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Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen Arztdienst) 42 Stunden bei einem 100%-Pensum. Im Arztdienst beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 46 bis 50 Stunden im Jahresdurchschnitt (Pensum 100%). Die Sollstundenzahl wird pro Organisationseinheit festgelegt. Ferienanspruch pro Kalenderjahr bis 20 Jahre: 25 Arbeitstage 21 bis 29 Jahre: 22 Arbeitstage 30 bis 39 Jahre: 23 Arbeitstage 40 bis 49 Jahre: 25 Arbeitstage 50 bis 59 Jahre: 27 Arbeitstage ab 60 Jahren: 30 Arbeitstage Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird. Für Berufslernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr gilt die Ferienregelung gemäss Ziffer 4.1. der Anstellungsbedingungen für Lernende, Praktikanten und Aushilfen. Feiertage Als Feiertage gelten: Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfi ngstmontag, sowie Neujahr, Berchtoldstag, Weihnachten, Stephanstag, der Bundesfeiertag (1. August) und der Nachmittag des 1. Mai. Weiter ist der Maienzug ein lokaler Feiertag. Bezahlter Kurzurlaub Mitarbeitende erhalten bezahlten Kurzurlaub für: Umzug des eigenen Haushalts Eigene Heirat Hochzeit in der eigenen Familie Geburt eigener Kinder (für Väter) 1 Tag 3 Tage 1 Tag 3 Tage 3

Todesfälle: im engen Familienkreis weitere Familienangehörige, nahe Bekannte in allen anderen Fällen 3 Tage 1 Tag Teilnahme an Bestattung (Weitere gemäss GAV Ziffer 5.6 bzw. Anstellungsbedingungen für Lernende, Praktikanten und Aushilfen Ziffer 4.6) Lohn Die Auszahlung der Monatslöhne erfolgt jeweils um den 27. des Monats. Die genauen Daten sind im Intranet abrufbar. Die Löhne werden ausschliesslich auf Post- oder Bankkonti in der Schweiz überwiesen. Ausländische Mitarbeitende mit einer Anstellung unter drei Monaten können das Gehalt in der Regel bar beziehen. Das Jahresgehalt wird sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes verabredet ist in 13 Teilen ausbezahlt. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgt jeweils im Dezember. Bei Ein- oder Austritten im laufenden Jahr wird dieser pro rata temporis berechnet. Probezeit Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Kündigungsfrist Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sieben Tage, jeweils auf das Ende einer Kalenderwoche. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 4

Familienzulagen Wenn die Anspruchsberechtigung gemäss Familienzulagengesetz erfüllt ist, werden Zulagen ausbezahlt. Die Formalitäten dazu sind persönlich in der Abt. Lohn und Sozialversicherungen zu regeln. Krankheits- und Unfallabsenzen Alle Krankheits- und Unfallabsenzen (ab einem halben Tag) sind umgehend dem/der Vorgesetzten zu melden. Die Unfälle müssen mittels «Anmeldeformular für Berufs- und Nichtberufsunfälle» (Bezug bei der Abt. Lohn und Sozialversicherungen, Personalarztdienst, Notfall oder im Intranet abrufbar) innert 3 Tagen der Abt. Lohn und Sozialversicherungen gemeldet werden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so haben die Mitarbeitenden unaufgefordert der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis vorzulegen. Lohnfortzahlung Krankheit/Unfall a) Mitarbeitende mit einer Anstellung von über 3 Monaten: Bei Krankheit oder Unfall von Mitarbeitenden wird der Lohn durch die Arbeitgeberin für 3 Monate weiter ausgerichtet. b) Mitarbeitende mit einer Anstellung von bis zu 3 Monaten: Bei Krankheit oder Unfall von Mitarbeitenden wird der Lohn durch die Arbeitgeberin pro Anstellungsmonat für eine Woche weiter ausgerichtet. Krankentaggeldversicherung (gilt für Anstellungsverhältnisse von über 3 Monaten) Die Versicherung ist für alle Mitarbeitenden obligatorisch. Die Arbeitgeberin stellt bei Krankheit die Lohnfortzahlung für insgesamt 730 Tage sicher, die 80% des vertraglichen Lohnes abdeckt. Die Mitarbeitenden bezahlen die Hälfte der dafür erforderlichen Prämien, max. aber 0.8% des AHV- pfl ichtigen Lohnes. Krankenkasse Die Mitarbeitenden sind gesetzlich verpfl ichtet, sich bei einer anerkannten Krankenkasse zu versichern. Die Arbeitgeberin leistet keine Prämienbeiträ- 5

