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Transkript:

PACHTVERTRAG für unbestocktes Rebland oder bestocktes Rebland (bitte ankreuzen) abgeschlossen zwischen......... als Verpächter einerseits und......... als Pächter andererseits Bemerkung: Der vorliegende Pachtvertrag ist als Vorschlag des LBBZ Plantahof zu betrachten. Der Plantahof übernimmt hierfür keine Haftung. Einzelne Vertragspositionen können geändert oder gestrichen werden. Es ist auch möglich, andere Abmachungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzunehmen. Kommentare und Empfehlungen des LBBZ Plantahof sind in kursiver Schrift gedruckt. Bezug der Mustervorlage: LBBZ Plantahof, Landquart - Seite 1 von 8 -

Gesetzliche Grundlage: Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4.10.1985 (Stand am 1. September 2008) [SR 221.213.2], Abkürzung LPG Pachtzinsverordnung vom 11.2.1987 (Stand am 1. September 2008) [SR 221.213.221] Grundsatz: Die gesetzlichen Bestimmungen gelten für Rebgrundstücke, die grösser als 15 Aren sind (Art. 2 LPG). 1. Pächter und Verpächter Unter der Bezeichnung Pächter und Verpächter sind im folgenden Pachtvertrag Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. 2. Pachtgegenstand Verpachtete unbestockte Grundstücke Gemeinde Lage Parz. Nr. Fläche in Aren Pachtzins in Fr. Verpachtete bestockte Rebparzellen Gemeinde Lage Parz. Nr. Fläche in Aren Pachtzins in Fr. Verpachtete Gebäude Bezeichnung Beschreibung Mängel Pachtzins in Fr. Mit der Verpachtung gehen die mit dem Pachtobjekt verbundenen Rechte und Lasten, die für die Bewirtschaftung von Bedeutung sind (Wegrechte, Bewirtschaftungsbeschränkungen, usw.), auf den Pächter über. - Seite 2 von 8 -

3. Pachtbeginn und -dauer Die Pacht beginnt am... und dauert erstmals... Jahre. Sie ist somit frühestens kündbar auf den.... Die Pachtdauer beträgt mindestens 6 Jahre. Wird eine kürzere Dauer vereinbart, ist der Vertrag vom Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), Grabenstrasse 8, 7001 Chur, zu genehmigen (Art. 7 LPG). Empfehlung des LBBZ Plantahof: Für Neuanlagen sollen möglichst lange Pachtperioden vereinbart werden, um die hohen Kosten der Neuanlage während dieser Jahre zu amortisieren. Wir empfehlen bei Reben eine Pachtdauer von 18 oder 24 Jahren. 4. Fortsetzung Wird nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, so erneuert sich der Pachtvertrag jeweils um Jahre. Die Fortsetzungsdauer beträgt mindestens 6 Jahre. Eine verkürzte Fortsetzung ist möglich, wenn sie vom Amt für Landwirtschaft genehmigt ist (Art. 8 LPG). 5. Kündigung Die Kündigungsfrist beträgt. Jahr(e). Die Kündigung hat auf Ende eines Jahres zu erfolgen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 1 Jahr (Art. 16 LPG). 6. Pachtzins Der jährliche Pachtzins beträgt Fr.... pro Are, das sind total Fr..... Er ist jeweils am 31. Dezember fällig. Gegen überhöhte Pachtzinse kann bei der kantonalen Preiskontrollstelle Einsprache erhoben werden. Sie ist ans Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), Grabenstrasse 8, 7001 Chur, zu richten. Empfehlung des LBBZ Plantahof: Der Pachtzins für unbestocktes Rebland im Bündner Rheintal beträgt je nach Lage, Parzellengrösse, Zufahrt und Neigung Fr. 25.- bis Fr. 35.- pro Are. Der Pachtzins für bestocktes Rebland im Bündner Rheintal beträgt je nach Lage, Parzellengrösse, Zufahrt und Neigung sowie Sorte und Alter der Anlage Fr. 50.- bis Fr. 70.- pro Are. Anpassung des Pachtzinses Zinsanpassungen auf den Beginn eines neuen Pachtjahres sind im Rahmen der Art. 10 und 11 LPG zulässig. Pachtzinsanpassung im Allgemeinen (Art. 10 LPG) Ändert der Bundesrat die Ansätze für die Bemessung des zulässigen Pachtzinses, so kann jede Partei die Anpassung des vereinbarten Pachtzinses auf das folgende Pachtjahr verlangen. - Seite 3 von 8 -

