Grenzwerte für Sozialversicherungen ab

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grenzwerte für Sozialversicherungen ab"

Transkript

1 Grenzwerte für Sozialversicherungen ab AHV/IV maximal versicherter Lohn CHF 84'600.- minimale Rente CHF 14'100.- maximale Rente minimale Rentensumme (Ehefrau + Ehemann) maximale Rentensumme (Ehefrau + Ehemann) CHF 28'200.- CHF 28'200.- CHF 42'300.- BVG maximal anrechenbarer Jahreslohn (vor Abzug des Koordinationsbetrages) Koordinationsabzug maximal versicherter Lohn CHF 84'600.- CHF 24'675.- CHF 59'925.- minimal versicherter Lohn CHF 3'525.- Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) Maximal versicherbarer Lohn CHF 21'150.- CHF 846'000.- BVG-Versicherung arbeitsloser Personen Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. minimaler Tageslohn CHF Tages-Koordinationsabzug CHF maximaler Tageslohn CHF maximaler versicherter Tageslohn CHF minimaler versicherter Tageslohn CHF Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben. Maximaler Grenzlohn CHF 126'900.-

2 Arbeitslosenversicherungs- u. maximal versicherter Lohn CHF 126'000.- Insolvenzentschädigungsgesetz (AVIG) Gebundene Vorsorge Innerhalb der gebundenen Vorsorge können folgende Beträge vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden: für Unselbstständigerwerbende jährlich bis 8 % des oberen Grenzbetrages (CHF 84'600.-), sofern der Versicherte einer Vorsorgeeinrichtung angehört CHF 6'768.- für Selbstständigerwerbende jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 % des oberen Grenzbetrages (CHF 84'600.-), sofern der Versicherte keiner Vorsorgeeinrichtung angehört CHF 33'840.- UVG maximal versicherter Lohn CHF 126'000.- Militärversicherungsgesetz maximal versicherter Lohn CHF 150'918.- (MVG)

3 Lohnfortzahlung Aus Art. 324a OR Aus Art. 324b OR Gesamtarbeitsverträge (GAV) Der Arbeitgeber hat für eine beschränke Zeit (z.b. Berner Skala) den vollen Lohn zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist (z.b. Krankheit oder Unfall). Dies, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen worden ist. Ist der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften obligatorisch versichert (UVG), so hat der Arbeitgeber nicht den vollen Lohn zu entrichten, sondern nur die Leistungen der obligatorischen Versicherung während einer beschränkten Zeit (z.b. Berner Skala) bis zu 80 % des Lohnes zu ergänzen. Gesamtarbeitsverträge werden von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden mit Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen. Solche Verträge sehen in der Regel folgendes vor: Lohnzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis zu 720 Tagen oder sie beziehen sich auf das Gesetz bzw. auf die Berner Skala Leistungen bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) Todesfallleistungen

4 Lohnfortzahlung nach Skala Lohnfortzahlung nach Skala Das Gesetz enthält keine Skala für die "beschränkte Zeit" der Lohnfortzahlung. Es fixiert lediglich ein Minimum von 3 Wochen im 1. Dienstjahr. Die "beschränkte Zeit" verlängert sich in den folgenden Jahren im Verhältnis zur Anzahl der Dienstjahre und nach besonderen Umständen. In diesem Ermessensspielraum kommt meistens die Berner Skala zur Anwendung. Für die Stadt Zürich gilt die Zürcher Skala und für die Stadt Basel die Basler Skala. Berner Skala Dauer der Anstellung Lohnzahlungspflicht Im 1. Jahr 3 Wochen im 2. Jahr 1 Monat im 3. und 4. Jahr 2 Monate im 5. bis 9. Jahr 3 Monate im 10. bis 14. Jahr 4 Monate im 15. bis 19. Jahr 5 Monate im 20. bis 25. Jahr 6 Monate Basler Skala Dauer der Anstellung Lohnzahlungspflicht Im 1. Jahr 3 Wochen im 2. und 3. Jahr 2 Monate im 4. bis 10. Jahr 3 Monate im 11. bis 15. Jahr 4 Monate im 16. bis 20. Jahr 5 Monate ab dem 21. Jahr 6 Monate Zürcher Skala Dauer der Anstellung Lohnzahlungspflicht Im 1. Jahr 3 Wochen im 2. Jahr 8 Wochen im 3. Jahr 9 Wochen im 4. Jahr 10 Wochen pro weiteres Jahr je eine zusätzliche Woche

