ÖNORM F 1053 Ausgabe: 2004-11-01 Ersatz für Ausgabe 2000-02 ICS 13.220.10 Überprüfung, Instandhaltung und Kennzeichnung tragbarer Feuerlöscher sowie Überprüfungsplakette Inspection, maintenance and marking of portable fire extinguishers as well as test stickerbadge Vérification, maintenance et marquage des extincteurs portatifs ainsi que la plaquette de contrôle Medieninhaber und Hersteller: Österreichisches Normungsinstitut, 1020 Wien Copyright ON - 2004. Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet! Verkauf von in- und ausländischen Normen und technischen Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, A-1020 Wien Tel.: (+43 1) 213 00-805, Fax: (+43 1) 213 00-818, E-Mail: sales@on-norm.at, Internet: http://www.on-norm.at Fortsetzung Seiten 2 bis 13 Fachnormenausschuss 041 Brandschutzwesen Preisgruppe 13
Seite 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung...3 1 Anwendungsbereich...3 2 Normative Verweisungen...3 3 Begriffe...3 4 Anforderungen an Sachkundige...4 5 Anforderungen an den befugten Betrieb...5 6 Überprüfungsplakette...5 7 Mindesttätigkeiten für die Überprüfung bzw. Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern...7 8 Wiederbefüllung von tragbaren Feuerlöschern...11 9 Ersatzteile...11 10 Anforderungen an die Plombierung...12 11 Eigenkontrolle durch den Betreiber...12 Anhang A (informativ): Literaturhinweise...13
Seite 3 Vorbemerkung Tragbare Feuerlöscher sind wichtige Brandbekämpfungsgeräte. Sie sind im Frühstadium eines Brandes besonders nützlich, da sie durch ihre Ortsbeweglichkeit und sofortige Einsatzfähigkeit die schnelle Bekämpfung des Brandes durch Einzelpersonen ermöglichen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Gebrauchswert von tragbaren Feuerlöschern in hohem Maße von der richtigen Instandhaltung, von Personen, die mit der Handhabung vertraut sind, und von der richtigen Auswahl von Typ, Größe und Anzahl entsprechend den jeweiligen Risiken abhängt, aber auch von der Kennzeichnung und Situierung. Die Herstellung, Zulassung und Überprüfung von Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher unterlag bis 1993 der Dampfkesselverordnung DKV, BGBl Nr. 510/1986. Weitere Ausführungsbestimmungen waren in der per 1. Dezember 1996 zurückgezogenen ÖNORM F 1050 Handfeuerlöscher Begriffsbestimmungen, Baubestimmungen, Leistung, Prüfung enthalten. Derzeit regelt die Druckgeräteverordnung die Behältersicherheit und die Europäische Norm ÖNORM EN 3-7 die löschtechnische Zulassung. Für die Zulassung von Tragbaren Feuerlöschern bestehen derzeit in Österreich keine nationalen Vorschriften. Geräte, deren Behälter nach den Vorgaben der Druckgeräteverordnung gebaut wurden und die nach ÖNORM EN 3-7 von einer in der EU akkreditierten Prüfstelle zugelassen worden sind, dürfen in Österreich in Verkehr gebracht und verwendet werden. 1 Anwendungsbereich Die vorliegende ÖNORM beschreibt die Grundlagen für die Ausbildung, Prüfung und Zertifizierung von Sachkundigen, die die Überprüfung von in Österreich zugelassenen tragbaren Feuerlöschern durchführen, sowie die Mindesttätigkeiten für die Überprüfung bzw. Instandhaltung dieser Geräte und den Nachweis der Überprüfung durch eine Überprüfungsplakette. Sie regelt weiters die Mindestausstattung befugter Betriebe mit Werkzeugen und Geräten. Die Ausbildung von Sachkundigen für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern wird in ONR 61053 beschrieben. 