Pachtzinsanpassung bei Änderung des Ertragswertes (Art. 11 LPG) Wird der Wert eines verpachteten Grundstückes infolge eines Naturereignisses, von Bodenverbesserung, Vergrösserung oder Verminderung der Fläche, Neu- oder Umbauten, Abbruch oder Stilllegung eines Gebäudes oder anderer Umstände dauernd verändert, so kann jede Partei verlangen, dass der Ertragswert neu festgesetzt und der Pachtzins auf Beginn des folgenden Pachtjahres angepasst wird. Dies kann auch verlangt werden, wenn die allgemeinen Grundlagen für die Schätzung des Ertragswertes ändern. Reduktion oder Erlass des Pachtzinses Bei ausserordentlichen Ertragseinbussen durch höhere Gewalt, die den Ertrag um mehr als 75 % eines Normalertrages schmälern, wie Winterfrostschäden, Spätfrostschäden, Trockenheit, trotz ordentlich durchgeführter Schutzmassnahmen, nicht aber Hagelschäden, kann der Pachtzins für das Ausfalljahr reduziert oder erlassen werden. 7. Anpflanzung von Reben (gilt sinngemäss nur bei Pachtverträgen für unbestocktes Rebland) Der Pächter erhält das Recht, das in Pacht genommene Grundstück mit Reben zu bepflanzen. 8. Bewirtschaftung a) Der Pächter verpflichtet sich, die Parzelle ordnungsgemäss zu bewirtschaften. Er hat für die dauernde Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen. b) Der Pächter verpflichtet sich, einzelne abgehende Rebstöcke auf eigene Kosten zu ersetzen, ferner die Reben fachgerecht zu bearbeiten und sie in gutem Zustand zu erhalten. Bei Nichteinhaltung oder Unterlassungen kann auf Kosten des Pächters Ersatzvornahme vorgenommen werden, die schadenersatzpflichtig wird. Die Regelungen erfolgen gemeinsam oder unter Beizug des LBBZ Plantahof. Für Verschlechterungen, die bei fachgerechter Bewirtschaftung hätten vermieden werden können, hat der Pächter Ersatz zu leisten. 9. Unterhalt Der Pächter hat den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, festen Zäune und Mauern nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Der Verpächter liefert dazu das Material. Bei den Gebäuden übernimmt der Verpächter die Hauptreparaturen, der Pächter den gewöhnlichen Unterhalt. 10. Zusätzliche Einrichtungen Der Pächter ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Verpächter Einrichtungen zur Arbeitserleichterung und zur Frostbekämpfung anzubringen. Solche Einrichtungen dürfen die Bewirtschaftung der Nachbarparzellen und den Verkehr auf den angrenzenden Strassen und Wegen nicht über Gebühr behindern. - Seite 4 von 8 -

11. Veräusserung des Pachtgegenstandes Kauf bricht Pacht nicht (Art. 14 LPG) Wird der Pachtgegenstand veräussert oder dem Verpächter im Schuldbetreibungsund Konkursverfahren entzogen, so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein. Ausnahmen (Art. 15 LPG) 1. Der Erwerber kann den Pachtvertrag auflösen, wenn er den Pachtgegenstand unmittelbar zu Bauzwecken oder zu öffentlichen Zwecken oder zur Selbstbewirtschaftung erwirbt. 2. Will der Erwerber den Pachtvertrag nicht übernehmen, so muss er dem Pächter innert dreier Monate seit Abschluss des Veräusserungsvertrags schriftlich anzeigen, dass die Pacht nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Jahr auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin aufgelöst sei. 3. Wird die Pacht aufgelöst, so kann der Pächter innert 30 Tagen seit Empfang der Anzeige des Erwerbers auf Erstreckung klagen. Der Richter erstreckt die Pacht um mindestens sechs Monate, jedoch um höchstens zwei Jahre, wenn die Beendigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zur Folge hat, die auch unter Würdigung der Interessen des neuen Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist. 4. Der Verpächter muss dem Pächter den Schaden ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung der Pacht entsteht. Der Pächter braucht den Pachtgegenstand erst zu verlassen, wenn ihm Schadenersatz oder hinreichende Sicherheit geleistet worden ist. 5. Die vorzeitige Beendigung der Pacht kann mit schriftlicher Zustimmung des Pächters im Veräusserungsvertrag geregelt werden. 12. Rückgabe und Entschädigung bei vorzeitiger Pachtauflösung (Absatz b gilt sinngemäss nur bei Pachtverträgen für unbestocktes Rebland) a) Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages aus einem wichtigen Grund übernimmt der Verpächter Reben, Stützvorrichtung und die vom Pächter im Einverständnis des Verpächters geschaffenen Einrichtungen für die Bewirtschaftung der Pachtparzelle, wenn keine andere Regelung getroffen wird. b) Die Entschädigung beträgt in den ersten drei Jahren 100 Prozent des vom Pächter investierten Betrags (Arbeit und Material für die Erstellung der Rebanlage sowie die Unterhaltskosten der ersten drei Standjahre). Vom vierten Jahr der Vertragsdauer an wird jährlich um.. Prozent amortisiert. Sofern die Anlagekosten vom Pächter nicht nachgewiesen werden können, gelten die Ansätze gemäss den Erhebungen der AGRIDEA, Eschikon 28, CH-8315 Lindau (Produktionskosten im Weinbau, wirtschaftlich-technische Ergebnisse, aktueller Jahrgang). Empfehlung des LBBZ Plantahof: Die Abschreibung beträgt in der Regel 3 bis 4 % pro Jahr. Eine Abschreibungsrate von 3 % ist angebracht, wenn mit einer Lebensdauer der Rebanlagen von 35 Jahren und mehr zu rechnen ist. 13. Unterpacht Der Pächter darf den Pachtgegenstand oder Teile desselben nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters in Unterpacht geben. - Seite 5 von 8 -

