Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

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Transkript:

Vorwort 1 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern August 2003

Vorwort 3 D er Teilzeitbeschäftigung kommt in unserer modernen Arbeitswelt eine zentrale Bedeutung zu. Sie schafft die Möglichkeit, Familien- und Erwerbsleben besser miteinander zu verbinden, insbesondere weil die Rückkehr in das Berufsleben erleichtert wird. Darüber hinaus können individuelle Arbeitszeitwünsche mit den Erfordernissen des jeweiligen Arbeitsplatzes in Übereinstimmung gebracht werden. Teilzeitbeschäftigung kann zu mehr Arbeitszufriedenheit und damit zu mehr Motivation führen. Zudem werden zusätzliche Einstellungsmöglichkeiten geschaffen, so dass der Teilzeitbeschäftigung auch eine große beschäftigungspolitische Bedeutung zukommt. Es ist daher ein Anliegen der Bayerischen Staatsregierung, unter Gewährleistung einer effizienten und verantwortungsvollen Aufgabenwahrnehmung die Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu fördern. Diese Informationsbroschüre soll Ihnen einen umfassenden Überblick über Grundlagen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung geben und bei der Verwirklichung Ihrer individuellen Arbeitszeitwünsche ein wichtiger Ratgeber sein. Für Fragen des Erziehungsurlaubs ist zusätzlich die Broschüre Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub erhältlich. Professor Dr. Kurt Faltlhauser Staatsminister

4

Inhalt 5 A. Teilzeit 7 1. Antragsteilzeit 7 Voraussetzungen 7 Dauer 7 Unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit 8 2. Familienpolitische Teilzeit 9 Voraussetzungen 9 Sonderfall: Unterhälftige Teilzeit 10 Dauer 10 3. Rechtsfolgen einer Teilzeitbeschäftigung 11 Nebentätigkeit 11 Besoldung 11 Versorgung 13 Beihilfe 20 Erholungsurlaub 20 Bleibeverpflichtung 21 Laufbahnrecht 21 Benachteiligungsverbot 22 B. Beurlaubung 23 1. Familienpolitische Beurlaubung 23 Voraussetzungen 23 Dauer 23 2. Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung 24 Voraussetzungen 24 Dauer 24 Sonderfall: Altersurlaub 24

6 Inhalt 3. Rechtsfolgen einer längerfristigen Beurlaubung 25 Nebentätigkeit 25 Besoldung 26 Versorgung 26 Beihilfe 27 Erholungsurlaub 27 Laufbahnrecht 28

A. Teilzeit 7 A. Teilzeit 1. Antragsteilzeit Voraussetzungen Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese so genannte voraussetzungslose Antragsteilzeit ermöglicht eine Teilzeitbeschäftigung ohne Vorliegen besonderer sachlicher oder persönlicher Gründe. Antragsteilzeit kann nur versagt werden, wenn dienstliche Belange einer Reduzierung der Arbeitszeit entgegenstehen. Rechtsquelle: Art. 80a Abs. 1 BayBG Dauer Die Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag des Beamten ab; eine zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Antragsteilzeit gibt es nicht.

8 A. Teilzeit Die Teilzeitbeschäftigung endet, wenn die Bewilligungsdauer abgelaufen ist. Danach muss die Vollbeschäftigung wieder aufgenommen werden, falls nicht - auf erneuten Antrag - eine Verlängerung bewilligt wird. Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, für die beantragte Dauer in Teilzeitbeschäftigung zu verbleiben. Soweit allerdings eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann, soll die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit Die voraussetzungslose Antragsteilzeit kann, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, in der Weise zugelassen werden, dass zunächst während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht wird und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit beziehungsweise durch eine ununterbrochene vollständige Freistellung vom Dienst ausgeglichen

