Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.v. (GEV) GEV - Einstufungskriterien Anforderungen an emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und Vergabe des EMICODE 1. Zielsetzung (Stand: 28.07.2010 ersetzt: 18.05.2010) Es werden Anforderungen formuliert, die eine Bewertung von Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett nach ER 3 Kriterien 1 Umwelt, Hygiene und Gesundheit zulassen und eine Einstufung in Bezug auf Langzeitemissionen ermöglichen. 2. Anwendungsbereich und Definitionen 2.1 Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett sind Lacke und Grundierungen zur Versiegelung von Parkettböden. Sie werden zur Erhöhung der Trittsicherheit und zum permanenten Schutz von Holzböden oder zur Vorbereitung einer Versiegelung großflächig auf Baustellen eingesetzt. Zum temporären Schutz eingesetzte Mittel zur Reinigung und Pflege von Oberflächen sind keine Oberflächenbehandlungsmittel im Sinne dieser Definition. 2.2 Flüchtige organische Verbindungen (Lösemittel) nach Deco-Paint- Richtlinie Mit der Richtlinie 2004/42/EG wird die Verwendung flüchtiger organischer Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken begrenzt. Dazu gehören u.a. Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett. Als flüchtige organische Verbindung (VOC) wird in der Richtlinie ein Stoff mit einer Anfangssiedetemperatur von höchstens 250 C bei einem Standarddruck von 1013 hpa definiert (Lösemittel). Wasserbasierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett können aus technischen Gründen einen geringen Gehalt von VOC enthalten. 2.3 Flüchtige organische Verbindungen nach GEV Als flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne von in die Raumluft unter Nutzungsbedingungen emittierbaren Stoffen, bedient sich die GEV den allgemein anerkannten Definitionen, wie sie in die internationale Normung Eingang gefunden haben. 2.3.1 Flüchtige organische Verbindungen VOC 1 ER3-Kriterien der Bauprodukten-Richtlinie 89/106/EWG, Anhang 1 Nr. 3
Seite 2 von 5 Analysebedingungen im Bereich n-hexan (n-c 6 ) bis n-hexadecan (n-c 16 ) gemessen werden. 2.3.2 Leichtflüchtige organische Verbindungen - VVOC Analysebedingungen vor n-hexan (< n-c 6 ) gemessen werden. 2.3.3 Schwerflüchtige organische Verbindungen - SVOC Analysebedingungen nach n-hexadecan (> n-c 16 ) und bis n-docosan (- n-c 22 ) gemessen werden. 2.4 Emissionen Unter Emissionen werden alle flüchtigen organischen Stoffe verstanden, die unter Normalbedingungen aus Produkten an die Innenraumluft abgegeben werden. Das Emissionsverhalten von Produkten kann in Prüfkammern ermittelt werden. 2.5 Emissionskontrollierte Produkte Emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett sind bauchemische Produkte nach obiger Definition, die den Anforderungen der Punkte 3.1 und 3.2 entsprechen. 2.6 EMICODE EMICODE ist ein geschütztes Zeichen der GEV zur Klassifizierung und Kennzeichnung von emissionskontrollierten Verlegewerkstoffen, Klebstoffen, und Bauprodukten. Die Bezeichnung EMICODE wird zur Klassifizierung von Produkten nach ihrem Emissionsverhalten stets um die Angabe der gemäß Punkt 3.2.3 zutreffenden Emissionsklasse wie folgt ergänzt: EMICODE EC 1: sehr emissionsarm 2 EMICODE EC 2: emissionsarm 2 3. Anforderungen an emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett Bauprodukte sollen in der Anwendung sicher sein. Sie dürfen daher die Gesundheit von Verarbeitern und Nutzern nicht beeinträchtigen und die Umwelt so wenig wie möglich belasten. Dementsprechend werden folgende Anforderungen an emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett gestellt: 3.1 Allgemeine Anforderungen 3.1.1 Chemikaliengesetzgebung Bei der Herstellung von emissionskontrollierten Produkten werden alle gesetzlichen Anforderungen, z. B. hinsichtlich Produktion, Kennzeichnung, Verpackung, 2 Über die Verwendung der zusätzlichen Kennzeichnung R (reguliert) siehe 3.1.2
