Der Verein. Gründung, Mitgliedschaft, Mitgliederversammlung,

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Transkript:

Der Verein. Gründung, Mitgliedschaft, Mitgliederversammlung, Vorstand und Auflösung www.justiz.nrw.de

Inhaltsverzeichnis Die Gründung eines eingetragenen Vereins 6 Die Mitgliedschaft 7 Die Mitgliederversammlung 9 Der Vorstand 10 Die Auflösung des Vereins 11

4 Vereinsrecht Diese Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen einer Vereinsgründung und weitere Rechtsgrundlagen des Vereinslebens. Rechtskundigen Rat bei konkreten Streitfragen kann sie allerdings nicht ersetzen. Dies ist den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten. Manche Ziele lassen sich leichter erreichen, wenn sie von mehreren Gleichgesinnten gemeinschaftlich verfolgt werden, z. B. in der Form eines Vereins. Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen, der auf eine gewisse Dauer angelegt ist, einen gemeinsamen Zweck verfolgt, einen eigenen Namen hat, durch einen Vorstand handelt und unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder besteht. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Organisation des Vereins und sein Auftreten nach außen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) grundlegende Bestimmungen. Eine Reihe dieser Vorschriften gelten jedoch nur, soweit die Vereinsmitglieder keine anderweitigen Regelungen treffen. Bei der Ausgestaltung ihrer Beziehungen zueinander und der inneren Organisation des Vereins lässt das Gesetz großen Freiraum. Die gesetzlichen Regelungen betreffen meist den sogenannten Idealverein, also einen Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wirtschaftliche Vereine kommen recht selten vor; sie bedürfen einer staatlichen Genehmigung (Verleihung).

5 Der häufigste Idealverein ist der in das Vereinsregister eingetragene Verein, kurz: e.v. genannt. Ihm sind die Ausführungen in diesem Faltblatt gewidmet. Für nicht eingetragene Vereine gelten z. T. andere Regeln. Die Gründung eines eingetragenen Vereins An der Gründung eines Vereins, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll, müssen sich mindestens sieben Mitglieder beteiligen. Dabei können auch andere Vereine oder Handelsgesellschaften mitwirken. Besonders wichtig ist die Satzung (oft auch Statut genannt). Sie wird von den Gründungsmitgliedern festgelegt und ist sozusagen die Verfassung des Vereins. Sie sollte deshalb sehr sorgfältig ausgearbeitet werden. Um Unklarheiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, schon bei der Gründung den Rat einer rechtskundigen Person einzuholen. Der Verein wird gemäß 56 bis 60 BGB nur dann in das Vereinsregister eingetragen, wenn die Satzung Bestimmungen enthält über den Vereinszweck (nicht möglich: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sowie ein Zweck, der gegen das Strafrecht, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstößt); den Vereinsnamen (zwingend: Unterscheidung von anderen eingetragenen Vereinen in der Gemeinde, keine Irreführung); den Sitz (maßgebend für den Gerichtsstand); die Absicht, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen; den Eintritt und Austritt der Mitglieder; etwaige von den Mitgliedern zu leistende Beiträge; die Bildung des Vorstands; die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist; die Form der Einberufung; die Beurkundung der Beschlüsse. Neben diesen vorgeschriebenen Bestimmungen kann die Satzung ergänzende Regelungen enthalten, z. B. über weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder oder über zusätzliche Organe wie etwa Beiräte oder Ausschüsse. Nach seiner Gründung ist der Verein bei dem für seinen Sitz zuständigen Amtsgericht anzumelden. In der Regel hat die Anmeldung durch den Vorstand bzw. ein nach der Satzung vertretungsberechtigtes Mitglied zu erfolgen. Der Anmeldung sind beizufügen: eine Abschrift der von mindestens sieben Vereinsmitgliedern unterschriebenen Satzung, die den Tag ihrer Errichtung angeben muss und

