Weiterbildungsveranstaltung Lohnwesen
|
|
- Falko Lang
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Referat von Weiterbildungsveranstaltung Lohnwesen vom 29. Januar 2016 Referent: CEO der artax Fide Consult AG Zugelassener Revisionsexperte RAB Zugelassener Versicherungsvermittler FINMA Autor von zahlreichen Publikationen im Steuer-und Wirtschaftsrecht 2 Dr. iur Bernhard Madörin 1
2 Begrüssung Ablauf: 1. Teil: Überblick über das Lohnwesen Schweiz 2. Teil: Lohnabrechnungen / Spezialfälle - Mutterschaftsentschädigung - Unfall- und Krankentaggeld -Tücken beim Stundenlohn - Märchen vom Freelancer 3. Teil: Einfluss Internationale Abkommen 3 1. Teil Überblick über das Lohnwesen Schweiz 4 Dr. iur Bernhard Madörin 2
3 Die Sozialversicherungspflicht einzelner Lohnbestandteile Weshalb benötigen wir Sozialversicherungen? Übersicht über existierende Sozialversicherungen 3 Säulen und ihre Leistungen (Bezug Lohnwesen) Finanzierung der Sozialversicherungen Lohnrelevante Sozialversicherungen in der Schweiz Voraussetzungen der einzelnen Sozialversicherungen 5 Weshalb benötigen wir Sozialversicherungen? Folgende Tatbestände lösen Erwerbsausfall und Kosten aus: Alter / Tod Invalidität Unfall und Krankheit Mutterschaft Arbeitslosigkeit Dienst im Militär, Zivilschutz, Zivildienst 6 Dr. iur Bernhard Madörin 3
4 7 8 Dr. iur Bernhard Madörin 4
5 Vor AHV-Alter 1. Säule Hinterlassenenrenten AHV Invalidenrente IV 2. Säule (UV/ BV) Hinterlassenenrente UV / BV Invalidenrente BV (Krankheit) Invalidenrente UV (Unfall) Im AHV-Alter 1. Säule Hinterlassenenrenten AHV Altersrente AHV 2. Säule (UV/ BV) Hinterlassenenrente UV / BV Altersrente BV Invalidenrente UV (Unfall) 3. Säule (3a / 3b) Kapitalauszahlung Invalidität 3. Säule (3a / 3b) Kapitalauszahlung Alter 9 Finanzierung der Sozialversicherungen 10 Dr. iur Bernhard Madörin 5
6 Lohnrelevante Sozialversicherungen in der Schweiz (Sicht AN) Name Voraussetzung Berechnung Speziell AHV/IV/EO ALV UVG BVG KTG QST Wohnsitz CH Erwerbstätigkeit CH Pflichtig ab 1.1. nach Vollendung 17. bzw. 20. Altersjahr Beschäftigung mehr als 8h/Woche Eintrittsschwelle Lohn (exkl. FamZ KTG/UVG) 5.125% Analog AHV, Satz gem. Police Analog AHV 1.1% / 0.5% Bruttolohn -Koord.abzug Vorsorgeausweis Erwerbseinkommen Lohn x Satz gem. Police Quellensteuerpflicht Lohn x Satz gem. QST-Tarif Lohn unter Freibetrag 64/65+ An Alter gekoppelt / o. Grenze Limite Beitragsprimat Leistungsprimat Max. versicherbarer Lohn ist flexibel Staatsverträge 11 Voraussetzungen der einzelnen Sozialversicherungen Grundsätzlich: Lohn / Lohnersatz / Taggeld / Auslagenersatz LOHNART AHV/IV/EO ALV UV BV QST LA Monatslohn JA JA JA JA JA JA Stundenlohn JA JA JA JA JA JA Feriengeld JA JA JA JA JA JA 13. Monatslohn JA JA JA JA JA JA Provision JA JA JA JA JA JA EO-Entschädigung JA JA NEIN JA JA JA MSE JA JA NEIN JA JA JA Krankentaggeld NEIN NEIN NEIN NEIN JA JA Unfalltaggeld NEIN NEIN NEIN NEIN JA JA Spesen (effektiv) NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN Familienzulagen NEIN NEIN NEIN NEIN JA JA Kurzarbeitsentschädigung JA JA JA JA JA JA 12 Dr. iur Bernhard Madörin 6
7 2. Teil Lohnabrechnung / Spezialfälle 13 Mutterschaftsentschädigung 14 Dr. iur Bernhard Madörin 7
8 Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung: Während 9 Monaten vor Niederkunft obligatorisch AHV-versichert (EU und EFTA Versicherungszeit wird mitberücksichtigt) Von diesen 9 Monaten mindestens 5 Monate erwerbstätig (Arbeitspensum nicht relevant) Zum Zeitpunkt der Geburt: gültiges Arbeitsverhältnis / Selbstständigkeit Falls nicht erwerbstätig: trotzdem Anspruch falls Leistung von Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung 15 Musterlohnabrechnung Mutterschaftsentschädigung 16 Dr. iur Bernhard Madörin 8
