VERORDNUNG. über den FEUERSCHUTZ

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Transkript:

Einwohnergemeinde Bürglen VERORDNUNG über den FEUERSCHUTZ vom 10. Dezember 1998

2 Verordnung über den Feuerschutz vom 10. Dezember 1998 Die Offene Dorfgemeinde Bürglen, gestützt auf Art. 110 der Kantonsverfassung 1) vom 28. Oktober 1984 sowie Artikel 32 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG) 2) vom 1. Dezember 1996, beschliesst: 1. Kapitel: Feuerwehr Artikel 1 Aufgabe 1) Die Feuerwehr der Gemeinde Bürglen leistet bei Brandfällen, Feuergefahr, Elementarschäden, Katastrophen, Oel- und Chemieunfällen in der Gemeinde Hilfe. 2) Sofern es sich mit der Pflicht zur Hilfeleistung vereinbaren lässt, kann die Feuerwehr zur Hilfe im Verkehrsdienst und bei Veranstaltungen sowie für andere Dienstleistungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. 3) Im Bedarfsfall hat sie auch in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten. 4) Die Feuerwehr Bürglen übt die ihr in dieser Verordnung oder vom Gemeinderat zugewiesenen Kontrollfunktionen aus. Artikel 2 Aufsicht Das Feuerwehrwesen steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Artikel 3 Begriffe Wo diese Verordnung Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie stets für beide Geschlechter. 1) RB 1.1101 2) RB 30.3111

3 Artikel 4 Dienstpflicht 1) In der Gemeinde Bürglen gilt die Feuerwehrpflicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung. 2) Männer und Frauen sind feuerwehrpflichtig. 3) Die Feuerwehrpflicht beginnt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, dass der Vollendung des 19. Altersjahres folgt und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 52 Jahre alt werden. 4) Die Rekrutierung findet jährlich statt. Niemand kann beanspruchen, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten. Die Feuerwehrkommission entscheidet abschliessend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Feuerwehrdienst. 5) Der Gemeinderat entscheidet, ob der Feuerwehrdienst freiwillig oder obligatorisch zu erfüllen ist. Artikel 5 Feuerwehrpflichtersatz 1) Wer als feuerwehrpflichtige Person nicht Feuerwehrdienst leistet, bezahlt in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe. 2) Die Höhe des Feuerwehrpflichtersatzes wird durch die Offene Dorfgemeinde festgesetzt. 3) Bei nicht genügender Erfüllung der Feuerwehrpflicht ist der Feuerwehrpflichtersatz geschuldet. 4) Der Feuerwehrpflichtersatz wird von der Gemeinde gleichzeitig mit den ordentlichen Steuern erhoben. 5) Gegen die erhobene Feuerwehrpflichtersatzabgabe kann innert 20 Tagen nach Rechnungstellung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

4 Artikel 6 Befreiung vom Feuerwehrpflichtersatz Vom Feuerwehrpflichtersatz befreit sind: a) Angehörige der Feuerwehr, sofern sie im jeweiligen Jahr mindestens 4 von 5 jährlichen Mannschaftsübungen 4 von 6 jährlichen Mannschaftsübungen 5 von 7 jährlichen Mannschaftsübungen durch Anwesenheit erfüllt oder einen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Ersatzdienst geleistet haben; b) Angehörige des Kaders, sofern sie im jeweiligen Jahr mindestens 8 von 10 jährlichen Mannschafts- und Kaderübungen 9 von 11 jährlichen Mannschafts- und Kaderübungen 10 von 12 jährlichen Mannschafts- und Kaderübungen durch Anwesenheit erfüllt oder einen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Ersatzdienst geleistet haben; c) Angehörige der Feuerwehr, die 25 Dienstjahre erfüllt haben; d) ehemalige Feuerwehrkommandanten; e) Angehörige der Feuerwehr, die infolge eines Unfalles während des Feuerwehrdienstes für weitere Dienstleistungen untauglich geworden sind; f) Angehörige von Betriebsfeuerwehren, die dort ihre Feuerwehrpflicht erfüllen; g) Angehörige von Feuerwehren in andern Gemeinden, die dort ihre Feuerwehrpflicht erfüllen; h) Personen mit schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung; i) Personen geistlichen Standes; k) der Ehegatte, wenn der andere Ehepartner gemäss Absatz a bis h befreit ist. Artikel 7 Erlass und Verwendung des Feuerwehrpflichtersatzes Auf schriftliches Gesuch des Pflichtigen, kann die Feuerwehrpflichtersatzabgabe in begründeten Fällen ganz oder teilweise durch den Gemeinderat erlassen werden. Dabei sind die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes über den Steuererlass sinngemäss anzuwenden. Die Einnahmen des Feuerwehrpflichtersatzes sind grundsätzlich für Feuerwehr- und Brandschutzbelange zweckgebunden. Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung dieser Gelder.

