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1 1. Zielsetzung des neuen Mutterschutzgesetzes 2. Gefährdungsbeurteilung i.v.m. 5 ArbSchG 3. Unzulässige Tätigkeiten für schwanger/ stillende Frauen 4. Arbeitgeberpflichten im Schwangerschafts-/Stillfall 5. Ärztliches Beschäftigungsverbot im Verhältnis zum betrieblichen Beschäftigungsverbot 6. Ausnahmen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz 7. Kündigungsschutz Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 0

2 1. Zielsetzung des neuen Mutterschutzgesetzes 2. Gefährdungsbeurteilung i.v.m. 5 ArbSchG 3. Unzulässige Tätigkeiten für schwanger/ stillende Frauen 4. Arbeitgeberpflichten im Schwangerschafts-/Stillfall 5. Ärztliches Beschäftigungsverbot im Verhältnis zum betrieblichen Beschäftigungsverbot 6. Ausnahmen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz 7. Kündigungsschutz Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 1

3 1.1. bisheriges Recht Europäische Mutterschutzrichtlinie u.a. RL92/85 EWG deren Umsetzung in nationales Recht erfolgt bisher über: - Mutterschutzgesetz mit Untersetzung durch - Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV = MuSchRiV ) Mutterschutzverordnung(en) für Beamte Bedeutung heute? : auch nach MuSchArbV von 1997 war die rechtzeitige GFB erforderlich! 12. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 2

4 1.2. Umstrukturierung Zusammenführung von Regeln des MuSchG und der VO im neuen MuSchG Inkrafttreten in Gänze ab (Ausnahme Bußgeldvorschrift GFB ab ) Gliederung in 7 Abschnitten: 1. allgemeine Vorschriften 2. Gesundheitsschutz 2.1. Arbeitszeit 2.2. betrieblicher Gesundheitsschutz 2.3. ärztlichen Gesundheitsschutz 3. Kündigungsschutz 4. Leistungsrecht 5. Durchführungsbestimmungen 6. Bußgeld- und Strafvorschriften 7. Schlussvorschiften 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 3

5 1.3. Zielsetzung Umsetzung aller unionsrechtlichen Vorgaben Gesundheitsschutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes Rechtsanspruch der Frau auf weiterbeschäftigungsfördernden Mutterschutz weitgehende Ermöglichung der Fortführung der Erwerbstätigkeit / des Studiums einschließlich Nachteilsausgleich einheitliches, berufsgruppenunabhängiges Schutzniveau für alle Beschäftigten sowie Schülerinnen und Studentinnen bessere und übersichtlichere Gestaltung des Mutterschutzes praxisgerechte Umsetzungshilfen durch Einführung eines Ausschusses für Mutterschutz 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 4

6 1.4. Erweiterter Geltungsbereich Gilt für Frauen im Ausbildungs-und Beschäftigungsverhältnis wie bisher + Schüler und Studenten bei vorgeschriebenen Veranstaltungen und Praktika + Selbstständige mit arbeitnehmerähnlicher Abhängigkeit + Bundesfreiwilligendienst + Jugendfreiwilligendienst + Entwicklungshilfe + Behindertenwerkstätten Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen Regelung über VO Bund/ Länder 16. Oktober 2017 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 5

7 1.5. Ziel: Vermeidung von Benachteiligung weitgehende Ausschöpfung aller Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung gilt bei Erwerbstätigkeit und Ausbildung einheitliches berufsgruppenunabhängiges Schutzniveau ABER: keine Entbindung von Arbeitgeberpflichten Verzicht der Frau auf Schutz nicht möglich vorgeschriebenes Gespräch zwischen Arbeitgeber und Frau zur Anpassung der Beschäftigungsbedingungen 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 6

8 1. Zielsetzung des neuen Mutterschutzgesetzes 2. Gefährdungsbeurteilung i.v.m. 5 ArbSchG 3. Unzulässige Tätigkeiten für schwanger/ stillende Frauen 4. Arbeitgeberpflichten im Schwangerschafts-/Stillfall 5. Ärztliches Beschäftigungsverbot im Verhältnis zum betrieblichen Beschäftigungsverbot 6. Ausnahmen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz 7. Kündigungsschutz Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 7

9 2.1. Arbeitgeberpflichten vor Schwangerschaft - Gefährdungsbeurteilung (GFB) speziell zum Mutterschutz ( 10) - anlassunabhängig - in Verbindung mit GFB nach ArbSchG - Arbeitgeber (AG) muss die Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Mutterschutz beurteilen und das Ergebnis dokumentieren ( 14) - ggfls. möglichen Maßnahmenplan erstellen ( 10), wenn für Schwangere oder Stillende keine uneingeschränkte Weiterbeschäftigung möglich ist (Rangfolge der Maßnahme nach 13 beachten) - AG ist verpflichtet, alle Beschäftigten über das Ergebnis der Beurteilung zu informieren ( 14) - Bestandteil der Unterweisung (ermöglicht wissensbasierte Entscheidungen von Schwangeren) - aushangpflichtiges Gesetz ( 26) 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 8

