Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium ( Mutterschutzgesetz-MuSchG)

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1 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium ( Mutterschutzgesetz-MuSchG) Dr. Beate Catrein

2 7 Abschnitte 1. - Allgemeine Vorschriften ( 1,2 ) 2. - Gesundheitsschutz -arbeitszeitlich( 3-8) -betrieblich ( 9-15) -ärztlich ( 16) 3. - Kündigungsschutz ( 17) 4. - Leistungen ( 18-25) 5. - Durchführung des Gesetzes ( 26-31) 6. - Bußgeldvorschriften; Strafvorschriften ( 32,33) 7. - Schlussvorschriften ( 34) 2

3 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften - (1) Ziel des Mutterschutzes:.. Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs-, und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit; ermöglicht es der Frau ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen.entgegen; 3

4 Allgemeine Vorschriften: 1(2) : Anwendungsbereich: Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung 7 Abs. 1 SGB IV Betriebliche Berufsausbildung u. Praktikantinnen Frauen mit Behinderung in Behindertenwerkstätten Entwicklungshelferinnen Jugendfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen etc Frauen in Heimarbeit Arbeitnehmerähnliche Personen (außer 18-20) Schülerinnen und Studentinnen ( außer 17-24) (3) Gilt nicht: für Beamtinnen und Richterinnen ( Zuständigkeit der Arbeitsschutzverwaltung für Bundesbeamte gegeben!) (4) Gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt 4

5 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften - 2 Begriffsbestimmungen Arbeitgeber: natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaft, die o.a. Personen beschäftigt ; ebenso Träger von Entwicklungsdiensten, Freiwilligendiensten, geistl. Genossenschaften Weitere Begriffe wie Beschäftigung, Beschäftigungsverbot, Arbeitsentgelt, Alleinarbeit 5

6 Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz- -Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz- 3 Schutzfristen vor und nach Entbindung o Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor Entbindung, außer Schwangere erklärt sich ausdrücklich bereit, was sie jederzeit zurückziehen kann; o Schutzfrist 8 Wochen nach Entbindung bzw. : verlängert bis 12 Wochen, bei - Frühgeburt - Mehrlingsgeburt neu - Behinderung des neugeborenen Kindes, wenn bis zur 8.Woche postnatal festgestellt : nach Fehlgeburt möglicherweise verkürzte Schutzfrist (Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt. Diese treten nach Verkündung des Gesetzes am 30. Mai 2017 in Kraft.) Schülerinnen u Studentinnen dürfen bereits 14 Tage nach Entbindung in Schule/Hochschule tätig werden, wenn sie wollen; kann jederzeit widerrufen werden; 6

7 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit o Schwangere/ Stillende >18 Jahre : 81/2 Std. tägliche Arbeitszeit bzw. 90 Std. in Doppelwoche o Schwangere/ Stillende < 18 Jahre : 8 Std. tägliche Arbeitszeit bzw. 80 Std. in Doppelwoche o nach Beendigung der Arbeitszeit mindestens 11h Ruhezeit 5 Verbot Nachtarbeit o Verbot der Arbeit zwischen 20:00h u 6:00h o Arbeit von 20h-22h: wenn 28 erfüllt! o gilt auch für Schüler und Studenten o Arbeit von 20h-22h: wenn diese es ausdrücklich wünschen, es erforderlich ist und o unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen 6 Verbot Sonn- und Feiertagsarbeit o Verbot der Arbeit an Sonn-/ Feiertagen Außer: Frau erklärt sich bereit; Ausnahme nach 10AZG zugelassen; ununterbrochene Nachtruhe 11 Std. o unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen o Jederzeit Widerruf möglich! 7

8 Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz - 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen : AG muss Frauen für Zeiten der Untersuchungen in SS und Mutterschaft freistellen : AG muss stillenden Frauen mindestens 2mal täglich ½ Std. bzw. 1mal tägl. 1 Std freistellen; Dauer: 1 Jahr!! 8 Beschränkung von Heimarbeit : Auftraggeber/ Zwischenmeister muss Aufträge so bemessen, dass Schwangere max. 8:00h, Stillende max. 7:00h tägl. beschäftigt sind. 8

9 -Betrieblicher Gesundheitsschutz- 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung Generalklausel (1) Gestaltung der Arbeitsbedingungen AG hat alle erforderlichen Schutzmaßnahmen auf Grundlage der GFB nach 10 für Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Frau und ihres Kindes zu treffen Wirksamkeit zu überprüfen, ggf. Anpassung der Maßnahmen..Soweit nach den Vorschriften des MuSchG verantwortbar, ist der Frau die Fortführung der Tätigkeit während SS, nach Entbindung und in Stillzeit zu ermöglichen. - d.h. Fortführung der Tätigkeit hat Priorität! Nachteile aufgrund Schwangerschaft, Entbindung oder Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden. 9