5 Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren für AHV/IV-Renten Bestimmungsgrössen für die Vollrenten Das Total der Erwerbseinkommen wird mit einem Faktor aufgewertet. Dazu zählen alle beitragspflichtigen Einkommen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember des Jahres, vor dem der Rentenanspruch entsteht. Der Faktor ist dabei vom Kalenderjahr des Eintritts abhängig und basiert auf dem Rentenindex. Aufwertungsfaktoren Die eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren werden jährlich festgelegt. Sie werden durch das Kalenderjahr bestimmt, in dem der erste Eintrag für anrechenbares Einkommen (Einkommen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres) im individuellen Konto erfolgt. Das Merkblatt «Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren» (Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2008) ist im Internet auf der AHV/IV Seite verfügbar.

6 Karrierezuschlag für Hinterlassenenrenten Karrierezuschlag Karrierezuschläge zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten für Personen bis 45 Jahre, zusätzlich zur Aufwertung gemäss den eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren: nach Vollendung von vor Vollendung von.. Altersjahren.. Altersjahren % Karrierezuschlag für Invalidenrenten Karrierezuschlag Für Invalidenrenten, die ab dem ausgerichtet werden, entfällt der Karrierezuschlag.

7 AHV- und IV-Vollrenten (Skala 44) Bestimmungsgrössen für die Vollrenten Nach Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (Durchschnittsgehalt aufgewertet mit dem eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktor und einem allfälligen Karrierezuschlag) lassen sich die AHV- und IV- Vollrenten aus der Skala 44 ablesen. Die Skala 44 ist auf dem Internet auf der AHV/IV Seite verfügbar oder unter folgendem Link.

8 IV- und BVG-Leistungsskala bei Erwerbsunfähigkeit IV, BVG, UVG Eidgenössische IV: Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente eine behinderte Person Anspruch hat. Invaliditätsgrad ab 40 % ab 50 % ab 60 % ab 70 % Rentenanspruch Viertelrente halbe Rente Dreiviertelrente ganze Rente

9 BVG-Leistungsskala Die Abstufungen entsprechen der IV-Leistungsskala. Erwerbsunfähigkeitsbeginn ab Invaliditätsgrad ab 40 % ab 50 % ab 60 % ab 70 % Rentenanspruch Viertelrente halbe Rente Dreiviertelrente ganze Rente

10 Beispiel AHV-Lohn vor Erwerbsunfähigkeit CHF 80'000.- AHV-Lohn nach Wiedereingliederung CHF 50'000.- Grad der Erwerbsunfähigkeit beträgt 37.5 % CHF 30'000.- Versichertes Ereignis: Invalidität durch Unfall Die versicherte Person kann Anspruch haben auf: MV-Rente, falls die Erwerbsunfähigkeit auf Militärdienst zurückzuführen ist oder UVG-Rente von 37.5 % von 80 % von CHF 80'000.- jährlich CHF 24'000.- Erwerbsunfähigkeitsrente einer Lebensversicherung: JV von CHF 16'000.- pro Jahr ergibt (37.5 % von CHF 16'000.-) jährlich CHF 6'000.- Kapital oder Rente bei einer Krankenkasse oder einem privatem Lebensversicherer. Einmalige UVG-Kapitalzahlung nach Gliederskala Keine IV-Rente, da der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als 40 % beträgt. Keine BVG-Ergänzungsrente, da die BVG-Invalidenrente erst ab 40 % Erwerbsunfähigkeit zahlbar ist. Versichertes Ereignis: Invalidität durch Krankheit Die versicherte Person kann Anspruch haben auf: Erwerbsunfähigkeitsrente einer Lebensversicherung: JV von CHF 16'000.- pro Jahr ergibt (37.5 % von CHF 16'000.-) jährlich CHF 6'000.- UVG-Rente, nur insofern es sich um eine Berufskrankheit handelt oder MV-Rente, falls die Erwerbsunfähigkeit auf Militärdienst zurückzuführen ist. Keine IV-Rente, da der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als 40 % beträgt. Keine BVG-Rente, da die BVG-Invalidenrente erst ab 40 % Erwerbsunfähigkeit zahlbar ist. PK-Rente von 37.5 % der versicherten Invalidenrente, falls das Reglement Leistungen ab 25 % Erwerbsunfähigkeit vorsieht. Kapital oder Rente bei einer Krankenkasse