A. Teilzeit 9 wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf bei dieser unregelmäßigen Arbeitszeitverteilung höchstens sieben Jahre betragen. Rechtsquelle: Art. 80a Abs. 4 BayBG 2. Familienpolitische Teilzeit Voraussetzungen Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn er entweder mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Unter den Begriff Angehörige fallen Ehegatten, geradlinig Verwandte und Verschwägerte ersten Grades. Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit haben Beamte bei der familienpolitischen Beurlaubung einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Rechtsquelle: Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG

10 A. Teilzeit Sonderfall: Unterhälftige Teilzeit Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Rahmen einer familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung auf Antrag die Arbeitszeit sogar bis auf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden, wenn er entweder mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (so genannte unterhälftige Teilzeit ). Auf diese Form der Teilzeitbeschäftigung besteht allerdings - anders als bei der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit - kein Rechtsanspruch. Rechtsquelle: Art. 80b Abs. 2 BayBG Dauer Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung auch die unterhälftige - kann ausgeübt werden, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen; eine zeitliche Obergrenze gibt es nicht. Die früher geltende zeitliche Begrenzung für die Inanspruchnahme von unterhälftiger Teilzeit wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2003 aufgehoben. Für das Ende der Teilzeitbeschäftigung sowie die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Bewilligungszeitraums gelten die gleichen Grundsätze wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit (vgl. Seite 7 und 8).

A. Teilzeit 11 3. Rechtsfolgen einer Teilzeitbeschäftigung Nebentätigkeit Wer die Bewilligung einer voraussetzungslosen Antragsteilzeit beantragt, muss sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraums Nebentätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang auszuüben, wie dies auch einem vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet ist. Ausnahmen hiervon können nur zugelassen werden, wenn dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung soll die Bewilligung widerrufen werden. Darüber hinaus sind disziplinarrechtliche Maßnahmen möglich. Rechtsquelle: Art. 80a Abs. 2 BayBG Bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Rechtsquelle: Art. 80b Abs. 3 BayBG Besoldung Die Dienstbezüge, das heißt das Grundgehalt und weitere Bestandteile (zum Beispiel Zulagen und Auslandsdienstbezüge), werden grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Dies gilt insbesondere auch für den Familienzuschlag.

12 A. Teilzeit Familienzuschlag Beim ehegattenbezogenen Anteil, das heißt bei Stufe 1 des Familienzuschlags, ist zu beachten, dass dieser, wenn beide Eheleute im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, jedem nur zur Hälfte zusteht. Hier können folgende Fallgestaltungen auftreten: Ein Ehegatte ist zu mindestens 50 Prozent teilzeitbeschäftigt, der andere Ehegatte ist zu mindestens 50 Prozent in Teilzeit o- der vollbeschäftigt: Hier erhalten beide Eheleute die Stufe 1 des Familienzuschlags je zur Hälfte ungekürzt. Ein Ehegatte ist zu weniger als 50 Prozent teilzeitbeschäftigt, der andere Ehegatte ist zu mindestens 50 Prozent in Teilzeit: Hier wird der hälftige Anteil der Stufe 1 bei beiden Ehegatten entsprechend der Arbeitszeit vermindert. Ein Ehegatte ist zu weniger als 50 Prozent teilzeitbeschäftigt, der andere Ehegatte ist vollbeschäftigt: Beide Eheleute erhalten den hälftigen Anteil der Stufe 1 ungekürzt. Beide Ehegatten sind zu weniger als 50 Prozent teilzeitbeschäftigt: Hier wird bei beiden Eheleuten der hälftige Anteil entsprechend der Arbeitszeit vermindert. Der kinderbezogene Bestandteil, das heißt der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags, wird bei einem Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich entsprechend der Arbeitszeit vermindert. Er wird voll gewährt, wenn bei mehreren Anspruchsberechtigten, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,

A. Teilzeit 13 einer vollbeschäftigt ist oder beide zu wenigstens 50 Prozent teilzeitbeschäftigt sind. Vermögenswirksame Leistung Die vermögenswirksame Leistung in Höhe von 6,65 Euro vermindert sich entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung. Kindergeld Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht berührt. Besoldungsdienstalter Das Besoldungsdienstalter reiht die Beamten in eine bestimmte Stufe ein und legt den Zeitpunkt des weiteren Aufsteigens im Grundgehalt fest. Eine Teilzeitbeschäftigung wirkt sich nicht negativ auf das Besoldungsdienstalter aus, das heißt Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden genauso berücksichtigt wie die einer Vollzeitbeschäftigung. Versorgung Für Beamte mit einer Teilzeitbeschäftigung gilt Folgendes: Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Dies bedeutet: Bei längerer Teilzeitbeschäftigung kann in der Regel der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht werden.