14. Vorgehen bei Streitigkeiten Streitigkeiten, die aus diesem Pachtvertrag entstehen, werden einvernehmlich zu lösen versucht oder sind durch einen Sachverständigen oder eine Schlichtungsstelle beizulegen. 15. Weitere Vereinbarungen 16. Pachtvertrag in 2-facher Ausfertigung Vorliegender Pachtvertrag wurde in zweifacher Ausfertigung von beiden Vertragspartnern unterschrieben. Jede Vertragspartei ist im Besitze eines Exemplars. Ort und Datum: Ort und Datum: Unterschrift Verpächter: Unterschrift Pächter: - Seite 6 von 8 -

Anhang Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4.10.1985 (Stand am 1. September 2008) [SR 221.213.2], Abkürzung LPG Art. 2 Kleine Grundstücke und Bauzone 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Pacht: a. von Rebgrundstücken unter 15 Aren; b. anderer landwirtschaftlicher Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren; c. von Grundstücken, die vollständig in der Bauzone liegen. 2 Die Kantone können dem Gesetz auch kleinere Grundstücke unterstellen. 3 Die Flächen von mehreren, vom gleichen Eigentümer an den gleichen Pächter verpachteten Grundstücken werden zusammengerechnet. Das gleiche gilt, wenn ein Eigentümer ein Grundstück an verschiedene Pächter verpachtet. Art. 7 Erstmalige Verpachtung 1 Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. 2 Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen. 3 Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen. 4 Wird die Bewilligung verweigert oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer. Art. 8 Fortsetzung der Pacht 1 Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre, wenn er: a. auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündet worden ist; b. auf bestimmt Zeit abgeschlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird. 2 Die Vereinbarung einer Fortsetzung auf kürzere Zeit ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Beginn der Fortsetzung einzureichen. 3 Die Bestimmungen über die Verkürzung der Pachtdauer bei der erstmaligen Verpachtung gelten sinngemäss. Art. 10 Pachtzinsanpassung im Allgemeinen Ändert der Bundesrat die Ansätze für die Bemessung des zulässigen Pachtzinses, so kann jede Partei die Anpassung des vereinbarten Pachtzinses auf das folgende Pachtjahr verlangen. Art. 11 Pachtzinsanpassung bei Änderung des Ertragswerts Wird der Wert eines verpachteten Gewerbes oder Grundstücks infolge eines Naturereignisses, von Bodenverbesserungen, Vergrösserung oder Verminderung der Fläche, Neu- oder Umbauten, Abbruch oder Stilllegung eines Gebäudes oder anderer Umstände dauernd verändert, so kann jede Partei verlangen, dass der Ertragswert neu festgesetzt und der Pachtzins auf Beginn des folgenden Pachtjahres angepasst wird. Dies kann auch verlangt werden, wenn die allgemeinen Grundlagen für die Schätzung des Ertragswerts ändern. - Seite 7 von 8 -

Art. 14 Kauf bricht Pacht nicht Wird der Pachtgegenstand veräussert oder dem Verpächter im Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein. Art. 15 Ausnahmen 1 Der Erwerber kann den Pachtvertrag auflösen, wenn er den Pachtgegenstand unmittelbar zu Bauzwecken oder zu öffentlichen Zwecken oder zur Selbstbewirtschaftung erwirbt. 2 Will der Erwerber den Pachtvertrag nicht übernehmen, so muss er dem Pächter innert dreier Monate seit Abschluss des Veräusserungsvertrags schriftlich anzeigen, dass die Pacht nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Jahr auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin aufgelöst sei. 3 Wird die Pacht aufgelöst, so kann der Pächter innert 30 Tagen seit Empfang der Anzeige des Erwerbers auf Erstreckung klagen. Der Richter erstreckt die Pacht um mindestens sechs Monate, jedoch um höchstens zwei Jahre, wenn die Beendigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zur Folge hat, die auch unter Würdigung der Interessen des neuen Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist. 4 Der Verpächter muss dem Pächter den Schaden ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung der Pacht entsteht. Der Pächter braucht den Pachtgegenstand erst zu verlassen, wenn ihm Schadenersatz oder hinreichende Sicherheit geleistet worden ist. 5 Die vorzeitige Beendigung der Pacht kann mit schriftlicher Zustimmung des Pächters im Veräusserungsvertrag geregelt werden. Art. 16 Kündigung im Allgemeinen 1 Die Kündigung eines Vertrages ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Auf Verlangen ist sie zu begründen. 2 Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt; die Parteien können eine längere Frist vereinbaren. 3 Ist nichts anderes vereinbart, kann nur auf den ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin gekündigt werden. 4 Liegt der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, so kann die Kündigung für die nicht in den Geltungsbereich des BGBB fallenden Grundstücke ausgesprochen und der Pachtvertrag ohne diese fortgesetzt werden. Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof, 7302 Landquart September 2009 / Oscar Duschletta, Hans Jüstrich, Jürg Thürer - Seite 8 von 8 -