9 Unfallversicherung 17 Unfallversicherung: obligatorische Versicherung Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind obligatorisch unfallversichert Unfallbegriff: Plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Unfall oder eine Berufskrankheit: In der oblig. UV-versicherung sind sowohl die Folgen von Unfällen wie auch die von Berufskrankheiten versichert. Berufsunfall BU / NBU:Alle beschäftigten Arbeitnehmer sind gegen BU versichert. Arbeiten diese mehr als 8 h pro Woche, sind sie auch gegen NBU (nicht-berufsunfall versichert) Prämie BU geht zu Lasten AG, NBU in der Regel zu Lasten AN. Geldleistungen Taggeld, IV-Rente, Integritätsentschädigung: Das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes und wird ab 3. Tag nach Unfalltag bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder bis Beginn einer allfälligen IV-Rente ausbezahlt. Lohnfortzahlung durch AG:Lohnfortzahlung 80 % für die 3 Karenztage gemäss Basler Skala. Taggeld bei Erwerbslosigkeit: gestützt auf erzielten Lohn vor Eintritt der EWL. Höchstversicherter Lohn:obligatorische Versicherung beträgt CHF Bei Verdienst über /Jahr bzw /Monat: Der AG übernimmt Differenz zu 80 % des Lohnes für eine angemessene Zeit (oder Abschluss UVGZ). VR-Honorare: sind nicht versichert. 18 Dr. iur Bernhard Madörin 9
10 Musterlohnabrechnung Unfalltaggeld 19 Krankentaggeldversicherung 20 Dr. iur Bernhard Madörin 10
11 Krankentaggeldversicherung: freiwillige Versicherung Der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung ist in der Schweiz üblich, stellt jedoch eine freiwillige Versicherung des Arbeitgebers dar. Krankheit ohne KTG-Versicherung Arbeitgeber leistet Lohnfortzahlung von 100 % während einer beschränkten Zeit Art. 324a Abs. 1 OR (Basler Skala 3 Wochen im 1. Dienstjahr). Krankheit mit KTG-Versicherung Es können Wartefristen von 15/30/60/90 Tagen abgeschlossen werden. Häufig werden 30 Tage gewählt Berechnungsbeispiel mit 30 Tagen Wartefrist Arbeitgeber leistet während der Wartefrist eine Lohnfortzahlung von 80 %. Versicherungshöhe Die Versicherung deckt mindestens 80 % des Lohnes / Begrenzung ca pro Jahr. Berechnung Taggeld: Versicherter Lohn x 12 oder 13 / 365 x 80 %. Leistungsdauer: Bezahlung von 720 Taggeldern innerhalb von 900 Tagen. Prämienaufteilung: Arbeitgeber trägt mindestens 50 % der Prämien. 21 Musterlohnabrechnung Krankentaggeld 22 Dr. iur Bernhard Madörin 11
12 Märchen vom Freelancer 23 Märchen vom Freelancer Im Volksmund ist ein Freelancer ein freier Mitarbeiter, der als formell selbstständig Erwerbender auf eigene Rechnung in einem Betrieb mitarbeitet und dort die Rolle eines Angestellten einnimmt. Rechtliche Regelung: Der Freelancer existiert rechtlich nicht, sondern hier wird nur zwischen unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit unterschieden Unselbstständig ist die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das heisst im Betrieb und unter der Weisungsbefugnis und Verantwortung des Arbeitgebers. Dafür entrichtet der Arbeitgeber einen Lohn, kümmert sich um alle Sozial-und Personalversicherungen und erstellt einen Lohnausweis. Der Selbstständig Erwerbende hingegen führt seinen eigenen Betrieb, trägt das unternehmerische Risiko und kümmert sich selbst um seine Sozialversicherungen. Statt eines Lohnausweises erstellt er eine Jahresrechnung und ermittelt so seinen Gewinn. Risiken bei Zusammenarbeit mit Freelancern: Prüfen Sie unbedingt vor Beginn der Tätigkeit ab, ob der Freelancer im Handelsregister eingetragen ist, eine MWST-Nummer besitzt oder fragen Sie bei der Ausgleichskasse nach, ob dieser als selbständig erwerbend registriert ist. In jedem Fall sollten sie auf eine Bescheinigung der Kasse bestehen. Ansonsten können auf den bezahlten Honoraren die AHV/UVG-Beiträge (bis 5 Jahre) zurück erhoben werden. Allenfalls sind noch Pensionskassenbeiträge geschuldet (Private Pensionskassen lassen dies rückwirkend nicht zu, unattraktive Alternative Stiftung Auffangeinrichtung). 24 Dr. iur Bernhard Madörin 12
