REPUBLIK ITALIEN AUTONOME PROVINZ BOZEN GEMEINDE TRAMIN AN DER WEINSTRASSE

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1 REPUBLIK ITALIEN AUTONOME PROVINZ BOZEN GEMEINDE TRAMIN AN DER WEINSTRASSE Rep. Nr.: <>/2013 der Urkunden des Gemeindesekretärs Im Jahre zweitausendunddreizehn (2013) am <><> (12) des Monats <> (<>) in der Sekretariatskanzlei der Gemeinde Tramin an der Weinstraße sind vor mir, Christian Tetter, Gemeindesekretär der obigen Gemeinde und vom Gesetz ermächtigt, die Verträge im Interesse der Gemeindeverwaltung aufzunehmen (Art. 37 und 39 des E.T. der RR.GG. über die Gemeindeordnung und Art. 5 der geltenden Gemeindeverordnung zur Regelung der Verträge genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 53 vom ), und vom Bürgermeister dazu ersucht, persönlich erschienen: 1. Mag. WERNER DISSERTORI, geboren in Bozen am , wohnhaft in Tramin, Söll Nr. 32, zeitweiliger Bürgermeister der Gemeinde Tramin a.d.w., in Durchführung des Beschlusses des Gemeindeausschusses Nr. <> vom <>, welcher erklärt im Namen und auf Rechnung der Gemeindeverwaltung zu handeln,welche er in diesem Akt vertritt, Steuernummer: ; 2) <>, geboren am <> in <>, wohnhaft in <>, <>straße Nr. <>, Steuernummer <>, welcher in diesem Akt erklärt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln und anwesend zu sein; Die wie oben erschienenen Parteien, von deren Identität und Rechtsfähigkeit ich Gemeindesekretär sicher bin, verzichten ausdrücklich und freiwillig mit meiner Einwilligung auf das Beisein von Zeugen in Übereinstimmung mit dem Art. 48 des Gesetzes vom 16 Februar 1913, Nr. 89 und ersuchen mich folgenden Mietvertrag aufzunehmen. Art. 1) Die Gemeinde Tramin a.d.w., vertreten durch den zeitweiligen Bürgermeister Herrn Mag. Werner Dissertori in Hinkunft kurz Vermieter benannt, vermietet an <>, in Hinkunft kurz Mieter genannt, der annimmt, <>, wie aus der unter Anlage A) diesem Vertrag beigelegten Gebäudekatastereintragung ersichtlich. Nicht Gegenstand des Mietvertrages bzw. der Vermietung sind der Raum im Kellergeschoss und im Dachgeschoss. Die Wohnung ist nicht möbliert. Art. 2) Die Vermietung hat eine Dauer von 4 (vier) Jahren und zwar vom bis zum Es wird ausdrücklich festgehalten dass für die Auflösung dieses Mietvertrages bei erster Fälligkeit von Seiten des Vermieters die Bestimmungen des Art. 3 des Gesetzes vom , Nr. 431 i.g.f. zur Anwendung

