Betreff: Finanzausgleichsgesetz 2008, Änderungen mit Wirksamkeit

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Transkript:

An die Ämter der Landesregierungen Kopie an: Verbindungsstelle der Bundesländer Österreichischer Städtebund Österreichischer Gemeindebund BMF - II/3 (II/3) Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien Sachbearbeiter: Mag. Christian Sturmlechner Telefon +43 1 51433 502084 Fax +43 1514335902084 e-mail Christian.Sturmlechner@bmf.gv.at DVR: 0000078 GZ. BMF-111102/0001-II/3/2011 Betreff: Finanzausgleichsgesetz 2008, Änderungen mit Wirksamkeit 1.1.2011 Im Nachhang zum Schreiben vom 18.1.2008, GZ BMF-111102/0078-II/3/2007, informiert das Bundesministerium für Finanzen im Folgenden über die sich aus der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vorläufigen Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile im Jahr 2011, BGBl. II Nr. 472/2010, und der Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ergebenden Änderungen, soweit sie Auswirkungen auf die Vollziehung durch die Länder haben. 1. Vorläufige Schlüssel für die Verteilung der Ertragsanteile im Jahr 2011: Die mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vorläufigen Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile im Jahr 2011, BGBl. II Nr. 472/2010, kundgemachten Schlüssel sind bei den Vorschüssen im Jahr 2011 bis zur Kundmachung der endgültigen Schlüssel anzuwenden. Die endgültigen Schlüssel werden gemäß 24 Abs. 5 FAG 2008 bis September 2011 zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen sein, der Ausgleich zwischen den vorläufigen und den endgültigen Verteilungsschlüsseln erfolgt erst bei der Zwischenabrechnung über die Ertragsanteile für das Jahr 2011.

2. Verteilung des Getränkesteuerausgleichs 11 Abs. 2 Z 2 FAG 2008 idf der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 regelt die Verteilung des Getränkesteuerausgleichs im Jahr 2011. Die Regelung der Verteilung ab dem Jahr 2012 bleibt einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten. Zusammengefasst wird der Getränkesteuerausgleich im Jahr 2011 wie folgt verteilt: a) 90 % nach den bis 2010 geltenden Kriterien; b) in Ländern mit überdurchschnittlicher Nächtigungen: 0,10 Euro je Nächtigung (ohne die ersten 1.000 Nächtigungen je Gemeinde); c) die weiteren Anteile zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel; d) Gemeinden mit außergewöhnlich hohen Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 erhalten eine Aufstockung. ad b) Nächtigungsstatistik: Gemäß lit. b dieser Bestimmung gilt für die Länder, in denen gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr die Zahl der Nächtigungen je Einwohner über dem Bundesdurchschnitt liegt, dass jede Gemeinde 0,10 Euro je Nächtigung gemäß dieser Nächtigungsstatistik erhält, wobei jedoch für die ersten 1000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Die Daten der für das Jahr 2011 anzuwendenden Nächtigungsstatistik 2009 wurden dem Bundesministerium für Finanzen von der Statistik Austria zur Verfügung gestellt und sind der Beilage zu entnehmen. Aufgrund der Einschränkung auf die Länder mit überdurchschnittlichen Nächtigungszahlen ist dieser Schlüssel nur in den Ländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg anzuwenden. Dass die ersten 1000 Nächtigungen bei der Verteilung nach diesem Schlüssel außer Betracht zu bleiben haben, bedeutet, dass Gemeinden, die nach der Nächtigungsstatistik 2009 weniger als 1000 Nächtigungen aufweisen, keinen Anteil nach der lit. b erhalten und dass bei allen anderen Gemeinden von dieser Nächtigungsstatistik jeweils 1000 Nächtigungen Seite 2