13 Stundenlohn 25 Tücken beim Stundenlohn 1/2 Auf was muss ich bei der Gliederung der Lohnabrechnung achten? Grundlohn Betrag in CHF und dient als Berechnungsbasis Ferienentschädigung Prozentbetrag, richtet sich nach dem Ferienanspruch Feiertagsentschädigung Prozentbetrag, dient zur Gleichstellung Monats-/Stundenlohn Der Vermerk Grundlohn inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung ohne konkrete Berechnung bewahrt den Arbeitgeber in einem Streitfall unter Umständen nicht davor, die weiteren Entschädigungen zusätzlich zur bereits erfolgten Lohnzahlung zu vergüten. Es empfiehlt sich bereit ab Beginn auf eine korrekte Lohnaufbereitung zu achten. Anders als beim Monatslohn (Abgeltungsverbot von Ferien) wird beim Stundenlohn jeweils ein Ferienanteil vergütet. 26 Dr. iur Bernhard Madörin 13
14 Tücken beim Stundenlohn 2/2 Zusätzlicher Kauf von Ferientagen / Generell Ein freiwilliger Kauf von Ferientagen ist hingegen möglich und wird monatlich über den Lohn gerechnet. Der monatliche Abzug für den Kauf der Ferientage ist für die Sozialversicherungsbeiträge nicht relevant. Die Beiträge werden auf dem festgesetzten Bruttolohn erhoben. Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Der Arbeitnehmer im Stundenlohn hat die gleichen Rechte wie jener im Monatslohn. Für die Berechnung der Taggeldhöhe wird in der Regel der Durchschnittslohn der letzten 12 Monate berücksichtigt. Sozialversicherungsabzüge Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO und ALV-Beiträge abzuziehen, mit Ausnahme von ausbezahlten Kinderzulagen und Versicherungsleistungen (UVG oder KTG). Eine Ausnahme bildet die Entrichtung der Mutterschafts-und EO-Entschädigung, welche zwar AHV/IV/EO und ALV-pflichtig ist, nicht aber UVG und KTG. 27 Bruttolohn Der Bruttolohn wird in drei Teile gegliedert -Grundlohn -Zum Grundlohn addiert wird der % Anteil der Ferien -Zum Grundlohn addiert der % Anteil der Feiertagsentschädigung Grundlohn Berechnung des Grundlohnes pro Stunde: Monatslohn x 12 / Anzahl Arbeitsstunden im Jahr (41*52 = h) Ein 13. Monatslohn wird bei der Berechnung des reinen Grundlohnes nicht berücksichtigt. Zwingend: Grundlohn + Ferienentschädigung Optional: Grundlohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung Monatslohn 28 Dr. iur Bernhard Madörin 14
15 Beispiel Ein Arbeitnehmer verdient CHF 5'000.- im Monat, erhält einen 13. Monatslohn und hat Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Pro Woche arbeitet er 41 Stunden. Nach unserer Formel beträgt der Grundlohn pro Stunde somit CHF '000 x 12 = CHF x Ferienentschädigung Die Ferienentschädigung in % hängt vom Anspruch der Ferien ab. Bei der Berechnung des Ferienzuschlags ist es gängige Praxis, mit 260 Tagen pro Jahr zu rechnen (365 Tage -52 Samstage -52 Sonntage -1. August) = 260 Tage. Die Formel zur Berechnung lautet wie folgt: Anzahl Ferientage / (260 -Anzahl Ferientage) = Ferienzuschlag in % 4 Wochen im Jahr entsprechen 8.33% 5 Wochen im Jahr entsprechen 10.64% 6 Wochen im Jahr entsprechen 13.04% Der Ferienanspruch wird somit bei transparenter Darstellung mit jeder Lohnzahlung bereits abgegolten. 30 Dr. iur Bernhard Madörin 15
16 Feiertagsentschädigung Ziel: Benachteiligung gegenüber den im Monatslohn angestellten zu vermeiden Regelung: nicht schweizweit gültig kantonal unterschiedlich Berechnung: Feiertage gemäss Bestimmungen des Arbeitsortes (Nach dem Arbeitsgesetz können die Kantone maximal acht Feiertage den Sonntagen gleichstellen) Zuzüglich des oben genannten 1. August beträgt die Anzahl der Feiertage neun Praxis: Aufgrund der Unterscheidung zwischen den festen Feiertagen (immer am selben Datum/Wochentag) und den beweglichen Feiertagen, welche immer gewährt werden, geht man im Schnitt von 7.5 anstelle der 9 Feiertage, welche auf einen Werktag fallen, aus. Das Berechnungsbeispiel ergibt somit nachfolgende Formel: 7.5 Feiertage / (260 Arbeitstage Feiertage) = 2.97% 31 Musterlohnabrechnung Stundenlohnabrechnung Dr. iur Bernhard Madörin 16
