3. Änderung der Richtlinie Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden der Gemeinde Gensingen

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Transkript:

3. Änderung der Richtlinie Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden der Gemeinde Gensingen 1. Förderzweck 1.1 Die Gemeinde Gensingen gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Sanierung bestehender Wohngebäude, die im Gemeindegebiet der Gemeinde Gensingen liegen. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit Minderung des Heizenergieverbrauchs in der Gemeinde Gensingen durch Wärmeschutzmaßnahmen oder Erneuerung der Heizungstechnik. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Erreichung des Ziels der Gemeinde Gensingen, Null- Emissions-Gemeinde zu werden, geleistet. 1.3 Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Gensingen, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Sie erfolgt im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. 1.4 Dieses Förderprogramm soll das Förderprogramm des Landkreises Mainz-Bingen ergänzen und bereits der Sanierungsstandard nach der aktuellen Energieeinsparverordnung ist förderfähig. Bei Erreichung der KfW-Richtlinien und Inanspruchnahme der BafA-Programme sind die Förderprogramme des Bundes (KfW und BafA) und des Landkreises Mainz-Bingen in Anspruch zu nehmen und das Förderprogramm der Ortsgemeinde Gensingen greift sobald eines der beiden oder beide Förderprogramme reduziert oder eingestellt werden. 2. Antragsberechtigte 2.1 Antragsberechtigt sind: Wohngebäuden, die bei der KfW-Förderbank das Programm Energieeffizient Sanieren - Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen" gemäß der Anlage 1 dieser Richtlinien in Anspruch genommen haben. Wohngebäuden, die kein Programm bei der KfW-Förderbank in Anspruch genommen haben, wenn sie die Mindestanforderungen gemäß Anlage 1 dieser Richtlinien bei der Umsetzung der Wärmedämmmaßnahmen erfüllen. 2.2 Antragsberechtigt sind: Wohngebäuden, wenn für die Erneuerung der Heizungstechnik ein Zuschuss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien" gewährt wurde (siehe Anlage 2). Wohngebäuden, wenn die alte Heizungsanlage gegen eine Brennwertheizung ausgetauscht wird. Dabei muss entweder eine Solaranlage zur

und/oder Heizungsunterstützung vorhanden sein oder im Rahmen der Errichtung der Brennwertheizung installiert werden. - Träger von Investitionsmaßnahmen, wenn Nicht-Brennwert-Heizungen gegen Brennwertheizungen ausgetauscht werden. 2.3 Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden, wenn Fenster mit 1-Scheiben-Verglasung oder Glasbaustein-Fenster gegen Fenster mit Wärmeschutzverglasung ausgetauscht werden. Dabei muss die neue Wärmeschutzverglasung mindestens Wärmedurchgangskoeffizienten für das gesamte Fenster (Verglasung und Rahmen) und einen Gesamtenergiedurchlassgrad nach der jeweils aktuellen Energieeinsparverordnung (bei Beginn der Maßnahme) aufweisen. 2.4 Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden, wenn Außentüren erneuert werden. Dabei muss die neue Außentür mindestens einen Up-Wert nach der bei Antragstellung aktuellen Energieeinsparverordnung aufweisen. 2.5 Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden in Gensingen, wenn eine Neuinstallation eines Stromspeichersystems vorgenommen wird und dieses in das Hausnetz eingebunden ist. Für Kapazität, Entladetiefe etc. werden keine Festwerte vorgeschrieben. 3. Fördergegenstand 3.1 Förderfähig sind Wärmedämmmaßnahmen, die im Programm der KfW-Förderbank gemäß Ziffer 2.1 dieser Richtlinien dargestellt sind: - Wärmedämmung der Außenwände, - Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke, - Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, sowie von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller 3.2 Förderfähig sind Maßnahmen zur Erneuerung der Heizungstechnik, die in den aufgeführten Programmen des BAFA gemäß Ziffer 2.2 dieser Richtlinien bereits gefördert wurden: - Errichtung einer thermischen Solaranlage, - Errichtung einer Biomasse-Heizungsanlage, - Errichtung einer Wärmepumpen-Heizungsanlage. Ebenfalls förderfähig ist die Errichtung einer Brennwertheizung bei vorhandener bzw. zu errichtender Solaranlage zur und/oder Heizungsunterstützung. 3.3 Förderfähig ist der Austausch von Fenstern mit 1-Scheiben-Verglasung oder von Glasbaustein-Fenstern gegen Fenster mit Wärmeschutzverglasung gemäß Ziffer 2.3 dieser Richtlinien. 3.4 Förderfähig ist die Erneuerung von Außentüren gemäß Ziffer 2.4 dieser Richtlinien.

