Umgang mit stillenden Beschäftigten nach dem MuSchG Muster einer Gefährdungsbeurteilung und weitere Arbeitgeberpflichten
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- Helge Walter
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1 Sozialpolitik Mai 2018 Umgang mit stillenden Beschäftigten nach dem MuSchG Muster einer Gefährdungsbeurteilung und weitere Arbeitgeberpflichten Erfahrungsgemäß fällt die Stillzeit mit der Inanspruchnahme von Elternzeit zusammen, so dass es in der Praxis kaum Fragen zum Umgang mit stillenden Müttern gibt. Sollte eine Frau jedoch beispielsweise im Anschluss an die nachgeburtlichen Fristen von acht Wochen 1 die Berufsarbeit wieder aufnehmen, treffen den Arbeitgeber besondere Schutz-, Informations- und Aufbewahrungspflichten. Grundsätzlich gilt: Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die für stillende Frauen eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, sind ebenso eine unverantwortbare Gefährdung für schwangere Frauen. Insofern ist eine nach Abschnitt I. 1. dieses Musters Umgang mit schwangeren Beschäftigten nach dem MuSchG Muster einer Gefährdungsbeurteilung und weitere Arbeitgeberpflichten vorgenommene abstrakte schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung sowohl im Hinblick auf schwangere, wie auch stillende Frauen ausreichend. Allerdings ist eine Vielzahl an unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die für schwangere Frauen eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, für stillende Frauen erlaubt und erfordern keinerlei Maßnahmen wie z.b. das Ausüben von Tätigkeiten, bei denen eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung. Welche Tätigkeiten nicht nur für schwangere, sondern auch stillende Frauen eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, kann der nachstehenden Übersicht entnommen werden. Wurden die Fragen bereits im Zuge der schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsbeurteilung beantwortet und ggf. die erforderlichen Maßnahmen festgelegt, so genügt ein Verweis hierauf. Im Übrigen sind die erforderlichen Maßnahmen nach Kenntnis der Stillzeit festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen sind nach der unter Abschnitt II dieses Musters bereits erörterten Reihenfolge festzulegen: 1 Gemäß 3 Abs. 2 MuSchG verlängert sich die Frist bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Geburten von Kindern mit einer Behinderung. GESAMTMETALL Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.v. Voßstr Berlin Postfach Berlin Tel Fax info@gesamtmetall.de
2 Sind die Beschäftigte oder das Kind keiner unverantwortbaren Gefährdung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften ausgesetzt sind keine weiteren Maßnahmen im Fall einer Stillzeit erforderlich. Die stillende Frau kann weiter beschäftigt werden. Liegt eine unverantwortbare Gefährdung der Frau oder ihres Kindes vor oder kann sie nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, sind bei Kenntnis einer Stillzeit umgehend entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Der Arbeitgeber hat insoweit die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der stillenden Frau zumutbar ist. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall ein erweitertes Direktionsrecht. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen, darf die stillende Frau nicht weiter beschäftigt werden. (Eingehend hierzu M+E Handlungsleitfaden für Arbeitgeber zum MuSchG) Name der stillenden Beschäftigten: Datum der Mitteilung der Stillzeit: Auf Verlangen des Arbeitgebers wurde - als Nachweis über die Stillzeit - ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers von der stillenden Frau vorgelegt 2 : : Datum der Vorlage: 2 Die Tatsache des Stillens hat die Frau als Anspruchsvoraussetzung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Eine besondere Form des Nachweises schreibt das Gesetz zwar nicht vor, in Zweifelsfällen kann der Arbeitgeber die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung eines Arztes, eines Entbindungspflegers oder einer Hebamme verlangen. 2
