Art. 45, Gesetz 203/82 berufen sind, Verträge in Abänderung zum ob genannten Gesetz mitzuunterzeichnen; als Beistände der jeweiligen Parteien erklären sie, bei der Ausarbeitung der nachfolgenden Vereinbarung mitgewirkt und dabei die wirtschaftlichen Interessen des Verpächters bzw. des Pächters wahrgenommen zu haben. Die Vertragsparteien ihrerseits bestätigen als Mitglied des jeweiligen Verbandes, die besagten Vertreter als ihren rechtmäßigen Beistand für diesen Vertrag anzuerkennen. Es wird weiter vorausgeschickt, dass die Gemeinde Eigentümer folgender landwirtschaftlicher Liegenschaft ist: - in K.G., Grundparzelle: - Gesamtfläche: m², Zustand: gut, Bewässerung: vorhanden Dies vorausgeschickt, verpachtet hiermit der Bürgermeister der Gemeinde Tramin an der Weinstraße, an Herrn <><>, geboren am <> in <>, wohnhaft in <><>, die in den Prämissen angeführten landwirtschaftlichen Liegenschaften, zum Zwecke der Ausübung der landwirtschaftlichen Direktbearbeitung. ARTIKEL 01 Der Bearbeiter übernimmt die Obstwiese gemäß beiliegendem Lageplan mit <><> qm. Dieser Vertrag wird ab heute für die Dauer von 15 Jahren bis zum <> abgeschlossen. Nach Ablauf der 15 Jahre erlischt das Pachtverhältnis automatisch, wenn dasselbe nicht ausdrücklich über ein entsprechendes Ansuchen mit Beschluss und Vertrag verlängert wird. Der Pächter kann jederzeit vom Pachtvertrag zurücktreten, sofern er innerhalb 31. Mai eines jeden Jahres mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein kündigt, damit das Pachtverhältnis zu Martini endet. In diesem Fall steht dem scheidenden Pächter keine Entschädigung zu, weder für die noch bleibenden Jahre bis zum vertraglichen Pachtende noch für zu
Pachtbeginn getätigten Investitionen. Sollte die Kündigung wegen schwerwiegenden Gründen wie Krankheit, Todesfall oder Unfall erfolgen, so steht dem Pächter die Entschädigung zu, wie im folgenden Art. 2 beschrieben ARTIKEL 02 Die Gemeinde behält sich vor unter Einhaltung der unter Art. 1 genannten Kündigungsfrist zurückzutreten, sollte sie die Gründe für Tauschzwecke im ausschließlichen öffentlichen Interesse benötigen. Im Falle eines Rücktritts seitens der Gemeinde oder einer Pachtauflösung ohne Verschuldung des Pächters steht demselben eine Entschädigung für die vorzeitige Auflösung im Sinne des Art. 43 des Pachtgesetzes (203/82) im Ausmaß der bis zum vertraglichen Pachtende noch anfallenden Pachtschillinge, multipliziert mit 2, zu. Diese Entschädigung beinhaltet sämtliche Aspekte inklusive der zu Beginn des Pachtverhältnisses erbrachten Meliorierungsarbeiten. ARTIKEL 03 Der Pächter ist verpflichtet die Obstanlage neu zu bepflanzen. Es steht dem Pächter die Art der Neuanlage, Pflanzabstand, Sortenwahl usw. frei. Ebenso steht es dem Pächter frei über die Montage eines Hagelnetzes zu entscheiden Am Ende des Pachtverhältnisses geht die gesamte Obstanlage, eventuell inklusive Hagelnetz in den Besitz der Gemeinde über. Bei Vertragsbeendigung am <><> gehen sämtliche Investitionen und Verbesserungen an den gepachteten Liegenschaften auf die Gemeinde über, ohne jegliches Recht auf Entschädigung bzw. Ablöse. ARTIKEL 04 Als jährlicher Pachtzins wird der Betrag von Euro <> (Euro <><>) vereinbart, zu bezahlen am 10.11. eines jeden Agrarjahres. Der genannte Pachtzins ist unter
