Dr. med. Caroline Bernhard-Klimt Gewerbeärztin Ärztin für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin. Dr. med. C. Bernhard-Klimt Gynäkologen-Stammtisch

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1 Dr. med. Caroline Bernhard-Klimt Gewerbeärztin Ärztin für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin Dr. med. C. Bernhard-Klimt Gynäkologen-Stammtisch

2 Zuständigkeiten für den Mutterschutz im Saarland Aufsichtsbehörde für die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes im Bereich: 1. Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko (BioStoffV) Aufsichtsbehörde ist das LUA Dr. Caroline Bernhard-Klimt - Tel: (06 81) Alle übrigen Tätigkeiten Aufsichtsbehörde ist das LUA Frau Sabine Hauke-Morawski - Tel: (06 81) Kündigungsschutz Zuständig ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV) Frau Heike Spieldenner - Tel: (06 81)

3 1 Geltungsbereich (alt) 1. dieses Gesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, 2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, soweit sie am Stück mitarbeiten. 5 Ausfertigungsdatum: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v Zielsetzung und Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 4. Beamtinnen und Beamte, 5. Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten, 7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten

4 sind Personen, die nach 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. Den stehen folgende Personen gleich, sofern sie Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen: 1. Schülerinnen und Schüler, 2. Studierende, 3. sonstige Personen, insbesondere in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Tätigte, 4. in Heimarbeit Beschäftigte nach 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes. 7 Anwendungsbereich Ziel des Mutterschutzes (1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der, und in der. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen, und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben 8 unberührt 4

5 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes (2) Dieses Gesetz gilt auch für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für: 1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von 26 des Berufsbildungsgesetzes, 2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, 3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die 17 bis 21 auf sie nicht anzuwenden sind, 4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, Anwendungsbereich Ziel des Mutterschutzes 6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass die 9 und Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, (3) Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen!!! und Richterinnen. Es gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des 10 Bundesministeriums der Verteidigung tätig. 5

6 ehemals 5 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen (1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. (2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten. ehemals 5 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, 1. wenn eine Frau im mitgeteilt hat, a) dass sie schwanger ist oder b) dass sich stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder. (4) Der Arbeitgeber hat die in Abs. 3 genannten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 12 6

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8 15 Sahnehäubchen MuSchG (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit 1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und 2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder Ihr Kind voraussichtlich a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, b) Eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach 13 Abs. 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder c) Eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. 16 8

9 Sahnehäubchen MuSchG (2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird. 18 9

10 (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen Sie in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für Sie oder Ihr Kind eine darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann: Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/ a) als reproduktionstoxisch (Reproduktionstoxizität ist ein Oberbegriff, der sowohl die fruchtschädigende als auch die fruchtbarkeitsschädigende Wirkung einer Substanz umfasst) nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation, b) als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B, c) als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B, d) als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder e) als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3, 2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder 3. Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können 20 10

11 (2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von 3 Abs. 1 der BioStoffV in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder 21 kommen kann. 1. mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von 3 Abs. 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder 2. mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt

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13 (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen 1. ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, 2. Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie 3. Hitze, Kälte und Nässe 25 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) Ausfertigungsdatum: Grenzwerte für beruflich exponierte Personen (1) (4) Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter 2 Millisievert im Monat. Für ein ungeborenes Kind, dass aufgrund der Beschäftigung der Mutter einer Exposition ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert

14 (5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für Sie oder für Ihr Kind ein darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen 1. sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht, 3. Sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet, 4. Sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss, 5. Sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für Sie oder für Ihr Kind eine 28 darstellt 14

15 6. Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für Sie oder für Ihr Kind eine darstellen, 7. sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder 8. Eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung 29 (6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: 1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, oder 2. Fließarbeit oder 3. getaktet Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für Ihr Kind eine und verantwortbare Gefährdung darstellt

16 Max Pechstein 1927 (1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen Sie in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für Sie oder Ihr Kind eine darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder 2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden

17 (2) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von 3 Absatz 1 der BiostoffV in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine darstellt.. 33 (3) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu berücksichtigen