6 Vereinsrecht eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands. Die Anmeldung des Vereins muss öffentlich beglaubigt sein; hierfür sind Notarinnen und Notare zuständig. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit. Er ist nun eine juristische Person und kann daher Verträge abschließen, Vermögen erwerben sowie vor Gericht klagen oder verklagt werden. Aus solchen Rechtshandlungen wird allein der Verein berechtigt und verpflichtet, nicht seine Mitglieder; auch für Schulden haftet daher in der Regel nur das Vereinsvermögen. Mit seiner Gründung unterliegt der Verein schließlich der Steuerpflicht. Die Vereinsgründung ist deshalb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Mitgliedschaft Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung sowie aus den einschlägigen Regelungen im BGB. Dem Verein steht es grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft festzulegen. Darunter fällt z. B., ob der Beitritt des Vereins der Zustimmung des Vorstands und / oder der Mitgliederversammlung bedarf. Darüber hinaus kann der Verein in seiner Satzung weitere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorschreiben (z. B. ein bestimmtes Mindestalter oder einen bestimmten Beruf). Aber auch dann, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt sind, hat der Verein keine Aufnahmepflicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Satzung einen Aufnahmeanspruch vorsieht oder der Verein eine besondere wirtschaftliche oder soziale Machtstellung innehat. In der Regel ist es sinnvoll, für die Beitrittserklärung die Schriftform zu verlangen. Der Beitritt von Minderjährigen bedarf zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die häufigste Pflicht der Mitglieder ist die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen. Der Verein kann sie grundsätzlich nur erheben, wenn dies die Satzung vorsieht. Allerdings genügt dort die Angabe, ob und welche Beiträge zu leisten sind. Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung (z. B. über die Höhe des Betrags) kann per Satzung auf den Vorstand oder die Mitgliederversammlung übertragen werden. So muss nicht für jede Beitragsanpassung die Satzung geändert und die Änderung in das Vereinsregister eingetragen werden. Zu beachten ist auch, dass Beiträge nicht rückwirkend erhöht werden

7 dürfen. Ausnahme: Sofern die Satzung dies vorsieht, können bei besonderem Bedarf einmalige Umlagen beschlossen werden. Weitere Rechte der Mitglieder, die oftmals in der Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt werden, sind das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie die Voraussetzungen für die Nutzung von Einrichtungen des Vereins (z. B. Sportstätten) und die Teilnahme an Veranstaltungen. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass gegen Mitglieder wegen eines satzungswidrigen oder vereinsschädigenden Verhaltens Vereinsstrafen bis hin zum Ausschluss aus dem Verein verhängt werden können. Die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für ihre Verhängung sollten möglichst eindeutig in der Satzung geregelt werden. Die Satzung kann auch vorsehen, dass für Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem Mitglied oder zwischen Vereinsmitgliedern untereinander anstelle eines staatlichen Gerichts ein Vereinsgericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidungen kann das betroffene Mitglied zwar die ordentlichen Gerichte anrufen; diese können die beanstandete Maßnahme aber nur eingeschränkt überprüfen. Das Recht zum Austritt kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Zulässig sind dagegen Satzungsregelungen über das Austrittsverfahren. So kann die Satzung etwa bestimmen, dass der

8 Vereinsrecht Austritt nur schriftlich und zu bestimmten Terminen erklärt werden kann. Eine Kündigungsfrist darf aber nicht länger als zwei Jahre sein. Die Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Versammlung seiner Mitglieder (Mitgliederversammlung). Nach dem Gesetz ordnet sie die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese weder durch den Vorstand oder andere Vereinsorgane zu besorgen sind. Hierzu gehören die Festlegung der Grundlinien der Vereinspolitik; die Bestellung und Kontrolle des Vorstands und der anderen Vereinsorgane; Satzungsänderungen und die Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Die meisten Aufgaben können durch Satzung aber auch auf andere Vereinsorgane übertragen werden (z. B. Beirat oder Kuratorium). Wann, durch wen und in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, richtet sich grundsätzlich nach der Satzung. Ergänzend gilt nach dem BGB, dass die Mitgliederversammlung zwingend einzuberufen ist, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Falls die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt dafür ein Zehntel aller Mitglieder. In der Satzung kann zudem festgelegt werden, wer die Mitgliederversammlung leitet; wann die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist (z. B. bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder); welche Mehrheiten für Beschlüsse notwendig sind. Ist nichts anderes geregelt, so genügt im Regelfall die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen gibt es z. B. bei Wahlen. Hier fordert die Rechtsprechung oftmals eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, selbst dann, wenn die