5 Artikel 8 Zuständigkeit des Gemeinderates 1) Dem Gemeinderat obliegen folgende Aufgaben: a) die Wahl der Feuerwehrkommission und der Feuerschutzkommission für die Amtsdauer von zwei Jahren; b) die Festlegung der für den Feuerwehrdienst notwendigen Anzahl Feuerwehrleute, unter Vorbehalt Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung. c) die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter; d) die Festsetzung der Besoldungen und Entschädigungen; e) die Festsetzung der Einsatzkosten und Dienstleistungen gegenüber Dritten; f) die Beschlussfassung über die Ausgaben der Feuerwehr im Rahmen des genehmigten Voranschlages; g) der Vollzug der Bestimmungen über den Feuerwehrpflichtersatz; h) die Behandlung der Gesuche um Erlass des Feuerwehrpflichtersatzes. 2) Der Gemeinderat nimmt seine Aufgabe in der Regel nach Rücksprache mit der Feuerwehrkommission wahr. Artikel 9 Feuerwehrkommission 1) Der Feuerwehrkommission gehören an: a) mindestens ein Vertreter des Gemeinderates; b) Feuerwehrkommandant; und - Stellvertreter; c) zwei weitere Mitglieder, wovon ein Mitglied der Feuerschutzkommission angehören muss. 2) Der Vertreter des Gemeinderates führt das Präsidium der Kommission. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. 3) Die Feuerwehrkommission wird von der Gemeinde nach der Verordnung über Sitzungs- und Taggelder entschädigt.

6 Artikel 10 Zuständigkeit der Feuerwehrkommission 1) Die Feuerwehrkommission ist für alle Belange zuständig, die ihr das Gesetz über den Feuerschutz (FSG) 1) und das dazugehörende Reglement 2) ausdrücklich zuweisen. 2) Der Feuerwehrkommission obliegen folgende Aufgaben a) die Aufsicht über die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr; b) die Antragstellung über Wahlen des Kommandanten und der Stellvertreter; c) Beförderungen und Entlassungen; d) das Aufgebot für die Rekrutierung; e) der abschliessende Entscheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Feuerwehrdienst; f) der Entscheid über die Weiterausbildung der Feuerwehrmitglieder; g) die Festlegung der Anzahl Kader- und Mannschaftsübungen; h) die Antragstellung über den Voranschlag zuhanden des Gemeinderates; i) die Antragstellung für Anschaffungen; k) die Entscheidung über den Ordnungsdienst und andere Dienstleistungen der Feuerwehr zugunsten Dritter; l) die Beratung des Gemeinderates im Bereich des Feuerschutzes. Artikel 11 Präsident der Feuerwehrkommission 1) Der Präsident der Feuerwehrkommission erstattet dem Gemeinderat jährlich Bericht über die Tätigkeit der Feuerwehr. 2) Er nimmt Rapporte über Uebungen und Ernstfalleinsätze entgegen. Artikel 12 Feuerwehrkommandant 1) Der Feuerwehrkommandant steht an der Spitze der Feuerwehr. Er trägt die Verantwortung für das ganze Korps hinsichtlich Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Berichterstattung gegenüber den Behörden und dem zuständigen Amt 3). 1) RB 30.3111 2) RB 30.3115