18 (6) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: 1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, oder 2. Fließarbeit oder 3. getaktet Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für Ihr Kind eine und verantwortbare Gefährdung darstellt. 35 Schutzfristen vor und nach der Entbindung ( : Schutzfrist verlängert sich nach der Geburt auf 12 Wochen, wenn eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Mehrarbeit; Ruhezeit Verbot der Nachtarbeit 36 18

19 (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22:00 Uhr beschäftigen wenn die Voraussetzung des 28 erfüllt sind. neu 28 MuSchG (1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von 5 Abs. 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. nach ärztlichen Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen beizufügen Die schwangere oder stillende Frau 37 kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. (1) Werden im Sinne von 8, 10 oder 11 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in zu treffen: 1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen umzugestalten

20 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot 2. Kann der Arbeitgeber für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnis-mäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist. 3. Kann der Arbeitgeber für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die 39 schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen. (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen

21 Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilung Benachrichtigung der Behörde Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen 13 MuSchG Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel betriebliches Beschäftigungsverbot Geeignete Arbeitsbedingungen, unkomplizierte Schwangerschaft Weiterbeschäftigung unverändert Ärztliches Beschäftigungsverbot nach 16 Abs. 1 MuSchG Feststellung durch einen Arzt, wenn die Gesundheit der Schwangeren oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Bedarf eins ärztlichen Zeugnisses Diagnose Schwangerschaft Hinweis vom Arzt an die Schwangere: möglichst früh den Arbeitgeber informieren! Ärztliche Krankschreibung bei krankheitsbedingter, schwangerschaftsunabhängiger AU bei außergewöhnlichen schwangerschaftsbedingten Symptomen, die unabhängig von der Tätigkeit zu einer krankheitsbedingten AU führen Entgeltfortzahlung (Umlageverfahren - U 2) Entgeltfortzahlung (Umlageverfahren - U 2) 3 MuSchG Schutzfristen vor und nach der Entbindung 41 Diese Regelung bietet dem (behandelnden) Arzt die Möglichkeit zu bestimmen, welche Tätigkeit im Hinblick auf individuelle körperliche Gegebenheiten der schwangeren Frau bzw. des ungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und deshalb nicht mehr ausgeübt werden dürfen und ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Der Entscheidungsspielraum des Arztes erstreckt sich von Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer bestimmter Tätigkeiten bis hin zum Verbot jeglicher Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsgefährdung ursächlich mit der Schwangerschaft zusammenhängt

22 Ein solches Beschäftigungsverbot kommt in Betracht: 43 bei normalen Beschwerden der Schwangerschaft (z. B. frühmorgendliches Erbrechen, Übelkeit z. B. ausgelöst durch Gerüche, Rückenschmerzen), bei Komplikationen der Schwangerschaft, die (noch) keinen Krankheitswert haben wie z. B. drohende Fehlgeburt bzw. Frühgeburt, Zervixinsuffizienz, Thromboseneigung, Neigung zu Schwangerschaftstoxikosen sowie bei psychisch bedingtem Stress, der Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet. Voraussetzung ist, dass der gefährdende Stress gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird. Dieses ärztliche Beschäftigungsverbot wird durch Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Arbeitgeber wirksam. Das Attest ist klar abzufassen. Es muss die Rechtsgrundlage ( 16 Abs. 1 MuSchG), die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit möglichst genau und allgemein verständlich darstellen, da die Bescheinigung einen hohen Beweiswert hat. Im Hinblick auf die medizinische Schweigepflicht gehören Angaben über den Gesundheitszustand und über den Verlauf der Schwangerschaft nicht in das auszustellende ärztliche Zeugnis. Die Kosten des Attestes trägt die Arbeitnehmerin. Eine Information der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich

23 45 Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit liegt (neben normalen schwangerschaftsbedingten Beschwerden) eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, die mit der Schwangerschaft in keinem Zusammenhang steht (z. B. Unterarmfraktur, grippaler Infekt), ist eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, liegen über das normale Maß hinausgehende schwangerschaftsbedingte Beschwerden vor, die unabhängig von der Tätigkeit bereits zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen (z. B. Gestose), ist eine Arbeitsunfähigkeitsschreibung vorzunehmen