17 3. Teil Einfluss internationale Abkommen 33 Einfluss internationale Abkommen In der Praxis ist das Lohnwesen nicht immer so einfach. Die Schweiz hat mit diversen Staaten Abkommen über die soziale Sicherheit. Grundsätze Erwerbsortsprinzip Wohnsitz DE / Erwerbsort ausschliesslich CH Unterstellung CH Wohnsitz CH / Erwerbsort ausschliesslich DE Unterstellung DE (CH freiwillig) Wohnortprinzip Wohnsitz DE / Erwerbsort DE und CH Erwerbsort mehrere Staaten Unterstellung DE Wohnsitz falls 25% (Zeit/Lohn) Drittstaaten Bei Erwerbstätigkeit in CH, CH Sozialversicherungspflicht (Entsendung speziell) 34 Dr. iur Bernhard Madörin 17
18 Fragen beantworten 35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 36 Dr. iur Bernhard Madörin 18
19 "Jahresplanung für Unternehmer«Referat Gewerbeverband Basel-Stadt "Pensionierung«Referat Arbeitgeberverband Basel "Sozialversicherungen für Unternehmen und Unternehmer«Referat Gewerbeverband Basel-Stadt "Steuerfallen für Unternehmer«Referat Gewerbeverband Basel-Stadt "Steuern und Grundeigentum«Referat HEV Binningen-Bottmingen-Oberwil "Tanja«Buchlesung Bibliothekbar Basel "Lohnabrechnungen" Referat Verband der Verantwortlichen für Gemeindefinanzen und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft 37 Dr. iur Bernhard Madörin 19
Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Quellenverweis Einleitung 1 Lohnzusammensetzung 21 1.1 Lohn und Gehalt 22 Zulagen 22 Abzüge 23 2 Lohnabrechnung 25 2.1 AHV, IV, EO 25 2.1.1 Geschichte der AHV, IV und EO 25 2.1.2 Versicherungspflicht
MehrPayrolling. Spagat zwischen Selbständigkeit und Arbeitslosigkeit
Payrolling Spagat zwischen Selbständigkeit und Arbeitslosigkeit Zu meiner Person MIKLOS GOSZTONYI ü Betriebswirtschaftliches Studium ü Börsenhändler ü Verwalter eines Landwirtschaftsgutes in Italien ü
MehrFinanzielle Führung. Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber AHV. CAS-UFAI Modul 4: Finanzielle Führung 1
Finanzielle Führung Modul 4: Sozialversicherungen Referent: Markus Felber Die verwendeten Zahlen beziehen sich auf das Kalenderjahr 2016 1 AHV 2 CAS-UFAI 1 AHV Im Überblick Versicherung Unselbständig Selbständig
MehrVorsorgecheckliste für Firmengründer. Sicherheit und Vorsorge für Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden
Vorsorgecheckliste für Firmengründer Sicherheit und Vorsorge für Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden 2 Vorsorgecheckliste für Firmengründer Vorsorge- und Versicherungswelt für Firmengründer Für
MehrIV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht
Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder
MehrSchutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters, Witwen und Waisenrenten. Schutz gegen die Folgen von Erwerbsunfähigkeit
44.01 Bezeichnung der Sozialversicherung Abkürzung Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes Arbeitnehmer Arbeitgeber Total AHV EO Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters,
MehrAnleitung zum Ausfüllen der Lohndatenvorlage
Koordinationsstelle Berner Modell freie Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen HelpLine 031 300 33 70 info@bernermodell.ch Anleitung zum Ausfüllen der Lohndatenvorlage Inhaltsverzeichnis 1. Stammdaten...
MehrAktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018
Aktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018 Aktuelle Grenzbeträge BVG (Berufliche Vorsorge) Maximal anrechenbarer Lohn pro Jahr 84'600.00 84'600.00 Mindestjahreslohn 21 150.00 21'150.00 Koordinationsabzug
MehrCopyright rosemarie rossi consulta.ch. Trainingsaufgaben Frühjahr 2013 alle Semester Aufgaben. rossi consulta.ch
Trainingsaufgaben Frühjahr 2013 alle Semester Aufgaben 1 Aufgabe 1 (Soziale Sicherheit) Kreuzen Sie an, ob die untenstehenden Aussagen richtig oder falsch sind. Aussage RICHTIG FALSCH Sozialversicherungen
MehrInhaltsverzeichnis.
Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 7 1.1 Anforderungen an ein modernes Gehaltssystem 8 1.1.1 Fair Pay 8 1.1.2 Weitere Forderungen 10 1.2 Bestimmungsfaktoren des Lohnes 11 1.2.1 Alter, Erfahrung 11 1.2.2
MehrSOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 25. November 2015
SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND FINANZTAGUNG vom 25. November 2015 Referent Thomas De Micheli dipl. Wirtschaftsprüfer Kassier 1998 bis 2008 vom FC Deitingen Direktwahl +41 (0)32 624 63 26 E-Mail: thomas.demicheli@bdo.ch
MehrTrainingsprüfung / Lösungen. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1
Trainingsprüfung / Lösungen für Personalfachleute Sozialversicherungen Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1 Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005
6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrTrainingsaufgaben für Finanz und Rechnungswesenfachleute. Trainingsaufgaben. Sozialversicherung 1. Semester Lösungssatz
Trainingsaufgaben Sozialversicherung 1. Semester 2011 1 Lösungssatz Aufgabe 1 3 Pkt. Die Unfallversicherung gestaltet ihre Prämien nach dem Äquivalenzprinzip. Erklären Sie an einem Beispiel, wie dieses
MehrAllgemeine Formeln für die Berechnung des Taggeld-Ansatzes:
UVG-Maximum: Fr. 126'000.00 pro Jahr (100%) Art. 22 Abs. 1 UVV Fr. 346.00 pro Tag (100%) Höhe des Taggeldes: 80% des versicherten Verdienstes Art. 17 Abs. 1 UVG Bei voller Arbeitsunfähigkeit (AUF) = 80%
MehrVorsorge im 3-Säulen-System. 2. Säule: Berufliche Vorsorge. Instrument: BVG. Ziel: Fortsetzung Lebensstandard. Alter Invalidität Tod Krankheit Unfall
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Überblick über die Sozialversicherungen
MehrArbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:
Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:
Mehr2. Lesen Sie die Gesprächssituation ganz genau, bevor Sie mit der Vorbereitung beginnen.
Prüfungsdatum: Muster 5, Januar 2016 Berufspraxis, für Lernende aus der Branche Spitäler / Kliniken / Heime Prüfungsfall: Lohnabrechnung erklären Kandidat: Muster 5 Prüfungsort: Institution im Gesundheitswesen:
MehrTima 4 you AG Holderbachweg Zürich
AHVG Obligatorisch versichert sind Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie ins Ausland Entsandte (für eine bestimmte Zeit!). Freiwillige Versicherung ist für Auslandschweizer nur
MehrBerechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit
Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall in Lohnfit Die Berechnung der Taggelder bei Krankheit und Unfall kann je nach Fall sehr komplex sein, weil die Karenzzeit, die Art (Krank, Unfall), der
MehrStundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011
Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich 4 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung 2. Kündigung 4 Arbeitszeit
MehrAnleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags
Koordinationsstelle Berner Modell freie Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen HelpLine 031 300 33 70 info@bernermodell.ch Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags 1. Personalien Als erstes
MehrDie Globalversicherung der Schweizer Landwirtschaft
Die Globalversicherung der Schweizer Landwirtschaft Arbeitgeber stellt über eine einzige Anschlussvereinbarung die gesetzlichen Versicherungs Obligatorien für alle familienfremden Angestellten sicher AVB
MehrStundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014
Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich
MehrBerufsprüfung Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungsteil 9: Koordination. Kandidatennummer. Anzahl Seiten der Prüfung (inkl.
Prüfungsdauer 40 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 11 Beilage(n) Maximale Punktzahl Keine 40 Punkte Erzielte Punkte Note e Schreiben Sie die auf sämtliche Blätter (Prüfung und allfällige
MehrKunden-/ KMU-Anlass Herzlich Willkommen
Kunden-/ KMU-Anlass 2016 Herzlich Willkommen Programm 18:30-18:35 Wichtige Daten 2017 Mindestzinssatz BVG Marius Jeker 18:35 18:40 UVG-Revision 2017 Marius Jeker 18:40 18:55 Reform Altersvorsorge 2020
MehrStundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018
Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 5 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung Art. 2 Kündigung
MehrBeitragspflicht. Ausgabe 2007
Beitragspflicht Beitragspflicht auf Löhne und weitere Leistungen des Arbeitgebers an Ausgleichskassen und Versicherungen gemäss den gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen Ausgabe 2007 Departement
MehrReglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich
10 Personalvorsorge 10.1 Reglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich 10.2 Vorsorge bei Teilzeitanstellungen 10.3 Mutterschaftsentschädigung
MehrArbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis
Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...