abzuziehen sind (Bsp: Eine Gemeinde mit 2000 Nächtigungen im Jahr 2009 erhält 100 Euro an Ertragsanteilen im Jahr 2011). Das FAG 2008 enthält zwar keine Vorgaben darüber, zu welchen Zeitpunkten diese Anteile bei den Vorschüssen verteilt werden, das Bundesministerium für Finanzen regt aber an, diese Anteile monatlich mit je einem Zwölftel zu berücksichtigen, da aufgrund der involvierten Volumina nur bei einer solchen Vorgangsweise diese Anteile jeweils zu Lasten des 10 %-igen Anteils für die Verteilung nach der lit. c (Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel) verteilt werden können. Bei einer Berücksichtigung in größeren Intervallen (quartalsweise, halbjährlich oder jährlich) müsste hingegen auch der 90 %-ige Anteil nach der lit. a gekürzt werden, was entweder bei den weiteren Vorschüssen durch höhere Anteile nach lit. a zu Lasten derjenigen nach lit. c ausgeglichen werden müsste oder sich erst bei der Zwischenabrechnung ausgleichen würde. Sollte die Vorbereitungszeit bis zur Überweisung der ersten Vorschüsse zu kurz sein, wird angeregt, diesen Anteil auf die nächsten elf Vorschusstermine aufzuteilen. ad d) Aufstockung: Maßstäbe für eine Aufstockung sind 98 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 (lit. da) bzw. 100 % der gesamten Ertragsanteile für das Jahr 2010 (lit. db). Für beide gilt, dass es sich um die Werte fürs Jahr 2010 handelt, d.h. um den Getränkesteuerausgleich und um die Ertragsanteile auf Basis der Zwischen- bzw. Endabrechnung fürs Jahr 2010. Der Maßstab Ertragsanteile für das Jahr 2010 umfasst die gesamten gekürzten Ertragsanteile, also insb. auch die Vorausanteile nach der Finanzkraft ( 11 Abs. 2 Z 1 FAG 2008) oder die Anteile als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft ( 11 Abs. 2 Z 6 FAG 2008). Angemerkt wird, dass für letzteren Ausgleich noch keine endgültigen Werte vorliegen, dass aber davon auszugehen ist, dass diese bis zum Vorliegen der Zwischenabrechnung für das Jahr 2011 vorliegen werden. Die zusätzlichen Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst gemäß 24 Abs. 1d FAG 2008 sind sowohl beim Maßstab Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 als auch beim Maßstab Ertragsanteile für das Jahr 2010 zu berücksichtigen. Seite 3

Auch für diese Aufstockung enthält das FAG 2008 keine Vorgaben, zu welchem Zeitpunkt sie durchzuführen ist. Es bietet sich, die konkreten Vollzugstermine von der Höhe der Aufstockungsbeträge im Vergleich zu den sonstigen Ertragsanteilen der Gemeinde abhängig zu machen, also bei nur geringen Auswirkungen die Aufstockung erst bei der Zwischenabrechnung, ansonsten zumindest einmal jährlich, bei größeren Aufstockungsbeträgen auch periodisch bei der Leistung der Vorschüsse durchzuführen. Eine Aufstockung bei den Vorschüssen kann, da die Jahresbeträge erst mit der Jahresrechnung bekannt sein werden, immer nur auf Basis von Schätzungen erfolgen, die Differenzen zu den endgültigen Aufstockungsbeträgen gleichen sich aber ohnehin bei der Zwischenabrechnung aus. Für diese Schätzung bietet sich aber der Einfachheit halber an, die Vorschüsse im Jahr 2011 mit den Jahresrechnungen für 2010 zu vergleichen. Der Begriff des Getränkesteuerausgleichs im FAG 2008 umfasst alle Ertragsanteile, die gemäß den diversen Schlüsseln in 11 Abs. 2 Z 2 FAG 2008 verteilt werden, also auch die Anteile, die nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt werden, unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung bzw. Kürzung durch die Aufstockungsregelungen. Diese Definition kann für die Auslegung anderer Bestimmungen (z.b. Finanzkraftbestimmungen), die diesen Ausdruck ebenfalls verwenden, von Bedeutung sein. Beilagen: 1. VO BGBl. II Nr. 472/2010 samt Erläuterungen 2. Abänderungsantrag in zweiter Lesung zum Budgetbegleitgesetz 2011 betreffend den Getränkesteuerausgleich 3. Nächtigungsstatistik 2009 4. Kompilierte Fassung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 07.01.2011 Für den Bundesminister: i.v. Mag. Christian Sturmlechner (elektronisch gefertigt) Seite 4

Prüfhinweis Datum/Zeit-UTC Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://amtssignatur.brz.gv.at/ 2011-01-10T07:42:49+01:00 Unterzeichner serialnumber=447532517953,cn=bundesministerium für Finanzen, O=Bundesministerium für Finanzen,C=AT Signaturwert sm5lfnq10cuuye2zus35rfzh4rbsw7fvwmpuomquawcpx70natcudugvlamevlr utdghvq1z3wfxhkgp+sb3dugr50trjk5ja2q9chsvfdrlgbcdvkvdneob+whrwz jvb308gc1dqb/t/0x08iguh9lnhrz8jcbsfi4iegjjyxo= Aussteller-Zertifikat Serien-Nr. 264395 Methode Dokumentenhinweis CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Dieses Dokument wurde amtssigniert.