10 -Betrieblicher Gesundheitsschutz- 9 (2) AG muss Arbeitsbedingungen so gestalten,. dass unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird. 10

11 -Betrieblicher Gesundheitsschutz- 9 (3) Arbeitsunterbrechungen Kurze Arbeitsunterbrechungen müssen möglich sein soweit erforderlich. Frau muss sich während Pausen oder Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen können. (4) Stand der Technik Mutterschutzregeln GFB und Maßnahmen nach Unterabschnitt (2) -Betrieblicher Gesundheitsschutz- müssen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene entsprechen. AG muss (künftige) Mutterschutzregeln beachten; (Vermutungswirkung) (5) Übertragung der AG-Verantwortung auf zuverlässige und fachkundige Personen ist möglich. (6) Kosten für Maßnahmen nach dem MuSchG und für ärztliche Zeugnisse, die die Frau vorzulegen hat, muss der Arbeitgeber tragen.. 11

12 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen (1) Grundsatz: AG hat in GFB nach 5 ArbSchG für jede Tätigkeit die 1.: Gefährdungen (Art, Ausmaß und Dauer), denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist /sein kann, zu beurteilen, und 2.: a) welche Schutzmaßnahmen erforderlich? b) ob Umgestaltung der Arbeitsbedingungen möglich? c) ob Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich? voraussichtlich zu ermitteln - d.h. unabhängig davon, ob eine Arbeitnehmerin aktuell beschäftigt / schwanger ist! (2) Mitteilung einer Frau über eine bei ihr bestehende Schwangerschaft: unverzügliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen Gesprächsangebot über weitere Anpassung der Arbeitsbedingungen. (3) Ausübung nur der Tätigkeiten zulässig, für die erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden 12

13 Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz- 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen (1) AG darf Schwangere keine Tätigkeiten durchführen lassen, wenn unverantwortbare Gefährdung gegeben; konkret insbesondere sind unzulässige Tätigkeiten ( Beschäftigungsverbot) bei Umgang mit oder Ausgesetzsein gegenüber : 1.Gefahrstoffe a) Reproduktionstoxisch Kat. 1A, 1B oder 2 oder Wirkung auf Laktation b) Keimzellmutagen Kat. 1A oder 1B c) Karzinogen Kat 1A oder 1B d) Zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition Kat. 1 e) Akut toxisch nach Kat. 1, 2 oder 2. Blei / Bleiderivate soweit Aufnahme in Körper möglich 3. Stoffe, die auch bei Einhaltung AGW fruchtschädigend sind Unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn AGW eingehalten und Kennzeichnung als y oder wenn keine Überwindung der Plazentaschranke bzw. Fruchtschädigung ausgeschlossen keine Wirkung auf Milchbildung Dr. Beate Catrein 13

14 Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz- 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen (2) Biostoffe Kein Umgang mit Biostoffen der RG 2, 3 oder 4 soweit unverantwortbare Gefährdung auf jeden Fall unzulässig: Tätigkeiten mit Biostoffen der RG 4 Tätigkeiten mit Kontakt im Hinblick auf Rötelnvirus oder Toxoplasma Beschäftigungsverbot auch, wenn therapeutische Maßnahmen selbst eine unverantwortbare Gefährdung mit sich bringen Unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn Immunschutz vorhanden. (3) BV bei unverantwortbarer Gefährdung durch physikalische Einwirkungen insbesondere durch Ionisierende und nicht ionisierende Strahlung Erschütterungen, Vibrationen und Lärm Hitze, Kälte oder Nässe (4) BV bei unverantwortbarer Gefährdung insbesondere durch Räume mit Überdruck Räume mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre Bergbau unter Tage Dr med. Beate Catrein 14

15 Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz- 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen (5) BV bei unverantwortbarer Gefährdung durch körperliche Belastungen oder mechanische Einwirkungen insbesondere durch Lasten bzw. Kraft >5 kg bzw. >10 kg, auch mit Hilfsmitteln ständiges, bewegungsarmes Stehen nach 5. SSM > 4 Stunden häufiges erhebliches Strecken, beugen oder sonstige Zwangshaltungen Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (Beurteilungsspielraum!) Unfallgefährdung, Tätlichkeiten Tragen von belastender Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz) hohe Fußbeanspruchung Erhöhung des Drucks im Bauchraum (6) BV bei Akkordarbeit Fließarbeit Getaktete Arbeit, wenn unverantwortbare Gefährdung 15