Seite 3 von 5 eingehalten. Nach Gefahrstoffrecht mit dem Totenkopf gekennzeichnete Produkte sind vom EMICODE ausgeschlossen. Für emissionskontrollierte Produkte wird unabhängig von einer etwaigen Kennzeichnungspflicht ein dem lokalen Recht im Vertriebsgebiet entsprechendes Sicherheitsdatenblatt erstellt. 3.1.2 Arbeitsschutz Emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett sind grundsätzlich wasserbasiert. Im Fall von Produkten, die zwar alle Anforderungen unter 3 erfüllen, jedoch nach den EU-Richtlinien 67/548/EWG (Stoff-Richtlinie) und 45/1999/EG (Zubereitungs- Richtlinie) einschließlich ihrer Änderungen kennzeichnungspflichtig sind und/oder Warnhinweise (z.b. R-Sätze) tragen oder im Verwendungsland als gefährliche Zubereitung zu kennzeichnen sind und deshalb gegebenenfalls besondere Maßnahmen für den Arbeitsschutz erfordern (z. B. Reaktionsharze), oder die reaktionsbedingt VOC abspalten und freisetzen (wie z.b. silanterminierte Reaktionsharze), wird die Emissionsklassenbezeichnung durch den Zusatz R (reguliert) ergänzt. 3.2 Besondere Anforderungen Emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett können sog. Filmbildehilfsmittel enthalten. Dabei handelt es sich um organische Flüssigkeiten unterschiedlicher Flüchtigkeit (VVOC, VOC, SVOC), die z. T. während der Verarbeitung, oder auch zum Zeitpunkt der anfänglichen Nutzung an die Raumluft abgegeben werden. Zur Begrenzung dieser sog. Emissionen wird für emissionskontrollierte Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett folgendes festgelegt: 3.2.1 KMR Stoffe Stoffe, die nach EU-Richtlinien erwiesenermaßen krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ( KMR-Stoffe der Klassen 1 und 2) 3 sind, dürfen nicht eingesetzt werden. Durch eine Prüfung wird sichergestellt, dass die Einzelwerte der Emissionen jedes flüchtigen organischen K1- und K2-Stoffs nach 3 Tagen den Wert von 10 µg/m³ und nach 28 Tagen den Wert von 1 µg/m³ nicht überschreiten. Die Prüfung erfolgt entsprechend der separat beschriebenen GEV-Prüfmethode. Ferner wird folgende Anforderung an das Emissionsverhalten von Produkten nach 3 Tagen gestellt: Formaldehyd und Acetaldehyd (beides K3-Stoffe) jeweils nicht über 50 µg/m³, Die Bestimmung von Formaldehyd und Acetaldehyd, erfolgt nach einem definierten Kammerverfahren (siehe separat beschriebene GEV-Prüfmethode ). 3.2.2 Ausschluss weiterer Stoffe Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett müssen wasserbasiert sein. Sie dürfen 3 Eine Liste der eingestuften K1- K2- und K3-Stoffe kann (auf Deutsch) hier eingesehen werden: http://www.dguv.de/ifa/de/fac/kmr/index.jsp.
Seite 4 von 5 einen Anteil von maximal 8 Gew.-% VOC 4 nach 2.2 enthalten. Die Verwendung von Methylethylketoxim (MEKO) und Methylisobutylketoxim (MIBKO) wird aus Arbeitsschutz- und Geruchsgründen ausgeschlossen. Eine besondere Prüfung auf diese Bestandteile ist daher nicht erforderlich. 3.2.3 Leicht-, mittel- und schwerflüchtige Bestandteile Die Bestimmung der organischen Verbindungen, die über einen längeren Zeitraum aus einem Bauprodukt abgegeben werden können, erfolgt nach einem definierten Kammerverfahren (siehe separat beschriebene GEV-Prüfmethode ). Nach dem Ergebnis dieser Prüfung, d.h. der Bestimmung der Summe aller leicht-, mittel- und schwerflüchtigen Bestandteile (TVOC) 5, werden Produkte je nach ihrer Art und dem Verwendungszweck der jeweils zutreffenden EMICODE-Klasse zugeordnet. Folgende Anforderungen werden an das Emissionsverhalten von Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett nach 28 Tagen gestellt: EMICODE EC 1: EMICODE EC 2: < 150 µg/m³ TVOC 150 bis 450 µg/m³ TVOC Für Produkte, die die Beschreibung nach 3.1.2 Satz 2 erfüllen und deshalb bei der Verarbeitung Arbeitsschutzmaßnahmen erfordern können, wird die Kennzeichnung um den endständigen Buchstaben R ergänzt: EMICODE EC 1-R. 4. Einstufung von Produkten 4.1 Eigenverantwortlichkeit der Hersteller Die Ermittlung, ob und welche der vorstehenden Anforderungen ein Produkt erfüllt, erfolgt eigenverantwortlich durch den Hersteller. Dies betrifft insbesondere auch Rezepturänderungen, die zu Neu-Einstufungen von Verlegewerkstoffen führen können. 