Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit
|
|
- Liese Erica Hartmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit Die Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall kann je nach Fall sehr komplex sein, weil die Karenzzeit, die Art (Krank, Unfall), der Grad (100% oder ein niedriger Grad) sowie die Dauer der Arbeitsverhinderung berücksichtigt werden müssen. Ebenso spielen eventuelle Lohnnebenleistungen wie Schichtzulagen eine Rolle. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Versicherung Bei den Krankentaggeldern gibt es unterschiedliche gesetzliche Vorschriften, die es zu beachten gibt. Die nachstehende Tabelle vermittelt einen Überblick: Grund Zwingend Prämien Berufsunfall Ja AG Nichtberufsunfall Ja, ab AN 8h/Woche Krankheit Nein AG/AN AG = Arbeitnehmende, AG = Arbeitgebende Krankheit Für den Lohnausfall wegen Krankheit gibt es kein gesetzliches Obligatorium. Im Obligationenrecht Art. 324 ist festgehalten, dass der Arbeitgeber den Lohn während den ersten 3 Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht zu zahlen hat, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit krank wird, danach nur während 3 Wochen und nach dem 1. für eine befristete Zeit. Die befristete Zeit ist kantonal unterschiedlich und in den sogenannten Berner- und Baslerund Zürcher Skalen definiert (siehe Anhang). Unfall Gemäss dem Bundesgesetz für die Unfallversicherung (UVG) sind Arbeitnehmende gegen die Folgen von Berufsunfall und Berufskrankheiten sowie Nichtberufsunfälle obligatorisch zu versichern. Ausnahme von diesem Grundsatz bestehen nur für Arbeitgeber, die ausschliesslich Arbeitnehmende beschäftigen, die weniger als CHF 2'300.- pro Jahr verdienen. Arbeitnehmende, die pro Woche weniger als 8 Stunden arbeiten, sind nur gegen Berufsunfälle (inkl. Arbeitsweg) versichert. Als Alternative zu diesem Gesetzesartikel kann der Arbeitgeber eine Versicherung abschliessen, die mindestens gleichwertig sein muss mit den gesetzlichen Vorgaben für die befristete Zeit. In der Praxis haben sich 2 Versicherungsarten bewährt: Versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und dem Bundesgesetz nach dem Versicherungsgesetz (VVG). Die Verträge nach KVG sind in der Gestaltung weniger frei als diejenigen nach dem VVG. Beim Abschluss der Versicherung ist darauf zu achten, dass die Vorga- Lohnfit unter der Lupe Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft Seite 1
2 ben aus dem Gesamtarbeitsvertrag eingehalten sind. Karenzzeiten Karenzfrist ist die Zeit, während der die Versicherungsleistungen noch nicht zum Tragen kommen. Die Karenzzeiten sind bei den Versicherungen unterschiedlich geregelt. Bei den obligatorischen Versicherungen beträgt die Karenzfrist 3 Tage, bei den Verträgen nach VVG kann die Karenzzeit (Wartefrist) frei gewählt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat am 1. März einen Unfall. Dieser Tag zählt als normaler Arbeitstag. Der 2. und 3. März sind Karenztage. Für den 4. März und die folgenden Tage wird das Taggeld ausgerichtet. Die Taggeldberechnung in Lohnfit verarbeitet die Karenzfrist grundsätzlich einmalig. Dies bedeutet, dass unterschiedliche Fälle keine neuen Wartefristen auslösen. Wenn also jemand an einer Lungenentzündung und danach an einem Schlaganfall erkrankt, so wird das als derselbe Fall betrachtet und der Taggeldanspruch wird ununterbrochen berechnet. Dies ist insofern konsequent, als die gesetzliche Vorgabe ebenfalls alle Arbeitsverhinderungen zusammenzählt und die Lohnfortzahlung aufgrund von allen Abwesenheiten im berechnet, unabhängig vom Grund. Falls eine Versicherungslösung nach VVG gewählt wurde, die pro Fall eine neue Wartefrist auslöst, so kann dies in Lohnfit auf 2 Arten berücksichtigt werden: Einen neuen Fall beginnen. Dies hat zur Folge, dass die Berechnung aller Fristen wieder von neuem startet. Auch der Arbeitnehmer bekommt nochmals eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Berechnung der Ferienkürzung beginnt auch wieder beim neuen