2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM EN 3 (alle Teile) ÖNORM EN 45012 Tragbare Feuerlöscher Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Qualitätsmanagementsysteme begutachten und zertifizieren ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17024 Konformitätsbewertung Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren ONR 61053 BGBl. Nr. 211/1992 Richtlinie für die Ausbildung von Sachkundigen für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern Kesselgesetz 3 Begriffe Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die Begriffe nach ÖNORM EN 3 (alle Teile) und die folgenden Begriffe: 3.1 befugter Betrieb von einer Betriebs-Zertifizierungsstelle gemäß 3.11.2 zertifizierter Betrieb für die Prüfung, Instandhaltung und Instandsetzung von tragbaren Feuerlöschern, der auch die Anforderungen nach Abschnitt 5 erfüllt Gewerberechtlich muss mindestens das Teilgewerbe Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern gemäß 25, 1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 11/1998 vorliegen. 3.2 befugter Betrieb mit Füllstelle befugter Betrieb gemäß 3.1, der eine behördlich abgenommene und überwachte Füllstelle gemäß 14 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992 betreibt
Seite 4 3.3 Betreiber Person(en), die für die Durchführung der Eigenkontrolle und die Veranlassung der Instandhaltung der tragbaren Feuerlöscher verantwortlich ist (sind) 3.4 Instandhaltung Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des jeweils angestrebten Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von tragbaren Feuerlöschern 3.5 Instandsetzung Maßnahmen zur Wiederherstellung des jeweils festgelegten Sollzustandes von tragbaren Feuerlöschern Nach dem Ausgangszustand vor der Instandsetzung wird zwischen Überholung und Reparatur unterschieden; aus wirtschaftlichen Überlegungen werden oft beide Instandsetzungsarten kombiniert. 3.6 Instandsetzungsetikett zusätzlich zur Überprüfungsplakette anzubringendes Etikett, mit welchem der befugte Betrieb das Datum und die Art der durchgeführten Instandsetzung am tragbaren Feuerlöscher dokumentiert Die Gestaltung dieses Etiketts ist dem Betrieb freigestellt. Das Instandsetzungsetikett dient dazu, Instandhaltungsmaßnahmen (speziell Wiederbefüllungen) zu dokumentieren, da die Lebensdauer mancher Löschmittel vom Hersteller zeitlich begrenzt wird. 3.7 Plombe Sicherungsmittel zum Zusammenhalten des Plombendrahtes, mit dem die zur Bedienung des tragbaren Feuerlöschers bestimmten Elemente gesichert werden 3.8 Überprüfungsplakette Plakette, mit der der Sachkundige die gemäß dieser ÖNORM durchgeführte Überprüfung und Instandhaltung des tragbaren Feuerlöschers dokumentiert und mit welcher er das Datum der erfolgten und der nächsten Überprüfung kennzeichnet Siehe Bilder 1 und 2. 3.9 Sachkundiger Person, die die Überprüfung und Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern gemäß der vorliegenden ÖNORM durchführt und die Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher durch die Überprüfungsplakette nach Abschnitt 6 bestätigt 3.10 Schlauchmembran elastischer Verschluss zwischen Löschmittelbehälter und Löschschlauch 3.11 Zertifizierungsstellen 3.11.1 Personen-Zertifizierungsstelle Zertifizierungsstelle, die für die Zertifizierung von Sachkundigen gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17024 akkreditiert ist 3.11.2 Betriebs-Zertifizierungsstelle Zertifizierungsstelle, die gemäß ÖNORM EN 45012 für die Zertifizierung von Betrieben akkreditiert ist 4 Anforderungen an Sachkundige 4.1 Allgemeines Für Sachkundige, die Ihre gewerbliche Tätigkeit gemäß der vorliegenden ÖNORM ausüben und die Einsatzbereitschaft der tragbaren Feuerlöscher durch eine Überprüfungsplakette nach Abschnitt 6 bestätigen, ist eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Personen-Zertifizierungsstelle erforderlich.