7 3) Amt für Zivil- und Feuerschutz, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 2) Als Grundlage dienen die vorliegende Verordnung sowie die Richtlinien und Reglemente des Schweizerischen Feuerwehrverbandes. 3) Im weiteren obliegen ihm: a) die Leitung von Feuerwehreinsätzen und -Uebungen; b) die Erstellung eines Jahresprogramms und das Aufgebot zum Feuerwehrdienst; c) die Instruktion des Kaders; d) die Einteilung der Feuerwehrangehörigen; e) die Antragstellung über die Aufnahme und die Weiterausbildung der Feuerwehrangehörigen; f) die Vorbereitung und Durchführung der Uebungen; g) die Berichterstattung über Ernstfalleinsätze an die Feuerwehrkommission; h) die Rapportierung über die Präsenz an Uebungen und Einsätzen; i) das Führen der Stammkontrolle, der Dienstbüchlein und der erforderlichen Verzeichnisse; k) die Kontrolle des Feuerwehrmaterials. 4) Der Feuerwehrkommandant kann bestimmte Aufgaben an Kadermitglieder delegieren. Artikel 13 Personeller Bestand der Feuerwehr 1) Der Feuerwehrbestand ist nach den Richtlinien für die Einordnung der Feuerwehren in Kategorien" des Schweizerischen Feuerwehrverbandes festzulegen. Der Maximalbestand darf 20 % des Minimalbestandes nicht überschreiten. 2) Der Feuerwehrkommandant führt eine Korpskontrolle und leitet sie jährlich an das zuständige Amt 1) und an die Gemeindekanzlei weiter. Artikel 14 Ausrüstung der Feuerwehr Die notwendigen Gerätschaften und Anlagen sowie die persönlichen Ausrüstungsgegenstände nach den Richtlinien des Schweiz. Feuerwehrverbandes werden im Rahmen der bewilligten Kredite von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Weisungen des zuständigen Amtes 1) sind zu beachten.

8 1) Amt für Zivil- und Feuerschutz, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) Artikel 15 Ausbildung und Uebungen 1) Die Anzahl der Kader- und Mannschaftsübungen werden von der Feuerwehrkommission festgelegt. Die Mindestanzahl von 2 Kader- und 4 Mannschaftsübungen darf dabei nicht unterschritten werden. 2) Die Uebungstätigkeit wird im Jahresprogramm des Feuerwehrkommandanten festgelegt. 3) Entschuldigungen für Uebungen sind spätestens 2 Tage vor der Uebung dem Feuerwehrkommandanten schriftlich einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Der Feuerwehrkommandant entscheidet in diesen Fällen über die Annahme dieser Entschuldigungen. 4) Als Entschuldigungsgründe gelten abschliessend: a) Krankheit und Unfall; b) Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst; c) in begründeten Ausnahmefällen berufliche und private Gründe. 5) Ueber die Annahme einer Entschuldigung aus beruflichen oder privaten Gründen entscheidet in jedem Fall der Feuerwehrkommandant. 6) Das Fernbleiben von Uebungen kann nur bei angenommener Entschuldigung mit einer vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Dienstleistung kompensiert werden. Artikel 16 Alarmwesen 1) Jeder, der den Ausbruch eines Schadenereignisses oder verdächtige Anzeichen bemerkt, hat die Pflicht, sofort die Feuerwehralarmstelle, Tel. Nr. 118, zu benachrichtigen und die gefährdeten Personen zu alarmieren. 2) Der Feuerwehrkommandant, bei Abwesenheit ein Stellvertreter, erteilt die notwen-