16 Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz- 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen (1) BV bei unverantwortbarer Gefährdung durch Gefahrstoffe (2) BV bei unverantwortbarer Gefährdung durch Biostoffe (3) BV bei unverantwortbarer Gefährdung durch physikalische Einwirkungen insbesondere durch ionisierende und nicht ionisierende Strahlung (4) BV bei unverantwortbarer Gefährdung durch belastende Arbeitsumgebung insbesondere 1. in Räumen mit Überdruck 2. reduzierte Sauerstoffatmosphäre oder 2. im Bergbau unter Tage (5) BV bei 1. Akkordarbeit 2. Fließarbeit 3. getakteter Arbeit 16

17 Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz- 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen Umgestalten der Arbeitsbedingungen Arbeitsplatzwechsel Beschäftigungsverbot 17

18 Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz- 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (1) Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss enthalten: Ergebnis Bedarf an Schutzmaßnahmen die bei Eintritt einer SS konkret festgelegten Schutzmaßnahmen Wirksamkeitskontrolle Gesprächsangebot bzw. Zeitpunkt für Gespräch (2) Info an alle Beschäftigte über Ergebnis der GFB und Bedarf an Schutzmaßnahmen im Vorhinein (3) Information der schwangeren oder stillenden Frau über GFB und die für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen unter Beachtung der Rangfolge 18

19 Abschnitt -Ärztlicher Gesundheitsschutz- 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. 19

20 Abschnitt 5 - Durchführung d. Gesetzes - 27 Mitteilungs-und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der Aufsichtspersonen (1) der Arbeitgeber hat die Behörde unverzüglich zu benachrichtigen 1. Meldepflicht wie bisher: schwangere Frauen Neu: Meldepflicht stillende Frauen 2. Neu: Anzeige von Nachtarbeit bis 22 Uhr(Auszubildende Schüler/Stud.) Neu: Anzeige von Sonntagsarbeit Neu: Anzeige von getakteter Arbeit (2)-(6) Auskunftspflicht gegenüber / Unterlagen für Behörde Aufbewahrungspflicht: mind. 2 Jahre Datenschutz 20

21 Abschnitt 5 Durchführung - 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (1) Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des AG genehmigen, dass schwangere/stillende Frau beschäftigt wird zw.20-22h,wenn: 1... sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt 2...Ärztliches Zeugnis vorliegt 3...Insbesondere unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist 4. Gefährdungsbeurteilung einschließlich evtl. Schutzmaßnahmen und dokumentiertes Gespräch/angebot vorliegt (2) Solange Aufsichtsbehörde nicht Beschäftigung untersagt bzw. Antrag ablehnt, darf AG die Schwangere/Stillende beschäftigen; (3) Falls keine Ablehnung des Antrags innerhalb 6 Wochen, gilt Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion) 21

22 Abschnitt 5 30 Ausschuss für Mutterschutz (1) Bildung Ausschuss für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit 15 Mitgliedern und 15 stellvertretenden Mitgliedern (2) Berufung der Mitglieder durch BMFSFJ im Einvernehmen mit Bundesministerium für Arbeit und Soziales, mit Bundesministerium für Gesundheit und mit Bundesministerium für Bildung und Forschung (3) Aufgaben des Ausschusses Ermittlung und Begründung von Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Erstellung von Mutterschutzregeln Beratung des BMFSFJ Zusammenarbeit mit Ausschüssen nach 18 (2) ArbSchG (4) Veröffentlichung der Mutterschutzregeln durch BMFSFJ 22

23 Abschnitt 6,7 - Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften, Schlussvorschriften - 32 Bußgeldvorschriften Bußgeld bis Euro bzw. bis Euro ( Ab bzgl 10) 33 Strafvorschriften vorsätzliche Gesundheitsgefährdung von Frau oder Kind Strafe bis zu 1 Jahr 34 Evaluationsbericht Bundesregierung muss dem Bundestag bis zum Evaluationsbericht zu den Auswirkungen des neuen MuSchG vorlegen Schwerpunkte sollen sein: Handhabbarkeit in der betrieblichen und behördlichen Praxis Wirksamkeit und Auswirkungen im Hinblick Anwendungsbereich Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit und der Nachtarbeit Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz 23