10 2.2. Gefährdungsbeurteilung (GfB) nach MuSchG - Angliederung an die vorhandene GFB und deren Struktur (Arbeitsplätze AP-/ Tätigkeiten) - Einstufung der AP in: unverändert geeignete AP A) für Schwangere/ B) für Stillende durch Veränderung anpassbare AP A) für Schwangere/ B) für Stillende ungeeignete AP A) für Schwangere/ B) für Stillende - Maßnahmeplan : zu Nennung voraussichtlich möglicher Veränderungen zu - Umsetzung auf geeigneten AP oder - betriebliches Beschäftigungsverbot 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 9

11 1. Zielsetzung des neuen Mutterschutzgesetzes 2. Gefährdungsbeurteilung i.v.m. 5 ArbSchG 3. Unzulässige Tätigkeiten für schwanger/ stillende Frauen 4. Arbeitgeberpflichten im Schwangerschafts-/Stillfall 5. Ärztliches Beschäftigungsverbot im Verhältnis zum betrieblichen Beschäftigungsverbot 6. Ausnahmen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz 7. Kündigungsschutz Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 10

12 3.1. Fragenkatalog nach MuSchG Zum arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (UA 1 3-8) 3 Schutzfristen (6 Wo vor, 8-12 Wo nach Entbindung) 4 keine Mehrarbeit (8 bzw. 8.5 h AZ/ Tag + 80 bzw. 90 h/ Doppelwoche) Einhaltung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen AZ im Monatsdurchschnitt Ruhezeit (11 h) 5 keine Nachtarbeit (6.00 Uhr Uhr Erweiterung durch 28 möglich ) 6 keine Sonn- und Feiertagsarbeit (mit Bereitschaftserklärung der Frau möglich) 7 Freistellung zu Untersuchungen und zum Stillen 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 11

13 3.2. Fragenkatalog nach MuSchG Zum betrieblichen Gesundheitsschutz (UA ) 9 allgemeine Arbeitsbedingungen (i.v.m. ArbStättVO + ASR 4.1 und 4.2) psych. Belastungen berücksichtigen Kurzpausenmöglichkeit Sitzgelegenheit/ Möglichkeit aufzustehen Liegemöglichkeit Toilette hygienische Bedingungen zum Essen und Trinken) 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 12

14 3.3. Fragenkatalog nach MuSchG Zum betrieblichen Gesundheitsschutz (UA ) 11 unzulässige Arbeitsbedingungen für Schwangere Gefahrstoffe unter Berücksichtigung - reproduktionstoxischer, - keimzellmutagener, - karzinogener, - akut-und zielorgantoxischen, - fruchtschädigenden oder - laktationswirksamer Eigenschaften (HINWEIS Gefahrstoffregister nach KZ durchsuchen Fertilität/Präventionsansatz/Substitutiosgebot) 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 13

15 3.4. Fragenkatalog nach MuSchG Zum betrieblichen Gesundheitsschutz (UA ) 11 unzulässige Arbeitsbedingungen für Schwangere Biostoffe unter Berücksichtigung - Stoff-/Erregereigenschaften, - Übertragungswege, - therapeutische Risiken, - Immunitätserfordernisse bei der Frau (Hinweis auf Vorsorgemöglichkeiten BioStoffVO / ArbmedVV) 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 14

16 3.5. Fragenkatalog nach MuSchG Zum betrieblichen Gesundheitsschutz (UA ) 11 unzulässige Arbeitsbedingungen für Schwangere physikalische Gefährdungen - ionisierende und nichtionisierende Strahlung - Erschütterung, Vibration, Lärm - Hitze, Kälte, Nässe - Räume mit Überdruck - sauerstoffreduzierte Atmosphäre - Unter-Tage-Arbeit 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 15

17 3.6. Fragenkatalog nach MuSchG Zum betrieblichen Gesundheitsschutz (UA ) 11 unzulässige Arbeitsbedingungen für Schwangere Körperliche und mechanische Risikofaktoren - Heben, Tragen/ Ziehen, Schieben > 5 bzw. 10kg - bewegungsarmes Stehen nach dem 6. SSM > 4h - erhebliches Beugen, Strecken, Hocken, Bücken / Zwangshaltung - ggfls. Arbeiten auf Beförderungsmitteln - Unfallgefährdung z.b. Fallen, Stürzen, Ausgleiten - Arbeit mit belastenden Schutzausrüstungen - Tätigkeiten die zu erhöhtem Druck im Bauchraum führen z.b. Fußbeanspruchung - Akkord-, Fließ- und getaktete Arbeit 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 16