11 BVG - Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Einmalige Kapitalabfindung an Ehegatten ohne Kinder Nach dem BVG erhalten Ehegatten ohne Kinder folgende Kapitalabfindungen: verheiratet gewesen verwitwet im Alter Kapitalabfindungen ohne Einfluss unter 45 3-fache Ehegatten- Jahresrente weniger als 5 Jahre über 45 3-fache Ehegatten- Jahresrente mehr als 5 Jahre über 45 normale Ehegattenrente

12 UVG - Unfallversicherungsgesetz Leistungen gemäss UVG Jahres- Vorübergehende Todesfall bei Invalidität verdienst Arbeitsunfähig- von 100 % keit 1) 2) 3) 4) 20' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ) Dieser wird berücksichtigt bis CHF 126'000.- (UVG Max., gültig ab ) 2) Im Maximum 80% von CHF ) Renten in % des versicherten Verdienstes: 40 % für Ehegatten, 15 % für Halbwaise, 25 % für Vollwaise, insgesamt nicht mehr als 70 %. Ein geschiedener Ehegatte erhält 20 %, maximal den Unterstützungsbeitrag. 4) Im Maximum 80 %

13 Einmalige Kapitalauszahlung an Witwen ohne Kinder Nach UVG Art. 29 erhalten Witwen ohne Kinder folgende Kapitalabfindungen: verheiratet gewesen verwitwet im Alter Kapitalabfindungen weniger als 1 Jahr bis 45 1-fache Witwen-Jahresrente mind. 1 Jahr, aber bis 45 3-fache weniger als 5 Jahre Witwen-Jahresrente mehr als 5 Jahre bis 45 5-fache Witwen-Jahresrente ohne Einfluss über 45 normale Witwenrente Komplementärrente Werden AHV/IV- und UVG-Leistungen gleichzeitig fällig, so nennt man die Leistung aus dem UVG Komplementärrente. Das heisst, dass das UVG mit seinen Leistungen die Leistungen aus der AHV/IV auf maximal 90 % des versicherten Einkommens ergänzt. Sofern die Leistungen des UVG zusammen mit der AHV/IV nicht 90 % des entgangenen versicherten Einkommens erreichen, wird die Differenz durch BVG-Leistungen ergänzt (maximal auf 90 %). Leistungskürzungen und Leistungsverweigerungen Art. 37 Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) sieht Leistungskürzungen oder Leistungsverweigerungen vor, wenn der Unfall absichtlich, grobfahrlässig oder infolge aussergewöhnlicher Wagnisse oder Risiken verursacht wurde. Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt: Verschulden des Versicherten 1) Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. 2) In der Versicherung der Nichtberufsunfälle werden die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.

14 Ausführungen zum Art. 37 Unter Absicht versteht das Gesetz z.b.: Selbstmord Missglückter Selbstmord mit Gesundheitsschaden Absichtliche Selbstverstümmelung (z.b. um sich der Militärdienstpflicht zu entziehen) Beispiele für Grobfahrlässigkeit: Missachten des Gurten- oder Helmobligatoriums Missachten des Vortrittsrechts Überfahren der Sicherheitslinie Missachten des Rotlichtes an den Ampeln Fahren im angetrunkenen Zustand Art. 39 Ausführungen zum Art. 39 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Als aussergewöhnliche Gefahren im Sinne dieses Artikels gelten z.b.: Beteiligung an Raufereien und Schlägereien Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert, z.b. Anpöbeleien Teilnahme und beabsichtigte Anwesenheit bei Unruhen, Demonstrationen, usw. Reisen in Kriegs- oder kriegsgefährdete Gebiete Als Wagnisse gelten z. B.: Motocrossrennen inkl. Training auf der Rennstrecke Auto- und Motorradrennen inkl. Training Boxwettkämpfe Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40m