14 A. Teilzeit Ausbildungszeiten und die Zurechnungszeit werden bei Freistellungen vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung ohne Dienstbezüge) von mehr als zwölf Monaten nur noch anteilig auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet (so genannte Quotelung der genannten Zeiten). Die Berücksichtigung erfolgt dabei in dem Umfang, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne Freistellungen erreicht worden wäre. Die nur anteilige Berücksichtigung von Ausbildungszeiten gilt allerdings nicht für Freistellungen vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung ohne Dienstbezüge) wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind. Bei der Berücksichtigung der Zurechnungszeit findet die Ausnahmeregelung wegen der Kindererziehung keine Anwendung. Beamte, die allein wegen langer Freistellungszeiten mit ihrem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleiben, erhalten nur noch das erdiente Ruhegehalt. Da die Regelung bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht gilt, kommt ihre Anwendung lediglich in Ausnahmefällen in Betracht. Aus Gründen des Vertrauensschutzes finden die im zweiten und dritten Punkt genannten Regelungen keine Anwendung auf Freistellungen vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung ohne Dienstbezüge), die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind. Rechtsquelle: 6 Abs. 1, 69b Abs. 1 BeamtVG

A. Teilzeit 15 Für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes von Beamten, die bereits seit dem 31. Dezember 1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, gilt, dass neben der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem aktuellen Recht eine Vergleichsberechnung vorzunehmen ist. Dabei ist zunächst der am 31. Dezember 1991 nach dem bis dahin geltenden Recht erreichte Ruhegehaltssatz zu ermitteln; bei dieser Berechnung sind die Regelungen über den Versorgungsabschlag alter Art bei Freistellungen vom Dienst nicht anzuwenden. Der zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz steigt dann mit jedem Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt wird, um einen Prozentpunkt (bis zum Höchstruhegehaltssatz). Der so berechnete Ruhegehaltssatz darf allerdings den Ruhegehaltssatz nicht übersteigen, der sich nach früherem Recht einschließlich der Regelungen über den Versorgungsabschlag alter Art bei Freistellungen vom Dienst für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergeben würde. Aus beiden Ruhegehaltssätzen wird dann der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Ruhegehaltssatz in der Weise ermittelt, dass der nach aktuellem Recht berechnete Ruhegehaltssatz mit dem nach der Übergangsregelung berechneten Ruhegehaltssatz verglichen wird. Ist der Ruhegehaltssatz nach neuem Recht höher, wird dieser Satz der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde gelegt; andernfalls ist der nach der Übergangsregelung berechnete Ruhegehaltssatz maßgebend. Rechtsquelle: 85 Abs. 1, Abs. 4 BeamtVG

16 A. Teilzeit Kindererziehungszuschlag Wird während der Teilzeitbeschäftigung ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich das Ruhegehalt für die dem Beamten zuzuordnende Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Die berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes und endet nach 36 Kalendermonaten. Die Erziehung eines weiteren Kindes während dieses Zeitraums verlängert die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung. Die Höhe des Kindererziehungszuschlages richtet sich nach den entsprechenden rentenrechtlichen Bestimmungen. Das Ruhegehalt erhöht sich demnach für jeden Monat der Kindererziehung um den in 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteil (0,0833) des aktuellen Rentenwertes. Allerdings wird die Gewährung des Kindererziehungszuschlags in dreifacher Hinsicht begrenzt: Zunächst bleibt zu beachten, dass das Versorgungsrecht gegenüber dem Rentenrecht nachrangig ist. Das Ruhegehalt erhöht sich nur dann um einen Kindererziehungszuschlag, wenn die Kindererziehung nicht rentenrechtlich berücksichtigt wird. Weiterhin darf der Betrag der erziehungsbedingten Versorgung nicht höher sein als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Kindererziehung erreichbare Rentensteigerung. Erziehende können im Zeitraum der Erziehung keine höhere erziehungsbedingte Versorgung erzielen als Beschäftigte,