Falleintritt. Die bisherigen Absenztage müssen deshalb ausserhalb von Lohnfit hinzugerechnet werden. Der Beginn des neuen Falles wird im Feld C9: Beginn der Versicherung eingetragen. Damit wird nur die Taggeldberechnung beeinflusst, alle anderen Berechnungen wie Lohnkürzungen etc. bleiben unberücksichtigt. Falls der bisherige Fall keinen Taggeldanspruch auslöste, ist dies die beste Variante, da alle Berechnungen korrekt angezeigt werden. Falls jedoch bisherige Fall bereits einen Taggeldanspruch ausgelöst hat, wird dieser rückgängig gemacht und nur vom neuen Datum aus gerechnet, das im Feld C9 steht. Alle anderen Berechnungen sind jedoch weiterhin korrekt. Arbeitsunfähigkeitsgrad Oft enden längere Krankheitsfalls damit, dass der Arbeitnehmer wieder teilzeitlich in den Arbeitsprozess einsteigt. Der Arbeitsunfähigkeitsgrad beträgt damit nicht mehr 100%, sondern sinkt. Versicherungspolicen sehen nun vor, dass ab einem bestimmten Arbeitsunfähigkeitsgrad keine Versicherungsleistungen mehr ge- Lohnfit unter der Lupe Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft Seite 2
3 leistet werden, z.b. wenn der Grad 20% erreicht. Die Unfallversicherungen sehen keine solche Grenze vor, sie zahlen, bis der Arbeitnehmer wieder 100% einsatzfähig ist. Bei den Versicherungspolicen des Krankentaggeldes sind solche Regelungen jedoch Standard und schwanken im Bereich von 20% bis 50%. Lohnfit berücksichtigt bei der Taggeldberechnung sowohl diese Grenze als auch den Grad der Arbeitsunfähigkeit. Die Taggeldansätze werden mit den entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgraden multipliziert. Die Grenze beim Arbeitsunfähigkeitsgrad kann bei der Einführung von Lohnfit für den Unfall als auch Krankheit separat eingestellt werden. Höhe des Taggeldes Die Höhe des Taggeldes hängt von den Faktoren Lohn, %-Satz der Lohnfortzahlung sowie vom Berechnungsmodus ab. Die Komponente Lohn umfasst den Monatslohn zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn sowie die regelmässige Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung anfallen, z.b. Sonntagszulagen. Die Komponente %-Satz ist im Versicherungsvertrag definiert und legt fest, zu wie viel % der Lohn versichert ist, z.b. 80%. Die Komponente Berechnungsmodus legt fest, mit welcher Formel nun das Taggeld berechnet Die Verschiedenen Lohnfortzahlungsskalen: wird. Üblich ist, dass auf 365 Kalendertage abgestellt wird. Beispiel: Ein Mitarbeiter bezieht einen Monatslohn von CHF 5'000 und hatte in der Vergangenheit jeweils CHF Schichtzulagen. Der Versicherungsvertrag sieht eine Lohnzahlung bei Krankheit von 80% vor auf der Basis von Kalendertagen. Das Taggeld berechnet sich wie folgt: (CHF 5'000 Monatslohn x 13 Auszahlungsintervalle) + (CHF 100 Schichtzulage x 12 Auszahlungsintervalle) = CHF 66'200 Jahreslohn / 365 Kalendertage = Taggeld. Bei der Einführung von Lohnfit wird der Berechnungsmodus inkl. Rundungsregeln definiert. Lohnfit rechnet danach den gesamten Fall mit demselben Lohn. Lohnerhöhungen können so berücksichtigt werden, dass der Monatslohn erhöht wird. Allerdings werden dann alle vorangegangenen Perioden mit dem neuen Lohn berechnet. Da diese jedoch im Lohnsystem bereits verrechnet wurden, sind die neu berechneten Lohnkürzungen einfach zu verwenden. Da der Beginn der Wartefrist vom Datum abweichen kann, das für die Berechnung der Lohnkürzung massgebend ist, kann dieses Versicherungsbeginn-Datum separat eingegeben werden. Wird kein Datum angegeben, so wird vorausgesetzt, dass das Startdatum für die übrigen Berechnungen auch das Startdatum für die Versicherungsleistung ist. Lohnfit unter der Lupe Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft Seite 3
4 Zürcher Skala, gültig für die Kantone ZH, SH, TG 2. 8 Wochen 3. 9 Wochen pro weiteres 1 Woche mehr Basler Skala, gültig für die Kantone BS, BL 2. bis 3. 9 Wochen 4. bis Wochen 11. bis Wochen 16. bis Wochen Ab Wochen Berner Skala, gültig für alle übrigen Kantone 2. 4 Wochen 3. bis 4. 9 Wochen 5. bis Wochen 10. bis Wochen 15. bis Wochen 20. bis Wochen 25. bis Wochen 30. bis Wochen Ab Wochen Lohnfit unter der Lupe Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft Seite 4