2 gelangen. Der Mieter kann im Sinne des Art. 4 des Gesetzes Nr. 392/1978 i.g.f. jederzeit von diesem Mietverhältnis zurücktreten, vorbehaltlich schriftlicher Kündigung rekommandiert mit Rückantwort oder per PEC-Mail mit einer Vorankündigungsfrist von wenigstens sechs Monaten vor dem Rücktritt. Art. 3) Die Höhe der Jahresmiete wird mit <>,00 Euro entsprechend einem Mietbetrag von <>,00 Euro monatlich festgesetzt. Der oben festgesetzte jährliche Mietbetrag wird nach dem ersten Jahr in Bezug auf die Veränderungen des Indexes der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte, wie vom ISTAT im vorherigen Jahr auf staatlicher Ebene festgestellt, im Ausmaß von 75% angepasst. Der wie oben festgelegte Mietbetrag wird vom Mieter beim Domizil des Vermieters mittels des Schatzmeisters der Gemeinde im nach hinein jeweils am 27. eines jeden Monats, entrichtet. Art. 4) Der Mieter verpflichtet sich die Lieferung von Energie für die Beheizung der Wohnung über die zentrale Heizanlage zu den durch den Vermieter festgesetzten Bedingungen anzunehmen Die Heizkosten (Teil der Kondominiumsspesen) werden durch den Mieter in einer einzigen Zahlung am Ende einer jeden Heizperiode, die gesetzlich mit sechs Monaten festgesetzt ist, und zwar vom 15. Oktober bis zum 15. April eines jeden Jahres, bezahlt auf Grund der tatsächlich entstandenen, festgestellten und abgerechneten Kosten. Die Zahlung muss innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Datum der Mitteilung durch den Vermieter der tatsächlich entstandenen Kosten bezahlt werden. Zu ausschließlichen Lasten des Mieters gehen die Kosten für die Reinigung, die Lieferung von Trinkwasser, die Abwasserentsorgung, die Entsorgung des Hausmülls, sowie die Lieferung aller anderen Dienste die durch den Mieter für unerlässlich erachtet werden. Der Stromzähler und der etwaige Anschluss an das Festnetz des Telefons müssen auf den Namen des Mieters umgeschrieben werden. Art. 5) Die vermieteten Räumlichkeiten dürfen ausschließlich für Wohnungszwecke genutzt werden. Eine Änderung der Zweckbestimmung ist in jedem Falle unzulässig. Dem Mieter ist es untersagt die Zweckbestimmung abzuändern, die Wohnung unterzuvermieten oder abzutreten, auch kostenlos, ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters. Das Stillschweigen oder die stillschweigende Zustimmung des Vermieters zur Veränderung der vereinbarten Zweckbestimmung, zur Abtretung oder Weitervermietung, die eventuell erfolgen sollten, haben lediglich Toleranzwert, frei von jeglicher rechtlichen Wirkung zugunsten des Mieters. Art. 6) Die nicht erfolgte Zahlung, auch teilweise des Mietbetrages innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit, oder der anteilsmäßigen Quote für Nebenspesen (Kondominiumsspesen) innerhalb von zwei Monaten nach Anfrage, ebenso wie die erfolgte Änderung der Zweckbestimmung der Lokale, wie bereits oben angeführt,

3 hat die Auflösung "ipso iure" und die entsprechende Vergütung der Schäden zur Folge, zusätzlich zur Entrichtung dessen, was im Sinne des Art des B.G.B. geschuldet ist. Falls der Vermieter nicht von der ihm gebotenen Möglichkeit der obigen Auflösungsklausel Gebrauch macht, so hat die verspätete Zahlung der Miete die Entrichtung von Verzugszinsen gemäß Art des B.G.B i.g.f. zum Zeitpunkt der verspäteten Zahlung der Miete zur Folge. Art. 7) Die Lokale werden in gutem Erhaltungszustand, laut Art des BGB, übergeben, was durch den Mieter hiermit ausdrücklich aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheines vor Ort bestätigt wird. Der Mieter erklärt, die Liegenschaft zu übernehmen und verpflichtet sich sie im derzeitigen Zustand wiederum zu übergeben, vorbehaltlich der in den Grenzen des natürlichen liegenden Abnützungserscheinungen. Der Vermieter erklärt, dass die Liegenschaft mit den geltenden urbanistischen und baurechtlichen Bestimmungen im Einklang steht. Art. 8) Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt, ohne vorhergehende schriftliche Einwilligung des Vermieters, Änderungen in den Lokalen und der in diesen bereits bestehenden Anlagen und Infrastrukturen, durchzuführen, die nicht jederzeit die Wiederherstellung der LOkale in den derzeitigen Zustand ermöglichen. Es ist dem Mieter weiter untersagt: - in die sanitären Anlagen, die Abflüsse, Waschbecken usw. Materialien einzuführen, die die Rohre verlegen; - die gemeinsamen Anlagen, Stiegenhaus, Gänge etc. zu verlegen, so dass die ungehinderte Nutzung und der Durchgang beeinträchtigt werden; - Tresore oder andere Gegenstände die ein außergewöhnliches Gewicht haben aufzustellen oder einzubauen die die Stabilität des Gebäudes beeinträchtigen könnten, Hinweisschilder, Werbeschilder, Schriften u. ä. ohne präventive Ermächtigung durch den Vermieter anzubringen oder aufzustellen. Art. 9) Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Notwendigkeit, Zähler für das Trinkwasser oder für die Erfassung des Heizungsverbrauches anzubringen bzw. auszutauschen, und in diesem Fall muss der Mieter außer den Kosten für Heizung und Trinkwasser auch die Kosten für die Zähler übernehmen. Der Mieter ist direkt gegenüber dem Vermieter oder gegen Dritte verantwortlich, für auf seine Schuld zurückzuführende entstandene Schäden resultierend aus Wasserschäden, Gasaustritte, Feuerschäden usw. sowie für jede Übertretung oder Unterlassung in Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt. Art. 10) Alle Reparaturen, wie angeführt in den Art und 1609 des BGB, sind zu Lasten des Mieters, ebenso wie jede andere, welche an den Anlagen entsteht; Der Vermieter hat das Recht sich an die Stelle