MehrVERARBEITUNG VON LOHNRÜCKVERGÜTUNGEN IN DER LOHN BUCHHALTUNG von Martin Grüninger
LOHNFORTZAHLUNGEN PERSONAL- 10 ERWERBENDE NICHTERWERBSTÄTIG WERTE AHV RENTEN LOHNABZÜGE B LÖHNE ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN LO VER SICHERUNG SELBSTÄNDIGERWER ABZÜGE SOZIALVERSICHERUNGEN K VERARBEITUNG VON LOHNRÜCKVERGÜTUNGEN
MehrArbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis
Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...
MehrAnleitung Lohnprogramm
Koordinationsstelle Berner Modell freie Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen HelpLine 031 300 33 70 info@bernermodell.ch Anleitung Lohnprogramm Gültig ab: 01.01.2019 Dokument Version: V 2.0
MehrAnleitung Lohnprogramm 2018
Koordinationsstelle Berner Modell freie Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen HelpLine 031 300 33 70 info@bernermodell.ch Anleitung Lohnprogramm 2018 Gültig ab: 01.01.2018 Dokument Version: V
MehrSVS Schweiz. Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Sozialversicherungsfachkurs. Probeprüfung. (24 Punkte) Fach: AHV-Beiträge/Versicherung
SVS Schweiz. Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Sozialversicherungsfachkurs Probeprüfung 2007 (24 Punkte) Fach: AHV-Beiträge/Versicherung (Fragen) Zeitvorgabe: 20 min SVS-Fachausbildung Seite -
MehrLeistungen bei Krankheit und Unfall
Anhang 4 Leistungen bei Krankheit und Unfall Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches...2 2. Krankentaggeldversicherung (KTG)...2 2.1. Arbeitsverhinderung infolge Krankheit...2 2.2. Taggeldleistungen...2
MehrAnmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien der Mutter 1.1 Name Auch Name als ledige Person 1.2 Alle Vornamen Rufname in Grossbuchstaben 1.3
Mehr4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004
4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der
MehrS T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P
S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4
MehrVORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrMutterschaftsentschädigung
Mutterschaftsentschädigung Was lange währt, wird endlich gut! POA/JP/01.06.2005 1 Übersicht Benutzte Quellen Rückblick Anspruchsberechtigte Frauen Anspruchsvoraussetzungen Dauer des Anspruchs Höhe und
MehrArbeit und Sozialversicherungen Vaduz, 24. November 2016
Arbeit und Sozialversicherungen Vaduz, 24. November 2016 Lohnabrechnung Warum Sozialversicherungen? «Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit;.» (Art. 22 der allgemeinen
MehrSOZIALVERSICHERUNGEN CH
SOZIALVERSICHERUNGEN 2019 - CH 1. AHV/IV/EO/ALV (inkl. VK/FAK/Arbeitslosenhilfsfonds/Freibeträge) Beitragspflicht: Ab 1. Jan. nach Vollendung des 17. Altersjahres Prämiensätze + AHV-Freibetrag 2019 sind
MehrKreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2011 318.102.07 d KSR 11.10 Vorbemerkung zum Nachtrag 1, gültig
MehrAnstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)
Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen
MehrMerkblatt für Sozialversicherungsobligatorien 2011
ausfall Hinterlassenen- Arbeitnehmer Arbeitgeber AHV AHV über die Altersund Hinterlassenenversicherung Alle mit Wohnsitz oder tätigkeit in der Schweiz (nicht kumulativ). Maximales rentenbildendes Einkommen
MehrAbsichern, aber was? Finanzielle Risiken. Krankheit Invalidität Pension Todesfall. Persönliche Krisen. Depression Burnout Psychisch.
Chrischona-Gemeinden Informationstag Risiko- und Vorsorgeversicherungen Wir wünschen einen gesegneten Tag! Chrischona-Gemeinden Dominus Versicherung Wie viel Versicherung brauchen wir? Gott sorgt für
MehrInhaltsverzeichnis. digitalisiert durch IDS Basel/Bern, im Auftrag der Schweizerischen Nationalbibliothek
Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 7 1.1 Anforderungen an ein modernes Gehaltssystem 8 1.1.1 Pay 8 1.1.2 Weitere Forderungen 10 1.2 Bestimmungsfaktoren des Lohnes 1.2.1 Alter, Erfahrung 11 Arbeitszeit, Zeitdauer
MehrVORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrArbeitsvertrag. Vertragsabschluss
Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer
MehrSozialversicherungsrechtliche Stolpersteine bei Arbeitsverhältnissen von Grenzgängern
Sozialversicherungsrechtliche Stolpersteine bei Arbeitsverhältnissen von Grenzgängern Tobias Herren, MLaw, MBA, Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei Bratschi Wiederkehr & Buob AG, Bern Sozialversicherungsrechtliche
MehrMerkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2019 2 Stiftung Sozialfonds, erstellt im November 2018 Inhaltsverzeichnis Beginn der Beitragspflicht... 4 Ende der
MehrBerufliche Vorsorge. Einfach ALDI.
