INDIVIDUELLE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG gemäß 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) BITTE DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT DOPPELSEITIG AUS.

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1 INDIVIDUELLE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG gemäß 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) FÜR SCHWANGERE BESCHÄFTIGTE Diese Gefährdungsbeurteilung ist UNVERZÜGLICH durchzuführen, wenn eine Beschäftige ihre Schwangerschaft anzeigt. Sie gilt für Angestellte und Beamtinnen gleichermaßen. Mit dieser Gefährdungsbeurteilung sollen folgende Punkte erreicht werden: Beschreibung des derzeitigen Arbeitsplatzes Ermittlung von Gefährdungen und unverantwortbaren Gefährdungen Ermittlung von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen Festlegung von Schutzmaßnahmen, falls diese erforderlich sind o Umgestaltung der Arbeitsbedingungen o Arbeitsplatzwechsel o Betriebliches Beschäftigungsverbot BITTE DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT DOPPELSEITIG AUS. Das ORIGINAL dieser Gefährdungsbeurteilung verbleibt am Lehrstuhl/bei der Einrichtung. Eine KOPIE ist unverzüglich an den Sicherheitsingenieur zur Prüfung weiterzuleiten. Diese Gefährdungsbeurteilung wird benötigt, um die vollständige und ordnungsgemäße Meldung der Schwangerschaft bei der Regierung von Oberfranken Gewerbeaufsichtsamt durchführen zu können. I. ANGABEN ZUR PERSON DER SCHWANGEREN Name Vorname Geburtsdatum Schwangerschaft gemeldet am II. ANGABEN ZUM LEHRSTUHL/ZUR EINRICHTUNG Lehrstuhl/Einrichtung Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung Stand: 2018 Seite 1

2 III. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES ARBEITSPLATZES Referat ZT-A7 Tägliche Arbeitszeit Stunden Arbeitszeit in der Doppelwoche Stunden Beschäftigung nach 20:00 Uhr Beschäftigung vor 6:00 Uhr Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen Ruhezeit nach der Arbeitszeit von weniger als 11 Stunden Akkordarbeit, Fließarbeit, getaktete Arbeit IV. IV.1 IV.2 ALLGEMEINE REGELUNGEN Wurden gebärfähige Beschäftige mindestens einmal jährlich über Beschäftigungsbeschränkungen und mögliche Gefahren für werdende und stillende Mütter unterrichtet und wurde dies dokumentiert? Ist sichergestellt, dass erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst und gewünschte Vorsorge angeboten wird? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte ihre Tätigkeit, soweit dies erforderlich ist, kurz unterbrechen kann? Ist sichergestellt, dass sich die Beschäftigte während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann? Schutzfristen vor und nach der Entbindung ( 3 MuSchG) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte in den letzten sechs Wochen VOR der Entbindung nicht beschäftigt wird? (Wenn, nachfolgende Fragen beantworten.) Hat die Beschäftigte der Beschäftigung nach Beginn der Schutzfrist ausdrücklich zugestimmt? (Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Das zugehörige Dokument ist auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs zu finden.) Ist die Beschäftigte darüber unterrichtet, dass sie der Zustimmung nach Frage jederzeit widerrufen kann? (Der Widerruf bedarf der Schriftform. Das zugehörige Dokument ist auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs zu finden.) Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit ( 4 MuSchG) Hat die Beschäftigte eine Arbeitszeit von maximal 8,5 Stunden täglich zu leisten? Hat die Beschäftigte eine Arbeitszeit von maximal 90 Stunden in der Doppelwoche zu leisten? IV.3 Verbot der Nachtarbeit ( 5 MuSchG) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr beschäftigt wird? Wenn die Frage mit beantwortet wird, ist ein behördliches Genehmigungsverfahren gemäß 28 MuSchG für die Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr zu durchlaufen. Dafür sind die gesonderten Dokumente zu verwenden. IV.4 (5) (6) IV.5 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ( 6 MuSchG) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird? (Wenn, nachfolgende Fragen beantworten.) Hat die Beschäftigte ausdrücklich der Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich zugestimmt? (Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Das zugehörige Dokument ist auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs zu finden.) Ist die Beschäftigte darüber unterrichtet, dass sie der Zustimmung nach Frage jederzeit widerrufen kann? (Der Widerruf bedarf der Schriftform. Das zugehörige Dokument ist auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs zu finden.) Besteht eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach 10 Arbeitszeitgesetz? (Landwirtschaft und Tierhaltung sowie Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren, Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen oder zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten) Ist sichergestellt, dass der Beschäftigten in der nachfolgenden Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird? Ist eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen? (Alleinarbeit liegt vor, wenn die Beschäftigte nicht jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.) Freistellung für Untersuchungen ( 7 MuSchG) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte zur Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, freigestellt wird? (Diese Regelungen gelten entsprechend für Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.) Stand: 2018 Seite 2