Seite 5 4.2 Voraussetzungen Es sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Volljährigkeit, körperliche und geistige Eignung, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit, theoretische und praktische Kenntnisse gemäß ONR 61053 sowie Kenntnisse über die Prüf- und Füllvorschriften der Hersteller, Bestätigung der vorhandenen Kenntnisse durch eine geeignete Ausbildungsstelle, Strafregisterauszug, der nicht älter als 3 Monate ist und keine Eintragungen aufweisen darf, welche die Ehrlichkeit des Bewerbers in Frage stellen bzw. für den Fall der nichtgewerblichen Tätigkeit die entsprechende Bestätigung seiner Dienststelle. 4.3 Praktische Kenntnisse Sachkundige, die Ihre gewerbliche Tätigkeit gemäß dieser ÖNORM ausführen, haben Kenntnisse über alle Arten von zugelassenen tragbaren Feuerlöschern, die in Österreich in Verwendung sind, aufzuweisen. Der Nachweis ist durch die Bestätigung einer mindestens dreimonatigen Tätigkeit in einem Unternehmen, das sich mit der Überprüfung und Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern befasst, zu erbringen. Sachkundige, die ihre Tätigkeit im eigenen Unternehmen oder in der eigenen Organisation ausführen, haben Kenntnisse nur über die Gerätearten, die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich vorhanden sind, aufzuweisen. 5 Anforderungen an den befugten Betrieb In einem befugten Betrieb, der nach der vorliegenden ÖNORM Überprüfungen und Instandhaltungen von tragbaren Feuerlöschern durchführt, muss mindestens ein Sachkundiger (siehe 3.9) verantwortlich tätig sein. Für die Tätigkeit ist ausreichender Versicherungsschutz vorzusehen. Die Mindestausstattung eines befugten Betriebes umfasst eine Werkbank mit Einspannvorrichtungen für die verschiedenen Behälterdurchmesser; einen Satz Werkzeug für Sachkundige (siehe ONR 61053); eine Pulversaugmaschine (zumindest für 12-kg-Pulverlöscher geeignet); einen Drehmomentschlüssel (40 N m bis 200 N m); zwei geeichte Waagen, davon eine mit 1-g-Teilung, Wägebereich mindestens 2 kg, und eine mit 10-g-Teilung, Wägebereich mindestens 21 kg; Prüf- und Füllvorschriften zur Anwendung bei allen tragbaren Feuerlöscher-Fabrikaten und -Typen, die zur Prüfung, Instandhaltung und Instandsetzung (Neufüllung) übernommen werden; alle für tragbare Feuerlöscher gültigen Normen und Regelwerke (zb Druckgeräteverordnung, ÖNORM EN 3-7); die für tragbare Feuerlöscher gültigen Rechtsvorschriften (zb ArbeitnehmerInnenschutzgesetz); ein Lager mit einem Mindestbestand an Original-Ersatzteilen und Original-Löschmitteln laut Zulassung sowie gefüllte CO 2 -Flaschen und -Patronen für alle tragbaren Feuerlöscher-Fabrikate und -Typen, die zur Prüfung, Instandhaltung und Instandsetzung übernommen werden. Die Ausstattung eines befugten Betriebes mit Füllstelle erweitert sich jedenfalls um eine Stickstoff- (bzw. Pressluft-)Füllanlage für Dauerdruck-Feuerlöscher, allenfalls zusätzlich um eine CO 2 -Umfüllanlage zur Füllung von CO 2 -Flaschen und -Patronen (möglichst aller am Markt befindlichen Fabrikate und Typen) sowie für CO 2 -Löscher bis 6 kg Füllmasse. 6 Überprüfungsplakette 6.1 Überprüfungsplakette für den zertifizierten Sachkundigen Die Überprüfungsplakette für den zertifizierten Sachkundigen hat dem Bild 1 zu entsprechen Folgende Daten müssen auf der Überprüfungsplakette dauerhaft angegeben sein bzw. durch den Sachkundigen nach der Überprüfung durch Lochung der zutreffenden Felder markiert werden: Sachkundigen-Nummer des zertifizierten Sachkundigen, vergeben durch die Personen-Zertifizierungsstelle, Name und Adresse des Sachkundigen oder des Unternehmens, für das er tätig ist, Datum (Monat und Jahr), an dem die Überprüfung durchgeführt worden ist, Datum (Monat und Jahr) der Fälligkeit der nächsten Überprüfung. Die Überprüfungsplaketten werden von einer zur Zertifizierung von Sachkundigen nach der vorliegenden ÖNORM akkreditierten Personen-Zertifizierungsstelle gemäß 3.11.1 abgegeben.