Berufliche Vorsorge Einfach ALDI. Leistungsübersicht VERSICHERUNGSLEISTUNGEN INFOLGE KRANKHEIT (gilt auch für Krankheit während der Schwangerschaft) HEILUNGSKOSTEN bis zum 90. Tag ab dem 91. Tag bis maximal
MehrZuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen)
ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C80-C82 Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 34 AVIV Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) C80 Zum
MehrBerufliche Vorsorge. Einfach ALDI.
Berufliche Vorsorge Einfach ALDI. Leistungsübersicht VERSICHERUNGSLEISTUNGEN INFOLGE KRANKHEIT (gilt auch für Krankheit während der Schwangerschaft) HEILUNGSKOSTEN bis zum 90. Tag ab dem 91. Tag bis maximal
MehrPrüfung Sozialversicherungsrecht I, Frühjahrssemester 2010, Korrekturraster für den 2. Teil der Prüfung
Prüfung Sozialversicherungsrecht I, Frühjahrssemester 2010, Korrekturraster für den 2. Teil der Prüfung Die Multiple Choice-Fragen werden auf der Grundlage eines entsprechenden Fakultätsbeschlusses nicht
MehrRahmenarbeitsvertrag
Rahmenarbeitsvertrag zwischen Fortuna Payroll GmbH Eichtalstrasse 55 8634 Hombrechtikon nachstehend als Fortuna Payroll GmbH / Arbeitgeber bezeichnet und nachstehend als Mitarbeiter/in / (MA) bezeichnet
MehrDie obligatorischen Sozialversicherungen kurz und aktuell: Leistungen und Grenzwerte 2016
Chamerstrasse 172, 6300 Zug www.rosemarie rossi consulta.ch Die obligatorischen Sozialversicherungen kurz und aktuell: und Grenzwerte 2016 Neu ab 1. Januar 2016: AHV Mindestbeitrag Fr. 478.00 / Maximalbeitrag
MehrDetailinformationen zum Merkblatt "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall"
Merkblatt Detailinformationen zum Merkblatt "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall" Dieses Merkblatt zeigt auf, wie Sie als Mitarbeiter/in, Lehrperson oder Fachperson der schulischen Dienste
MehrVertiefungskurs Anstellungen - Vormittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA)
DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Vertiefungskurs Anstellungen - Vormittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA) 2018 Ziel der Veranstaltung Die Teilnehmenden > kennen die Grundlagen
MehrMerkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2018 2 Stiftung Sozialfonds, erstellt im November 2017 Inhaltsverzeichnis Beginn der Beitragspflicht... 4 Ende der
MehrÖffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7
Universität Zürich Personal Rämistrasse 42 8001 Zürich www.pa.uzh.ch Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen (Anstellung mit Verfügung) Sehr geehrte Mitarbeiterin Sehr geehrter Mitarbeiter Mit dieser
MehrDie obligatorischen Sozialversicherungen kurz und aktuell: Leistungen und Grenzwerte 2017
Chamerstrasse 172, 6300 Zug www.rosemarie rossi consulta.ch Die obligatorischen Sozialversicherungen kurz und aktuell: und Grenzwerte 2017 Neu ab 1. : AHV Renten werden 2017 nicht erhöht AHV der automatische
MehrVORSORGEPLAN U - BVG 3 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrVORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrMuster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV
Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als
MehrFür jeden Einsatz in einem Drittbetrieb muss ein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. (siehe Punkt 3.2 des Arbeitsvertrages)
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst Vertragswesen im Personalverleih Kommentar zum Leih- oder Regiearbeitsvertrag Auf den Leiharbeitsvertrag sind einerseits die Vorschriften von Art. 319 ff.
MehrNachtrag 6 zum Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (KALV)
Nachtrag 6 zum Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (KALV) Gültig ab 1. Januar 2016 318.102.056 d KALV 10.15 2 von 7 Vorwort zum Nachtrag 6, gültig ab 1. Januar
MehrMerkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2016 2 Sozialfonds, erstellt im November 2015 Übersicht Das Wesentliche auf einen Blick Nachfolgend sind die wesentlichen
MehrFrequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen
Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Fragen Antworten Art. 2 Geltungsbereich 1. Für wen gilt der GAV Sicherheit? Grosse Teile des GAV wurden
MehrVorsorge kommt vor Sorge
Vorsorge kommt vor Sorge Das 3-Säulen-Prinzip Vorsorge Staatliche = 1. Säule Berufliche = 2. Säule Private = 3. Säule AHV / IV BVG Unfall- und Krankenversicherung Existenzsicherung Fortsetzung der gewohnten
MehrFragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente
Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente Versicherte Person Name Vorname Geburtsdatum Versichertennummer 756 AHV 13-stellig 1. Firma Firmenname Postleitzahl, Ort Strasse, Hausnummer Bei
MehrAnleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags
Anleitung für das Ausfüllen des Musterarbeitsvertrags Vorbemerkung Für alle Punkte, die im vorliegenden Vertrag nicht explizit geregelt sind, gelten die Bestimmungen gemäss OR und allfälliger kantonaler
MehrIn allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.