3 Unzulässige Tätigkeiten für stillende Frauen (Gliederung der Gefährdungen in Anlehnung an DGUV Regel ) Ja/ Nein Falls Ja Sind Maßnahmen erforderlich, die die Gefährdung ausschließen (z. B. Umgestaltung, Umsetzung)? Es empfiehlt sich, die Maßnahmen bereits zu diesem Zeitpunkt festzulegen, um diese dann bei Kenntniserlangung der Schwangerschaft schneller gegenüber der Beschäftigten einzuleiten. Falls bezüglich der vorhandenen Gefährdung keine Maßnahmen möglich sind, die eine unverantwortbare Gefährdung ausschließen, dann darf die Frau nicht beschäftigt werden. Gefahrstoffe, die zu einer unverantwortbaren Gefährdung führen: Ist die Frau Stoffen ausgesetzt bzw. kann sie Stoffen ausgesetzt sein, die nach Kriterien des Anhangs I zur Verordnung Nr.1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind: H 362: kann Säuglinge über Muttermilch schädigen (z.b. Chemikalienabfall- Flüssig-Anorganisch) Ist die Frau Blei oder Bleiderivaten ausgesetzt bzw. kann sie diesen Stoffen ausgesetzt sein, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden? Übt die Frau sonstige Tätigkeiten aus oder ist sie sonstigen Arbeitsbedingungen ausgesetzt, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt? Wenn ja, welche? 3
4 Biostoffe, die zu einer unverantwortbaren Gefährdung führen: Übt die Frau Tätigkeiten aus oder ist sie Arbeitsbedingungen ausgesetzt, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppen 2 4 im Sinne von 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann und dies für die Stillende oder das Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt? (z.b. Kontakt zu Erregern (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) wie Borrelia burgdorferi, Coxiella burnetii, Coxsackie-Virus, Cytomegalie-Virus, Hepatitis B-Virus, Hepatitis C- Virus, Human Immunodeficiency-Virus [HIV], Listeria monocytogenes, Erreger der Creutzfeldt-Jakob'schen Erkrankung, Masern-Virus, Mumps-Virus, Parvovirus B 19 [Ringelröteln], Röteln-Virus, Toxoplasma gondii, Varicella-Zoster-Virus [Windpocken], Paracoccidioides brasiliensis, Blastomyces gilchristii, Echinococcus granulosus, Escherichia coli [EHEC]) Wenn ja, - verfügt die Frau über ausreichenden Immunschutz? (Ausreichender Immunschutz schließt eine unverantwortbare Gefährdung aus) Übt die Frau insbesondere Tätigkeiten aus, bei denen sie mit Stoffen der Risikogruppe 4 im Sinne von 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung kommt oder kommen kann? Dies sind Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. (z.b. Ebolavirus Sudan oder Zaire, Guanaritovirus, Lassavirus, Hendravirus, Sabiavirus) Wenn ja, - verfügt die Frau über einen ausreichenden Immunschutz? (Ausreichender Immunschutz schließt eine unverantwortbare Gefährdung aus) Übt die Frau eine Tätigkeit aus bei der sie in Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppen 2 4 im Sinne von 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung kommt oder kommen kann und dieser Kontakt therapeutische Maßnahmen erforderlich macht, die selbst eine unverantwortliche Gefährdung darstellen? 4
5 Hat die Frau Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können (z. B. Gewebe, Blut, Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen)? Anmerkung: Persönliche Schutzausrüstung verhindert nicht Verletzungen durch stechende oder schneidende Instrumente. Physikalische Gefährdungen, die zu einer unverantwortbaren Gefährdung führen: Ist die Frau u.a. folgenden Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt, dass dies für sie oder ihr Kind zu einer unverantwortbaren Gefährdung führt : - Ionisierende Strahlung (Genehmigungspflichtiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, z.b. Röntgenstrahlung) - nicht ionisierende Strahlung (z.b. Kernspintomographie, UV-, IR-, Laserstrahlung oder sonstige extreme elektromagnetische Felder) Übt die Frau Tätigkeiten aus, bei denen sie sonstigen physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt? Wenn ja, welchen? Gefährdung durch Arbeitsumgebungsbedingungen, die zu einer unverantwortbaren Gefährdungen führen: Übt die Frau Tätigkeiten aus: - in Räumen mit einem Überdruck (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar. Der Arbeitsdruck ist der über den atmosphärischen Druck hinausgehende Überdruck.) 5
6 - im Bergbau unter Tage Übt die Frau Tätigkeiten aus, bei denen sie einer sonstigen belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt? Wenn ja, welchen? Physische Belastung/ Arbeitsschwere sowie psychische Faktoren, die zu einer unverantwortbaren Gefährdungen führen: Übt die Frau Akkordarbeit aus? Übt die Frau Fließarbeit aus? Übt die Frau getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo aus, bei der die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eine unverantwortbare Gefährdung für sie und das Kind darstellt? Wird die Frau zwischen 22 Uhr und 6 Uhr beschäftigt? (Nachtarbeit) Wird die Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigt? (Nachtarbeit) Wenn ja - liegt eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Sinne des 28 MuSchG vor? 6