15 UVG Zusatzversicherung Besteht zugunsten des Versicherten eine Unfallzusatzversicherung, so gelten, insbesondere bei Grobfahrlässigkeit oder bei Eingehen eines Wagnisses oder einer aussergewöhnlichen Gefahr, die obgenannten Einschränkungen des Versicherungsschutzes nicht, wenn solche Leistungsverweigerungen oder Leistungskürzungen durch den Unfallversicherer in der Unfallzusatzversicherung gedeckt sind. Policen ohne Unfallausschluss Eine bei AXA Leben AG abgeschlossene Police ohne Ausschluss des Unfallrisikos gewährt vollumfänglichen Versicherungsschutz, wenn der Versicherte oder ein Hinterlassener das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat. Keine Deckung besteht lediglich in folgenden zwei Fällen: bei Selbsttötung des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Versicherung bei absichtlicher Herbeiführung des versicherten Ereignisses (Tod, Erwerbsunfähigkeit, Spitalaufenthalt) durch den Versicherungsnehmer oder einen Anspruchsberechtigten.

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik BVG-Rücktrittsalter: 65 (Männer 1948 geboren) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen

Mehr

Synopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017

Synopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017 Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP Synopsis. UVG-Revision per. Januar 07 UVG (Stand am. Januar 0) UVG (Stand am. Januar 07) Art. 0 Höhe Art. 0 Höhe Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität

Mehr

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) Höhe Art. 20 Art. 20 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend

Mehr

Aktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018

Aktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018 Aktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018 Aktuelle Grenzbeträge BVG (Berufliche Vorsorge) Maximal anrechenbarer Lohn pro Jahr 84'600.00 84'600.00 Mindestjahreslohn 21 150.00 21'150.00 Koordinationsabzug

Mehr

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIECLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik BVGRücktrittsalter: 65 (Männer 1950 geboren) Eidgenössisches Departement des Innern EDI 2015 2016 64 65 (Frauen

Mehr

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik

Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik MARIECLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik BVGRücktrittsalter: 65 (Männer 1953 geboren) 2018 2019 64 65 (Frauen 1954 (Männer 1954 geboren) geboren) 64 (Frauen 1955 geboren) 1. Jährliche AHVAltersrente Minimale

Mehr

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Für die vom GAV über die minimalen Ansprüche für Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

Sozialversicherungen 2011

Sozialversicherungen 2011 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2011 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 43

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 43 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 43 vom 30. November 1998 INHALTSVERZEICHNIS Hinweise 250 Die ab 1. Januar 1999 gültigen Grenzbeträge Stellungnahmen des BSV 251 Verbot des Unfallausschlusses

Mehr

Merkblatt für Sozialversicherungsobligatorien 2011

Merkblatt für Sozialversicherungsobligatorien 2011 ausfall Hinterlassenen- Arbeitnehmer Arbeitgeber AHV AHV über die Altersund Hinterlassenenversicherung Alle mit Wohnsitz oder tätigkeit in der Schweiz (nicht kumulativ). Maximales rentenbildendes Einkommen

Mehr

Hinterlassenenrenten der AHV. 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder. 2 Damit eine Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente

Hinterlassenenrenten der AHV. 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder. 2 Damit eine Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente 3.03 Stand am 1. Januar 2006 Hinterlassenenrenten der AHV Renten für die Hinterlassenen 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte,

Mehr

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder

Mehr

3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV

3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV 3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen

Mehr

Reglement der BVG-Kasse. Anhang zum Reglement der BVG gültig ab 1. Januar 2019

Reglement der BVG-Kasse. Anhang zum Reglement der BVG gültig ab 1. Januar 2019 Reglement der BVG-Kasse Anhang zum Reglement der BVG gültig ab 1. Januar 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Verwendete Begriffe... 2 5. Anhang zum Vorsorgereglement der Pensionskasse... 4 A 1 Beträge und Werte

