Das neue Mutterschutzgesetz Ratssaal der Stadt Ingelheim
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- Tomas Schubert
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1 Firmengesspräch 2018 Das neue Mutterschutzgesetz Ratssaal der Stadt Ingelheim Folie 1
2 Guido Keßler Struktur-und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Referat 21 a Zentralreferat Gewerbeaufsicht Friedrich-Ebert-Straße Neustadt Telefon Telefax Guido.Kessler@sgdsued.rlp.de Folie 2
3 Regionale Zuständigkeiten SGD Süd Rheinhessen Sybille Höchel Tel Pfalz (außer Landkreis Kusel, VG Rockenhausen, VG Alsenz-Obermoschel) Guido Keßler Tel Folie 3
4 Neue Gliederung des Mutterschutzgesetzes Integration der Mutterschutzarbeitsplatzverordnung ins Mutterschutzgesetz Mutterschutz als integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes Bundeseinheitliche Auslegungshinweise Folie 4
5 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften Gesundheitsschutz Kündigungsschutz Leistungen Durchführung des Gesetzes Bußgeld/Strafvorschriften Folie 5
6 Zielsetzung des Mutterschutzgesetzes Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit. Fortsetzung der Beschäftigung, Ausbildung oder Studium Ausschluss von Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder in der Stillzeit Folie 6
7 Anwendungsbereich Das Gesetz gilt für alle Frauen - im Beschäftigungsverhältnis nach 7 Abs.1 SGB IV - in Berufsausbildung oder Praktikum - als Entwicklungshelferin - mit Behinderung in einer Behindertenwerkstatt - im Jugend/Bundesfreiwilligendienst - als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft oder Diakonissen - in Heimarbeit beschäftigt oder ihnen gleichgestellt - im arbeitnehmerähnlichen Verhältnis - als Schülerin oder Studentin in einer verpflichtenden Ausbildungsveranstaltung Folie 7
8 Anwendungsbereich Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen, Richterinnen oder Soldatinnen Das Gesetz gilt für jede Person die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Folie 8
9 Begriffsbestimmungen Alleinarbeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes liegt dann vor, wenn eine Frau an einem Arbeitsplatz im räumlichen Verantwortungsbereich des Arbeitgebers beschäftigt wird, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen kann oder Hilfe erreichen kann. Folie 9
10 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz Schutzfrist Schutzfrist vor der Entbindung 6 Wochen (darauf kann auf Wunsch der Frau verzichtet werden) Schutzfrist nach der Entbindung 8 Wochen Verlängerung auf 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder wenn bei dem Kind innerhalb von 8 Wochen eine Behinderung festgestellt wird Folie 10
11 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz Maximal zulässige Arbeitszeit - Volljährige Beschäftigte, 8,5 Std/täglich bzw. 90 Stunden/Doppelwoche Mehrarbeit - Minderjährige Beschäftigte, 8,0 Std/täglich bzw. 80 Stunden/Doppelwoche - Keine Beschäftigung über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats - Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit Folie 11
12 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz Nachtarbeit Keine Beschäftigung durch den Arbeitgeber branchenunabhängig zwischen 20:00 und 06:00 Uhr Folie 12
13 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz Sonn- und Feiertagsarbeit Keine Beschäftigung durch den Arbeitgeber branchenunabhängig an Sonn- und Feiertagen Die Beschäftigung ist möglich wenn - die schwangere Frau sich ausdrücklich dazu bereit erklärt - eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonnund Feiertagen nach 10 des Arbeitszeitgesetzes besteht - der Frau in jeder Woche eine Ersatzruhetag angeboten wird - eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist Ähnliches gilt im Rahmen der schul/hochschul- Ausbildung Folie 13
14 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz Freistellungen Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen freizustellen Der Arbeitgeber hat eine Frau während der ersten 12 Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen - Mindestens 2x täglich 30 Min. oder 1x täglich 60 Min. - Bei einer Beschäftigung von mehr als 8 Stunden 2x - täglich 45 Min. oder 1x täglich 90 Min. Folie 14
15 Betrieblicher Gesundheitsschutz Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der schwangeren Frau und ihres Kindes berücksichtigt werden. Soweit es verantwortbar ist, ist der Frau die Fortführung der Tätigkeit zu ermöglichen. Folie 15
16 Betrieblicher Gesundheitsschutz Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Die Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Sie gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit dazu führen das die Gesundheit der Frau oder des Kindes nicht beeinträchtigt wird. Folie 16