9 digen Weisungen für die Alarmierung, das Ausrücken und den Einsatz. 3) Für die Alarmierung werden folgende Mittel eingesetzt: a) Funkrufempfänger (Pager); b) SMT / Telefonalarm; c) Alarmsirene. 4) Artikel 26, Absatz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG) 1) bleibt vorbehalten. Artikel 17 Einsatzdienst 1) Auf dem Schadenplatz führt der Feuerwehrkommandant oder ein Stellvertreter das Kommando. Beim Einsatz mehrerer Feuerwehren kann der Feuerwehrkommandant die Funktion des Einsatzleiters auf ein anderes Mitglied der Einsatzleitung übertragen. 2) Der Feuerwehrkommandant ordnet die Verpflegung, die Entlassung der einzelnen Detachemente, den Nachtdienst und die notwendigen Ueberwachungen an. 3) Der Feuerwehrkommandant ist berechtigt, die zum Transport und Bergung notwendigen Mittel gegen eine angemessene Entschädigung und unter Haftbarkeit der Gemeinde zu requirieren. 4) Bei einem Grossereignis ist der Gemeinderat zu benachrichtigen. Artikel 18 Besoldung Die Feuerwehrleute werden für ihre Dienstleistungen von der Gemeinde besoldet. Artikel 19 Versicherung Die Gemeinde schliesst die notwendigen Versicherungen ab.

10 1) RB 30.3111 Artikel 20 Auszeichnungen Die Gemeinde überreicht jedem Mitglied der Feuerwehr nach 25 Jahren erfülltem aktiven Feuerwehrdienst (nach den Statuten des Kant. Feuerwehrverbandes) eine Auszeichnung. 2. Kapitel: Feuerschutz Artikel 21 Baubehörde Die Baubehörde ist zuständig für die Kontrolle und Massnahmen im Interesse des Feuerschutzes, falls eine Baubewilligung nötig ist. Artikel 22 Feuerschutzkommission Die mindestens 3 Personen zählende Feuerschutzkommission wird durch den Gemeinderat gewählt. Er kann diese Aufgabe auch der Feuerwehrkommission übertragen. Artikel 23 Aufgaben Soweit nicht die Baukommission nach Artikel 21 zuständig ist, obliegt der Feuerschutzkommission namentlich: a) die periodische Kontrolle, ob die Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz eingehalten sind; b) die Anordnung der Behebung von festgestellten Mängeln; c) die weiteren Vollzugsaufgaben im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, soweit keine andere Behörde bezeichnet wird. Artikel 24 Entschädigung

11 Die Feuerschutzkommission wird von der Gemeinde nach Zeitaufwand analog des nebenamtlichen Personals oder mit einem Sitzungsgeld entschädigt. Artikel 25 Rapportwesen Die Feuerschutzkommission hat die Kontrollergebnisse auf vorgedrucktem Formular dem Grundstückeigentümer und der Baubehörde mitzuteilen. Artikel 26 Behebung von Mängeln Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten hat die Feuerschutzkommission: a) erkannte Mängel dem Grundeigentümer mündlich oder schriftlich bekanntzugeben; b) anzuordnen, dass die festgestellten Mängel innert einer angemessenen Frist behoben werden; c) nach Ablauf der festgesetzten Frist eine Nachkontrolle durchzuführen; d) die Missachtung der Feuerschutzbestimmungen der Strafbehörde anzuzeigen, sofern ein Straftatbestand nach Artikel 36 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG) 1) nicht zum vornherein auszuschliessen ist; e) Ersatzvornahmen anzuordnen. Artikel 27 Kosten Die Kosten für die ordentliche Feuerschau und für weitere Nachkontrollen gehen zu Lasten der Grundstückeigentümer. 3. Kapitel: Strafbestimmungen Artikel 28 Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen richten sich nach Art. 36 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG) 1).

12 1) RB 30.3111 4. Kapitel: Schlussbestimmungen Artikel 29 Uebergangsbestimmung Die Erhöhung des Feuerwehrpflichtalters von 50. auf das 52. Altersjahr wird stufenweise vorgenommen. Für das 1. Kalenderjahr nach Inkrafttreten wird die bisherige Altersgrenze 50 um ein Jahr und für das 2. Kalenderjahr nochmals um ein Jahr erhöht. Artikel 30 Aufhebung alten Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Reglement vom 28. Februar 1980 über das Feuerwehrwesen aufgehoben. Artikel 31 Inkrafttreten Diese Verordnung wird durch die Offene Dorfgemeinde erlassen. Sie tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Uri in Kraft 1). OFFENE DORFGEMEINDE BÜRGLEN Helen Fumasoli, Gemeindepräsidentin Vitus Malnati, Gemeindeschreiber

13 Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Uri mit Beschluss Nr. vom 1) RB 30.3111