Mehr

Vorsorgeplanung. Bestand. Erstellt für Frau Anna Muster-Christen Herr Max Muster Mustergasse Dallenwil. Geschäftsstelle Finanz Plus AG

Vorsorgeplanung. Bestand. Erstellt für Frau Anna Muster-Christen Herr Max Muster Mustergasse Dallenwil. Geschäftsstelle Finanz Plus AG Bestand Vorsorgeplanung Erstellt für Frau Anna Muster-Christen Herr Max Muster Mustergasse 1 6383 Dallenwil Geschäftsstelle Finanz Plus AG Birkenstrasse 49 6343 Rotkreuz Telefon Geschäft: +41 41 766 13

Mehr

Der Versicherungsschutz der Suva. Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen.

Der Versicherungsschutz der Suva. Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen. Der Versicherungsschutz der Suva Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen. Darüber sollten Sie als Arbeitnehmer informiert sein Versicherungsschutz

Mehr

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November

Mehr

Sozialversicherungen in der Schweiz AHV. Änderungen Kurt Häcki. Informationsstelle AHV/IV

Sozialversicherungen in der Schweiz AHV. Änderungen Kurt Häcki. Informationsstelle AHV/IV Sozialversicherungen in der Schweiz Kurt Häcki Änderungen 2019 Die Änderungen 2019 betreffen Angaben und Zahlen in verschiedenen Kapiteln und Anhängen. Stand 1. Januar 2019 AHV Kapitel: 5, 6, 7, 10, 11,

Mehr

Wie sind Arbeitnehmende bei der Suva versichert? Das Wichtigste zur obligatorischen Unfallversicherung

Wie sind Arbeitnehmende bei der Suva versichert? Das Wichtigste zur obligatorischen Unfallversicherung Wie sind Arbeitnehmende bei der Suva versichert? Das Wichtigste zur obligatorischen Unfallversicherung Wichtig für den Arbeitgeber Als Arbeitgeber informieren Sie Ihre Arbeitnehmer über den Bereich Unfallversicherung.

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005 6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010

Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins In Kraft ab dem 1. Januar 2014 Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010 I. Einleitung Der Stiftungsrat der Pensionskasse des

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose)

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Gemäss

Mehr

Koordination und Überentschädigung. Personen-Schaden-Forum 2004 Sylvia Läubli Ziegler Koordination und Überentschädigung

Koordination und Überentschädigung. Personen-Schaden-Forum 2004 Sylvia Läubli Ziegler Koordination und Überentschädigung Koordination und Überentschädigung Subrogation / Regress => Eintritt der Sozialversicherungsträger in die Ansprüche der Geschädigten Soll verhindern, dass Versicherte durch Sozialversicherungen und Haftpflichtige

Mehr

Anhang 1 zum Vorsorgereglement

Anhang 1 zum Vorsorgereglement Anhang 1 zum Vorsorgereglement Vorsorgeplan Mauritius (gültig ab 01.01.2018) für Name Anschluss (nachfolgend Arbeitgeber genannt) in der Mauritius Pensionskasse (nachfolgend Stiftung genannt) Anschluss-Nr..

Mehr

Beschreibung des Vorsorgeausweises

Beschreibung des Vorsorgeausweises Beschreibung des Vorsorgeausweises Januar 2018 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises

Mehr

MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 71

MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 71 Alters- und Hinterlassenenvorsorge Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 91 51 Fax 031 324 06 83 http://www.bsv.admin.ch MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 71 23. Dezember 2003 Inhaltsverzeichnis

Mehr

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004 4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der

Mehr

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung Sulzer Vorsorgeeinrichtung Basis Vorsorgeplan Für Ihre soziale Sicherheit. 1.1. 2019 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 1.1 Grundlagen... 1 1.1.1 Vorsorgereglement... 1 1.1.2 Vorsorgeplan...

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite

Mehr

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan A Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen

Mehr

Sozialversicherungen 2016

Sozialversicherungen 2016 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2016 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge

Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge Vorsorgereglement Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge Gültig ab: 01.01.2018 Möbel Hubacher AG 4852 Rothrist Arbeitnehmer Vertrag Nr. 1/101608/PP AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300

Mehr

UVG. Merkblatt (MB) Ausgabe Januar 2016. T 044 267 61 61, F 044 261 52 02 Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich www.branchenversicherung.