9 Satzung die einfache Mehrheit genügen lässt. Weiterhin erfordert eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen, einer Änderung des Vereinszwecks müssen sogar alle zustimmen. Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Der Vorstand Der Vorstand ist ein notwendiges, vom Gesetz zwingend vorgeschriebenes Vereinsorgan, dem die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins obliegen. Die Mitglieder des Vorstands sind im Vereinsregister einzutragen und vertreten den Verein nach außen, insbesondere beim Abschluss von Verträgen. Handlungen, die der Vorstand als Organ des Vereins vornimmt, sind solche des Vereins. In der Satzung kann zudem festgelegt werden, dass daneben noch weitere Personen den Verein leiten (z. B. Kassierer). Die Zusammensetzung des Vorstands muss in der Satzung geregelt werden. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sollte die Satzung auch festlegen, ob ein Vorstandsmitglied (z. B. die oder der Vorsitzende) den Verein allein vertreten kann oder ob die Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen. Darüber hinaus können dem Vorstand für die Vertretung weitere Beschränkungen auferlegt werden (z. B. Zustimmungen anderer Vereinsorgane). Solche Beschränkungen sind Dritten gegenüber aber nur wirksam, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen sind. Die Satzung kann die Wahl zum Vorstand an bestimmte Voraussetzungen knüpfen (z. B. bestimmte Dauer der Vereinszugehörigkeit). Sie kann darüber hinaus festlegen, durch wen (in der Regel durch die Mitgliederversammlung) und für welchen Zeitraum der Vorstand gewählt wird. Die Wahl wird erst mit ihrer Annahme durch die Gewählten wirksam. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören neben der Vertretung des Vereins in der Regel die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anmeldungen zum Vereinsregister. Der Vorstand steht in Rechtsbeziehungen allein zum Verein, nicht zu den Vereinsmitgliedern. Eine Vergütung für seine Tätigkeit kann er nur verlangen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Vorstand sind jedoch immer die Aufwendungen zu erstatten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen. Weiterhin ist der Vorstand verpflichtet, dem Verein Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

10 Vereinsrecht Was er durch seine Vorstandstätigkeit erhält (z. B. Dokumente), muss er dem Verein herausgeben. Verletzt er schuldhaft seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein, so hat er diesem grundsätzlich den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine Haftungserleichterung besteht allerdings für unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder bzw. für diejenigen, die eine jährliche Vergütung von bis zu 720 Euro bekommen. Sie haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Vereinsorgan, das den Vorstand bestellt hat, kann diesen grundsätzlich auch jederzeit wieder abberufen. In der Satzung kann dies an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden (z. B. grobe Pflichtverletzung). Im Übrigen endet das Vorstandsamt mit Ablauf der in der Satzung festgelegten Amtszeit. Daher sollte in der Satzung bestimmt werden, dass der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Ist der Verein ohne Vorstand, so kann in dringenden Fällen das Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen. Die Auflösung des Vereins Der Verein besteht auch bei einem Mitgliederwechsel fort. Fallen jedoch alle Mitglieder weg, führt dies ebenso zur Auflösung des Vereins wie ein Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung. Außerdem kann dem Verein unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsfähigkeit entzogen werden (vgl. 43 und 73 BGB). Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seiner Rechtsfähigkeit steht das Vereinsvermögen den Anfallberechtigten zu. Dies sind in erster Linie die in der Satzung bestimmten Personen, sonst meist die letzten Mitglieder. Vor einer Verteilung des Vereinsvermögens findet aber oftmals eine Liquidation statt. Dies bedeutet, dass die laufenden Geschäfte beendet (z. B. Kündigung von Mietverträgen), Verbindlichkeiten erfüllt (z. B. aus Arbeitsverhältnissen) und Forderungen eingezogen werden. Ein danach verbleibender Überschuss ist zu verteilen. Eine Mustersatzung sowie weitere Informationen zur Vereinsgründung finden Sie im NRW-Justizportal www.justiz.nrw.de unter Eingabe des Suchbegriffs Registersachen. Ein Muster für eine Vereinsanmeldung finden Sie z. B. auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz www.bmjv.de.

Herausgeber: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Justizkommunikation 40190 Düsseldorf Info 32/Stand: August 2015 Alle Broschüren und Faltblätter des Justizministeriums finden Sie unter www.justiz.nrw.de (Infomaterial). Telefonisch können Sie alle Veröffentlichungen werktags zwischen 08.00 und 18.00 Uhr bestellen. Druck: jva druck+medien, Geldern www.jva-geldern.nrw.de