A. Teilzeit 17 die ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze haben. Schließlich darf durch den Kindererziehungszuschlag die Höchstversorgung nicht überschritten werden. Rechtsquelle: 50a BeamtVG Kindererziehungsergänzungszuschlag Im Rahmen der Rentenreform ist in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Nachteilsausgleich für Personen eingeführt worden, die während der Kindererziehungsphase bei Erwerbstätigkeit in der Regel ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen und damit Einbußen in ihrer Erwerbsbiographie erleiden. Diese Regelung ist in modifizierter Form auf die Beamtenversorgung übertragen worden. Danach erhalten Versorgungsempfänger den neuen Kindererziehungsergänzungszuschlag für nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder für Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftiges Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind (Mehrfacherziehung oder -pflege) oder mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder mit Zeiten, in denen der Beamte versicherungspflichtig nach 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI war, weil er eine pflegebedürftige Person im Sinne von 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, zusammentreffen.

18 A. Teilzeit Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird jedoch nicht gewährt für Zeiten, für die Anspruch auf eine Leistung nach den entsprechenden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, sowie für Zeiten, für die ein Kindererziehungszuschlag nach 50a BeamtVG zusteht. Die Höhe des Zuschlages entspricht für jeden angefangenen Monat der berücksichtigungsfähigen Zeit einem Bruchteil von 0,0208 des aktuellen Rentenwertes, im Falle einer Mehrfacherziehung oder - pflege einem Bruchteil von 0,0278 des aktuellen Rentenwertes. Für die Begrenzung des Kindererziehungsergänzungszuschlags gilt das Gleiche wie für den Kindererziehungszuschlag, allerdings mit der Maßgabe, dass der Betrag der erziehungsbedingten Versorgung in diesem Fall nicht höher sein darf als eine ausschließlich durch Kindererziehung erreichbare Rentensteigerung. Das bedeutet, dass für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, die mit Erziehungs- oder Pflegezeiten zusammentreffen, ein Kindererziehungsergänzungszuschlag zwar sehr häufig dem Grunde nach in Betracht kommt, vom Umfang her aber wegen der genannten Höchstgrenzenregelung stark eingeschränkt ist. Es kommt also stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Rechtsquelle: 50b BeamtVG Pflegezuschlag War ein Beamter nach 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, weil er (zum Beispiel neben einer in Teilzeitarbeit verbrachten Beamtendienstzeit) einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig

A. Teilzeit 19 gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt, sofern die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlages richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit sowie nach dem Ausmaß der Pflegetätigkeit der Pflegeperson. Für die Berechnung gelten die einschlägigen rentenrechtlichen Bestimmungen. Wie der Kindererziehungszuschlag wird der Pflegezuschlag dadurch begrenzt, dass er zusammen mit der gleichzeitig erworbenen Versorgung nicht höher sein darf als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erreichbare Rente. Rechtsquelle: 50d Abs. 1, Abs. 3 BeamtVG Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Die Vorschrift des 50e BeamtVG regelt die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen zum Ruhegehalt entsprechend den in 50a, 50b und 50d BeamtVG geregelten Leistungen. Ihre Anwendung kommt in Fällen der vorzeitigen Ruhestandsversetzung von Beamten in Betracht, die zwar die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, aber auf Grund der erschwerten rentenrechtlichen Zugangsvoraussetzungen noch keine vergleichbaren rentenrechtlichen Leistungen beziehen können.

