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Transkript:

Mutterkorn in Getreide Dem Thema Mutterkorn in Getreide in der gesamten Wertschöpfungskette kommt eine höhere Bedeutung zu, seitdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2012 eine ausführliche gesundheitliche Bewertung der toxischen Mutterkornalkaloide vorgenommen hat. Dabei hat das wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette einen Gruppenwert für die akute Referenzdosis in Höhe von 1 μg/kg Körpergewicht und einen Gruppenwert für die duldbare tägliche Aufnahmemenge in Höhe von 0,6 μg/kg Körpergewicht festgelegt. Wie wir im Juni 2015 berichteten, hat die EU- Kommission sich inzwischen mit dieser Frage auseinandergesetzt. Am 28. Oktober 2015 wurden nun dementsprechend die Höchstgehalte für Lebensmittel durch eine Änderung in Art. 9 der VO 1881/2006 erlassen. Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie über den aktuellen Stand der Gesetzgebung in diesem Bereich. Dabei gehen wir auf folgende Punkte ein: gesetzliche Vorgaben zu Höchstgehalten Verschneidungsverbot Meldepflicht Umgang mit Höchstgehaltsüberschreitungen Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Handlungsempfehlungen zur Minimierung von Mutterkorn und Ergotalkaloiden in Getreide. Die Handlungsempfehlungen wurden durch eine vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) initiierte und vom Max Rubner Institut geleitete Arbeitsgruppe mit Beteiligung des BVA und anderen Verbänden sowie Institutionen und Firmen entlang der Wertschöpfungskette erarbeitet. Sie formulieren Maßnahmen entlang der Wertschöpfungskette für alle Wirtschaftsbeteiligten vom Feld bis zur Verarbeitung, um das Risiko einer Belastung zu minimieren. Die Broschüre steht zum Download über folgenden Link bereit www.bmel.de/downloads/handlungsempfehlungmutterkornalkaloide.pdf.

Gesetzliche Höchstgehalte I. Für Futtermittel ist gemäß 23 Abs. 1 Futtermittelverordnung in Verbindung mit Anhang I Abschnitt II der Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung ein Höchstgehalt von 1000 mg/kg Mutterkorn (bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %) festgelegt. Das Inverkehrbringen eines Futtermittels, das den Höchstgehalt überschreitet, stellt eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit dar, die nach 60 Absatz 2 Nr. 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. II. Für Lebensmittel ist mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln vom 28.10.2015, in Kraft ab 14.11.2015, ein Höchstgehalt von 500 mg/kg für Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeitetem Getreide festgelegt. Dies entspricht dem Wert der Interventionsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen, wonach Getreide nicht zur Intervention angenommen wird, wenn der Grenzwert von 0,05 % (500 mg/kg) für Mutterkorn überschritten wird. Bei Roggen war seit vielen Jahren innerhalb der Wertschöpfungskette ein maximaler Gehalt von 0,05 % Mutterkorn-Sklerotien als guter Handelsbrauch etabliert. Bis 01.07.2017 sollen auch Höchstgehalte für Mutterkornalkaloide in unverarbeitetem Getreide, Mehl und Brot festgelegt werden. Damit angemessene und erreichbare Höchstgehalte für Ergotalkaloide festgelegt werden können und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet wird, sollen die Mitgliedsstaaten bis zum 30.09.2016 über Erkenntnisse zu Ergotalkaloiden Bericht erstatten. Für Lebensmittel gilt darüber hinaus nach Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln allgemein, dass ein Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden darf, das einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthält. Ferner ist dort der Grundsatz festgelegt, dass Kontaminanten auf so niedrige Werte zu begrenzen (sind), wie sie durch gute Praxis [ ] sinnvoll erreicht werden. Merkblatt Mutterkorn in Getreide Seite 2 von 5

