REGIERUNG VON OBERBAYERN. Herzlich Willkommen im Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern

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Transkript:

Herzlich Willkommen im Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern

Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz mit Schwerpunkt im Gesundheitswesen Autoren/Referenten: Dr. Helmut Herrmann Dipl.-Ing. (FH) Wilhelm Eberhardt

Themenüberblick Teil 1 Herr Eberhardt 1. Grundsätzliches 2. Generelle Beschäftigungsverbote 3. Aufgaben des Arbeitgebers 4. Behördliche Beschäftigungsverbote Teil 2 Herr Dr. Herrmann 1. Individuelle Beschäftigungsverbote 2. Vorläufiges Individuelles Beschäftigungsverbot 3. Individuelles Beschäftigungsverbot vs. Krankschreibung Teil 3 Fallbeispiele / Fragen / Diskussion

1. Grundsätzliches Mutterschutzgesetz (MuSchG): enthält Regelungen zu Gestaltung des Arbeitsplatzes, Mitteilungspflichten Beschäftigungsverboten und zum Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten Mehr-, Nacht-und Sonntagsarbeit Mutterschaftsurlaub, Kündigungen sowie Mutterschaftsgeld Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Ergänzung des MuSchG zu Gefährdungsbeurteilungen für werdende und stillende Mütter außerdem enthält es weitere Beschäftigungsverbote. Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG (sog. Mutterschutzrichtlinie) in deutsches Recht. Diese definiert seit 1992 europaweit Mindeststandards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz.

1. Grundsätzliches Schutz von (abhängig beschäftigten) Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft während der Stillzeit Schutz des (ungeborenen) Kindes = vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz

2. Generelle Beschäftigungsverbote Gesetzesgrundlage REGIERUNG VON OBERBAYERN Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit schweren körperlichen Arbeiten und Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind, wie z.b. gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm (Generalklausel 4 Abs. 1 MuSchG) Liste 4 zzgl. 3(2), 6, 8 MuSchG + 4, 5 MuSchArbV diese Verbote gelten zum Großteil auch für stillende Mütter (vgl. 6 Abs. 3 MuSchG)

Charakteristik arbeitsplatzbedingt ausgelöst durch objektiv am Arbeitsplatz vorhandene Gefährdung(en) gelten ohne Ausnahme für alleschwangeren /stillenden Arbeitnehmerinnen ab Bekanntgabe der Schwangerschaft / des Stillens an den Arbeitgeber (auch mündlich) und unabhängig von Schwangerschaftsverlauf sind unabdingbar gelten kraft Gesetzes

Insbesondere im Gesundheitswesen relevante Beschäftigungsverbote (nach 4 Abs. 1 MuSchG) bei Infektionsgefährdung Ausgesetzt sein gegenüber Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen die Krankheitserreger übertragen können Gefährdung durch Gefahrstoffe Beschäftigung mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen und chronisch schädigenden Gefahrstoffen wenn der Grenzwert überschritten ist sowie Beschäftigung mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen werdende Mütter: generell stillende Mütter: wenn Grenzwert überschritten ist

Gefährdung durch Strahlen (ionisierend, nichtionisierend) Röntgeneinrichtungen, Umgang mit radioaktiven Stoffen, Aufenthalt in starken elektromagnetischen Feldern, etc. Schweres Heben und Tragen Pflege von bettlägerigen oder körperlich behinderten Patienten (z.b. Mobilisieren, aus dem Bett heben, zur Toilette führen, etc.) oder Bewegen (Heben, Tragen, Umsetzen) schwerer Gegenstände (regelmäßig > 5 kg bzw. gelegentlich > 10 kg) ohne mechanische Hilfsmittel Gefährdung durch besondere Körperhaltung ständiges Stehen (> 4 Stunden/Tag ab 5. Monat) häufiges erhebliches Strecken oder Beugen dauerndes Hocken oder sich gebückt halten müssen

Mehrarbeit max. 8 Std. täglich oder 80 Std. in der Doppelwoche (Alter unter 18 Jahre) bzw. max. 8,5 Std. täglich oder 90 Std. in der Doppelwoche (sonst) Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr Sonn- und Feiertagsarbeit (Praxen, amb. Pflege) sonstige Gefährdungen, z.b. Lärm psychische Belastungen (bei Notfällen, enormen Zeitdruck, Personalknappheit, etc.) Alleinarbeit Umgang mit aggressiven Patienten

Generelle Beschäftigungsverbote Situationen aus der Praxis Transfer vom Bett in den Rollstuhl Frage: Auf was ist zu achten? Quelle : Project ELSA Empowering Lives, Supporting Affectivity, www.elsacare.eu

Situationen aus der Praxis Eine schwangere Assistenzärztin möchte Impfungen durchführen Frage: Darf Sie das?