UVG. Merkblatt (MB) Ausgabe Januar 2016. T 044 267 61 61, F 044 261 52 02 Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich www.branchenversicherung. T 044 267 61 61, F 044 261 52 02 Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich www.branchenversicherung.ch Deutsch Merkblatt (MB) UVG Ausgabe Januar 2016 Branchen Versicherung Schweiz ist eine Marke der Metzger-Versicherungen

Mehr

HOTELA Versicherungen AG. Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG

HOTELA Versicherungen AG. Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG HOTELA Versicherungen AG Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 01.2017 I. Gesetzliche Grundlagen der Versicherung Als gesetzliche Grundlagen dienen : das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über

Mehr

HOTELA Versicherungen AG. Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG

HOTELA Versicherungen AG. Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG HOTELA Versicherungen AG Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 01.2017 I. Gesetzliche Grundlagen der Versicherung Als gesetzliche Grundlagen dienen : das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über

Mehr

Berufsprüfung Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungsteil 9: Koordination. Kandidatennummer. Anzahl Seiten der Prüfung (inkl.

Berufsprüfung Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungsteil 9: Koordination. Kandidatennummer. Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Prüfungsdauer 40 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 11 Beilage(n) Maximale Punktzahl Keine 40 Punkte Erzielte Punkte Note e Schreiben Sie die auf sämtliche Blätter (Prüfung und allfällige

Mehr

Für die Berechnung der AHV- und der IV-Renten gelten die gleichen Grundsätze.

Für die Berechnung der AHV- und der IV-Renten gelten die gleichen Grundsätze. MERKBLATT ÜBER DIE BERECHNUNG DER RENTEN GÜLTIG AB 1. August 2016 GRUNDSATZ 1 Zwei Faktoren bilden die Grundlage für die Berechnung von Renten: die Zahl der Beitragsjahre, in denen eine versicherte Person

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG - Ausgabe 20140101 - SR 20131202

Mehr

Absichern, aber was? Finanzielle Risiken. Krankheit Invalidität Pension Todesfall. Persönliche Krisen. Depression Burnout Psychisch.

Absichern, aber was? Finanzielle Risiken. Krankheit Invalidität Pension Todesfall. Persönliche Krisen. Depression Burnout Psychisch. Chrischona-Gemeinden Informationstag Risiko- und Vorsorgeversicherungen Wir wünschen einen gesegneten Tag! Chrischona-Gemeinden Dominus Versicherung Wie viel Versicherung brauchen wir? Gott sorgt für

Mehr

Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2019

Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2019 1.2019 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2019 Stand am 1. Januar 2019 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2019 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

Vorsorge kommt vor Sorge

Vorsorge kommt vor Sorge Vorsorge kommt vor Sorge Das 3-Säulen-Prinzip Vorsorge Staatliche = 1. Säule Berufliche = 2. Säule Private = 3. Säule AHV / IV BVG Unfall- und Krankenversicherung Existenzsicherung Fortsetzung der gewohnten

Mehr

Obligatorische Unfallversicherung im Fürstentum Liechtenstein Merkblatt

Obligatorische Unfallversicherung im Fürstentum Liechtenstein Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung im Fürstentum Liechtenstein Ausgabe 2017 Wir machen Sie sicherer. 2 Obligatorische Unfallversicherung im Fürstentum Liechtenstein Obligatorische Unfallversicherung im

Mehr

Kantonale Unfallversicherung Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 (UVG)

Kantonale Unfallversicherung Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 (UVG) AGV Aargauische Gebäudeversicherung Abteilung Unfallversicherung Januar 2008 Kantonale Unfallversicherung Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 (UVG) AGV Aargauische Gebäudeversicherung

Mehr

Der Versicherungsschutz der Suva

Der Versicherungsschutz der Suva Der Versicherungsschutz der Suva Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen. Darüber sollten Sie als Arbeitnehmer informiert sein Versicherungsschutz

