Bericht über die Videobeobachtung auf Grundlage des.~ 5 a Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

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Transkript:

Der Minister Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags N RW Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORD RH EI N-WESTFAlEN 16. v. März 2016 Seite 1 von 1 Telefon 0211 871-3256 Telefax 0211 871-2490 für den Innenausschuss (60-fach) Bericht über die Videobeobachtung auf Grundlage des.~ 5 a Polizeigesetzes Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, anliegend übersende ich den Bericht über die Videobeobachtung auf Grundlage des 15 a Polizeigesetzes für die Sitzung des Innenausschusses am 10.03.2016 und bitte um Weiterleitung des Berichtes an die Mitglieder des Innenausschusses. Dienstgebäude: Friedrichstr. 62-80 40217 Düsseldorf Lieferanschrift: Ralf Jäger MdL Fürstenwall129 40217 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Anlagen Telefax 0211 871-3355 poststelle@mik. n rw. de www.mik.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 732, 736, 835, 836, U71, U72, U73, U83 Haltestelle: Kirchplatz

.03.2016 Seite 1 von 3 Videobeobachtung auf Grundlage des 15 ades Polizeigesetzes I. Vorbemerkung 15 a Polizeigesetz (PoIG NRW) ermächtigt die nord rhein-westfälische Polizei, sogenannte Kriminalitätsbrennpunkte mittels offenen Einsatzes optisch-technischer Mittel zu beobachten (Videobeobachtu ng). Gemäß 15 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW tritt die Vorschrift des 15 a PolG NRW am 31. Juli 2018 außer Kraft. Die Landesregierung ist gemäß 15 a Absatz 5 Satz 2 PolG NRW verpflichtet, die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen zu prüfen. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. Das Ergebnis der Evaluierung muss somit so rechtzeitig vorliegen, dass der Landtag unterrichtet werden kann, bevor er über die Weitergeltung des 15 a PolG NRW entscheidet. Der unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen durchzuführenden Evaluierung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen werden. Der Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11.. 03.2013 (Vorlage 16/736) enthielt eine Zusammenfassung der auf. 15 a PolG NRW gestützten Maßnahmen. Mit dem hier vorgelegten Bericht wird diese Zusammenfassung fortgeschrieben. Im Hinblick auf die beantragte Aktualisierung der Wirkungsanalyse wird darauf hingewiesen, dass die Kreispolizeibehörden (KPB), in denen eine Videobeobachtung eingerichtet ist, entsprechende Kennzahlen erheben und dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein Westfalen berichten. Die erhobenen Kennzahlen sind jedoch noch nicht abschließend auf Validität überprüft und lassen eine kurzfristige Auswertung und Analyse nicht zu. Die beantragte Aktualisierung der Wirkungsanalyse bleibt somit der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung vorbehalten.

Sofern weitere KPB eine Videobeobachtung an Kriminalitätsbrennpunkten einrichten, werden auch durch diese KPB Kennzahlen erhoben werden, die bei der im Jahr 2018 durchzuführenden Evaluierung zur Verfügung stünden. Seite 2 von 3 11. Zusammenfassung der auf 15 a PolG NRW gestützten Maßnahmen Aachen Bielefeld Coesfeld Düsseldorf Mönchengladbach Zeitraum 25.09.2008-15.04.2004-05.2005- Seit Seit 25.09.2010 31.05.2011 30.06.2009 27.04.2005 01.09.2004 Anzahl 5 4 4 5 7 Kameras Polizeiwache PI1 PWOst Leitstelle PI Mitte PW Alter Markt Anzahl Moni- PWWest 2 Monitore PWCOE 1 Monitor 3 Monitore tore 2 Monitore 2 Monitore Intensive Zusätzliche Bestreifung, Regelmäßige Ordnungspart- Verstärkte Ordnungspartner- Maßnahmen I kleine Ord- Bestreifung, nerschaft mit Präsenz schaft Altstadt: Gesamtkon- nungspart- städtische der Stadt, Einsatz- Kooperation mit zept nerschaft Maßnahmen Bundespolizei trupp, ggfs. Stadt, sozialen mit Parkmanager und Deutsche Einsatzhun- Diensten und der Stadt Aachen, 11. Beleuchtung Bahn AG dertschaft sog. "Initiative Alt- Einsatzhundertschaft unterstützt integrativen mit eigenständigem Einsatzkonzept u. a. stadt" (Gastwirte, Geschäftsinhaber, Anwohner) Von der Rechtsgrundlage des 15 a PolG NRW machen in Nordrhein Westfalen derzeit das Polizeipräsidium Düsseldorf und das Polizeipräsidium Mönchengladbach Gebrauch. Über die Einrichtung der Datenerhe-

bung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel entscheidet die Behördenleiterin/der Behördenleiter. Sowohl das Polizeipräsidium Düsseldorf als auch das Polizeipräsidium Mönchengladbach geben übereinstimmend an, dass sich das Konzept der Videobeobachtung an Kriminalitätsbrennpunkten bewährt hat. Seite 3 von 3