24 VIELEN DANK! 24

25 17 Kündigungsverbot Abschnitt 3 - Kündigungsschutz - (1) Kündigungsschutz Während der Schwangerschaft Neu: bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. SSW Bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (2) Arbeitsschutzbehörde kann in besonderen Fällen, die nicht mit der Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise Kündigung zulassen (3) Kein Ausschluss von der Auftragsvergabe gegen den Willen einer Heimarbeiterin während der Fristen wie in Abs. 1 25

26 Abschnitt 5 -Durchführung des Gesetzes - 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht (1) Zuständigkeit d. Aufsichtsbehörden (2) Befugnisse der Aufsichtsbehörden Bezug auf 22 (2) und (3) ArbSchG (3) Befugnisse Anordnungen zur Einhaltung der Regelungen aus Abschnitt 2 MuSchG Ausnahmegenehmigung möglich in besonders begründeten Einzelfällen bzgl. Mehrarbeit Nachtarbeit Behördliches Verbot von Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr Sonntagsarbeit Anordnung von Einzelheiten bzgl. Räumlichkeiten / Zeiten für stillende Frauen Anordnung von Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge Schutzmaßnahmen nach 9 (1) bis (3) (Generalklausel) und 13 (Rangfolge der Schutzmaßnahmen) Anordnung von Einzelheiten zu Art und Umfang der GFB nach 10 Verbot bestimmter Arbeiten nach 11 oder 12 Ausnahmegenehmigung bzgl. Akkordarbeit + Fließarbeit 26

27 Abschnitt 5 -Durchführung des Gesetzes 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht (4) Beratungspflicht der Behörde gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen nicht aber zu 18 bis 22 (5) Bundeswehr (6) Jahresbericht 27

28 Abschnitt 5 -Durchführung des Gesetzes- 26 Aushang des Gesetzes bei mehr als drei Arbeitnehmerinnen 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen (1) der Arbeitgeber hat die Behörde unverzüglich zu benachrichtigen 1. Meldepflicht wie bisher: schwangere Frauen Neu: Meldepflicht stillende Frauen 2. Neu: Anzeige von Nachtarbeit bis 22 Uhr (Schule, Hochschule) Neu: Anzeige von Sonntagsarbeit Neu: Anzeige von getakteter Arbeit (2)-(6) Auskunftspflicht gegenüber / Unterlagen für Behörde Aufbewahrungspflicht: mind. 2 Jahre Datenschutz 29

29 Abschnitt 5 26 Aushang des Gesetzes wenn mehr als 3 Frauen beschäftigt auch elektronisches Verzeichnis möglich, wenn jederzeit einsehbar 30

30 Abschnitt 4 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten Für Berechnung des Anspruchs auf Urlaub gelten Ausfallzeiten wegen eines BV als Beschäftigungszeiten Urlaub verfällt nicht kann im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden. 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots Eine Frau hat nach dem Ende eines BV Anspruch, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. 31

31 VIELEN DANK! 32

32 Wesentliche Änderungen des neuen Mutterschutzgesetzes Ausweitung des geschützten Personenkreises betriebliche Berufsbildung und Praktikantinnen Arbeitnehmerähnliche Selbstständige Schülerinnen und Studentinnen Schutzfristen- Verlängerung 12 Wochen nach Entbindung bei behindertem Kind Kündigungsschutz Nach Fehlgeburt 4 Monate 33

33 Wesentliche Änderungen des neuen Mutterschutzgesetzes Arbeitszeiten Arbeit zwischen 20:00h und 22:00h auf Antrag ( 28) Bzw. Schülerinnen/ Studentinnen : Anzeige Sonn und Feiertagsarbeit Auf Wunsch der Schwangeren, wenn 10 AZG erfüllt Stillzeiten Begrenzung der Gewährung von Stillzeiten auf 12 Monate nach der Entbindung 34

34 Wesentliche Änderungen des neuen Mutterschutzgesetzes Begriff der unverantwortbaren Gefährdung.wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird ( 9 Absatz 2). 35

35 Wesentliche Änderungen des neuen Mutterschutzgesetzes Gefährdungsbeurteilung durch Arbeitgeber Vorab für jeden Arbeitsplatz, auch wenn Frauen dort noch nicht arbeiten Bekanntgabe der Gefährdungsbeurteilung an alle Mitarbeiter Gespräch/ Angebot mit der Schwangeren zu evtl ergänzenden Maßnahmen 36

