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Transkript:

Umweltzone in Neu-Ulm In Neu-Ulm ist seit 1. November 2009 eine Umweltzone in Kraft. Außerdem besteht auch im benachbarten Ulm eine Umweltzone, die ebenfalls in den untenstehenden Karten eingezeichnet ist. Seit 1. Januar 2013 gilt dort anders als in Neu-Ulm jedoch die strengste Stufe der Umweltzone (nur grüne Plakette). Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Neu-Ulm ADAC e.v. Seite 1

Betroffene Fahrzeuge: Fahrzeuge mit gelber oder grüner Plakette sind nicht von Fahrverboten betroffen, dagegen dürfen Fahrzeuge mit roter oder ohne Plakette nicht in die Umweltzone fahren. Achtung: Die Umweltzone im benachbarten Ulm darf anders als in Neu-Ulm seit 1. Januar 2013 nur noch von Fahrzeugen mit grüner Plakette befahren werden. Außerdem soll dort die B10 zukünftig in die Umweltzone eingeschlossen werden. ADAC e.v. Seite 2

Generelle Ausnahmeregelungen Durch die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge vom 10.10.07 wurden folgende generelle Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht festgelegt: 1. mobile Maschinen und Geräte, 2. Arbeitsmaschinen, 3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung 6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "ag", "H" oder "Bl" nachweisen, 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, (Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen, Ministerfahrzeuge) 8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, 9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt. 10. Oldtimer (gemäß 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach 9 Abs. 1 oder 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen (H- Kennzeichen oder rotes 07 Kennzeichen), sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. ADAC e.v. Seite 3

Ausnahmeregelungen der Stadt Neu-Ulm Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden, wenn die Nachrüstung des Fahrzeugs technisch nicht möglich ist (Bestätigung erforderlich) und eine der besonderen Voraussetzungen des nachfolgenden Abschnitts erfüllt ist, für: Anwohner sowie Gewerbebetriebe mit Firmensitz in der Umweltzone Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung - des Lebensmitteleinzelhandels - von Apotheken - von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen - von Wochen- und Sondermärkten Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten - zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen - zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden - für soziale und pflegerische Hilfsdienste Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, insbesondere für - notwendige regelmäßige Arztbesuche (z. B. Dialysepatienten u.ä.) - Schichtdienstleistende, die nicht auf den öffentlichen Verkehr ausweichen können - die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen (wie z.b. die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Wahrenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen) - Einzelfahrten aus speziellen Anlässen (wie z. B. Schwertransporte, Veranstaltungen (z. B. Schausteller, Überführung von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen) Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich befristet auf maximal ein Jahr erteilt. Eine nochmalige Verlängerung (auch mehrmals) ist nur möglich, wenn die allgemeine sowie eine besondere Voraussetzung vorliegt bzw. zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte im Einzelfall. Die Anträge sind schriftlich bei der Stadt Neu-Ulm, Fachbereich 1/ Sicherheit, Ordnungzu stellen. Keine Ausnahmen erhalten Kfz, die erst nach Inkrafttreten der Umweltzone auf den Antragsteller zugelassen werden. ADAC e.v. Seite 4

Weitere Entwicklungen Es ist angedacht, dass in absehbarer Zeit die Regelung der Stadt Ulm übernommen wird und nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette in die Umweltzone einfahren dürfen. Detaillierte Informationen finden Sie unter: http://zserver.neu-ulm.de/web/html/content.htm?theme=umwelt&sub=3 Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Angesichts der Komplexität des Themas und der häufigen Änderungen kann für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen jedoch keine Gewähr übernommen werden. ADAC e.v. Seite 5