Beispiel: Infektionsgefährdung REGIERUNG VON OBERBAYERN folgende Tätigkeiten dürfen nicht durchgeführt werden: Umgang mit kontaminierten spitzen, scharfen oder rotierenden Instrumenten oder Gegenständen (z.b. Blutabnahme, Spritzen geben, Tätigkeiten am Behandlungsstuhl in Zahnarztpraxen oder am Operationstisch) Tätigkeiten, bei denen potenziell infektiöse Aerosole frei werden können (z.b. bei der Reinigung kontaminierter Instrumente und Geräte) Tätigkeiten mit Nothilfecharakter, in der Notfallambulanz und im Schockraum Tätigkeiten an Patienten, von denen eine Infektionsgefahr ausgehen kann (begründeter Verdacht reicht aus), sofern kein ausreichender Immunschutz gegenüber den in Frage kommenden Infektionserregern besteht

Reinigungs-, Desinfektions-oder Entsorgungsarbeiten in Bereichen, in denen mit potenziell kontaminierten verletzungsträchtigen Instrumenten und Gegenständen umgegangen wird (z.b. Infektionsstation, mikrobiologisches Labor, etc.) Umgang mit potenziell infektiösem Abfall aus medizinischen Bereichen aber: bei Verwendung "sicherer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel" kannunter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung mit entsprechenden Tätigkeiten möglich sein!

Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung Verwendung sicherer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel (Sicherheitsgeräte nach TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege") im gesamten Arbeitsbereich individuelle und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung liegt vor am Patienten benutzte spitze oder scharfe Gegenstände oder Geräte werden ausnahmslos in durchstichsicheren Behältern entsorgt es ist sichergestellt, dass keine Tätigkeiten an infektiösen Patienten sowie in Notfallsituationen ausgeführt werden die werdende oder stillende Mutter ist im Umgang mit Sicherheitsgeräten gegen Unterschrift unterwiesen und geübt

3. Aufgaben des Arbeitgebers Meldepflicht Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen ( 5 Abs. 1 MuSchG) Hinweis: Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.

Gefährdungsbeurteilung der Arbeitgeber muss rechtzeitigfür jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 der MuSchArbVgefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen (die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt 1 Abs. 1 MuSchArbV) und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen festlegen ( 1 Abs. MuSchArbV)

Gefährdungsbeurteilung Durchführung Verantwortung: Arbeitgeber rechtzeitig für jede Tätigkeit der Schwangeren Übertragung von Aufgaben an zuverlässige und fachkundige Personen ist möglich Mögliche Folgen können sein Beschäftigungsverbot(e) Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umsetzung bzw. Freistellung der Arbeitnehmerin Unterrichtung der schwangeren Beschäftigten sowie Personalvertretung über das Ergebnis der Beurteilung

4. Behördliche Beschäftigungsverbote REGIERUNG VON OBERBAYERN Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine bestimmte Arbeit unter ein bestimmtes Beschäftigungsverbot fällt die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten ( 4 Abs. 5 MuSchG) Durchführung einer entsprechenden Untersuchung/ Inaugenscheinnahme der Arbeitssituation, z.b. in Folge einer Mitteilung nach 5 Abs. 1 MuSchG im Nachgang einer Beschwerde auf Antrag des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin oder des Betriebs- bzw. Personalrates wegen unklarer Situation (primär ist jedoch zunächst immer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen)

Themenüberblick Teil 1 Herr Eberhardt 1. Grundsätzliches 2. Generelle Beschäftigungsverbote 3. Aufgaben des Arbeitgebers 4. Behördliche Beschäftigungsverbote Teil 2 Herr Dr. Herrmann 1. Individuelles Beschäftigungsverbot 2. Vorläufiges Individuelles Beschäftigungsverbot 3. Individuelles Beschäftigungsverbot vs. Krankschreibung Teil 3 Fallbeispiele / Fragen / Diskussion

Ziel des Mutterschutzgesetzes: Das Risiko einer Schädigung des Kindes und der werdenden Mutter soll am Arbeitsplatz nicht höher sein als das Risiko in der allgemeinen Bevölkerung Einleitung

Das Recht auf Leben und Gesundheit von Mutter und Kind stellt ein sehr hohes Rechtsgut dar. Auch wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens sehr gering ist, der zu erwartende Schaden aber andererseits sehr hoch ist, können entsprechende Gegenmaßnahmen gerechtfertigt sein. (~ Bundesverwaltungsgericht 27.05.93, AZ 5 C 42.89) Einleitung

Das Schutzziel des deutschen Mutterschutzrechtes liegt zum Teil erheblich über den Arbeitsschutzvorgaben von abhängig Beschäftigten z.b. nach Arbeitsschutzgesetz Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Arbeitszeitgesetz =. Einleitung

Beschäftigungsverbote REGIERUNG VON OBERBAYERN Allgemein ( 4 MuSchG) Gilt für alle werdenden Mütter an allen Arbeitsplätzen Individuell ( 3 MuSchG) Nimmt Bezug zu den besonderen Bedingungen am konkreten Arbeitsplatz in Anbetracht der individuellen Besonderheiten der Schwangerschaft