4 des Mieters zu setzen, sofern dieser nicht zeitgerecht die Reparaturen vornimmt und die entsprechenden Kosten müssen innerhalb von 30 Tagen vom Zeitpunkt der erfolgten Reparatur vergütet werden; widrigenfalls wird dieser Betrag vom Kautionsdepot behoben, welches unverzüglich durch den Mieter wieder in der ursprünglichen Höhe zu ergänzen ist. Art. 11) Der Vermieter kann Reparaturen ausführen, auch wenn sie nicht den Charakter der Dringlichkeit haben, ohne Entrichtung irgendeiner Entschädigung an den Mieter auch wenn dieser, aufgrund der Durchführung derselben, Unannehmlichkeiten über den Zeitraum von 20 Tagen hat unter ausdrücklicher Abweichung von der Bestimmung des Art B.G.B. Art. 12) Der Mieter verpflichtet sich, die Lokale von jenen besichtigen zulassen, die an der eventuellen Anmietung der Wohnung interessiert sind, jeden Tag von Uhr bis Uhr ab Beginn des letzten Trimesters der Vermietung bei Strafe der Entschädigung der entstandenen Schäden, unabhängig von der Möglichkeit des Vermieters oder dessen, der ihn vertritt, zu jedem Zeitpunkt den Raum zu besichtigen, um die Zweckbestimmung feststellen zu können. Art. 13) Alle mit dem Abschluss des Mietvertrages zusammenhängenden Spesen gehen zu Lasten des Mieters, mit Ausnahme der Registerspesen, welche zur Hälfte, wie vorgeschrieben vom Art. 8 des Gesetzes 392/78 aufgeteilt werden; Art. 14) Als Garantieleistung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages hinterlegt der Mieter eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Art. 15) Für alles was im vorliegenden Vertrag nicht geregelt wurde, wird auf die bestehende Gesetzgebung Bezug genommen, sowie auf die Gebräuche und Gepflogenheiten in der Provinz im Bereich der Vermietungen. Art. 16) Für jeden Streitfall, welcher durch die Durchführung vorliegenden Vertrages entstehen sollte, einigen sich die Vertragspartner einvernehmlich als Rechtssitz den Sitz des Vermieters, welcher für alle Wirkungen Tramin a.d.w., Rathausplatz 11 ist, festzusetzen. Art. 17) Im Sinne und gemäß den Auswirkungen des Art. 13, Legislativdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196 in geltender Fassung erklären die Vertragsparteien, in ihrer Eigenschaft als Besitzer der persönlichen Daten und der Daten der Körperschaft bzw. Gesellschaft, die sie vertreten, dass sie mündlich die entsprechende Information über die Behandlung der Daten, die zwecks Abschluss dieses Vertrages gesammelt werden, ausgetauscht haben. Vorliegender Vertrag, geschrieben auf Stempelpapier von einer Person meines Vertrauens bis hierher <>

5 Seiten und <> Zeilen der <> Seite zusammen mit der Anlage wird von mir den Erschienenen verlesen. Diese erklären den vorliegenden Vertrag als ihrem Willen entsprechend und unterfertigen ihn mit mir zum Zeichen ihres Einverständnisses wie folgt: Gelesen, angenommen und unterschrieben am <>.2013 DER BÜRGERMEISTER DER MIETER - Mag. Werner Dissertori - DER GEMEINDESEKRETÄR - Christian Tetter -

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