Arbeit und Krebs - Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

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1 Arbeit und Krebs - Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte "Arbeit und Krebs Wege zurück in die Arbeitswelt» Schweizer Fachtagung Psychoonkologie Bern, 11. Mai 2017" Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, 11. Mai 2017

2 Agenda 1 Praxisfälle 2 Das Thema im grösseren Kontext 3 Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall bzw. Berufskrankheit 4 Anstellung, Beschäftigung und Kündigung: Welcher Schutz für Krebspatienten/innen? 5 Arbeitsunfähigkeit: Wer bezahlt den Lohn und wie lange? 6 Und was gilt bei (drohender) Invalidität? 7 Unzeitgemässe Gedanken vor dem zusammenfassenden Fazit Universität Basel, Juristische Fakultät 2

3 1. Praxisfälle a) Ein Mann, nennen wir ihn Anton Antennen, hat eine schwere Krebserkrankung überstanden. Er war längere Zeit ohne Arbeit, bezog Krankentaggelder. Aktuell fühlt er sich voll arbeitsfähig und möchte wieder arbeiten. Wie soll er sich im Bewerbungsgespräch verhalten? b) Eine Frau, nennen wir sie Bruna Bertrand, ist an Krebs erkrankt. Sie arbeitet für die Unternehmung A. Die Frau muss regelmässig in die Therapie, ist aber arbeitsfähig. Sie möchte sich beruflich umorientieren und bewirbt sich bei einer neuen Arbeitgeberin, der B. Das Bewerbungsverfahren verläuft sehr gut, die zuständigen Personen machen der Frau grosse Hoffnungen, dass es mit der Anstellung klappen könnte. Als die Arbeitgeberin auf die Arbeitszeiteinteilung zu sprechen kommt, erwähnt die Frau die regelmässigen Therapien, die noch ein paar Wochen andauern und sie somit jeweils an bestimmten Tagen nicht oder nur stundenweise arbeiten kann. Daraufhin erhält die Frau von Arbeitgeberin B. eine Absage. Universität Basel, Juristische Fakultät 3

4 Agenda 1 Praxisfälle 2 Das Thema im grösseren Kontext 3 Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall bzw. Berufskrankheit 4 Anstellung, Beschäftigung und Kündigung: Welcher Schutz für Krebspatienten/innen? 5 Arbeitsunfähigkeit: Wer bezahlt den Lohn und wie lange? 6 Und was gilt bei (drohender) Invalidität? 7 Unzeitgemässe Gedanken vor dem zusammenfassenden Fazit Universität Basel, Juristische Fakultät 4

5 2. Das Thema im grösseren Kontext Sozialverfassung Sozialstaat Sozialpolitik Soziale Sicherheit Sozial- Versicherung Arbeitsrecht Sozialhilfe Universität Basel, Juristische Fakultät 5

6 Das Drei Säulen Konzept Quelle: vorsorgeexperten.ch; Stand: 2015 Universität Basel, Juristische Fakultät 6

7 Agenda 1 Praxisfälle 2 Das Thema im grösseren Kontext 3 Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall bzw. Berufskrankheit 4 Anstellung, Beschäftigung und Kündigung: Welcher Schutz für Krebspatienten/innen? 5 Arbeitsunfähigkeit: Wer bezahlt den Lohn und wie lange? 6 Und was gilt bei (drohender) Invalidität? 7 Unzeitgemässe Gedanken vor dem zusammenfassenden Fazit Universität Basel, Juristische Fakultät 7

8 3. Versicherungsschutz bei Krankheit Merkmale der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG Versicherungspflicht, Anknüpfung an den Wohnsitz Finanzierung durch Kopfprämien / Prämienverbilligung Kostenbeteiligungen der Versicherten Leistungen bei Krankheit: Massnahmen der Diagnostik, Therapie, Medikamente, Spitalaufenthalt Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein Zusatzversicherungen: Krankentaggeldversicherung (nach KVG) Zusatz zur Krankenpflegeversicherung (nach Versicherungsvertragsgesetz, VVG, Privatrecht) Krankentaggeldversicherung nach VVG Universität Basel, Juristische Fakultät 8