3 V. UNZULÄSSIGE TÄTIGKEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR SCHWANGERE ( 11 MuSchG) V.1 Gefahrstoffe Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf eine Schwangere keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausübt oder sie Gefahrstoffen ausgesetzt ist? (Wenn, weiter mit V.2, wenn, weiter mit den folgenden Fragen.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B ausgeübt oder diesen Stoffen ausgesetzt sein kann? (H360, H360D, H360Df, H360F, H360FD, H360Fd) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 2 ausübt oder diesen Stoffen ausgesetzt sein kann? (H361, H361d, H361f, H361) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit Stoffen ausübt, die der Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation zugeordnet sind oder diesen Stoffen ausgesetzt sein kann? (H362) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A und 1B ausübt oder diesen Stoffen ausgesetzt sein kann? (H340) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit karzinogenen Stoffen der Kategorien 1A und 1B ausübt oder diesen Stoffen ausgesetzt sein kann? (H350, H350i) (5) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit spezifisch zielorgantoxischen Stoffen nach einmaliger Exposition der Kategorie 1 ausübt oder diesen Stoffen ausgesetzt sein kann? (6) (H370) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit akut toxischen Stoffen der Kategorien 1, 2 und 3 ausübt oder diesen Stoffen ausgesetzt sein kann? (7) (H300, H310, H330, H301, H311, H331) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit hautresorptiven Stoffen ausübt oder (8) diesen Stoffen ausgesetzt sein kann? (Hautresorptive Stoffe sind in der TRGS 900 mit dem Buchstaben H gekennzeichnet. Hautresorptive Stoffe sind häufig in der Lage die Plazentaschranke zu überwinden) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit Blei und Bleiderivaten ausübt, bei denen die Gefahr besteht, dass diese vom menschlichen Körper aufgenommen werden oder (9) diesen Stoffen ausgesetzt sein kann? (Informationen über die jeweiligen Bleiverbindungen können stoffspezifisch z.b. in der GESTIS-Datenbank nachgelesen werden.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten mit Stoffen ausübt oder diesen ausgesetzt sein kann, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben fruchtschädigend (10) wirken können? (In der TRGS 900 sind Gefahrstoffe, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können in der Spalte Bemerkungen mit dem Buchstaben Z gekennzeichnet. Ist weder der Buchstabe Y noch der Buchstabe Z in der Spalte vermerkt, sind diese Stoffe bezüglich der Fruchtschädigung nicht bewertet.) Ist sichergestellt, dass für die jeweiligen Gefahrstoffe, mit in den Punkten bis (10) beschriebenen Eigenschaften, die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben (Arbeitsplatzgrenzwert (AGW), Biologi- (11) scher Grenzwert (BGW)) eingehalten werden? Ist sichergestellt, dass für Gefahrstoffe, denen gemäß Punkt (11) keine arbeitsplatzbezogene (12) Vorgabe zugeordnet ist, eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend TRGS 400 durchgeführt ist? V.2 Biostoffe Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf eine Schwangere keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 im Sinne von 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung / Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 im Sinne von 7 Absatz 1 Gentechnikgesetz in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt und Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann? (Wenn, weiter mit V.3, wenn, weiter mit den folgenden Fragen.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppe 2 in Kontakt kommen kann? (Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September Weiterhin können die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 460, 462, 464, 466 und 468 genutzt werden.) Stand: 2018 Seite 3