Merkblatt Entschädigung Wartezeit Taggeld Versicherter Verdienst Pauschalansätze Sozialabzüge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Militär und Zivilschutz Anrechnung von Zwischenverdienst
MehrWICHTIGE INFORMATIONEN FÜR FAR-RENTNER. Gültig ab 1. April 2019
WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR FAR-RENTNER Gültig ab 1. April 2019 Inhalt Leistungsentscheid 1 Definitive Anmeldung 1 Überprüfungsmöglichkeit 2 Erhöhung der Rente bei Aufschub 2 BVG-Sparbeitrag 3 AHV 3 Verdienst
MehrSchutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters-, Witwen- und Waisenrenten.
Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: 27.01 Bezeichnung der Sozialversicherung AHV Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes Schutz gegen
MehrNormalarbeitsvertrag für den Hausdienst im Kanton Bern (NAV BE)
Allgemeines Wenn Sie eine Betreuungsperson anstellen, werden Sie zum Arbeitgeber. Dies gilt für jede Anstellung im Privathaushalt, sei das Arbeitspensum auch noch so klein. Seit dem 1. Januar 2008 gilt
Mehr4.02 Stand am 1. Januar 2012
4.02 Stand am 1. Januar 2012 Taggelder der IV Allgemeines 1 Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der
MehrArbeitsvertrag (Mustervertrag)
Beachten Sie bitte die Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags Arbeitsvertrag (Mustervertrag) zwischen die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber / die unterstützte Person Name, Vorname: Adresse: vertreten
MehrVORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrFragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente
Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente Versicherte Person Name Vorname Geburtsdatum Versichertennummer 756 AHV 13-stellig 1. Firma Firmenname Postleitzahl, Ort Strasse, Hausnummer Bei
MehrMutterschaftsentschädigung
Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Mutterschaftsentschädigung Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab neu 2005-09 Überarbeitung IKS-2 Übergangsregelung gelöscht, aktuelle
Mehr2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:
2.06 Stand am 1. Januar 2005 Hausdienstarbeit Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: Raumpflegerin/Raumpfleger; Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann;
MehrIhre soziale Sicherheit im Wallis
Ihre soziale Sicherheit im Wallis Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis das Herz der Walliser Sozialversicherung Jeden Monat überweisen wir an die Walliser Gesellschaft 74 Millionen Franken für Alters-
MehrKapitel 6 Löhne und Gehälter
Kapitel 6 Löhne und Gehälter 6.1 6.2 6.3 Die Lohnabrechnung..................................................... 139 Die Verbuchung der Lohnabrechnung *..................................... 143 Spezialfälle
MehrKollektiv-Krankentaggeld Meldung
4. Quellen- Unterliegt Ihr Arbeitnehmer der Quellensteuerpflicht? steuer nein ja Der Quellensteuerabzug ist auch während der Zeit der Taggeldzahlungen durch den ARBEITGEBER vorzunehmen. Bitte geben Sie
Mehr223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)
. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung
MehrEIDGENÖSSISCHE ÄNDERUNGEN Firmenstamm/GAV Schreiner
EIDGENÖSSISCHE ÄNDERUNGEN 2019 Firmenstamm/GAV Schreiner BORM-INFORMATIK AG Mit System zum Erfolg vom 26.11.2018 1 Grundsätzliche Informationen 3 2 Eidg. Änderungen 2019 im Firmenstamm 4 3 Individuelle
MehrTarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand )
Tarife, Ansätze und Grenzbeträge (Stand 01.01.2012) Beiträge AHV / IV / EO / ALV-Beitragspflicht Beginn der Beitragspflicht Pflichtige Ende der Beitragspflicht Ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahres
MehrArbeitslos und Unfall? Informationen von A bis Z
Arbeitslos und Unfall? Informationen von A bis Z Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) haben, dann sind Sie bei der Suva gegen Unfall versichert. Melden Sie einen Unfall rasch Ihrer Arbeitslosenkasse
MehrKreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2015 318.102.07 d KSR 11.14 2 von 16 Vorbemerkung zum Nachtrag
MehrArbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.
Arbeitsvertrag zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort und Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen 1.1 Der GAV zwischen dem
Mehr