9 Versicherungsschutz bei Unfall bzw. Berufskrankheit Merkmale der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer/innen (nicht für Selbständigerwerbende) Wer ist versichert: Berufsunfall: Alle Arbeitnehmer/innen Nichtberufsunfall; nur wenn 8 Std./Woche bes. Was versichert? Unfall Berufskrankheit (u.u. auch Krebs) Finanzierung Berufsunfallvers. durch Arbeitgeber, Nichtberufsunfall durch Arbeitnehmer Keine Kostenbeteiligungen der versicherten Arbeitnehmer Leistungen (u.a.): Alle notwendigern medizinischen Massnahmen zur Behebung der Unfallfolgen bzw. Folgen der Berufskrankheit, kein Selbstbehalt, keine Franchise, freie Arzt- und Spitalwahl Taggelder (Lohnausfall), IV-Renten, Integritätsenschädigungen Universität Basel, Juristische Fakultät 9

10 Agenda 1 Praxisfälle 2 Das Thema im grösseren Kontext 3 Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall bzw. Berufskrankheit 4 Anstellung, Beschäftigung und Kündigung: Welcher Schutz für Krebspatienten/innen? 5 Arbeitsunfähigkeit: Wer bezahlt den Lohn und wie lange? 6 Und was gilt bei (drohender) Invalidität? 7 Unzeitgemässe Gedanken vor dem zusammenfassenden Fazit Universität Basel, Juristische Fakultät 10

11 4. Anstellung, Beschäftigung und Kündigung: Welcher Schutz für Krebspatienten/innen? (1) Anstellung Keine Informationspflicht über die Diagnose sofern und soweit eine Arbeitsfähigkeit vorliegt Fragerecht der Arbeitgeberin, soweit die konkrete und aktuelle Arbeitsfähigkeit betroffen ist Notwehrrecht der Bewerber/innen bei unzulässigen Fragen Taggeldversicherung und weitergehende berufliche Vorsorge stehen mehr Informationen zu als dem Arbeitgeber Problematischer Datenaustausch Arbeitgeber/Versicherung Vertragsfreiheit vorherrschend, kein (wirksamer) arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz für Krebspatienten/innen bei der Anstellung (im Gegensatz zu Lösungen in anderen Staaten) Universität Basel, Juristische Fakultät 11

12 4. Anstellung, Beschäftigung und Kündigung: Welcher Schutz für Krebspatienten/innen? (2) Beschäftigung Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin, Pflicht zum Gesundheitsschutz und Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer/innen (OR 328 und ArG 6 und VO) Pflicht, Krebserkrankungen am Arbeitsplatz zu vermeiden Pflicht zur Rücksichtnahme auf gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer/innen, z.b. durch Anpassung der Arbeitszeit (soweit betrieblich möglich) Verpflichtungen zum Teil weitgehend, z.b. BGE 132 III 257, generelles betriebliches Rauchverbot zum Schutze eines Rauchallergikers Pflicht zur Kooperation mit der IV (Art. 7c IVG in Verb. mit OR 328) Besondere Freizeit / Lohnfortzahlung: Arzt- und Therapiebesuche müssen möglich sein (OR 329 Abs. 3, aber Lohnzahlungspflicht nur im Rahmen von Art. 324a OR oder bessere GAV-Lösungen) Lohn bei Krankheit: OR 324a / Taggeldversicherungen (dazu mehr später) Universität Basel, Juristische Fakultät 12

13 4. Anstellung, Beschäftigung und Kündigung: Welcher Schutz für Krebspatienten/innen? (3) Kündigung Sperrfristen nach OR 336c schützen zeitlich limitiert vor Kündigungen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Kündigungsfreiheit, aber eine Kündigung wegen Krebs (ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt) wäre missbräuchlich (aber gültig) Krebsbedingte Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist kann auch wegen unterlassener Fürsorge des Arbeitgebers (z.b. Anpassung der Arbeitszeit) missbräuchlich sein Kündigung und Koordination mit Taggeldversicherung / IV und Berufliche Vorsorge: Im Idealfall lückenloser Schutz, zahlreiche Fallstricke Universität Basel, Juristische Fakultät 13

14 Agenda 1 Praxisfälle 2 Das Thema im grösseren Kontext 3 Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall bzw. Berufskrankheit 4 Anstellung, Beschäftigung und Kündigung: Welcher Schutz für Krebspatienten/innen? 5 Arbeitsunfähigkeit: Wer bezahlt den Lohn und wie lange? 6 Und was gilt bei (drohender) Invalidität? 7 Unzeitgemässe Gedanken vor dem zusammenfassenden Fazit Universität Basel, Juristische Fakultät 14