4 (5) (7) (8) (9) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppe 3 in Kontakt kommen kann? (Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September Weiterhin können die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 460, 462, 464, 466 und 468 genutzt werden.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppe 4 in Kontakt kommen kann? (Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September Weiterhin können die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 460, 462, 464, 466 und 468 genutzt werden.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ausübt oder Arbeitsbedingungen der Sicherheitsstufe 2 ausgesetzt sein kann? (Für die entsprechende Sicherheitseinstufung ist die jeweilige Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung durchzuführen.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit dem Rötelnvirus oder Toxoplasma in Kontakt kommen kann? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können oder sie mit erkrankten und potentiell erkrankten Tieren in Kontakt kommen kann? Ist sichergestellt, dass die unter -(7) genannten Tätigkeiten nicht zu therapeutischen Maßnahmen führen können, die für die Schwangere und das Kind eine unverantwortbare Gefährdung bedeuten? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte, soweit möglich, über einen ausreichenden Immunschutz verfügt? (Im Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG in der Spalte Bemerkungen sind Organismen mit dem Buchstaben V gekennzeichnet, wenn für diese ein wirksamer Impfstoff verfügbar ist.) V.3 Physikalische Einwirkungen Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt, bei denen sie physikalischen Einwirkungen ausgesetzt ist? (Wenn, weiter mit V.4, wenn, weiter mit den folgenden Fragen.) V.3.1 Ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung/Röntgenverordnung) (Wenn, nächste Fragen) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keinen Zutritt zu Kontrollbereichen erhält? V.3.3 Nichtionisierende Strahlung (Wenn, nächste Frage) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keinen Zutritt zu Arbeitsbereichen mit magnetischen Feldern einer Feldstärke von mehr als 0,3 Tesla erhält? V.3.4 Erschütterungen, Vibration und Lärm (Wenn, nächste Fragen) Ist sichergestellt, dass der untere Auslösewert gemäß 6 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) von L(tief)Ex,8 h = 80 db(a) bzw. L(tief)pC,peak = 135 db(c) nicht überschritten wird? Ist sichergestellt, dass der Lärm keine impulshaltigen Geräusche mit über 40 db(a) innerhalb von 0,5 s beinhaltet? Ist sichergestellt, dass der Auslösewert für Ganzkörpervibrationen von A(8 = 0,45 m/s² nicht überschritten wird? V.3.5 Hitze, Kälte und Nässe (Wenn, nächste Fragen) Ist sichergestellt, dass die Lufttemperatur regelmäßig sicher unter 26 C liegt? (Die Temperaturen dürfen witterungsbedingt für relativ kurze Zeitabschnitte vorübergehend auch höher sein, ohne dass eine Klimaanlage o.ä. gefordert werden kann.) Ist sichergestellt, dass eine Lufttemperatur von +15 C für maximal eine Stunde pro Schicht nicht unterschritten wird? Ist sichergestellt, dass bei Tätigkeiten im Freien die Temperaturen aus und durch Beschattung oder Installation ortsbezogener Heizsysteme eingehalten werden? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nicht ständiger Nässe ausgesetzt ist? (Nicht gemeint sind Arbeitsplätze, bei denen die Nässe durch Witterungseinflüsse gelegentlich einwirkt. Ständige Nässe kann z.b. bei der Reinigung von Aquarien auftreten.) Stand: 2018 Seite 4