17 Betrieblicher Gesundheitsschutz Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz die Gefährdungen zu beurteilen Unter Berücksichtigung des Ergebnisses sind die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln Sobald die Frau dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt hat, hat dieser die Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich ist der Frau ein Gespräch über die weitere Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Folie 17
18 Betrieblicher Gesundheitsschutz Keine Tätigkeiten bei denen schwangere oder stillende Frauen Gefahrstoffen oder Biostoffen ausgesetzt sind, sofern dies eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Keine Tätigkeiten bei denen sie physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind Keine Tätigkeiten in belastender Arbeitsumgebung Keine Tätigkeiten bei denen sie körperlichen Belastungen ausgesetzt sind Keine Akkordarbeit, Fließarbeit oder getaktete Arbeit Folie 18
19 Betrieblicher Gesundheitsschutz Werden unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, so sind durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge festzulegen - Umgestaltung der Arbeitsbedingungen - Umsetzung auf einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz - Als letzte Schutzmaßnahme zum Ausschluss einer unverantwortbaren Gefährdung greift das betriebliche Beschäftigungsverbot Folie 19
20 Betrieblicher Gesundheitsschutz Die Gefährdungsbeurteilung ist so zu dokumentieren das folgendes ersichtlich wird - Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der Bedarf an Schutzmaßnahmen - Festlegung der Schutzmaßnahmen und der Ergebnis der Überprüfung - Gesprächsangebot an die Frau zur weiteren Anpassung Folie 20
21 Betrieblicher Gesundheitsschutz Der Arbeitgeber hat die schwangere oder stillende Frau und alle Personen die bei ihm beschäftigt sind über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und das damit verbundene Maß an Schutzmaßnahmen zu informieren. Folie 21
22 Ärztlicher Gesundheitsschutz Der Arbeitgeber darf die schwangere Frau nicht beschäftigen wenn ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorliegt. Folie 22
23 Kündigungsschutz Eine Kündigung gegenüber einer Frau ist unwirksam - Während der Schwangerschaft - Bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung - Bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären Folie 23
24 Leistungen Mutterschutzlohn in Höhe des durchschnittlichen Entgeltes der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft ist durch den Arbeitgeber im Falle von Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen zu zahlen. Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung erhält die Frau durch die gesetzliche Krankenkasse. Folie 24
25 Leistungen Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gelten Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten wie Beschäftigungszeiten. Folie 25
26 Durchführung des Gesetzes Werden regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle auszulegen. Das Gesetz kann auch in elektronischer Form angeboten werden. Folie 26
27 Durchführung des Gesetzes Der Arbeitgeber hat die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren wenn er - eine schwangere Frau beschäftigt - eine stillende Frau beschäftigt - die Beschäftigung zwischen Uhr beabsichtigt - die Beschäftigung an Sonn/Feiertagen beabsichtigt - die Beschäftigung mit getakteter Arbeit beabsichtigt Folie 27
28 Durchführung des Gesetzes Der Arbeitgeber kann eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen, wenn - sich die Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt - nach ärztlichem Zeugnis dem nichts entgegensteht - eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist - die Gefährdungsbeurteilung mit eingereicht wird Die Frau kann ihre Zustimmung jederzeit widerrufen Folie 28
29 Durchführung des Gesetzes Die Aufsichtsbehörde kann - in begründeten Einzelfällen die Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr genehmigen - die Beschäftigung mit Mehrarbeit genehmigen Die Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber oder die schwangeren/stillenden Frauen zu der Durchführung dieses Gesetzes Folie 29
30 Bußgeld/Strafvorschriften 32 enthält Bußgeldtatbestände 33 enthält Straftatbestände wenn durch eine vorsätzliche begangene Handlung die Gesundheit der Frau oder des Kindes gefährdet wird Folie 30
31 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit Folie 31
32 Guido Keßler Struktur-und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Referat 21 a Zentralreferat Gewerbeaufsicht Friedrich-Ebert-Straße Neustadt Telefon Telefax Guido.Kessler@sgdsued.rlp.de Folie 32
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