Leistungen bei Krankheit und Unfall
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- Reinhold Voss
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1 Anhang 4 Leistungen bei Krankheit und Unfall Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches Krankentaggeldversicherung (KTG) Arbeitsverhinderung infolge Krankheit Taggeldleistungen Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Wartefrist und Rückfall Unbezahlter Urlaub Übertrittsrecht Obligatorische Unfallversicherung (UVG) Arbeitsverhinderung infolge Unfall Taggeldleistungen Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Unbezahlter Urlaub / Weiterversicherung Prämien Unfall-Zusatzversicherung in Ergänzung zum UVG Umfang und Prämien Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Übertrittsrecht Informationen für Mitarbeitende ab AHV-Rentenalter Krankheit Unfall Kontaktdaten Versicherer...7 Dieser Anhang gibt Ihnen einen Überblick über die Versicherungsleistungen entsprechend der Kollektiv-Versicherungen für die Spitex Zürich Limmat AG (Arbeitgeberin der Mitarbeitenden mit einem Vertrag mit der Spitex Zürich Limmat AG) und Spitex Zürich Sihl (Arbeitgeberin der Mitarbeitenden mit einem Vertrag mit Spitex Zürich Sihl) nachfolgend der Einfachheit halber Arbeitgeberin genannt. Gültig ab Januar 2017 Spitex Zürich Limmat AG / Spitex Zürich Sihl Spitex Zürich Seite 1 von 8
2 1. Grundsätzliches Die versicherte Mitarbeiterin hat jede Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall unverzüglich der Arbeitgeberin zu melden. Sie hat über weitere Arbeitsunfähigkeiten zeitnah zu informieren. Die Arbeitgeberin kann jederzeit ein ärztliches Zeugnis verlangen. In jedem Fall ist ein ärztliches Zeugnis unaufgefordert ab dem 3. Krankheits- oder Unfalltag und dann bei längerer Arbeitsunfähigkeit monatlich einzureichen. Bei Unfällen ist es wichtig, dass die Mitarbeiterin den Unfallschein vom Arzt ausfüllen lässt und zeitnah der Arbeitgeberin einreicht. Die Schadenabwicklung erfolgt zwischen der Arbeitgeberin und der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Erhält die Mitarbeiterin von einer Versicherung, an welche die Arbeitgeberin einen Beitrag geleistet hat, ein Taggeld, eine Rente oder eine Abfindung für eine Zeitperiode ausgesprochen, während der sie Lohn bezogen hat, besteht für die Arbeitgeberin ein Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrecht. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, die Arbeitgeberin von solchen Versicherungsleistungen in Kenntnis zu setzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur letzten Lohnabrechnung. Es liegt in der Verantwortung der Mitarbeiterin, sich bei der AHV über allfällige Beitragslücken zu erkundigen, wenn eine längere Arbeitsunfähigkeit besteht. Über allfällige Prämienänderungen und Maximalbeträge informiert die Arbeitgeberin ihre Mitarbeitenden. Massgebend sind die der Police zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs- Bedingungen, allfällige Zusatzbedingungen sowie besonderen Bestimmungen. 2. Krankentaggeldversicherung (KTG) 2.1. Arbeitsverhinderung infolge Krankheit Als Krankheit im Sinne der Versicherung gilt jede vom Willen des Versicherten unabhängige, medizinisch wahrnehmbare Störung der Gesundheit, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zur Folge hat und nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist. Gesundheitsstörungen, die durch eine Schwangerschaft oder eine Geburt verursacht werden, sind versichert, sofern die Mitarbeiterin seit Schwangerschaftsbeginn über die Arbeitgeberin versichert war Taggeldleistungen Anstelle der gesetzlichen Lohnfortzahlung nach OR 324a erbringt die Arbeitgeberin 100 % des Lohnes während 3 Monaten ab Krankheitsbeginn. Danach wird der Lohn durch Krankentaggelder des Versicherers gedeckt, sofern dieser die Leistungspflicht anerkennt. Es besteht für die Mitarbeitenden eine kollektive Krankentaggeldversicherung, welche Lohnausfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gemäss den einschlägi- Seite 2 von 8