3.5 Förderfähig ist die Neuinstallation eines Stromspeichersystems bei vorhandener oder neu installierter PV-Anlage oder im Verbund mit Kraft-Wärme-Kopplung (BHKW). 3.6 Die Förderung bezieht sich auf das gesamte Wohngebäude gemäß Ziffer 4.3 und 4.5 dieser Richtlinien bzw. in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten gemäß Ziffer 4.1 und 4.4 dieser Richtlinien. 3.7 Werden bei Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten Fenstererneuerungen gemäß Ziffer 2.3 nur in einzelnen Wohneinheiten durchgeführt, werden bei der Bonusförderung gemäß Ziffer 4.4 nur die von der Fenstererneuerung betroffenen Wohneinheiten angerechnet. 3.8 Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung an den von der Eigentümergemeinschaft bevollmächtigten Antragsteller gewährt. 3.9 Förderfähig sind Wärmedämmmaßnahmen in Eigenleistung hinsichtlich der Materialkosten 3.9.1 Nicht förderfähig sind: - Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung wird die Förderung entsprechend dem Verhältnis aus Wohn- und Gewerbefläche anteilig ermittelt und festgesetzt, - Maßnahmen, bei denen Tropenholz eingesetzt wurde, soweit nicht die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung durch Zertifizierung nach Forest Stewardship Council oder vergleichbare Zertifizierungsstellen nachgewiesen ist, - Maßnahmen, bei denen FCKW-haltige Baumaterialien eingesetzt wurden, - Neubauten. 4. Förderumfang 4.1 Die Wärmedämmmaßnahmen gemäß Ziffer 2.1 werden für Wohngebäude mit einer Wohneinheit (Einfamilienhäuser) mit der Basisförderung bezuschusst, für Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten wird zusätzlich ein Bonus je Wohneinheit gewährt. Basis- Maximale Maximaler Dämmmaßnahme förderung Basisförderung Bonus in ab der in % in dritten Wohneinheit Außenwände 20 2.000 400 Dach 20 1.500 300 Oberste Geschossdecke 20 1.000 200 Kellerdecke, Erdberührte Wand- und Bodenflächen, 20 500 100 Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen

Die Mindestanforderungen an den jeweiligen Dämmstandard nach Anlage 1 dieser Richtlinien müssen eingehalten werden. Die konkrete Förderhöhe wird nach Vorlage der Rechnung des Fachunternehmens bzw. der Materialrechnung (siehe Punkt 3.8. dieser Richtlinien) durch den Antragsteller von der Gemeinde Gensingen nach Maßgabe dieser Richtlinien ermittelt und festgesetzt. In der Rechnung müssen die Dämmstoffdicke und der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs aufgeführt werden. Werden mehrere Dämmmaßnahmen durchgeführt, müssen aus der Rechnung die Kosten für jede Einzelmaßnahme eindeutig hervorgehen. 4.2 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Förderung der Dämmmaßnahme(n) durch die Gemeinde Gensingen auch dann erfolgen, wenn die Mindestanforderungen nach Anlage 1 dieser Richtlinien nicht eingehalten werden können. Die schriftliche Begründung für die Unterschreitung der Mindestanforderungen ist mit dem Förderantrag einzureichen. Sofern die Dämmung die technisch, bauphysikalisch und rechtlich maximal mögliche Dämmdicke aufweist, kann die Gemeinde Gensingen die Dämmmaßnahme(n) in analoger Anwendung von Ziffer 4.1 anteilig fördern. 4.3 Für die Erneuerung der Heizungstechnik gemäß Ziffer 2.2 gewährt die Gemeinde Gensingen einen Zuschuss in Höhe der jeweiligen konkreten BAFA-Förderung. Maßgebend ist der im Zuwendungsbescheid des BAFA ausgewiesene Förderbetrag. Für die Erneuerung von Heizungsanlagen gegen eine Brennwertheizung bei bereits vorhandener bzw. zu errichtender Solaranlage zur und/oder Heizungsunterstützung werden folgende Zuschüsse gewährt: Brennwertheizung bei vorhandener oder zu errichtender Solaranlage zur... Heizungsunterstützung und Förderbetrag in 500 1.000 500 1.000 Für die Errichtung einer Solaranlage bei einer vorhandenen Heizungsanlage ohne Brennwerttechnik oder der Erneuerung von Heizungsanlagen gegen eine Brennwertheizung bei einer bereits geförderten Solaranlage zur und/oder Heizungsunterstützung werden folgende Zuschüsse gewährt: Solaranalage ohne Brennwertheizung Heizungsunterstützung und Förderbetrag in 300 700 Brennwertheizung bei bereits geförderter Solaranlage Förderbetrag in 200 300 500 1.000