18 3.7. Fragenkatalog nach MuSchG Zum betrieblichen Gesundheitsschutz (UA ) 12 unzulässige Arbeitsbedingungen für Stillende Gefahrstoffe (spezielle Betrachtung zu reproduktionstoxischen und laktationswirksamen Stoffen) Biostoffe physikalische Arbeitsbedingungen insbesondere ionisierende und nichtionisierende Strahlung Belastende Arbeitsbedingungen insbesondere Drucklufträume, unter-tage-arbeit, Akkord-Fließ und getaktete Arbeit Maßnahmeplan in gleicher Weise 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 17

19 3.8. Unverantwortbare Gefährdung Risikoabwägung nach Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung und Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung Einbeziehung aller Informationsquellen - im wesentlichen bisher bekannte Regeln zukünftig neu: Regeln für Mutterschutz aus Ausschussarbeit auch im Mutterschutz einer gewissen Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen ABER: Schutz von Mutter UND Kind sichere Maßnahmen Keine Verzichtserklärung der Frau möglich (Ausnahme Arbeitszeit) 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 18

20 1. Zielsetzung des neuen Mutterschutzgesetzes 2. Gefährdungsbeurteilung i.v.m. 5 ArbSchG 3. Unzulässige Tätigkeiten für schwanger/ stillende Frauen 4. Arbeitgeberpflichten im Schwangerschafts-/Stillfall 5. Ärztliches Beschäftigungsverbot im Verhältnis zum betrieblichen Beschäftigungsverbot 6. Ausnahmen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz 7. Kündigungsschutz Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 19

21 4.1. Arbeitgeberpflichten bei Eintritt von Schwangerschaft und Stillfall vorgesehenen Maßnahmeplan gemäß GFB unverzüglich umsetzen Wirksamkeitsprüfung ( 9) vornehmen /Besonderheiten des Einzelfalls betrachten Rangfolge der Maßnahmen beachten ( 13: Umgestaltung- Umsetzung- Beschäftigungsverbot) unverzügliche Festlegung der Maßnahmen für den Einzelfall durch den Arbeitgeber ( 10) ggfls. vorübergehende Freistellung bei ungeklärten Risiken (z.b. Immunitätsprüfung) der Frau Gespräch anbieten ( 10) Benachrichtigung an die Aufsichtsbehörde ( 27) Dokumentation( 14): - konkrete Schutzmaßnahmen des Einzelfalls - Gesprächsangebot an die Frau (Zeitpunkt, ggfls. Inhalt) 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 20

22 1. Zielsetzung des neuen Mutterschutzgesetzes 2. Gefährdungsbeurteilung i.v.m. 5 ArbSchG 3. Unzulässige Tätigkeiten für schwanger/ stillende Frauen 4. Arbeitgeberpflichten im Schwangerschafts-/Stillfall 5. Ärztliches Beschäftigungsverbot im Verhältnis zum betrieblichen Beschäftigungsverbot 6. Ausnahmen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz 7. Kündigungsschutz Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 21

23 5.1. betriebliches Beschäftigungsverbot ( 13) Maßnahmenrangfolge nach 13: Stufe 1: Prüfung von Umgestaltungsmöglichkeiten Stufe 2: Prüfung von Umsetzungsmöglichkeiten Stufe 3: Bestehen keine Möglichkeiten im o.g. Sinne, muss der AG eigenverantwortlich ein teilweises oder vollständiges betriebliches Beschäftigungsverbot (BV) aussprechen. Das betriebliche Beschäftigungsverbot kann der AG ausgesprochen flexibel anwenden (z.b. teilweise, zeitweise, mit wechselndem Verlauf, bei bestehendem Klärungsbedarf). Der AG spricht das BV unter Bezugnahme auf seine GFB und die Wirksamkeitsprüfung aus. Er spricht es mündlich oder schriftlich in der Form aus, in der alle Anweisungen im Unternehmen getroffen werden. Es muss Inhalt des zu dokumentierenden Gespräches mit der Frau sein. 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 22

24 5.2. ärztliches Beschäftigungsverbot ( 16) individuelles Beschäftigungsverbot vom Arzt bei medizinischer Indikation rein ärztliche Entscheidung schriftliches ärztliches Attest erforderlich Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot durch den Arzt befristet möglich bei begründeter Annahme, dass ein Arbeitgeber unzureichende Schutzmaßnahmen umsetzt (vorübergehend zur Vermeidung von Gefährdungen, i.d.r. unter Einbeziehung der Behörde) 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 23