5 V.4 Belastende Arbeitsumgebung Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung ausgesetzt ist? (Wenn, weiter mit V.5, wenn, weiter mit den folgenden Fragen.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten in Räumen mit einem Druck von mehr als 0,1 bar über dem atmosphärischen Druck hinaus ausübt? (Dies sind z.b. Arbeitskammern mit einem Überdruck, die Personenschleusen für den Übergang in die Arbeitskammern, etc.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nicht in Räumen mit einer sauerstoffreduzierten Atmosphäre tätig ist? (Eine Sauerstoffreduzierung gilt ab einer Sauerstoffkonzentration von < 20,9 Vol-%.) V.5 Körperliche Belastung oder mechanische Einwirkungen Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperliche Belastungen oder mechanische Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt, bei denen sie körperlicher Belastung oder mechanischen Einwirkungen ausgesetzt ist? (Wenn, weiter mit V.6, wenn, weiter mit den folgenden Fragen.) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nicht regelmäßig (zwei- bis dreimal pro Stunde) mehr als 5 kg Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern (Ziehen, Schieben) muss? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde) mehr als 10 kg Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nicht Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dies den Beanspruchungen nach und/oder entspricht? Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nach Ablauf des fünften Monats nicht überwiegend (mehr als vier Stunden täglich) ständig stehen muss? (5) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte sich nicht häufig erheblich strecken muss? (z.b. häufiges Herunterheben von Gegenständen, die erheblich über Kopfhöhe gelagert sind) (6) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte sich nicht häufig erheblich beugen oder gebückt halten muss? (z.b. häufiges Bücken nach aufzuhebenden Gegenständen) (7) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nicht dauernd hocken muss? (8) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten in weiteren Zwangshaltungen ausüben muss? (Knien, Fersensitz, Arbeiten über Kopf, etc.) (9) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte nicht auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird? (10) Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keine Tätigkeiten ausübt, bei denen Unfälle, wie Ausgleiten, Fallen oder Stürzen zu befürchten sind? (11) Ist sichergestellt, dass zu tragende Schutzausrüstung (z.b. Atemschutzgerät) keine Belastung darstellt? (12) Ist sichergestellt, dass durch besondere Fußbeanspruchung keine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist? (Besondere Fußbeanspruchung entsteht z.b. bei der Bedienung von Maschinen mit dem Fuß) V.6 Sonstige Gefährdungen Ist sichergestellt, dass die Beschäftigte keinen sonstigen Gefährdungen, die bisher nicht genannt sind ausgesetzt ist? (wenn, Gefährdung bitte beschreiben) Gefährdungen: Stand: 2018 Seite 5

6 VI. ZUSAMMENFASSUNG DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Wurde eine der Fragen der Gefährdungsbeurteilung mit beantwortet? (A) (Wenn, Nummern aufführen, wenn, weiter mit VII.) Nummern der mit beantworten Fragen (z.b. V.1 ) Gibt es Maßnahmen für die Anpassung der Arbeitsbedingungen? (B) (Wenn, Maßnahmen benennen, wenn weiter mit (E)) Beschreibung der möglichen Maßnahmen (Verweis zur mit beantworteten Frage) (C) Können die möglichen Maßnahmen umgesetzt werden? (Wenn, weiter mit (D), wenn weiter mit (E)) (D) Wer ist mit der Umsetzung der Maßnahmen beauftragt und wann ist die Umsetzung abgeschlossen? (E) Ist die Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz möglich? * Wird mehr Platz benötigt, können selbstverständlich Beiblätter angefügt werden. Weiter mit VII. VII. ERGEBNIS DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG ( 13 MuSchG) KEINE SCHUTZMAßNAHMEN ERFORDERLICH GRÜN Dies gilt nur, wenn ALLE Fragen der Gefährdungsbeurteilung (IV. und V.) mit beantwortet wurden. Die Beschäftigung einer Schwangeren ist ohne Einschränkungen möglich. (Wenn, weiter mit GELB) SCHUTZMAßNAHMEN ERFORDERLICH Änderung der Arbeitszeiten/Teilweise Freistellung GELB Umgestaltung der Arbeitsbedingungen SCHUTZMAßNAHMEN MÖGLICH (Wenn, ROT) ROT BETRIEBLICHES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT nach 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG Stand: 2018 Seite 6