Verschneidungsverbot Gemäß 23 Absatz 1 Nr. 3 Futtermittelverordnung ist es zudem verboten, Futtermittel, die den gesetzlichen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen überschreiten, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen. Auch die Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird ein Futtermittel angenommen, das eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen aufweist, so darf die Ware aber nach 23 Futtermittelverordnung einer geeigneten Behandlung (Reinigung oder Dekontamination) unterzogen werden. In diesem Fall muss sichergestellt werden, dass nach der Behandlung der festgesetzte Höchstgehalt nicht mehr überschritten wird. Meldepflichten Die Mitteilungs- und Übermittlungspflichten sind auf EU-Ebene in Art. 19 und 20 der EU- Basis-Verordnung 178/2002 und national in 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelt. Die verschiedenen Mitteilungspflichten knüpfen an das Verkehrsverbot für nicht sichere Lebensmittel nach Art. 14 Abs. 1 VO 178/2002 bzw. für nicht sichere Futtermittel nach Art. 15 Abs. 1 VO 178/2002 an. Nicht sicher sind danach gesundheitsschädliche oder für den Verzehr durch Menschen ungeeignete Lebensmittel sowie Futtermittel, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen können oder bewirken, dass tierische Lebensmittel als nicht sicher für den menschlichen Verzehr anzusehen sind. Nach Art. 19 und 20 EU VO 178/2002 sind Lebensmittel- wie Futtermittelunternehmer verpflichtet, unsichere Lebens- bzw. Futtermittel vom Markt zu nehmen und die zuständige Behörde über die Rücknahme zu unterrichten. Nach 44 Absatz 4 und 5 LFGB sind Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer darüber hinaus verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen ein unsicheres Lebens- bzw. Futtermittel angeliefert oder von ihnen erworben wird. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn sie die Ware unschädlich beseitigt haben oder z.b. durch Reinigung so behandeln, dass diese nach der Behandlung verkehrsfähig ist. Merkblatt Mutterkorn in Getreide Seite 3 von 5

Nach 44 Abs. 4 a und 5 a LFGB muss der Verantwortliche eines Labors die zuständige Behörde über Analyseergebnisse informieren, wenn er aufgrund einer durchgeführten Lebensmittel- oder Futtermitteluntersuchung annehmen muss, dass das Produkt einem Verkehrsverbot nach VO 178/2002 unterliegt. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten ist bußgeldbewehrt bis zu 20.000. 0 mg/kg 100 mg/kg 200 mg/kg keine Meldepflicht 300 mg/kg 400 mg/kg Richtwert LM 500 mg/kg 600 mg/kg Höchstgehalt FM 700 mg/kg 800 mg/kg 900 mg/kg 1000 mg/kg 1100 mg/kg 1200 mg/kg 1300 mg/kg FM: keine Meldepflicht FM: Meldepflicht LM: Meldepflicht, wenn gesundheitsgefährdend 1400 mg/kg 1500 mg/kg Umgang mit Partien die die Höchstgehalte überschreiten Wird Ihnen eine belastete Partie angeliefert, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die Ware stoßen oder entgegennehmen wollen. Wollen Sie eine belastete Partie grundsätzlich entgegennehmen, weisen Sie den Landwirt darauf hin, dass die Ware sich nach wie vor im Besitz des Landwirts befindet und zunächst in eine Sperrzelle verbracht werden muss, um sie dann im Auftrag des Landwirts zu reinigen, direkt einer energetischen Verwendung oder einer Biogasanlage zuführen. Merkblatt Mutterkorn in Getreide Seite 4 von 5

Wenn eine entsprechende technologische Reinigungsanlage (idealerweise Tischausleser) zur Verfügung steht, ist es prinzipiell möglich, Mutterkorn auszureinigen und die Ware anschließend neu zu beproben. Biogasanlagen, die den NAWARO-Bonus nutzen, dürfen keine verunreinigte Ware annehmen, da sie andernfalls den Bonus verlieren würden. Biogasanlagen, die keinen NAWARO-Bonus nutzen, können belastete Partien dagegen annehmen. Dies sollte dann von der Biogasanlage bestätigt werden. Nach unserer Rechtsansicht ist die Ware dann nicht mehr verkehrsfähig, wenn der Mutterkornanteil nicht durch Reinigen unter den für Futtermittel festgelegten Höchstgehalt abgesenkt werden kann. BUNDESVERBAND DER AGRARGEWERBLICHEN WIRTSCHAFT E. V. Invalidenstraße 34, 10115 Berlin www.bv-agrar.de Ihre Ansprechpartner: Stephanie Peeters, 030 / 2790 741 13, stephanie.peeters@bv-agrar.de Jenny Richter, 030 / 2790 741 14, jenny.richter@bv-agrar.de Merkblatt Mutterkorn in Getreide Seite 5 von 5