7 Genehmigungsvoraussetzungen sind: Ausdrückliches Einverständnis der Frau zur Ausübung Tätigkeit/ das Einverständnis wurde nicht widerrufen. Ärztliches Zeugnis widerspricht nicht gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen. (Anmerkung: Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf die Frau unter den oben genannten Voraussetzungen beschäftigt werden. Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt.) Wird die Frau an Sonn- und Feiertagen beschäftigt Wenn die Frage mit Ja beantwortet wurde aber dennoch die nachstehenden Voraussetzungen vorliegen, darf die stillende Frau an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. - Hat sich die Frau zur Tätigkeit ausdrücklich bereit erklärt und hat sie ihr Einverständnis nicht widerrufen? - Wurde eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen? - Wird der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt? - Ist eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen? Liegen die Voraussetzungen vor? 7
8 Leistet die Frau Mehrarbeit, d. h. mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche? (Frauen unter 18 Jahre: 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche) Maßnahmen bei Kenntnis der Stillzeit 1. Es wurde festgestellt, dass keine Maßnahmen erforderlich sind und die stillende Frau weiterbeschäftigt werden kann. Wenn Nein, dann weiter unter Es wurde festgestellt, dass Maßnahmen erforderlich sind. Wurden Arbeitsbedingungen umgestaltet, so dass eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen werden kann 3? Welche Schutzmaßnahmen wurden getroffen 4? 3 Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird. 4 Sollten die erforderlichen Maßnahmen bereits im Zuge der Gefährdungsbeurteilung festgelegt worden sein, genügt ein Verweis auf die darin enthaltenen Maßnahmen. 8
9 Wurde eine Umsetzung veranlasst 5? Neuer Arbeitsplatz: 3. Es wurde festgestellt, dass die weitere Beschäftigung ohne eine unverantwortbare Gefährdung der stillenden Mutter nicht möglich ist. Die Beschäftigte wird unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes ( 18 MuSchG) freigestellt. Datum der Freistellung: Informationspflichten Die Unterrichtung der stillenden Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die veranlassten Schutzmaßnahmen ist erfolgt. Wie/ In welcher Form: 5 Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist. 9
10 Der stillenden Frau wurde ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen angeboten. Das Gespräch fand statt am: Das Angebot eines Gesprächs wurde durch die stillende Frau abgelehnt am: Die unverzügliche Benachrichtigung an die Aufsichtsbehörde ist erfolgt. Über die Mitteilung der Stillzeit Über die Absicht eine stillende Frau an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. 6 6 Die Beschäftigung setzt voraus, dass die Betreffende sich ausdrücklich zur Tätigkeit bereit erklärt hat, eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach 10 Arbeitszeitgesetz zugelassen ist, der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die stillende Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. 10
11 Über die Absicht, die stillende Frau zu beschäftigen: mit getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, und wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Dokumentation der Freistellung zum Stillen Während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung wurde die stillende Frau - auf ihr Verlangen - für die zum Stillen erforderliche Zeit freigestellt, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit 7 von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau: - zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, - wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Wann und in welchem Zeitraum: 7 Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird. 11
12 Dokumentation der Genehmigung einer Beschäftigung einer stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Ein Antrag für die Genehmigung der Beschäftigung einer stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr wurde an die zuständige Aufsichtsbehörde gestellt. Der Eintritt einer Genehmigungsfiktion wurde bescheinigt. (Hinweis: Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt.) Aufbewahrungspflichten nach 27 Abs. 5 MuSchG Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung sind folgende Unterlagen vom Arbeitgeber aufzubewahren: 1. die Namen der stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind 2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung 3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind 4. die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung 5. alle sonstigen erforderlichen Angaben die der Arbeitgeber gegenüber der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen gemacht hat. 12
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