7 VIII. DOKUMENTATION UND INFORMATION ( 14 MuSchG) Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung hat die Schwangere über diese Gefährdungsbeurteilung und die damit für sie verbundenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Weiterhin hat der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung alle Beschäftigten in seinem Bereich über das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren. Ist sichergestellt, dass die Schwangere über die Gefährdungsbeurteilung und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen informiert ist? Ist sichergestellt, dass alle Beschäftigte des Lehrstuhls/der Einrichtung über das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf von Schutzmaßnahmen informiert sind und dies dokumentiert ist? Gesprächstermin über Anpassung der Arbeitsbedingungen der Schwangeren angeboten? Gesprächsangebot angenommen? Wenn, Termin? (Das Gespräch ist zu protokollieren. Ein entsprechendes Dokument ist auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs zu finden.) Datum des Gesprächs Information aller Beschäftigten im Bereich über Anpassung der Arbeitsbedingungen der Schwangeren angesetzt? (Die Information ist zu protokollieren. Ein entsprechendes Dokument ist auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs zu finden.) Datum der Information der Beschäftigten Datum der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung durchgeführt von Unterschrift des Lehrstuhlinhabers/Leiters der Einrichtung Unterschrift der Schwangeren Stand: 2018 Seite 7

8 IX. Referat ZT-A7 ANSPRECHPERSONEN Sicherheitsingenieur Gefahrstoff- und Gefahrgutbeauftragte (Dokumente erstellt) Betriebsärzte Dipl.-Verwaltungswirtin (FH) Corinna Lenk Telefon: 2106 Dipl.-Ing. (FH) Dieter Spörl Telefon: 2112 Dipl.-Ing. (FH) Claudia Zehring Telefon: 2113 Praxis Dr. med. Petra Danzer Doll Filchnerstr Bayreuth Telefon: 0921/ info@arbmed-danzer-doll.de X. MITGELTENDE DOKUMENTE Dokumente ERKLÄRUNG DER SCHWANGEREN/STILLENDEN BEI ABWEICHUNGEN ZUM MUTTERSCHUTZGESETZ (auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs) WIDERRUF ZUR ERKLÄRUNG DER SCHWANGEREN/STILLENDEN BEI ABWEICHUNGEN ZUM MUTTER- SCHUTZGESETZ (auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs) GESPRÄCHSPROTOKOLL - INFORMATION DER BESCHÄFTIGTEN ZUM ERGEBNISS DER GEFÄHRDUNGS- BEURTEILUNG (gem. 14 Absatz 2 MuSchG) (auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs) GESPRÄCHSPROTOKOLL - INFORMATION DER SCHWANGEREN/STILLENDEN ZUM ERGEBNISS DER GE- FÄHRDUNGSBEURTEILUNG (gem. 10 Absatz 2 MuSchG) (auf der Internetseite des Sicherheitsingenieurs) Stand: 2018 Seite 8

9 XI. AUSZUG MUTTERSCHUTZGESETZ (MuSchG) Referat ZT-A7 3 Absatz 1 Schutzfristen vor der Entbindung Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend. 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren. 5 Absatz 1 Verbot der Nachtarbeit Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des 28 erfüllt sind. 6 Absatz 1 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist, 3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und 4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 7 Absatz 1 Freistellung für Untersuchungen Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann. Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind. (5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen. (6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber. 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit 1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und 2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau o- der ihr Kind voraussichtlich a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. Stand: 2018 Seite 9

10 Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann: 1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom , S. 1) zu bewerten sind a) als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation, b) als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B, c) als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B, d) als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder e) als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3, 2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder 3. Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, 1. wenn a) für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder b) der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und 2. wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist. Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann: 1. mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder 2. mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, 2. Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie 3. Hitze, Kälte und Nässe. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen 1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von 2 der Druckluftverordnung, 2. in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder 3. im Bergbau unter Tage. (5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen 1. sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss, 2. sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht, 3. sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet, 4. sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss, 5. sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, 6. Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, 7. sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder 8. eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung. (6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: Stand: 2018 Seite 10

11 1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit oder 3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 13 Absatz Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von 9, 11 oder 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen: 1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des 9 Absatz 2 umzugestalten. 2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist. 3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen. 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist: 1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach 9 Absatz 1 Satz 2 und 3. das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs. Wenn die Beurteilung nach 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken. Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren. Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 13 zu informieren. 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 14 Absatz 1 beizufügen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen. Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmigungsfiktion ( 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu bescheinigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. XII. DATENSCHUTZ Die personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 c) der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EU- ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (Datenschutz-Grundverordnung DSGVO) und des Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) erhoben. Weiterhin gilt Artikel 9 Absatz 2 h) der DSGVO. Stand: 2018 Seite 11

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