Seite 6 6.2 Überprüfungsplakette für den nicht zertifizierten Sachkundigen Die Überprüfungsplakette für den nicht zertifizierten Sachkundigen hat dem Bild 2 zu entsprechen. Folgende Daten müssen auf der Überprüfungsplakette dauerhaft angegeben sein: Datum (Monat und Jahr), an dem die Überprüfung durchgeführt worden ist, Datum (Monat und Jahr) der Fälligkeit der nächsten Überprüfung, Sachkundigen-Nummer, vergeben durch die für die Ausgabe der Plaketten zuständige Stelle (zb Ausbildungsstelle). 6.3 Ausführung Pentagon mit 50 mm Seitenlänge, hellgelb mit schwarzer Schrift, selbstklebend und witterungsbeständig Beim Ablösen der Überprüfungsplakette muss diese zerstört werden. 6.4 Anbringung Die Überprüfungsplakette ist am tragbaren Feuerlöscher dauerhaft so anzubringen, dass sie sichtbar ist, ohne dass das Gerät aus der Halterung genommen werden muss, wobei keine Beschriftungen oder sonstigen Angaben des Herstellers verdeckt werden dürfen. Bild 1 Überprüfungsplakette für den zertifizierten Sachkundigen Bild 2 Überprüfungsplakette für den nicht zertifizierten Sachkundigen
Seite 7 7 Mindesttätigkeiten für die Überprüfung bzw. Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern 7.1 Allgemeines 7.1.1 Die Überprüfung und Instandhaltung entsprechend dieser ÖNORM muss spätestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen (siehe 3.9) durchgeführt werden, es sei denn, Gesetze, Verordnungen oder Bescheide schreiben kürzere Intervalle vor. Folgende Bundesgesetze und Verordnungen schreiben zweijährliche Prüfintervalle von tragbaren Feuerlöschern vor: 58 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF, BGBl. Nr. 240/1991, 98 Abs. 2 Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993, 45 Abs. 8 Bauarbeiterschutzverordnung BauV, BGBl. Nr. 340/1994. 7.1.2 Bei sicherheitstechnischen Bedenken ist der tragbare Feuerlöscher zu kennzeichnen. Die Bedenken sind in einem durch den Sachkundigen auszustellenden und dem Betreiber auszuhändigenden Prüfbericht nachweislich zu vermerken. Weiters ist dem Betreiber eine Außerbetriebnahme und fachgerechte Entsorgung zu empfehlen. Eine solche Kennzeichnung kann durch Anbringen eines Klebestreifens mit der Information Gerät nicht einsatzbereit erfolgen. 7.1.3 Der Sachkundige muss den Betreiber durch einen schriftlichen Bericht über den Zustand jedes tragbaren Feuerlöschers informieren. Der Bericht hat mindestens zu enthalten: Marke des Gerätes, Gerätetyp, Gerätenummer, Datum der Überprüfung und Instandhaltung, Einsatzbereitschaft bzw. sicherheitstechnische Bedenken, Unterschrift des Sachkundigen und des Betreibers. 7.1.4 Jeder tragbare Feuerlöscher, der nach der Überprüfung und Instandhaltung für den weiteren Betrieb zur Verfügung steht, muss durch den Sachkundigen mit einer Überprüfungsplakette (siehe Abschnitt 6) gekennzeichnet werden. Der Sachkundige sollte wenn die Instandhaltung vor Ort durchgeführt wird auch die Wandhalter oder Bodenständer der tragbaren Feuerlöscher überprüfen und den Betreiber über alle sichtbaren Defekte oder Beschädigungen unterrichten. 7.2 Sicherheitsvorkehrungen im Zuge der Überprüfung und Instandhaltung 7.2.1 Allgemeines Der Sachkundige hat im Zuge seiner Tätigkeit Vorkehrungen zu treffen, um Verletzungen von Personen zu vermeiden. 7.2.2 Brandschutz während der Überprüfung und Instandhaltung Der Sachkundige hat den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der ersten Löschhilfe durch die Überprüfung und Instandhaltung sowie die Wiederbefüllung vorübergehend vermindert wird. Daher müssen die folgenden Punkte beachtet werden: (a) In Abhängigkeit von der Brandgefahr sollte nur eine begrenzte Zahl von tragbaren Feuerlöschern aus einem einzelnen Bereich entfernt werden, wenn diese Tätigkeiten durchgeführt werden. (b) In Bereichen, in denen mehrere Geräte entfernt worden sind, ist eine entsprechende Anzahl von Ersatzgeräten bereitzustellen. (c) Werden keine Ersatzgeräte zur Verfügung gestellt, hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die Brandrisiken minimiert werden.