4.2 Prüfungen Der Hersteller prüft, ob ein zur Lizenzerteilung vorgesehenes Produkt die Kriterien und Anforderungen des Punktes 3 erfüllt. Spezielle Prüfungen werden vorzugsweise durch ein Labor durchgeführt, das die definierte GEV-Prüfmethode beherrscht. Die Dokumentation der Prüfergebnisse erfolgt durch den Hersteller selbst nach werksinternen Richtlinien. 4 Für den Übergangszeitraum bis zum 30.06.2011 ist ein VOC-Gehalt bis zu 10 Gew.-% zulässig 5.Der TVOC nach Definition in diesem Dokument umfasst alle leichtflüchtigen, mittelflüchtigen und schwerflüchtigen organischen Stoffe, die mit der GEV-Prüfmethode gemessen werden können. Damit ist diese TVOC-Definition breiter als TVOC-Definitionen, die in anderen Dokumenten verwendet werden, z.b. EN ISO 16000-6 oder AgBB. Die dort gebräuchliche TVOC-Definition berücksichtigt keine leichtflüchtigen (VVOC) und schwerflüchtigen (SVOC) organische Stoffe, während der TVOC in diesem Dokument diese Stoffgruppen mit umfasst.
Seite 5 von 5 4.3 Vergabe des EMICODE 4.3.1 Antrag auf Lizenzerteilung Für ein Produkt, das die Kriterien und Anforderungen des Punktes 3 erfüllt, kann an die GEV ein formeller, begründeter Antrag auf Erteilung einer Lizenz zur Führung des Kennzeichens EMICODE gestellt werden. Dazu ist das GEV-Formular Lizenzantrag zu verwenden. 4.3.2 Lizenzerteilung Nach Lizenzerteilung durch die GEV darf das betreffende Produkt mit EMICODE gekennzeichnet werden. Die Angabe EMICODE ist nur in Kombination mit der zutreffenden Emissionsklasse gestattet. Als Nachweis dafür, dass ein Produkt die Anforderungen der GEV erfüllt, darf allein die Urkunde Lizenzerteilung zur Führung des Zeichens der Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.v. verwendet werden. 4.4 Kontrollprüfungen Die GEV behält sich vor, die zutreffende Einstufung von Verlegewerkstoffen zu überprüfen. Sie verfolgt Hinweise von Dritten über Einstufungsverstöße und ahndet diese entsprechend den in der Satzung festgelegten Sanktionsbestimmungen. Sie bedient sich dazu eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger, die feststellen, ob die Anforderungen nach Punkt 3 erfüllt sind. Die Überprüfung von Punkt 3.2.1 und Punkt 3.2.3 darf ausschließlich nach den in der GEV-Prüfmethode unter den Punkten 3.4 Prüfung auf K-Stoffe und 3.5 Bestimmung der Langzeitemissionen nach dem Tenax-Thermodesorptionsverfahren beschriebenen Analyseverfahren durch ein dafür autorisiertes Prüflabor nach ISO 17 025 erfolgen. Wird das Ergebnis der Kontrollprüfung vom Hersteller angezweifelt, kann dieser auf eigene Kosten eine Wiederholungsprüfung verlangen. 4.5 Autorisierte Prüflabors Der Technische Beirat legt fest, welche Analyselabors befähigt sind, Kontrollprüfungen und Prüfungen im Streitfall durchzuführen. Voraussetzung dafür ist eine Akkreditierung der Prüfkammeruntersuchungen und der zugehörigen Analytik nach ISO 17 025. Die Teilnahme an Ringversuchen, mit denen sich interessierende Labors ihre Leistungsfähigkeit dokumentieren können, gibt dem Technischen Beirat weitere Befähigungshinweise. 5. Mitgeltende Unterlagen GEV-Satzung GEV-Prüfmethode Formblätter Lizenzantrag und Lizenzerteilung 6. Änderungsdienst Verantwortlich für die Festlegung der GEV-Einstufungskriterien ist der Technische Beirat der GEV. Verantwortlich für die Dokumentation und den Änderungsdienst ist die GEV.