ge. Praktikanten und Unterassistenten, welche aus dem Ausland kommen, können in der Regel einen Nachweis ihrer bestehenden Krankenversicherung über die Deckung in der Schweiz erbringen. Der Personaldienst erteilt dazu gerne nähere Auskünfte. Unfallversicherung Alle Mitarbeitende sind mit Stellenantritt obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen durch die Arbeitgeberin versichert; ab einem Pensum von acht Wochenstunden auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin, die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen hingegen die Arbeitnehmenden selbst und werden monatlich vom Lohn abgezogen. Mutterschaftsurlaub Den Mitarbeiterinnen wird während dem Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub der vertragliche Lohn während 16 Wochen ausbezahlt. Militär Die Arbeitnehmenden haben wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung: Rekrutenzeit, Zivildienst zu 50% Unterstützungspfl ichtige Rekruten zu 80% Obligatorische Dienste zu 100% Beförderungsdienste zu 100% Die EO-Karte ist der Abt. Lohn und Sozialversicherungen abzugeben. Pensionskasse Arbeitnehmer, deren Anstellung über drei Monate dauert und deren Lohn den gesetzlichen BVG- Mindestjahreslohn überschreitet, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung ihres 24. Altersjahres auch für das Alter, der obligatorischen Versicherung. 6

Assistenz- und Oberärzte sind bei der Vorsorgestiftung VSAO versichert: www.vorsorgestiftungvsao.ch Das übrige KSA-Personal ist bei der Aarg. Pensionskasse (APK) versichert: www.agpk.ch AHV Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres werden Mitarbeitende AHV-pfl ichtig. Für Arbeitnehmer, welche noch nie in der Schweiz gearbeitet haben, wird ein Versicherungsausweis AHV-IV via Abt. Lohn und Sozialversicherung beantragt. Das entsprechende Formular wird mit dem Anstellungsvertrag an die entsprechenden Mitarbeitenden zugestellt. Meldepflicht der Mitarbeitenden Die Mitarbeitenden haben jede Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, umgehend der Abt. Lohn und Sozialversicherungen oder Personaldienst, Haus 22, zu melden. Dies betrifft z.b. Änderungen des Zivilstandes, Adressänderungen, Geburt von Kindern etc. Für quellensteuerpfl ichtige Mitarbeitende (beispielsweise mit Aufenthaltsbewilligung B, G oder L) ist dies von besonderer Bedeutung, da sich der Steuertarif allfällig ändern kann. Eintrittsuntersuchung In den ersten Tagen nach Stellenantritt ist eine Eintrittsuntersuchung beim Personalarztdienst für jeden Mitarbeitenden obligatorisch. Dabei wird u.a. der allgemeine Impfschutz überprüft und allfällig erneuert. Allgemeines Grundlage der Anstellungsbedingungen: Gesamtarbeitsvertrag GAV (vgl. Art. 1.4) Personalreglement für alle Mitarbeitenden des KSA (vgl. Art. 1.2) Anstellungsbedingungen für Lernende, Praktikanten und Aushilfen (vgl. Art. 1.2) 7

20004400/500/11.2015 Kantonsspital Aarau AG Tellstrasse 25, 5001 Aarau Telefon 062 838 41 41 www.ksa.ch