Mehr

Trainingsprüfung / Lösungen. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1

Trainingsprüfung / Lösungen. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1 Trainingsprüfung / Lösungen für Personalfachleute Sozialversicherungen Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1 Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen

Mehr

Personalvorsorgestiftung der Müller AG, Frenkendorf. Vorsorgeplan. ab

Personalvorsorgestiftung der Müller AG, Frenkendorf. Vorsorgeplan. ab Personalvorsorgestiftung der Müller AG, Frenkendorf Vorsorgeplan ab 01.01.2013 1. Allgemeine Bestimmungen Für alle versicherten Personen gilt der nachstehende Vorsorgeplan. Jede versicherte Person erhält

Mehr

Sozialversicherungen 2010

Sozialversicherungen 2010 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2010 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung Vorentwurf Vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Leistungskoordination und Überentschädigung

Leistungskoordination und Überentschädigung Dr. Hans-Ulrich Stauffer Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Leistungskoordination und Überentschädigung FS 2014 Leistungskoordination und Überentschädigung Zweck der Leistungskoordination Koordinationsgrundsätze

Mehr

Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2017

Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2017 Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2017 Plan A Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten

Mehr

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge

Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2013 Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge

Mehr

Finanzielle Führung. Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber AHV. CAS-UFAI Modul 4: Finanzielle Führung 1

Finanzielle Führung. Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber AHV. CAS-UFAI Modul 4: Finanzielle Führung 1 Finanzielle Führung Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber Die verwendeten Zahlen beziehen sich auf das Kalenderjahr 2016 1 AHV 2 CAS-UFAI 1 AHV Im Überblick Versicherung Unselbständig Selbständig

Mehr

Zusatzplan II der Pensionskasse Post

Zusatzplan II der Pensionskasse Post Zusatzplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen

Mehr

Basisplan II der Pensionskasse Post

Basisplan II der Pensionskasse Post Basisplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2018 Für die im Basisplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar 2018; der Basisplan II

Mehr

Unfallversicherung/ Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Unfallversicherung/ Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Unfallversicherung/ Obligatorische und freiwillige Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG vom 20.3.1981) Ausgabe 01.2017 14666DE 2017-01

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN G1

REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN G1 REGLEMENT Erster Teil: VORSORGEPLAN G1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2018 für alle in Plan G1 versicherten

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Raum für Ihre Notizen Wo ist was geregelt? Die Höhe Ihrer Vorsorgeleistungen ist abhängig

Mehr

Reglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich

Reglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich 10 Personalvorsorge 10.1 Reglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich 10.2 Vorsorge bei Teilzeitanstellungen 10.3 Mutterschaftsentschädigung

Mehr

Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium

Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium in der Beruflichen Vorsorge Auf den folgenden Seiten wird erläutert, weshalb die Pensionskasse Post einen Umwandlungssatz von 5.10 % ab dem 1. Januar

Mehr

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben

Mehr

Tima 4 you AG Holderbachweg Zürich

Tima 4 you AG Holderbachweg Zürich AHVG Obligatorisch versichert sind Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie ins Ausland Entsandte (für eine bestimmte Zeit!). Freiwillige Versicherung ist für Auslandschweizer nur

Mehr

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Abendweg, 6000 Luzern 6 www.pklk.ch Anpassungen des Reglements der PKLK per. Januar 06 VERGLEICH BISHER / NEU DER WESENTLICHSTEN ANPASSUNGEN Inhaltsverzeichnis. Bemerkungen zur Senkung des Umwandlungssatzes

Mehr

Zusatzplan I der Pensionskasse Post

Zusatzplan I der Pensionskasse Post Zusatzplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2018 Für die im Zusatzplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar 2018; der entsprechende

Mehr

Personenversicherungen

Personenversicherungen Personenversicherungen Obligatorische Unfallversicherung, Kollektiv-Unfallversicherung -Zusatz Bieten Sie Ihren Mitarbeitenden optimalen Schutz Personenversicherungen Vaudoise Massgeschneiderter Schutz

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

Zusatzplan I der Pensionskasse Post

Zusatzplan I der Pensionskasse Post Zusatzplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar

Mehr

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 Personalvorsorge Gate Gourmet Switzerland (PGG) Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 gültig ab 01.01.2019 Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements (Fassung

Mehr

BVG > Invalidenleistungen

BVG > Invalidenleistungen BVG > Invalidenleistungen Direktadresse: www.invalidenleistungen.ch Gesetz, Verordnung, detaillierte Rechtsprechung, BVG-Mitteilungen Interaktive Expertensysteme: Anspruchsprüfung auf eine Invalidenrente

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2019 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.