1. Individuelles Beschäftigungsverbot REGIERUNG VON OBERBAYERN Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist ( 3 Abs. 1 MuSchG) Ausstellung durch einen Arzt (z.b. der behandelnde Frauenarzt) die Grundlage der Bewertung ist zu dokumentieren Abgrenzung zwischen individuellem Beschäftigungsverbot zu einer Arbeitsunfähigkeit ist erforderlich

eine Überprüfung Richtigkeit der Bescheinigung des ausstellenden Arztes bzw. dessen Berechtigung durch das GAA erfolgt nicht

2. Vorläufiges individuelles Beschäftigungsverbot Bestehen aus ärztlicher Sicht Anhaltspunkte, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder das ungeborene Kind ausgehen, kann der Arzt auch ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen dieses besteht bis zur Klärung, ob tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung besteht

Behandelnder Arzt / Betriebsarzt Die Aufgabe des behandelnden Arztes ist es u.a., das individuelle Beschäftigungsverbot von einer Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen! Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist die Überprüfung einer Arbeitsunfähigkeit nicht Aufgabe des Betriebsarztes. ( 3 Abs. 4 ASiG: "Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen") Der behandelnde Arzt oder auch der Betriebsarzt kann nach 3 MuSchG ein individuelles ein Beschäftigungsverbot aussprechen (in der Regel wird der Betriebsarzt aber nicht der behandelnde Arzt sein!)

Richtigkeit der Bescheinigung Regressforderungen Dokumentationspflicht des ausstellenden Arztes Schlüssige Begründung für individuelles Beschäftigungsverbot nach 3 MuSchG oder Arbeitsunfähigkeit Der Bescheinigung des ausstellenden Arztes kommt eine hohe Beweiskraftzu. Beweislast der Unrichtigkeit einer Bescheinigung trägt derjenige, der die Bescheinigung anficht (z.b. Krankenkasse, KV, MDK, Arbeitgeber) aber: Der Wunsch einer werdenden Mutter nach Aussetzung der Arbeit ohne Gefährdung begründet kein individuelles Beschäftigungsverbot!

Arbeitsunfähigkeit REGIERUNG VON OBERBAYERN 3. Abgrenzung individuelles Beschäftigungsverbot zu Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des GBA vom 14.11.2013 verbindlich für MDK, GKV und Vertragsärzte Definition Arbeitsunfähigkeit: wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit quantitativ und qualitativ geprägt haben. Eine Arbeitsunfähigkeit ist im Sinne der GKV charakterisiert durch eine behandlungsbedürftigeerkrankung, die über das Charakteristikum einer bloßen Gefährdung hinausgeht

Beispiel Zervixinsuffizienz Arbeitsunfähigkeit oder individuelles Beschäftigungsverbot nach 3 MuSchG Zervixinsuffizienz+ Blutung = behandlungsbedürftige Erkrankung, d.h. Arbeitsunfähigkeit dann Stillstand der Blutung nach Behandlung aber Gefährdung des Kindes (Frühabort) durch Tätigkeit am Arbeitsplatz gegeben (laut ärztlichem Zeugnis) d.h. Beschäftigungsverbotnach 3 Mutterschutzgesetz Ein Beschäftigungsverbot nach MuSchG und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließen sich gegenseitig aus! Von einer Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel immer dann auszugehen, wenn den Schwangerschaftsbeschwerden Krankheitswert zukommt.

Psychische Erkrankung Erfolgt eine Behandlung? (Medikation, Psychotherapie) i.e. Erkrankung mit Behandlungsbedürftigkeit somit ist eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen

Psychische Belastungen Werdende Mutter berichtet über psychische (Fehl-) Belastungen am Arbeitsplatz Psychische Belastungsfolgen nur am Arbeitsplatz Zuhause weitgehend beschwerdefrei Der Arzt bewertet die Beschwerden als plausibel, führt diese auf die Einwirkungen am Arbeitsplatz zurück und leitet hieraus eine Gefährdung für die werdende Mutter und das Kindes ab Ausstellung eines Beschäftigungsverbotes nach 3 MuSchG denkbar/möglich

Teil 3 Fallbeispiele / Fragen / Diskussion Schwangere Zahnärztin REGIERUNG VON OBERBAYERN abhängig in Weiterbildung beschäftigt übliche Tätigkeit eines Zahnarztes am Stuhl (Bohren, Spritzen, Wundnaht)

Schwangere Assistenzärztin, Krankenschwester: Arbeiten mit verletzungsarmen Instrumenten nach TRBA 250 erlaubt? (sog. stichsichere Kanülen) Blutabnahme, Klappbügelsystem Venenverweilkanüle, Klippsystem

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Häufige Fragen zum Mutterschutz Begriff der Rechtzeitigkeit Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu erstellen? mit Beginn der Beschäftigung von Frauen im gebärfähigen Alter? oder mit Meldung der Schwangerschaft einer Beschäftigten an den Arbeitgeber?

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! REGIERUNG VON OBERBAYERN