25 5.3. Leistungsrecht Anspruch auf Mutterschutzlohn im Fall jeglichen Beschäftigungsverbotes (ärztlich oder betrieblich ganz oder teilweise) Zahlung des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse + Arbeitgeberzuschuss (Differenz >13 und tägl. Nettoverdienst) Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers im U2-Verfahren Fortbestehen des Urlaubsanspruchs Entgelt bei Freistellungen zu Untersuchungen und zum Stillen Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 24

26 1. Zielsetzung des neuen Mutterschutzgesetzes 2. Gefährdungsbeurteilung i.v.m. 5 ArbSchG 3. Unzulässige Tätigkeiten für schwanger/ stillende Frauen 4. Arbeitgeberpflichten im Schwangerschafts-/Stillfall 5. Ärztliches Beschäftigungsverbot im Verhältnis zum betrieblichen Beschäftigungsverbot 6. Ausnahmen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz 7. Kündigungsschutz Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 25

27 6.1. Tägliche Arbeitszeit bisher z.t. branchespezifische Regelungen (Gaststätten, Krankenhäuser, Landwirtschaft ) neu: brancheneinheitliche Regelungen unzulässig sind Zeiten vor 6.00 Uhr und nach Uhr Zeiten zwischen Uhr und Uhr können unter bestimmten Bedingungen zulässig werden : - Zustimmung der Betroffenen - Vorlage der Gefährdungsbeurteilung des AG - Zustimmung des behandelnden Arztes - keine unverantwortbare Alleinarbeit Antrag des Arbeitgebers unter Vorlage o.g. Unterlagen neues Verfahren mit Genehmigungsfiktion gemäß Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 26

28 1. Zielsetzung des neuen Mutterschutzgesetzes 2. Gefährdungsbeurteilung i.v.m. 5 ArbSchG 3. Unzulässige Tätigkeiten für schwanger/ stillende Frauen 4. Arbeitgeberpflichten im Schwangerschafts-/Stillfall 5. Ärztliches Beschäftigungsverbot im Verhältnis zum betrieblichen Beschäftigungsverbot 6. Ausnahmen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz 7. Kündigungsschutz Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 27

29 7. Kündigungsverbot Kündigung/ auch Änderungskündigung einer schwangeren Frau unzulässig gilt auch 4 Monate nach Entbindung (bzw. bis Ablauf der Schutzfrist, wenn diese länger ist) gilt neu bei Fehlgeburten nach 12. SSW gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schwangerschaft (bei erfolgter Kündigung innerhalb zweier Wochen nachholbar) bei notwendiger Kündigung im besonderen Fall: zuvor Aufhebung des Kündigungsschutzes im Verwaltungsverfahren - Antrag Entscheidung - nach Zustimmung Kündigung möglich Fortsetzung des Kündigungsschutzes während der Elternzeit durch das BEEG 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 28

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 29

31 Aktuell informieren wir Sie auf der Themenseite Mutterschutz des TLV: (hier werden aktuell und fortlaufend weitere Informationen auch zur GfB eingestellt ) enthält Link zum Serviceportal Thüringen (Zuständigkeitsfinder) enthält Link auf allgemeine Broschüre des BMFSFJ und speziellen AG-Leitfaden weitere Fachinformationen in Merkblättern der GWA Baden Württemberg: - Brancheninfos - Fachinfos Leitfaden "Mutterschutz im Krankenhaus unter Oktober 2017 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 30

32 Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Abteilung Arbeitsschutz Tennstedter Straße 8/ Bad Langensalza Dezernat 62 Regionalinspektion Mittelthüringen Linderbacher Weg Erfurt Dezernat 63 Regionalinspektion Ostthüringen Otto-Dix-Straße Gera Dezernat 64 Regionalinspektion Nordthüringen Gerhart-Hauptmann-Str Nordhausen Dezernat 65 Regionalinspektion Südthüringen Karl-Liebknecht-Straße Suhl 21. Juni 2018 Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 31

33 Zuständigkeit für den allgemeinen Mutterschutz (z.b. Prüfung von GFB-Pflichten, Benachrichtigungen nach 27, Anträge zur Arbeitszeit u.ä.: alle Bearbeiter in allen regionalen Dezernaten) Zuständigkeit für Kündigungsschutz und spezielle Fragen zum Mutterschutz: Dezernat 65 in Gera für die Zuständigkeitsbereiche Gera und Suhl Frau Pitschel und Frau Sachse Dezernat 62 in Erfurt für die Zuständigkeitsbereiche Erfurt und Nordhausen Frau Göbel und Frau Schlegelmilch ( ) Mutterschutz Birgit Schlegelmilch 32

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