24 2. Vorläufige Beschäftigungsverbote Bestehen aus ärztlicher Sicht ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit der schwangeren Frau oder des Kindes ausgehen können, eventuell weil der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt, so kann ausnahmsweise ein vorläufiges Beschäftigungsverbot bis zur Klärung attestiert werden (ärztliches Zeugnis: vgl. Bundesarbeitsgericht 5 AZR 49/98). Der Arbeitgeber hat ggf. unter Einbeziehung der für den Mutterschutz zuständigen Arbeitsschutzbehörde umgehend eine Überprüfung der vermuteten Gefährdungen am Arbeitsplatz durchzuführen. Das Beschäftigungsverbot besteht bis zur Klärung, ob objektiv tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung besteht

25 Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilung Benachrichtigung der Behörde Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen 13 MuSchG Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel betriebliches Beschäftigungsverbot Geeignete Arbeitsbedingungen, unkomplizierte Schwangerschaft Weiterbeschäftigung unverändert Ärztliches Beschäftigungsverbot nach 16 Abs. 1 MuSchG Feststellung durch einen Arzt, wenn die Gesundheit der Schwangeren oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Bedarf eins ärztlichen Zeugnisses Diagnose Schwangerschaft Hinweis vom Arzt an die Schwangere: möglichst früh den Arbeitgeber informieren! Ärztliche Krankschreibung bei krankheitsbedingter, schwangerschaftsunabhängiger AU bei außergewöhnlichen schwangerschaftsbedingten Symptomen, die unabhängig von der Tätigkeit zu einer krankheitsbedingten AU führen Entgeltfortzahlung (Umlageverfahren - U 2) Entgeltfortzahlung (Umlageverfahren - U 2) 3 MuSchG Schutzfristen vor und nach der Entbindung 49 Betriebliche Beschäftigungsverbote (nach neu 13 MuSchG) spricht der Arbeitgeber u. U. nach Rücksprache mit seinem/r Betriebsarzt/Fachkraft für Arbeitssicherheit aus! Ein ärztliches Attest ist dafür nicht notwendig und überdies nicht möglich, da der behandelnde Arzt (meist der Gynäkologe) keine Kenntnis über die Arbeitsbedingungen hat

26 Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilung Benachrichtigung der Behörde Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen 13 MuSchG Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel betriebliches Beschäftigungsverbot Entgeltfortzahlung (Umlageverfahren - U 2) Geeignete Arbeitsbedingungen, unkomplizierte Schwangerschaft Weiterbeschäftigung unverändert Ärztliches Beschäftigungsverbot nach 16 Abs. 1 MuSchG Feststellung durch eine/n Arzt/Ärztin, wenn die Gesundheit der Schwangeren oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Bedarf eins ärztlichen Zeugnisses Diagnose Schwangerschaft Hinweis vom Arzt an die Schwangere: möglichst früh den Arbeitgeber informieren! Ärztliche Krankschreibung bei krankheitsbedingter, schwangerschaftsunabhängiger AU bei außergewöhnlichen schwangerschaftsbedingten Symptomen, die unabhängig von der Tätigkeit zu einer krankheitsbedingten AU führen Entgeltfortzahlung (Umlageverfahren - U 2) 3 MuSchG Schutzfristen vor und nach der Entbindung 51 Finanzielle Leistungen Bei einem Beschäftigungsverbot gleich welcher Art darf der Schwangeren kein finanzieller Nachteil entstehen; daher besteht eine Pflicht zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate incl. Zuschläge) Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz kann sich der Arbeitgeber über die Krankenkasse der Beschäftigten das beim Beschäftigungsverbot gezahlte Arbeitsentgelt zurückerstatten lassen (U2 Umlageverfahren) 52 26

27 Was ist das U 2-Verfahren? Im Rahmen des so genannten U2-Verfahrens (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) werden den Arbeitgebern auf Antrag die Lohnfortzahlungen für Beschäftigte mit Beschäftigungsverbot (einschließlich Mutterschutzfrist) von der zuständigen Krankenkasse ersetzt. gültig seit / Zuletzt geändert Beispiel 54 Online beantragen 27

28 Kündigungsverbot ( 9 MuSchG- neu 17) (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist 1. während ihrer Schwangerschaft, 2. bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und 3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung 55 unverzüglich nachgeholt wird

29 57 Dr. Caroline Bernhard-Klimt Fon: (06 81) Fax: (06 81) Mail: 58 29

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