Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht
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- Heinz Keller
- vor 7 Jahren
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1 Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht
2 Alexandra Meichssner lic. iur. Rechtsanwältin Stv. Leiterin Rechtsdienst SVA Aargau Alessandro Tani Bereichsleiter IV-Stelle, SVA Aargau RD SVA AG 2
3 Zweck Versicherung soll möglichst k(l)eine Leistungen erbringen Schutz der Versichertengemeinschaft Eigenverantwortung der Versicherten stärken RD SVA AG 3
4 Begriff Bei jedem Schaden ist der Versicherte verpflichtet, so zu handeln, als wenn er für den angefallenen Schaden nicht versichert wäre. Das gilt für einen bereits eingetretenen Schaden, sowie für einen Schaden der noch bevorsteht. Eine Person ist deshalb angehalten, auf einen Sachverhalt einzuwirken mit dem Ziel, einen möglichen Schaden zu verhindern oder zu vermindern RD SVA AG 4
5 Soziale Sicherheit (Leistungspflicht) Eigenverantwortung Angemessene Versicherungsleistung RD SVA AG 5
6 Verhaltensanforderung Im Sozialversicherungsrecht wird vom Versicherten ein bestimmtes spezifischen Verhalten gefordert RD SVA AG 6
7 Mitwirkung bei Abklärung ATSG 43 II und III Pflicht, Auskunft zu geben und notwendige Belege einzureichen Pflicht, sich zumutbaren Abklärungsmassnahmen zu unterziehen RD SVA AG 7
8 ATSG 21 IV und IVG 7 Schadenminderungspflicht - Art. 21. Abs. 4 ATSG; Art. 7 IVG -Die v.p. muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. -Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung dienen, aktiv teilnehmen. Selbsteingliederungspflicht - Art. 21. Abs. 4 ATSG: oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei. -bevor Leistungen verlangt werden können, muss vp selber die Folgen der Invalidität bestmöglich mildern - Urteil vom 25. August C_219/2009
9 Gesetzliche Pflichten Notwendigkeit eigener Bemühungen / eigenverantwortliches Handeln (ATSG 21 IV), IVG 1a lit. c) Pflicht, sich zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen (ATSG 43 II) Pflicht, sich zumutbaren Behandlungen zu unterziehen (ATSG 7, 21 IV, IVG 7 II d) RD SVA AG 9
10 Angeordnete gesetzliche Eingliederungsmassnahmen (IVG 7 II) Massnahmen der Frühintervention Integrationsmassnahmen Massnahmen beruflicher Art Medizinische Behandlungen RD SVA AG 10
11 Massnahmen in Eigenverantwortung Selbsteingliederung z.b. durch: Kräftigungstraining um Rückenleiden zu verhindern oder verbessern Enthaltsamkeit (z.b. Gewicht reduzieren), Berufswechsel (betriebsintern oder extern) Umstrukturierung des eigenen Betriebes Überwindung der Schmerzen durch Aufbieten guten Willens bei somatoformen Schmerzstörungen Hilfe durch Familienangehörige RD SVA AG 11
12 Durchsetzbarkeit der Pflichten Nicht mit Verwaltungszwang durchsetzbar Es handelt sich um eine Obliegenheit (Verhaltensanforderung). Die Verletzung einer Obliegenheit hat einen Rechtsverlust zur Folge. Man spricht auch von einer Schadenminderungslast, die eine Person auf sich nimmt, um ihre Leistungsansprüche zu wahren. Verletzung: Versicherung kann sich von der Verpflichtung zur Leistung (teilweise) befreien RD SVA AG 12
13 Entscheid über Zumutbarkeit med. Massnahme RD SVA AG 13
14 Zumutbarkeit Das geforderte Verhalten ist im Einzelfall voraussichtlich geeignet und erforderlich, um die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Zweck-Mittel-Relation) RD SVA AG 14
15 Zumutbarkeit med. Massnahme Kriterien (U 287/03): Kriterien (U 287/03): Erfahrungsgemäss unbedenklicher Eingriff Nicht mit Lebensgefahr verbunden Führt mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu völliger Heilung oder erheblicher Besserung des Leidens und damit verbunden zu einer wesentlichen Erhöhung der Erwerbsfähigkeit Führt normalerweise nicht zu einer sichtbaren Entstellung Verursacht nicht übermässige Schmerzen RD SVA AG 15