Mehr

PENSIONSKASSE BUCH REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan B1

PENSIONSKASSE BUCH REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan B1 PENSIONSKASSE BUCH REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan B1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2009 für alle im Vorsorgeplan

Mehr

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen 1.2007 Stand am 1. Januar 2007 Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1 REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle in Plan H40.1 versicherten

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

Kunden-/ KMU-Anlass Herzlich Willkommen

Kunden-/ KMU-Anlass Herzlich Willkommen Kunden-/ KMU-Anlass 2016 Herzlich Willkommen Programm 18:30-18:35 Wichtige Daten 2017 Mindestzinssatz BVG Marius Jeker 18:35 18:40 UVG-Revision 2017 Marius Jeker 18:40 18:55 Reform Altersvorsorge 2020

Mehr

Änderungen im Vergleich zur Vorauflage

Änderungen im Vergleich zur Vorauflage Telefax ++41 (0)44 368 21 70 www.compendio.ch postfach@compendio.ch Änderungen im Vergleich zur Vorauflage Artikel Code: XPW 002 Artikelnummer: 13770 Titel Sozialversicherungen in der Schweiz Auflage 12.,

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Familia 24

ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Familia 24 ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Familia 24 (Per 1. Januar 2015 bestehen die Anhänge 1 bis 8) 1 Für das Jahr 2015 massgebende Beträge Maximale AHV-srente CHF 28'200 Koordinationsabzug ---- Minimal anrechenbarer

Mehr

St. Heinrich-Stiftung Basel. Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005

St. Heinrich-Stiftung Basel. Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005 St. Heinrich-Stiftung Basel Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005 M:\KORR\A359 St. Heinrich\Dokumente St. Heinrich\Reglemente\Entwürfe\Reglement der Pensionskasse 2005 - Nachtrag 3

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus Gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2019) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2019 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR

Mehr

Vorsorge im 3-Säulen-System. 2. Säule: Berufliche Vorsorge. Instrument: BVG. Ziel: Fortsetzung Lebensstandard. Alter Invalidität Tod Krankheit Unfall

Vorsorge im 3-Säulen-System. 2. Säule: Berufliche Vorsorge. Instrument: BVG. Ziel: Fortsetzung Lebensstandard. Alter Invalidität Tod Krankheit Unfall Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Überblick über die Sozialversicherungen

Mehr

Unfallversicherung gemäss UVG Merkblatt

Unfallversicherung gemäss UVG Merkblatt Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2017 Wir machen Sie sicherer. 2 Unfallversicherung gemäss UVG Unfallversicherung gemäss UVG 3 Inhalt 1. Gesetzliche Grundlage der Versicherung 2. Versicherte Personen

Mehr

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN A50

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN A50 Pensionskasse Merlion REGLEMENT Erster Teil: VORSORGEPLAN A50 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle in

Mehr

A Begriffe 05. C Finanzierung 10

A Begriffe 05. C Finanzierung 10 Schindler-Stiftung Reglement Ausgabe 1. Januar 2012 A Begriffe 05 B Stiftung, Versicherungsgrundlagen 06 Art. 01 Name, Zweck der Stiftung Art. 02 Kreis der Versicherten Art. 03 Beginn und Ende der Vorsorge

Mehr

Challenge. Die Versicherung für Selbstständigerwerbende

Challenge. Die Versicherung für Selbstständigerwerbende Challenge Die Versicherung für Selbstständigerwerbende Die Zukunft fest im Griff Die Schweizer politik schöpft aus jahrzehntelanger Erfahrung im Bereich der wichtigsten Risikoversicherungen für Alter,

Mehr

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex Bern REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt

Mehr