3 gen Versicherungsbedingungen abdeckt. Die Prämien gehen zu Lasten der Arbeitgeberin und der Mitarbeitenden. Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung deckt bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach einer Wartefrist von 90 Tagen, während der nächsten 90 Tage bis einschliesslich des 180. Tages, 100 % des Lohnes ohne Sozialversicherungsleistungen. Die Taggeld-Versicherungsleistungen sind gemäss Sozialversicherungsrecht nicht AHV-pflichtig. Vom 181. Tag bis zum 730. Tag deckt die kollektive Krankentaggeldversicherung 80 % des Lohnes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (mindestens 25 %) bezahlt der Versicherer das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Für die Bemessung der Leistungsdauer und Wartefrist zählen die Tage der teilweisen Arbeitsunfähigkeit voll. Der Versicherungsschutz ist koordiniert mit den Leistungen der Pensionskasse der Stadt Zürich. Für Mitarbeitende ab AHV-Rentenalter, gelten besondere Bedingungen (siehe Abschnitt 5.) 2.3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Versicherung beginnt am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht und endet mit dem letzten Tag gemäss Arbeitsvertrag. Für nicht voll arbeitsfähige Personen tritt die Versicherung jedoch erst mit der vollen Arbeitsaufnahme im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages in Kraft Wartefrist und Rückfall Die Wartefrist beginnt mit dem 1. Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch 5 Tage vor Beginn der erstmaligen ärztlichen Behandlung. Die Wartefrist wird pro Krankheitsfall berechnet. Das erneute Auftreten derselben Krankheit (Rückfall) gilt hinsichtlich Leistungsdauerund Wartefrist als neuer Krankheitsfall, wenn die Versicherte ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen keinen Rückfall erleidet Unbezahlter Urlaub Bei unbezahltem Urlaub besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die Versicherungsdeckung bleibt aber bestehen, solange der Arbeitsvertrag weiterläuft, längstens während 7 Monaten nach Ende des Lohnanspruchs Übertrittsrecht Bei Austritt einer versicherten Person aus einer der beiden Spitex-Organisationen hat diese Person das Recht, im Rahmen der bisherigen Leistungen ohne Gesundheitsprüfung in die Einzel-Taggeldversicherung der Helsana Versicherungen AG überzutreten. Das Übertrittsrecht ist innert 90 Tagen entweder nach dem Austritt, der Auflösung des Vertrages oder dem Ende des Leistungsbezuges geltend zu machen. Seite 3 von 8
4 Kein Übertritt in die Einzelversicherung ist möglich: bei Stellenwechsel und Übertritt zur Versicherung des neuen Arbeitgebers für Personen ab dem Bezug der AHV-Rente oder dem früheren Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Für den Übertritt gelten die zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung gültigen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheit und Eintrittsalter. Dabei kommen die zum Zeitpunkt des Übertrittes gültigen Tarife und Versicherungsbedingungen für die Einzel-Taggeldversicherung zur Anwendung. 3. Obligatorische Unfallversicherung (UVG) 3.1 Arbeitsverhinderung infolge Unfall Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zur Folge hat. Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Personen, die weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind nur bei Berufsunfällen versichert Taggeldleistungen Versichert sind 80 % des Lohns (bis Maximalbetrag) pro Jahr, zahlbar vom 3. Tag nach dem Unfalltag, bis zur Ablösung durch eine allfällige Invalidenrente. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bezahlt der Versicherer das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Für die Bemessung der Leistungsdauer zählen die Tage der teilweisen Arbeitsunfähigkeit voll. Bei Spitalaufenthalten ist die Versicherung berechtigt, einen Spitalabzug (Essensabzug) vorzunehmen, welcher entsprechend vom Lohn abgezogen wird. Der Versicherungsschutz ist koordiniert mit den Leistungen der Pensionskasse der Stadt Zürich. Die Arbeitgeberin vergütet den Mitarbeitenden nach dem 3. Tag ab dem Unfall bis einschliesslich dem 90. Tag nach dem Unfall die Differenz bis zu 100 % des Lohnes unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Taggeld-Versicherungsleistungen sind gemäss Sozialversicherungsrecht nicht AHV-pflichtig. Seite 4 von 8