20 A. Teilzeit Beihilfe Beamten bleibt bei einer Teilzeitbeschäftigung ihr Beihilfeanspruch in vollem Umfang erhalten. Gegenüber Vollzeitbeschäftigten gibt es keine Unterschiede. Erholungsurlaub Teilzeitbeschäftigten Beamten steht in aller Regel die gleiche Zahl an Urlaubstagen zu wie vollbeschäftigten Beamten. Auch hinsichtlich der sonstigen Urlaubsregelungen gibt es keine Unterschiede zwischen vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Beamten. Beamte, die an fünf Tagen in der Woche teilzeitbeschäftigt sind, erhalten genauso viele Urlaubstage wie Vollzeitbeamte. Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Woche verteilt haben, erhalten dementsprechend weniger oder mehr Urlaubstage. Wer zum Beispiel nur an drei Tagen in der Woche arbeitet, erhält im Ergebnis drei Fünftel des Urlaubsanspruchs eines Vollzeitbeschäftigten, kann damit aber genauso lange Urlaub machen, da pro Woche nur drei Urlaubstage genommen werden müssen. Maßgebend für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist der Zeitraum, in dem der Urlaub eingebracht wird. Beim Wechsel von Vollzur Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt kann sich die Zahl der Tage des Jahresurlaubs erhöhen oder vermindern, was aber auf die Dauer des möglichen Urlaubs ohne Einfluss ist.

A. Teilzeit 21 Nehmen teilzeitbeschäftigte Beamte Erholungsurlaub oder wird Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, so werden die - entsprechend der ermäßigten Dienstzeit - verringerten Dienstbezüge weitergezahlt. Gleiches gilt während der Zeit einer Erkrankung oder während der Mutterschutzfristen. Bleibeverpflichtung Bei Beamten mit Bleibeverpflichtung zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der Bleibeverpflichtung voll. Hiervon betroffen sind Beamte des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der Auflage erhalten haben, dass sie im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde ausscheiden. Laufbahnrecht Bei der Berechnung der Dienstzeit, die unter anderem mitentscheidend für Beförderungen ist, werden Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang berücksichtigt. Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (unterhälftige Teilzeit aus familienpolitischen Gründen) werden nach den Umständen des Einzelfalls angemessen als Dienstzeit berücksichtigt, und zwar entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung, das heißt eine Teilzeitbe-

22 A. Teilzeit schäftigung von 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit wird zu 50 Prozent berücksichtigt, eine von 40 Prozent zu 80 Prozent. Dies gilt nur für Zeiten einer Beschäftigung nach dem 16. Oktober 1995. Zeiten vor dem 17. Oktober 1995 berechnen sich nach dem früheren Rechtsstand. Danach werden bei der Berechnung der Dienstzeit Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu zwei Dritteln gezählt. Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit bereits in vollem Umfang berücksichtigt. Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der Hälfte der Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt. Benachteiligungsverbot Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Beamten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Damit ist klargestellt, dass es für das berufliche Fortkommen allein auf das Leistungsprinzip ankommt.

B. Beurlaubung 23 B. Beurlaubung 1. Familienpolitische Beurlaubung Voraussetzungen Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Rechtsquelle: Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG Dauer Die Dauer einer familienpolitischen Beurlaubung ist auf zwölf Jahre begrenzt. Zeiten einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung werden in die zeitliche Höchstdauer miteinbezogen.

24 B. Beurlaubung 2. Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung Voraussetzungen Beamten mit Dienstbezügen nach Ablauf der Probezeit kann in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Rechtsquelle: Art. 80c Abs. 1 Nr. 1 BayBG Dauer Der Zeitraum einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung muss mindestens ein Jahr, darf aber (isoliert) höchstens sechs Jahre betragen. Die Höchstdauer von zwölf Jahren beim Zusammentreffen einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung mit anderen Beurlaubungstatbeständen (familienpolitische Beurlaubung sowie Altersurlaub) bleibt davon unberührt. Sonderfall: Altersurlaub Nach Vollendung des 55. Lebensjahres kann einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werden.