16 Zumutbarkeit med. Massnahme Prüfschema Ausmass und Dauer der Verbesserung Wahrscheinlichkeit der Verbesserung Medizinische Einschränkungen, Gefahren x Andere Einschränkungen, Gefahren Wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Aussicht auf neue Erwerbsmöglichkeit (ATSG 21 IV) Verringerung von Dauer und Ausmass einer AUF ATSG 6 Verhinderung des Eintritts einer Invalidität ATSG 8 (IVG 7 I) Ermöglichung der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit (Art. 43 II ATSG) Mutmassliche Vorteile Zumutbarkeit Mutmassliche Nachteile Beabsichtigter Zweck Notwendigkeit Geeignetheit Mögliche Massnahme Mögliche Massnahme Mögliche Massnahme Mögliche Massnahme
17 Zweck des Mahn- und Bedenkzeit- verfahrens (MBZV) Bevor Versicherte Konsequenzen aus ihrem Verhalten ziehen müssen, sind sie in die Lage zu versetzen, ihre Entscheidung in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren zu treffen. Versicherte sind in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes/Verhaltens in Bezug auf Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen aufmerksam zu machen RD SVA AG 17
18 Verfahrensauslösendes sendes Verhalten vp widersetzt sich einer zumutbaren Behandlung / Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder neue Erwerbsmöglichkeit verspricht oder Unterlässt das ihr aus eigenem Antrieb Zumutbare Entzieht sich einer für die med. Beurteilung notwendigen und zumutbaren Untersuchung erteilt keine Auskunft bzw. wirkt nicht mit RD SVA AG 18
19 Durchführung hrung des MBZV Formell: schriftliche Mahnung Inhalt: Formulierung des geforderten Verhaltens (Auflage formulieren) Androhung der Folgen bei Nichtbeachtung (so konkret wie möglich) Einräumen einer angemessenen Bedenkzeit (Frist) RD SVA AG 19
20 Zeitpunkt der Aufforderung zur Schadenminderung Setzt eingeleitetes oder vorangegangenes IV- Abklärungsverfahren voraus Wenn aufgrund des eruierten Leistungsprofils erstellt ist, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt oder eintreten wird (nicht erst dann, wenn der Schaden schon eingetreten ist!) RD SVA AG 20
21 Schaden Unmöglichkeit die Erwerbstätigkeit (oder Aufgabenbereich) zu verbessern Vereitelung neuer Perspektiven im Hinblick auf eine neue Erwerbsmöglichkeit Abklärung kann nicht pflichtgemäss durchgeführt werden der IV entstünde eine Leistungspflicht RD SVA AG 21
22 Kausalzusammenhang Adäquater Kausalzusammenhang zwischen unkooperativem Verhalten der vp und Schaden RD SVA AG 22
23 Verschulden (IVG 7b III) Beim Ausmass des Verschuldens der versicherten Person sind zu insbesondere zu berücksichtigen: alle Umstände des Einzelfalles das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage RD SVA AG 23
24 Besondere Umstände Zu berücksichtigende Umstände (Bsp.): Keine freien (stationären) Therapieplätze Keine Therapiemöglichkeiten in Muttersprache Wirtschaftliche Verhältnisse (wer zahlt die Massnahme?) Alter, Familiäre Situation, Ausbildung Mitwirkung Dritter Geistige oder psychische Besonderheiten Eingliederungswirksamkeit (bezüglich Invalidität und Aktivitätsdauer) RD SVA AG 24
25 Sanktionen Gemäss ATSG 21 IV bzw. IVG 7b I/III: Vorübergehende oder dauernde Kürzung einer Leistung Vorübergehende oder dauernde Verweigerung einer Leistung Gemäss ATSG 43 III: Entscheid aufgrund der Akten Einstellung der Abklärungen und Nichteintreten auf das Leistungsgesuch RD SVA AG 25
26 Sanktionen Art. 7b Abs. 3 IVG RD SVA AG 26
27 Sanktioniertes Verhalten Verweigerung medizinischer oder beruflicher Massnahmen Scheitern der Massnahme wegen Fehlen guten Willens Abbruch der Massnahme ohne triftige gesundheitliche Gründe Unterlassen von Massnahmen, die bei zumutbarer Willensanstrengung in Eigenverantwortung realisierbar sind Scheitern oder Nichtzustandekommen Entziehungskur RD SVA AG 27
28 Nicht sanktioniertes Verhalten Scheitern ist auf Krankheit zurückzuführen Krankenversicherung verweigert Kostengutsprache und keine ausreichenden finanziellen Mittel der Person Keine Therapieplätze Massnahme keinen Einfluss auf Höhe der IV-Rente RD SVA AG 28
29 Danke für Ihre Aufmerksamkeit RD SVA AG 29
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