5 Lohnfit ist eine excelbasierte Spezialsoftware. Sie berechnet die Auswirkungen von unverschuldeten Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit, Unfall und Schwangerschaft auf die Lohnabrechnung, Zeitwirtschaft sowie die Ansprüche gegenüber den Versicherungsgesellschaften. Lohnfit reduziert die Komplexität und macht die Berechnungen prozesssicher, einfach und schnell. Rhy Service GmbH ist Spezialistin für die Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Copyright Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Rhy Service GmbH und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu. Autor Urs Imboden, Rhy Service GmbH, Franzosenstrasse 14, 8253 Diessenhofen Lohnfit unter der Lupe Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft Seite 5
IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht
Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Quellenverweis Einleitung 1 Lohnzusammensetzung 21 1.1 Lohn und Gehalt 22 Zulagen 22 Abzüge 23 2 Lohnabrechnung 25 2.1 AHV, IV, EO 25 2.1.1 Geschichte der AHV, IV und EO 25 2.1.2 Versicherungspflicht
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005
6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrVertrag zwischen ChorleiterIn und Verein: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Vertrag zwischen ChorleiterIn und Verein: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Schriftlicher Vertrag, ja oder nein? Stellt ein Chorleiter oder eine Chorleiterin seine/ihre Dienste für eine gewisse
MehrInfo. 80 % lohnfortzahlung bei. xxxxx. Grundsatz. april 2014 www.bdo.ch
Info april 2014 www.bdo.ch recht rationell interessant administriert xxxxx 80 % lohnfortzahlung bei (3. krankheit Teil) und unfall (1. Teil) Die korrekte Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung
MehrRichtig versichert eine neutrale Auslegeordnung. Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen!
Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen! Inhaltsverzeichnis Wo liegt die richtige Balance zwischen Kosten und Leistung
MehrMerkblatt: Krankheit, Unfall
1/ 5 Merkblatt: Krankheit, Unfall Krankheit Die KTG-Versicherung eines anderen allgemein verbindlich erklärten GAV sieht die Ausrichtung eines Krankentaggelds von 80% des ausfallenden Lohnes ab dem 2.
Mehr1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot
BFS Winterthur Wordrepetition OAQ Ü37 Bearbeiten Sie das Dokument Ü37_Wordrepetition_Text wie folgt: Fügen Sie eine Titelseite ein. Der Titel heisst Mutterschutz in der Schweiz. Ebenfalls erscheint hier
MehrPersonalverleih GAV vom 01.01.2012
Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsdauer: AVE: 01.01.2012 31.12.2014. Ohne Kündigung bis 6 Monate vor Ablauf gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Bei dringenden
Mehr2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:
2.06 Stand am 1. Januar 2005 Hausdienstarbeit Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: Raumpflegerin/Raumpfleger; Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann;
MehrVERARBEITUNG VON LOHNRÜCKVERGÜTUNGEN IN DER LOHN BUCHHALTUNG von Martin Grüninger
LOHNFORTZAHLUNGEN PERSONAL- 10 ERWERBENDE NICHTERWERBSTÄTIG WERTE AHV RENTEN LOHNABZÜGE B LÖHNE ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN LO VER SICHERUNG SELBSTÄNDIGERWER ABZÜGE SOZIALVERSICHERUNGEN K VERARBEITUNG VON LOHNRÜCKVERGÜTUNGEN
MehrS T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P
S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4
MehrPersonalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung
Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,
MehrLeistungen bei Krankheit und Unfall
Anhang 4 Leistungen bei Krankheit und Unfall Inhaltsverzeichnis 1. Krankentaggeldversicherung... 2 2. Obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG... 3 3. Zusätzliche Kranken- und Unfall-Taggeldversicherungen...
MehrAnstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)
Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen
MehrSVS Bern 16. Juni Lohnfortzahlung.
SVS Bern 16. Juni 2016 Lohnfortzahlung www.arbeitsrecht.ch 1 1. Grundvoraussetzungen Unverschuldete Arbeitsverhinderung Subjektiver Verhinderungsgrund 2 2. Art. 324a OR ohne Lohnausfallversicherung Grundvoraussetzungen
MehrArbeitsvertrag. Vertragsabschluss
Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer
MehrTrainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Aufgaben
Trainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Aufgaben Prüfungszeit 40 Minuten Punktzahl 40 Sozialversicherung und Löhne Seite 1 Aufgabe 1 (AHV Abrechnung AG) 15 Punkte Die Brenoti AG, Novaggio stellt
MehrMuster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV
Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als
Mehr4.11. Versicherungsschutz während beruflicher. Massnahmen. Berufliche Massnahmen gelten nicht als Arbeitsverhältnis. Versicherungsschutz bei Krankheit
4.11 Stand am 1. Januar 2006 Versicherungsschutz während beruflicher Massnahmen 1 Berufliche Massnahmen gelten nicht als Arbeitsverhältnis Berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) gelten nicht
MehrAnstellungsbedingungen in Kürze
Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen
MehrSCHADENANZEIGE 1/5 Unfall-Meldung UVG
SCHADENANZEIGE 1/5 Unfall-Meldung UVG Ansprechpartner PC- oder Bankverbindung E-Mail MWST-pflichtig Ja Nein Unfall Zahnschaden Berufskrankheit Rückfall Geschlecht W M Tel.-Nr. / Handy Nr. Zivilstand Ledig
MehrKollektivversicherung ASCO/SWICA für ASCO-Mitglieder. Ausgabe 2016
Kollektivversicherung ASCO/SWICA für ASCO-Mitglieder Ausgabe 2016 Inhaltsverzeichnis Teil 1: Seite 4 Gesetzliche Krankenpflegeversicherung Teil 2: Seite 6 Abdeckung der Lohnzahlungspflicht für Arbeitgeber
MehrLOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT IM FALLE UNVERSCHULDETER ARBEITSVERHINDERUNG
LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT IM FALLE UNVERSCHULDETER ARBEITSVERHINDERUNG I. Das Problem / Ausgangslage Gemäss Art. 324a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden
MehrVorsorgecheckliste für Firmengründer. Sicherheit und Vorsorge für Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden
Vorsorgecheckliste für Firmengründer Sicherheit und Vorsorge für Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden 2 Vorsorgecheckliste für Firmengründer Vorsorge- und Versicherungswelt für Firmengründer Für
Mehr2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000
Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat 2480 Pratteln, 24. Juli 2007 2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000 Anlässlich der 1. Lesung des Geschäfts am 23. April 2007 hat
MehrTrainingsaufgaben für Finanz und Rechnungswesenfachleute. Trainingsaufgaben. Sozialversicherung 1. Semester Lösungssatz
Trainingsaufgaben Sozialversicherung 1. Semester 2011 1 Lösungssatz Aufgabe 1 3 Pkt. Die Unfallversicherung gestaltet ihre Prämien nach dem Äquivalenzprinzip. Erklären Sie an einem Beispiel, wie dieses
MehrPersonalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach
Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere
MehrVielfältige Ausbildung, vielfältiges Berufsfeld
Vielfältige Ausbildung, vielfältiges Berufsfeld Anstellungssituation nach Abschluss des BSc Ernährung & Diätetik Andrea Mahlstein Leiterin Disziplin / Bachelorstudiengang Ernährung und Diätetik Berner
MehrFinanzielle Führung. Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber AHV. CAS-UFAI Modul 4: Finanzielle Führung 1
Finanzielle Führung Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber Die verwendeten Zahlen beziehen sich auf das Kalenderjahr 2016 1 AHV 2 CAS-UFAI 1 AHV Im Überblick Versicherung Unselbständig Selbständig
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrPUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 01.01.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Geltungsbereich Dieser GAV gilt für
MehrNormalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis
55.00 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Gestützt auf Art. 59, 59a und 60 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ) und Art. 4 der grossrätlichen Verordnung dazu ) von
MehrMINI MOTOR INSURANCE. DAS UNKOMPLIZIERTE VERSICHERUNGSPAKET VON MINI. mini financial services
MINI MOTOR INSURANCE. DAS UNKOMPLIZIERTE VERSICHERUNGSPAKET VON MINI. mini financial services MINI Motor Insurance. IHRE VERSICHERUNG FÜR MEHR FUN. No Risk mit Ihrer ganz persönlichen Versicherung: Bei
MehrWeisung 396 GR Nr. 2009/337
Weisung 396 GR Nr. 2009/337 Antrag der Redaktionskommission vom 09.04.2010 Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (PR) vom 6. Februar 2002 002 001 003 Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis
MehrARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.
ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS zwischen :... nachstehend Arbeitgeber genannt und... geboren am :... wohnhaft in :... AHV Nr. :... nachstehend Mitarbeiter
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrKunden-/ KMU-Anlass Herzlich Willkommen
Kunden-/ KMU-Anlass 2016 Herzlich Willkommen Programm 18:30-18:35 Wichtige Daten 2017 Mindestzinssatz BVG Marius Jeker 18:35 18:40 UVG-Revision 2017 Marius Jeker 18:40 18:55 Reform Altersvorsorge 2020
MehrZusatzplan II der Pensionskasse Post
Zusatzplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 30. Juni 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
MehrKündigung. WEKA Business Dossier. Tipps und Antworten zur korrekten Vorgehensweise. Sofort-Nutzen. Dossier-Themen. Personal. Unternehmens führung
Kündigung Tipps und Antworten zur korrekten Vorgehensweise Dossier-Themen Unternehmens führung Personal Führung Erfolg & Karriere Kommunikation Marketing & Vertrieb Informatik Recht, Steuern & Finanzen
MehrNr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007)
Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 000 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 59 ff. des schweizerischen
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.10 Jahrgang 2013 Nr. 66 ausgegeben am 8. Februar 2013 Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Dem nachstehenden
Mehr223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)
. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung
MehrZusatzplan I der Pensionskasse Post
Zusatzplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar
MehrArbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis
Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Vertragspartner: Arbeitnehmerin * Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand, Kinder... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... die
MehrEinwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Versicherungswesen
Einwohnergemeinde Münsingen Verordnung Versicherungswesen 2015 Inhaltsverzeichnis Einrichtungen und Zweck... 3 1. Pensionskasse... 3 Verwaltung und Aufsicht... 3 Mitgliedschaft bei der Previs... 3 Derzeit
MehrKanton Zug zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni ),
Kanton Zug 8.5 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 8. Dezember 984 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 59 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes
MehrNachtrag Nr. 1 zum Reglement für die temporären Mitarbeiter Stiftung 2. Säule swissstaffing. Verabschiedet am 5. Juni 2014
Nachtrag Nr. 1 zum Reglement für die temporären Mitarbeiter Stiftung 2. Säule swissstaffing Verabschiedet am 5. Juni 2014 In Kraft seit dem 1. Januar 2014 Änderungen I. Einleitung Der Stiftungsrat der
MehrInfo. die Überentschädigungsfalle. xxxxx. (3. Teil) Warum Arbeitgeber oft freiwillig zu viel lohn bezahlen. Rückblick auf frühere Zeiten.
Info dezember 2014 www.bdo.ch recht rationell interessant administriert xxxxx die Überentschädigungsfalle (3. Teil) Warum Arbeitgeber oft freiwillig zu viel lohn bezahlen Die korrekte Lohnfortzahlung bei
MehrVerordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen
5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und
MehrKanton Zug Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Kanton Zug 8.5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom. Juni 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 59 OR und Bst. e EG Landwirtschaft
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrTabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, August 2014 Tabellen
MehrGAV Aargauer Kantonsspitäler
PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 12.11.2014 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE REVISION: 11.12.2014 INKRAFTSETZUNG: 01.05.2016 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV
MehrFirmenname: Betriebsart/Branche: E-mail: Adresse: PLZ/Ort: Kontaktperson: Telefon: Fax:
Offerten - Bestellformular für: Kollektiv-Krankentaggeld UVG BVG Unternehmensversicherungen : Antragsanfrage A Informationen zum Unternehmen Firmenname: Betriebsart/Branche: E-mail: Adresse: PLZ/Ort: Kontaktperson:
MehrRegierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer
223. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom. Juli 985 Der Regierungsrat, gestützt auf 5 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 976 zum Obligationenrecht
Mehr2.07 Stand 1. Januar 2011
2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR
MehrGeschäftsbericht 2014 der CSS Kranken-Versicherung AG
Geschäftsbericht 2014 der CSS Kranken-Versicherung AG Jahresbericht 2 Informationen zur Gesellschaft 4 Geschäftsjahr 2014 Jahresrechnung 6 Erfolgsrechnung 7 Bilanz 8 Geldflussrechnung 9 Eigenkapitalnachweis
MehrAnmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien der Mutter 1.1 Name Auch Name als ledige Person 1.2 Alle Vornamen Rufname in Grossbuchstaben 1.3
MehrHerzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.
Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der
MehrErgänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B, BI, C, CI) nach Versicherungsvertrags-Gesetz (EVB/VVG)
Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B, BI, C, CI) nach Versicherungsvertrags-Gesetz (EVB/VVG) Ausgabe 1.7.2005 www.egk.ch Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B,
MehrVorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG
Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe für Mitarbeitende der C&A Mode AG gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Vorsorgereglement 1 Art. 2 Vorsorgeplan 1 Art. 3
MehrStand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen
1.2007 Stand am 1. Januar 2007 Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrRahmenvertrag im Sinne einer Branchenlösung für alle dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den Personalverleih unterstellten Unternehmen
Rahmenvertrag im Sinne einer Branchenlösung für alle dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den Personalverleih unterstellten Unternehmen Auszug aus dem Rahmenvertrag zur Branchenlösung für die Kollektive
MehrRückfall. Name und Adresse mit Postleizahl Tel.-Nr. Police-Nr. Zivilstand
Schadenmeldung UVG 1. Unfall Berufskrankheit Zahnschaden Rückfall 2. 3. Anstellung Datum der Anstellung Ausgeübter Beruf 4. Stellung: Höheres Kader Mittleres Kader Angestellte/r / Arbeiter/in Lehrling
MehrMassnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE
Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 21. April 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
MehrGesamtarbeitsvertrag Personalverleih 2016 2018
Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih 2016 2018 Aus dem Einsatzbetrieb «Wir fordern und fördern unser Personal. temptraining unterstützt uns dabei.» José Manuel Taboas Martinez Chief Operating Officer,
Mehr2. Lohnkürzung und Lohnverzug des Arbeitgebenden
Arbeitsbeziehungen und Einigungsamt Rechtsberatung Arbeitsvertragsrecht LOHNZAHLUNG 1. Allgemeine Regelungen 1.1 Wann ist der Lohn zu bezahlen? In der Regel ist der Lohn am Ende des Monats zu bezahlen.
MehrEs gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:
15 Anhang 1 Bewachung, Sicherheit und Werttransport Kategorie A: Mindestlöhne für Bewachung, Sicherheit und Werttransport Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: A1 Mitarbeitende
MehrMutterschaftsentschädigung
Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Mutterschaftsentschädigung Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab neu 2005-09 Überarbeitung IKS-2 Übergangsregelung gelöscht, aktuelle
MehrSCHWANGERSCHAFT UND NIEDERKUNFT IM ARBEITSVERHÄLTNIS
SCHWANGERSCHAFT UND NIEDERKUNFT IM ARBEITSVERHÄLTNIS insbesondere zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Schwanger- und Mutterschaft (Wenn in diesem Artikel der einfachheitshalber nur vom Arbeitgeber
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006
6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrBeitragspflicht. Ausgabe 2007
Beitragspflicht Beitragspflicht auf Löhne und weitere Leistungen des Arbeitgebers an Ausgleichskassen und Versicherungen gemäss den gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen Ausgabe 2007 Departement
Mehrss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01.
I~ ~ versand erlediat --.;:---.;---.;..:~ ss: 00 37 /2 Oe; ~ Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.10.2006 erstmals kündbar zum 31.08.2010 AVE ab. BAZ Nr vom. MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
MehrNormalarbeitsvertrag Landwirtschaft * Vom 4. Dezember 1972 (Stand 1. September 2014)
Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft Vom 4. Dezember 1972 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat des Kantons Glarus, IX D/7/1 gestützt auf die Artikel 359, 359a und 360 des Schweizerischen Obligationenrechts
MehrBauhauptgewerbe (Baukadervertrag) GAV vom Poliere und Werkmeister
Bauhauptgewerbe (Baukadervertrag) GAV vom 18.09.2007 Poliere und Werkmeister Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsdauer: AVE: Besonderheiten: 01.01.2008 31.12.2012. Ohne Kündigung bis 6 Monate vor Ablauf
MehrARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL
Standort Berner Oberland 3702 Hondrich Telefon 033 650 84 00 Telefax 033 650 84 10 e-mail inforama.oberland@vol.be.ch ARBEITSVERTRAG UND LOHNABRECHNUNG FÜR ALPPERSONAL zwischen dem Arbeitgeber... und dem
MehrIn allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.