B. Beurlaubung 25 Befristet bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden (so genante vorgezogene Altersurlaubsgrenze). Rechtsquelle: Art. 80c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BayBG Die zwölfjährige Beurlaubungshöchstdauer gilt wie bei der arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung grundsätzlich auch in den Fällen der Altersbeurlaubung. Sie kann jedoch überschritten werden, wenn es dem Beamten nicht zuzumuten ist, nach Ablauf der Höchstdauer zu einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Wird ein Beamter nach Erreichen der vorgezogenen Altersurlaubsgrenze von 50 Jahren, aber vor Vollendung des 55. Lebensjahres beurlaubt, beträgt die Höchstdauer (auch bei der Kombination der einzelnen Beurlaubungstatbestände) fünfzehn Jahre. 3. Rechtsfolgen einer längerfristigen Beurlaubung Nebentätigkeit Während einer familienpolitischen Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht entgegenstehen. Rechtsquelle: Art. 80b Abs. 3 BayBG Wer eine arbeitsmarktpolitische Beurlaubung beantragt, muss erklären, dass er auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten verzichtet und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 74 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6

26 B. Beurlaubung bis 6 BayBG nur in dem Umfang ausübt, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung soll die Bewilligung der Beurlaubung widerrufen werden. Darüber hinaus sind disziplinarische Maßnahmen möglich. Rechtsquelle: Art. 80c Abs. 2 BayBG Besoldung Bei der Beurlaubung entfallen die Dienstbezüge. Kindergeld wird in voller Höhe gewährt. Versorgung Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind nicht ruhegehaltfähig. Sie können auch nicht bei der fünfjährigen Wartezeit zur Erlangung des Anspruchs auf Ruhegehalt berücksichtigt werden. Für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge gelten die Ausführungen über die Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung auf die Versorgungsbezüge entsprechend was die Gewährung der Zuschläge anbelangt, soweit dies nach den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen in Betracht kommt (vgl. Seite 13 ff). Im Fall eines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis werden bei der vom Dienstherrn durchzuführenden Nachversicherung für die Zeit der Beurlaubung keine Nachversicherungsbeiträge entrichtet.

B. Beurlaubung 27 Sofern eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Beurlaubungszeit gewünscht wird, wird empfohlen, sich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zeitnah beraten zu lassen, damit gegebenenfalls durch rechtzeitige freiwillige Beitragsentrichtung Lücken in der Altersversorgung geschlossen werden können. Beihilfe Während der familienpolitischen Beurlaubung haben Beamte Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen. Dies gilt nicht, wenn sie berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder wenn sie Anspruch auf Familienhilfe nach 10 SGB V haben. Rechtsquelle: Art. 80b Abs. 4 BayBG Bei einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung (also auch bei der Altersbeurlaubung) besteht kein Beihilfeanspruch. Erholungsurlaub Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen in das Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat der Beurlaubung um 1/12 gekürzt.

28 B. Beurlaubung Laufbahnrecht Seit der Änderung der Laufbahnverordnung mit Wirkung vom 1. September 2001 werden Erziehungszeiten für nach dem 31. Dezember 2000 geborene Kinder im Umfang von bis zu zwölf Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes angerechnet. Beamte, die ein vor dem 1. Januar 2001 geborenes Kind erziehen und zu diesem Zweck beurlaubt sind, erhalten diese Zeit bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes auf ihre Dienstzeit angerechnet. In beiden Fällen können diese Beurlaubungszeiten bei mehreren Kindern höchstens im Umfang von zwei Jahren berücksichtigt werden. Diese Begrenzung auf zwei Jahre ist durch die Änderung der Laufbahnverordnung mit Wirkung vom 1. September 2002 bei Erziehungszeiten für nach dem 31. Dezember 2001 geborene Kinder entfallen.

Impressum 29 Diese Broschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. Herausgeber Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Abteilung Personal und Öffentliches Dienstrecht Odeonsplatz 4 80539 München www.stmf.bayern.de Stand August 2003