5 3.3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Die Versicherung beginnt am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall mit dem Antritt des Arbeitsweges. Für Teilzeitbeschäftigte, die nur für Berufsunfälle versichert sind, beginnt die Versicherungsdeckung jeweils mit dem Antritt des Arbeitsweges und endet jeweils mit der Rückkehr von der Arbeit an ihr Wohndomizil. Die Versicherung endet grundsätzlich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Für Personen, die auch gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, endet deren Deckung am 31. Tag nachdem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Tritt die versicherte Person vor Ablauf dieser Frist eine neue Stelle an, an der sie wieder für Nichtberufsunfälle versichert ist, endet die bisherige Versicherung Unbezahlter Urlaub / Weiterversicherung Die Versicherung für Nichtberufsunfälle kann bis zu 6 Monate verlängert werden, indem die versicherte Person eine Abredeversicherung abschliesst. Die dafür erforderliche Versicherungsprämie muss innerhalb der ersten 31 Tage nach Beginn des unbezahlten Urlaubs einbezahlt werden. Das Merkblatt "Abredeversicherung" und die näheren Bestimmungen stellt die Personalabteilung zur Verfügung Prämien Die Prämie der Berufsunfallversicherung der prämienpflichtigen Lohnsumme geht zu Lasten der Arbeitgeberin. Die Prämie der Nichtberufsunfallversicherung der prämienpflichtigen Lohnsumme ist durch die versicherte Person zu entrichten. 4. Unfall-Zusatzversicherung in Ergänzung zum UVG 4.1 Umfang und Prämien Versichert sind 10 % des Lohnes, der durch die gesetzliche Unfallversicherung nach UVG gedeckt ist. Die Versicherungsleistungen setzen jeweils nach der vereinbarten Wartefrist von 90 Tagen ein. Die Prämien werden der Mitarbeitenden monatlich vom Lohn abgezogen. Über Prämienänderungen informiert die Arbeitgeberin. Damit sind die Mitarbeitenden bei Unfall ab dem 91. bis längstens dem 730. Unfalltag zu insgesamt 90 % des Lohnes, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, versichert. Seite 5 von 8
6 4.2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz für die einzelnen Versicherten beginnt und endet analog 3.3. Obligatorische Unfallversicherung (UVG) Übertrittsrecht Bei Austritt einer versicherten Person aus einer der beiden Spitex-Organisationen hat diese das Recht, im Rahmen der bisherigen Leistungen bei der Helsana Versicherungen AG eine Einzelversicherung abzuschliessen. Für den Übertritt gelten die zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Kollektivversicherung gültigen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheit und Eintrittsalter. Dabei kommen die zum Zeitpunkt des Übertrittes gültigen Tarife und Versicherungsbedingungen für die Einzelversicherung zur Anwendung. 5. Informationen für Mitarbeitende ab AHV-Rentenalter 5.1 Krankheit Ab Bezug der AHV-Rente, spätestens ab Erreichung des ordentlichen AHV- Rentenalters, erbringt die Versicherung das Taggeld noch während höchstens 180 Tagen pro Krankheitsfall nach Ablauf der Wartefrist, in der die Arbeitgeberin den Lohn ohne Erstattung durch die Versicherung zahlt. Mit vollendetem 70. Lebensjahr erlischt der Anspruch auf Krankentaggeld aufgrund von Krankheit vollständig und die Lohnfortzahlungspflicht bestimmt sich nach der Zürcher Skala m_privaten_arbeitsrecht/verhinderung-des-arbeitnehmers-an-der-arbeitsleistung.html 5.2. Unfall Im Rahmen ihrer Anstellung sind die Mitarbeitenden, welche nach der Pensionierung noch angestellt sind unabhängig vom Alter nach Unfallversicherungsgesetz UVG versichert bzw. werden die entsprechenden Taggeldleistungen entrichtet. Seite 6 von 8
7 6. Kontaktdaten Versicherer Krankentaggeldversicherung Helsana Versicherungen AG Broker und Partner 8081 Zürich T Unfallversicherung (obligatorisch) Unfallversicherung Stadt Zürich Postfach 8022 Zürich T Unfallzusatzversicherung Helsana Versicherungen AG Broker und Partner 8081 Zürich T Seite 7 von 8
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