36 Wesentliche Änderungen des neuen Mutterschutzgesetzes Erweiterte Anzeigepflichten des Arbeitgebers Stillende Arbeitszeitverlängerung 20:00h-22:00h für Studentinnen / Schülerinnen Sonn- und Feiertagsarbeit Getaktete Arbeit 37

37 Wesentliche Änderungen des neuen Mutterschutzgesetzes Gefährdungsbeurteilung durch Arbeitgeber Vorab für jeden Arbeitsplatz, auch wenn Frauen dort noch nicht arbeiten Bekanntgabe der Gefährdungsbeurteilung an alle Mitarbeiter Gespräch/ Angebot mit der Schwangeren zu evtl ergänzenden Maßnahmen 38

38 Abschnitt 4 -Leistungen- 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (1) Keine Berücksichtigung von Verdienstausfall infolge von unverschuldeter Fehlzeit (2) Keine Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Kürzungen im Berechnungszeitraun infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis im Fall der Beendigung der Elternzeit - Entgelt für Teilzeitarbeit während der Elternzeit (3) Ermittlung nach genannter Vorgehensweise nicht möglich kalendertägliches Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Person (4) Dauerhafte Änderung des Arbeitsentgelts 22 Leistungen während der Elternzeit während der Elternzeit kein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach 18 und kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach 20 bei Teilzeitarbeit während Elternzeit nur Berücksichtigung des Verdienstes für Teilzeitarbeit 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen kein Entgeltausfall Zeiten sind nicht vor- oder nachzuarbeiten. keine Anrechnung auf Pausen 39

39 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungungen Arbeitsplatzwechsel Beschäftigungsverbot Dr.med. Beate Catrein 40

40 Praxisbeispiele Beispiel 11 Pflichtvorsorge Atemschutz: Konfliktsituation mit Kollegen Ein 59-jähriger in Wechselschicht tätiger Chemiefacharbeiter berichtet während einer Pflichtvorsorge zu schwerem Atemschutz über eine ihn sehr belastende Mobbingsituation am Arbeitsplatz. Es wird ein erneuter Termin für ein ausführliches Gespräch vereinbart, in dem er die berufliche und private Situation schildert. Er klagt über massive Schlafstörungen, schläft oft nur ein bis zwei Stunden in der Nacht und leidet in der Folge an Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und erhöhter Reizbarkeit. Als Auslöser nennt er beleidigende Briefe unklarer Herkunft, am ehesten aus dem Kreis der Kollegen, sowie ständig wiederkehrende Streitereien über Nichtigkeiten mit einem bestimmten Kollegenkreis. Diese Vorfälle seien für ihn stark belastend. Der Betriebsarzt initiiert ein gemeinsames Gespräch unter Beteiligung des Mitarbeiters, der Betriebsleitung, des Vertrauensmanns und der Mitarbeitervertretung. Hier werden ein Coaching sowohl für die Betriebsleitung als auch für jede Schicht zum Thema Mobbing durch einen externen Dienstleister beschlossen. Auf Initiative des Vertrauensmanns und im Einverständnis wechselt der Mitarbeiter innerhalb des Betriebes die Schicht, sodass er seinen angestammten Arbeitsplatz behalten kann, aber aus dem Spannungsfeld der Kollegen genommen ist. Zusätzlich organisiert der Betriebsarzt mit hausärztlicher Unterstützung eine ambulante psychosomatische Betreuung. Damit kann die Mobbingsituation am Arbeitsplatz gelöst werden. Unter den flankierenden psychosomatischen Maßnahmen verschwinden auch die Schlaf- und Konzentrationsstörungen etc. in den folgenden Monaten. Dr. med. Gabriela Petereit-Haack MPH. 41

41 Abschnitt 4 - Leistungen - 18 Mutterschutzlohn Durchschnittsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor der Schwangerschaft 19 Mutterschaftsgeld für gesetzlich krankenversicherte Frauen nach SGB V für nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen - höchstens 210 Euro (Bundesversicherungsamt) 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Zuschuss = Nettoverdienst 13 pro Kalendertag mehrere Arbeitgeber Übernahme des Zuschusses bei einer durch Behörde für zulässig erklärten Kündigung bzw. Insolvenz durch Krankenkasse 42

42 Abschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz - 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren oder stillenden Frau (1) Schwangere Frau soll den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung informieren. Stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. (2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau dem Arbeitgeber eine Schwangerschaftsbescheinigung (Ärztin / Arzt / Hebamme oder Entbindungspfleger) vorlegen. Dieses soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten. (Kosten trägt der Arbeitgeber.) 43

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