Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-technische

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Transkript:

Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazeutische Assistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten 1 Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 5. Juni 2005 folgende Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazeutische Assistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten auf der Grundlage der Artikel 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 und 59 Abs. 1 HKaG beschlossen (PZ v. 21.07.2003, S. 2680 ff.), geändert am 29.04.2007 (PZ v. 17.05.2007, S. 1922), am 30.05.2008 (PZ v. 03.07.2008, S. 2758) und am 10.11.2010 (PZ v. 16.12.2010, S. 4826). 1 Zweckbestimmung Diese Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet dazu den Pharmazeutisch- technischen Assistenten einen geeigneten Rahmen, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen. Das Fortbildungszertifikat nach Maßgabe des 1 Diese Richtlinie gilt gleichermaßen für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, Apothekerassistentinnen und -assistenten, Pharmazeutische Assistentinnen und Assistenten, Pharmazieingenieurinnen und - ingenieure sowie Apothekenassistentinnen und Apothekenassistenten. Aus Vereinfachungsgründen wählt der nachstehende Text nur die maskuline Form, ohne hiermit diskriminierend wirken zu wollen. Wird im Folgenden der Begriff Pharmazeutisch-technischer Assistent verwendet, schließt er im Umfang dieser Richtlinie Apothekerassistenten, Pharmazeutische Assistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten ein. Seite 1 blak: richtlinie fb-zertifikat pta usw:.dezember 2010

5 erhält, wer seine Beschäftigungsstätte im Kammerbereich hat oder dort ohne Beschäftigung wohnhaft ist. 2 Begriffsbestimmungen (1) Inhalte von Fortbildungsmaßnahmen müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. (2) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Regeln sind ausschließlich Gruppe 1: Seminare, Workshops, Praktika, anerkannte Qualitätszirkel, Arzt-Apotheker-Gesprächskreise, wissenschaftliche Exkursionen Gruppe 2: Kongresse (national und international) Gruppe 3: Vorträge mit nachfolgender Diskussion Gruppe 4: eigene Vorträge über eigene Erfahrungen Gruppe 5: eigene Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) Gruppe 6: Hospitationen (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie und Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) in Kombination mit einer Fortbildungsmaßnahme der Gruppen 1 3 Gruppe 7: Strukturierte interaktive Fortbildung via Internet, CD-ROM, Fachzeitschriften mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform Gruppe 8: innerbetriebliche Fortbildung (vom Apothekenleiter oder einem seiner Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über relevante pharmazeutische Neuerungen) Gruppe 9: Selbststudium (zum Beispiel Printmedien, CD-ROM, Internet, Video) (3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 3 und 7, die eine Anerkennung nach Absatz 4 anstreben. blak: richtlinie fb-zertifikat pta usw dezember 2010 Seite 2

(4) Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist die Bestätigung, dass eine im Rahmen den Gruppen 1 3 und 7 angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen. (5) Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob der Pharmazeutisch-technische Assistent ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann. (6) Fortbildungseinheit beschreibt den Zeitraum, für den ein Fortbildungspunkt zugeteilt wird. Eine Fortbildungseinheit entspricht bis zu 45 Minuten. (7) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen. 3 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen (1) Für eine Fortbildungsmaßnahme den Gruppen 1 3 und 7, die geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Bayerische Landesapothekerkammer dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine mit einer Anzahl von Fortbildungspunkten verbundene Anerkennung. Die Entscheidung erfolgt durch einen Ausschuss, der aus den Mitgliedern des Ausschusses für Aus- und Fortbildung und bis zu zwei zusätzlich von der Delegiertenversammlung zu wählenden Mitgliedern besteht. Für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch Veranstalter kann die Bayerische Landesapothekerkammer eine Aufwandsentschädigung von höchstens 100 erheben. Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Ihm ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird. Darüber hinaus behält sich die Apothekerkammer vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung einzufordern. Seite 3 blak: richtlinie fb-zertifikat pta usw:.dezember 2010

(2) Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Bayerischen Landesapothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen. (3) Zuständig für die Anerkennung beziehungsweise Ablehnung von Fortbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss nach 3 Abs. 1, der Einzelentscheidungen nach von ihm vorgegebenen Kriterien auf die Mitarbeiter der Kammergeschäftsstelle übertragen kann. (4) Eine Zuständigkeit der Bayerischen Landesapothekerkammer besteht nur für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die in Bayern stattfinden. (5) Fortbildungspunkte können auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden, dagegen nicht für die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der eigenen Berufsausbildung. 4 Vergabe von Fortbildungspunkten Für jede anerkannte Fortbildungsmaßnahme wird je Fortbildungseinheit ein Fortbildungspunkt, täglich aber nicht mehr als acht Fortbildungspunkte, erworben. Nach Maßgabe von 2 Abs. 2 erwirbt der Pharmazeutisch-technische Assistent je Titel oder Vortrag in der Gruppe 4 vier Fortbildungspunkte, für eine Moderation einen Fortbildungspunkt und in Gruppe 5 ab einer Druckseite drei, ab zehn Druckseiten sechs, für Buchbeiträge pauschal 15, für ein Buch als Alleinautor 25 Fortbildungspunkte. Das gilt nicht für Nachdrucke oder Wiederholungen von Vorträgen. Nimmt der Pharmazeutischtechnische Assistent an einer Lernerfolgskontrolle erfolgreich teil, wird ein weiterer Fortbildungspunkt erworben. blak: richtlinie fb-zertifikat pta usw dezember 2010 Seite 4

5 Erteilung des Fortbildungszertifikates (1) Das Fortbildungszertifikat wird dem Pharmazeutisch-technischen Assistenten auf Antrag von der Bayerischen Landesapothekerkammer mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt. Für die Gültigkeitsdauer eines Fortbildungszertifikates wird kein weiteres Fortbildungszertifikat erteilt. (2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikates ist der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 80 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Gruppen 1 7 gemäß 2 Abs. 2 nachgewiesen werden. Aus den Gruppen 8 und 9 können dem Antragsteller für denselben Zeitraum jeweils bis zu 10 Fortbildungspunkte angerechnet werden. (3) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des 2 Abs. 2 wird wie folgt geführt: a) in den Gruppen 1 3 und 7 durch Fotokopien der Teilnahmebescheinigungen b) in der Gruppe 6 durch eine vom Verantwortlichen für die Hospitation unterschriebene Bescheinigung c) in den Gruppen 4 und 5 durch eine Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Veröffentlichung d) in den Gruppen 8 und 9 durch formlosen Antrag mit kurzer Erläuterung. (4) Sonderfälle entscheidet der Ausschuss nach 3 Abs. 1. 6 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Seite 5 blak: richtlinie fb-zertifikat pta usw:.dezember 2010