Merkblatt Entschädigung Wartezeit Taggeld Versicherter Verdienst Pauschalansätze Sozialabzüge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Militär und Zivilschutz Anrechnung von Zwischenverdienst
MehrSBV/USP 1. Rechte und Pflichten des Lehrmeisters. Wer sind wir. Themen. Rechte und Pflichten des Lehrmeisters
Monika Schatzmann Leiterin Agrimpuls Rechte und Pflichten des Lehrmeisters Abwesenheiten, Lohnabrechnung, Zeugnis Wallierhof 15. November 2016 Wer sind wir Abteilung des Schweizer Bauernverbandes Arbeitsrecht,
MehrMITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 173. Ablösung der EO-Meldekarte durch eine neue EO-Anmeldung
Alters- und Hinterlassenenvorsorge Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 90 37 Fax 031 324 15 88 http://www.bsv.admin.ch MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 173
MehrDossier Krankheit Lohnfortzahlung und Taggeld
Dossier Krankheit Lohnfortzahlung und Taggeld Orientierung über die wesentlichen Bestimmungen für sämtliche Mitarbeitenden des Arbeitgebers Kanton Solothurn Inhaltsverzeichnis Thema Seite Grundsätzliches
MehrÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG)
ÖKK ERWERBSAUSFALLVERSICHERUNG (VVG) Wegleitung prämienpflichtiger Verdienst gültig ab 1.1.2008 1. Beitrags- und Prämienpflicht Die Beiträge und Prämien werden grundsätzlich auf dem massgebenden Lohn gemäss
MehrWeiterbildungsveranstaltung Lohnwesen
Referat von Weiterbildungsveranstaltung Lohnwesen vom 29. Januar 2016 Referent: CEO der artax Fide Consult AG Zugelassener Revisionsexperte RAB Zugelassener Versicherungsvermittler FINMA Autor von zahlreichen
MehrVerordnung über den Elternurlaub
5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse
MehrVersicherungen. Oberwalliser Landwirtschaftskammer, 3930 Visp, Tel. 027 945 15 71, Email: info@olk.ch
1 Versicherungen Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen Massnahmen für die Deckung der Sozial-Versicherungen für die Angestellten zu treffen. Die Oberwalliser Landwirtschaftskammer (OLK) empfiehlt
MehrVersicherungen und Vorsorgeeinrichtung
Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung 24.11.2011 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz... 3 2 Sozialversicherungen AHV, IV, ALV, EO, MV... 3 3 Berufliche Vorsorge... 4 4 Unfallversicherung... 4 5 Krankentaggeldversicherung...
MehrArbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis
Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Vertragspartner: Arbeitnehmerin * Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand, Kinder... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... die
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG Ausgabe 20130101 SR 20121206
Mehr821.322 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
8. Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft RRB vom 0. November 97 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht
MehrMerkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2016 2 Sozialfonds, erstellt im November 2015 Übersicht Das Wesentliche auf einen Blick Nachfolgend sind die wesentlichen
MehrAusgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Kanton Zürich.
Ausgabe 2014 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2014 Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Quellensteuer-Abrechnungsformulars
MehrAusgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Verheiratete (Tarif B) Kanton Zürich.
Ausgabe 2014 Kanton Zürich www.steueramt.zh.ch Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für (Tarif B) Gültig ab 1. Januar 2014 Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Quellensteuer-Abrechnungsformulars
MehrDie fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten
Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz
Mehr23. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009
Bekanntmachung 23. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 12. Februar 2015 beschlossenen 23. Nachtrag
Mehr6.05 Unfallversicherung UVG Obligatorische Unfallversicherung UVG
6.05 Unfallversicherung UVG Obligatorische Unfallversicherung UVG Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung
Mehr