4.4 Der Austausch von Fenstern mit 1-Scheiben-Verglasung oder von Glasbaustein- Fenstern gegen Fenster mit Wärmeschutzverglasung gemäß Ziffer 2.3 dieser Richtlinien wird für Wohngebäude mit einer Wohneinheit (Einfamilienhäuser) mit der Basisförderung bezuschusst, für Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten wird, je nach Anzahl der betroffenen Wohneinheiten, zusätzlich ein Bonus je Wohneinheit gewährt. Basis- Maximale Maximaler förderung Basisförderung Bonus in ab der in % in dritten Wohneinheit Fensteraustausch 20 1.500 300 Die Mindestanforderungen nach Ziffer 2.3 dieser Richtlinien müssen eingehalten werden. Die konkrete Förderhöhe wird nach Vorlage der Rechnung des Fachunternehmens durch den Antragsteller von der Gemeinde Gensingen nach Maßgabe dieser Richtlinien ermittelt und festgesetzt. In der Rechnung müssen der U w -Werk und der g -Wert der neuen Wärmeschutzverglasung aufgeführt sein. 4.5 Für die Erneuerung von Außentüren gemäß Ziffer 2.4 dieser Richtlinien wird folgender Zuschuss gewährt: Förderung in % Maximale Förderung in Erneuerung der Außentür 20 1.000 Die Mindestanforderungen nach Ziffer 2.4 dieser Richtlinien müssen eingehalten werden. Die konkrete Förderhöhe wird nach Vorlage der Rechnung des Fachunternehmens durch den Antragsteller von der Gemeinde Gensingen nach Maßgabe dieser Richtlinien ermittelt und festgesetzt. In der Rechnung muss der Uo-Wert der neuen Außentür aufgeführt sein.

4.6 Dämmmaßnahmen in Eigenleistung werden wie folgt gefördert: Basis- Maximale Maximaler Dämmmaßnahme förderung Basisförderung Bonus in ab der in % in dritten Wohneinheit Außenwände 25 2.000 400 Dach 25 1.500 300 Oberste Geschossdecke 25 1.000 200 Kellerdecke, erdberührte Wand- und Bodenflächen, 25 500 100 Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen 4.7 Die Neuinstallation eines Stromspeichersystems wird wie folgt gefördert: Speichermaßnahme Basisförderung in % Maximale Basisförderung in Energiespeichersystem 20 1.000 5. Kumulierung Die Kombination der Förderung gemäß diesen Richtlinien mit anderen Fördermitteln ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. 6. Antragsverfahren 6.1 Grundlage für die Antragstellung und mögliche Zuschussgewährung sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Förderrichtlinien der Gemeinde Gensingen zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden. 6.2 Ein Antrag auf Förderung der in diesen Richtlinien genannten energetischen Sanierungsmaßnahmen sind auf dem vorgeschriebenen Formblatt bei der Gemeinde Gensingen vollständig einzureichen. Die Antragstellung muss innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung der Maßnahme(n) erfolgen. Maßgebend ist dabei das Datum der Rechnung des ausführenden Fachunternehmens. 6.3 Der Antragsteller hat die Ausführung der Wärmedämmmaßnahme(n), den Austausch von Fenstern mit 1-Scheiben-Verglasung oder von Glasbaustein-Fenstern gegen Fenster mit Wärmeschutzverglasung oder die Erneuerung der Heizungsanlage nach Maßgabe der Ziffer 2.2 Spiegelstrich 2 gemäß diesen Richtlinien und Anlagen mit folgenden Unterlagen nachzuweisen und dem Förderantrag beizufügen:

- Fachunternehmererklärung (Formblatt der Gemeinde Gensingen), - Rechnung des ausführenden Fachunternehmens, - Fotodokumentation der einzelnen Maßnahmen vor, während und nach der Sanierung, - bei Eigenleistung Vorlage der Materialrechnung. 6.4 Der Antragsteller hat die Erneuerung der Heizungstechnik nach BAFA-Kriterien gemäß diesen Richtlinien und Anlagen mit folgenden Unterlagen nachzuweisen und dem Förderantrag beizufügen: - Fachunternehmererklärung (Kopie des BAFA-Formulars), - Rechnung des ausführenden Fachunternehmens, - Zuwendungsbescheid (Kopie des BAFA-Formulars), - Photodokumentation vor, während und nach der Erneuerung der Heizungstechnik. 6.5 Die Erstellung des Förderbescheides und die Auszahlung des Zuschusses gemäß diesen Richtlinien erfolgt nach Abschluss der Prüfung der unter 6.3 und 6.4 genannten Unterlagen durch die Gemeinde Gensingen. 6.6 Die Gemeinde Gensingen ist berechtigt, einen Ortstermin zur Überprüfung der Angaben des Antragsstellers vorzunehmen. Im Falle der Wärmedämmmaßnahmen in Eigenleistung ist vor Beginn und nach Beendigung der Maßnahme ein Ortstermin mit dem Klimaschutzbeauftragten der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen verpflichtend vorgeschrieben. 6.7 Der Förderbescheid kann von der Gemeinde Gensingen ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben des Antragstellers gewährt wurde. Der Zuschuss ist in diesem Umfang zurückzuzahlen. 6.8 Alle Angaben zur Antragstellung und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervorrausetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. 7. Schlussbestimmung Soweit diese Richtlinien sich auf das KfW-Förderprogramm Energieeffizient Sanieren - Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen" und das BAFA-Förderprogramm Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien" bezieht, liegen die genannten Förderprogramme in ihrer jeweils geltenden Fassung zu Grunde. 8. Inkrafttreten Diese 2. Änderung der Richtlinie Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden" der Gemeinde Gensingen tritt mit Wirkung zum 01. Mai 2014 in Kraft. Gensingen, November 2015 Armin Brendel Ortsbürgermeister