Berücksichtigung der vom Pächter zu tätigenden Investitionen bei Vertragsbeginn in dieser Höhe festgesetzt, bzw. vom Pächter selbst angeboten worden und es erfolgt eine Wertangleichung laut ASTAT Daten der Verbraucherpreise von Familien, Arbeitern und Angestellten der Provinz Bozen, auf der Grundlage der jährlich festgestellten Inflationsrate zum Monat November. ARTIKEL 05 Der Pächter erklärt, die Pachtliegenschaften besichtigt zu haben und als gut und nutzbar anzuerkennen. ARTIKEL 06 Zusätzliche Meliorierungen und Veränderungen erfolgen ausschließlich im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis, welches am Ende dieses Vertrages mit seinen wesentlichen Elementen (d.h. Flächenangabe, Veränderungsmaßnahmen und Spesenabgeltung) festzuhalten ist. Bei Uneinigkeiten unternimmt jene Partei, die beabsichtigt, Meliorierungen durchzuführen, einen Einigungsversuch mit dem Beistand der Interessenorganisationen. Ist auch so keine Einigung erzielbar, ist eine Entscheidung des Landwirtschaftsinspektorates einzuholen. Kleine Verbesserungsarbeiten (Art. 19 des Pachtgesetzes) kann der Pächter nach vorhergehender schriftlicher Mitteilung mit Einschreiben auf eigene Rechnung durchführen. Außer in Ausnahmefällen dürfen in den letzten drei Jahren des Pachtverhältnisses keine Meliorierungen durchgeführt werden. ARTIKEL 07 Eine Weiterpacht oder die Abtretung dieses Vertrages ohne schriftliche Einwilligung des Verpächters ist nichtig und löst den Vertrag automatisch auf.
ARTIKEL 08 Im Falle von Streitigkeiten betreffend die Interpretation oder Ausführung des Pachtvertrages, müssen die Parteien vor Anrufung des Landwirtschaftsinspektorates im Sinne von Art. 11 des Legislativdekretes 01.09.2011 Nr. 150, einen Schlichtungsversuch mit dem Beistand der entsprechenden landwirtschaftlichen Interessensorganisationen unternehmen, indem sie die andere Partei und die Organisationen mit Einschreibebrief mit Rückantwort verständigen. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Erhalt des Einschreibebriefes im Sinne des vorherigen Absatzes, ohne dass eine Einigung zustande gekommen ist, können die Parteien die gesetzlich vorgesehenen Schritte im Sinne des zitierten Legislativdekretes einleiten. ARTIKEL 09 Der Pächter verpflichtet sich, die Liegenschaften gewissenhaft, direkt und ortsüblich zu bewirtschaften. ARTIKEL 10 Der Verpächter garantiert den unangefochtenen Genuss der Liegenschaften, insbesondere die Freiheit von anderen Pachtverhältnissen. ARTIKEL 11 Abänderungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vorgenommen werden und zwar im Beisein der Sekretäre der jeweiligen Kategorie. ARTIKEL 12 Sämtliche Spesen und Gebühren des Vertrages werden ausschließlich durch den Pächter getragen. Zum Zwecke der Registrierung erklären die Parteien, dass die Steuergrundlage für den Vertrag Euro <> beträgt und dass der vorliegende Ver-
trag im Sinne des Art. 3, Absatz 4 des Dec.Leg. Nr. 99/2004 nur im Gebrauchsfalle registrierungspflichtig ist, da es sich beim Pächter um einen Junglandwirt handelt und dieser zur Fixgebühr von Euro 67,00 registrieren kann (falls zutreffend). Die Parteien ersuchen, dass die Registrierung des vorliegenden Vertrages von der Gemeinde vorgenommen wird, welche sich einverstanden erklärt. ARTIKEL 13 Für alles, was in diesem Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt das Pachtgesetz sowie die weiteren einschlägigen Bestimmungen. Gelesen, bestätigt, unterschrieben und angenommen Der Verpächter BÜRGERMEISTER Mag. Werner Dissertori Der Pächter <><>. Die Vertreter der Berufsorganisationen Herr Kurt Vontavon Herr <><> H:\user\group\vermoeg\landwirtschaft\pacht\2013\pachtvertrag entwurf.odt