15 5. Krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit - wer bezahlt den Lohn (wie lange, wieviel?) Arbeitsrechtlich: Art. 324a OR, drei Wochen im ersten Dienstjahr, danach eine angemessene längere Zeit Art. 324b OR, Lohnfortzahlungspflicht entfällt, wenn eine obligatorische Versicherung mindestens 4/5tel des Lohnes ersetzt Im öffentlichen Personalrecht regelmässiger längere Lohnfortzahlung In vielen Arbeitsverhältnissen bestehen Krankentaggeldversicherungen (i.d.r. 80% des Lohnes) Probleme bei der Krankentaggeldversicherung: Gesundheitsvorbehalte, Risikoausschlüsse Leistungsverweigerung der Taggeldversicherung was gilt jetzt? Bei Unfall bzw. Berufskrankheit: Die obligatorische Unfallversicherung bezahlt ein Taggeld von 80% des Lohnes ab dem 3. Tage Dauer: Bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder Anspruch auf eine IV- Rente Bei Arbeitslosigkeit: Anspruch auf Arbeitslosentaggelder sofern vermittelbar Zeitlich beschränkter Anspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit Universität Basel, Juristische Fakultät 15

16 Agenda 1 Praxisfälle 2 Das Thema im grösseren Kontext 3 Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall bzw. Berufskrankheit 4 Anstellung, Beschäftigung und Kündigung: Welcher Schutz für Krebspatienten/innen? 5 Arbeitsunfähigkeit: Wer bezahlt den Lohn und wie lange? 6 Und was gilt bei (drohender) Invalidität? 7 Unzeitgemässe Gedanken vor dem zusammenfassenden Fazit Universität Basel, Juristische Fakultät 16

17 6. Und was gilt bei (drohender) Invalidität? Leistungen der Invalidenversicherung (u.a.): Grundsatz: Eingliederung vor Rente Massnahmen der beruflichen Integration Früherkennung/Früherfassung, Vorbereitung auf die berufliche Integration Berufsberatung, Umschulung, Kapitelhilfe Rentenleistungen (Höhe analog AHV-Renten, ggf. Anspruch auf eine Rente der Penionskasse oder Ergänzungsleistungen Schadenminderungspflicht, Pflicht zur Selbsteingliederung Generell gestiegene Anforderungen an die Zumutbarkeit Überwindbare Krankheiten, bei Krebspatienten «grosszügigere» Haltung des Bundesgerichts (Bger 8C-32/2013, cancer-related Fatigue gilt nicht als überwindbar) Überwindbarkeitsdogma neuerdings (BGE 141 V 281) aufgegeben bzw. neu «strukturiertes Beweisverfahren» bei unklaren Beschwerdebildern). IV-Leistungen aus der zweiten Säule Kein Rentenanspruch, wenn Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in eine Versicherungslücke fällt (BVG 23) Universität Basel, Juristische Fakultät 17

18 Agenda 1 Praxisfälle 2 Das Thema im grösseren Kontext 3 Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall bzw. Berufskrankheit 4 Anstellung, Beschäftigung und Kündigung: Welcher Schutz für Krebspatienten/innen? 5 Arbeitsunfähigkeit: Wer bezahlt den Lohn und wie lange? 6 Und was gilt bei (drohender) Invalidität? 7 Unzeitgemässe Gedanken vor dem zusammenfassenden Fazit Universität Basel, Juristische Fakultät 18

19 7. Unzeitgemässe Gedanken Das Eingliederungsparadigma Verschärfte Zumutbarkeitsanforderungen, nicht nur in der IV Case Management Unterstützung aber auch Kontrolle und Sanktion Rezeptur mit Risiken und Nebenwirkungen Case Management um jeden Preis kann Gesundheit (und Grundrechte) gefährden Zu viel des Guten führt zu Ineffizienz Präsentismus (Arbeit trotz Krankheit), Gründe: Angst vor Kündigung und «fürsorglicher Belagerung» Plädoyer für ein Recht auf Krankheit Keine Pflicht zum gesund sein Respektierung individueller Unterschiede im Umgang mit Krankheit, Leiden, Schmerz Rechtsanspruch auf Sozialversicherungsleistungen bei Risikoeintritt nicht untergraben Universität Basel, Juristische Fakultät 19

20 und zusammenfassendes Fazit Die Schweiz ist ein Sozialstaat, Verankerung in der Verfassung Das schweizerische Arbeits- und Sozialversicherungsrecht ist lückenhaft hinsichtlich Lohnfortzahlung bei Krankheit..ist gut ausgestattet, wenn eine Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Berufskrankheit vorliegt setzt auf Wiedereingliederung vor Rente in der Invalidenversicherung (mit unterschiedlichem Erfolg) ist historisch gewachsen und bedarf bei jeder substantiellen Änderung der Zustimmung des Souveräns. Universität Basel, Juristische Fakultät 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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