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Transkript:

Arbeit ELTERNKARENZ UND ELTERNTEILZEIT Arbeitsrechtlicher Leitfaden Stand: Jänner 2016

IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien Verlagsund Herstellungsort: Wien Titelbild: fotolia detailblick-foto Layout und Druck: Sozialministerium Stand: Jänner 2016 ISBN: 978-3-85010-410-4 Alle Rechte vorbehalten: Jede Verwertung (auch auszugsweise) ist ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Dies gilt insbesondere für jede Art der Vervielfältigung, der Übersetzung, der Mikroverfilmung, der Wiedergabe in Fernsehen und Hörfunk sowie für die Verbreitung und Einspeicherung in elektronischen Medien wie z.b. Internet oder CD-Rom.

HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH ZUR GEBURT IHRES KINDES! bmvit Elternkarenz und Elternteilzeit sind wichtige Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen Eltern, Ihre Kinderbetreuungsphase über einen längeren Zeitraum flexibel zu gestalten. Dieser Leitfaden soll Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen über Mutterschutz, Anspruch auf Karenz und die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung verschaffen. Ich wünsche Ihnen viel Freude und eine schöne Zeit mit Ihrem Kind. Ihr Alois Stöger 3

MUTTERSCHUTZ Meldung an den/die Arbeitgeber/in: Meldung der Schwangerschaft sofort ab Kenntnis. Ab diesem Zeitpunkt kommen sämtliche mutterschutzrechtliche Regelungen zum Tragen. Innerhalb der 12. Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin Erinnerung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin an den Beginn der Schutzfrist. Schutzfrist: Die Schutzfrist beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Die Schutzfrist endet 8 Wochen, bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten 12 Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt kann die Schutzfrist bis zu 16 Wochen nach der Geburt des Kindes dauern. Während der Schutzfrist besteht in der Regel Anspruch auf Wochengeld. 4

Beschäftigungsverbote: Während der Schutzfrist vor und nach der Geburt des Kindes dürfen Frauen generell nicht beschäftigt werden. Werdende Mütter dürfen aber auch vor Beginn der Schutzfrist nicht beschäftigt werden, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wären. Bestimmte gefährliche Arbeiten sind für Schwangere und in den ersten 12 Wochen nach der Entbindung für stillende Mütter auch darüber hinaus verboten. Für Schwangere und stillende Mütter ist z.b. Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Überstundenarbeit verboten (Ausnahmen für einzelne Berufe). istockphoto.com/bmask 5

KARENZ Anspruch auf Karenz: Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenz (= Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts) längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Bei kürzerer Inanspruchnahme kann die Karenz einmal verlängert werden. Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate. Achtung: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet spätestens vier Wochen nach dem 2. Geburtstag des Kindes. Spätestens am Tag des 2. Geburtstages des Kindes ist die Arbeit wieder anzutreten, sonst kann ein Entlassungsgrund gesetzt werden. Von der Karenz zu unterscheiden sind die Bezugszeiträume für das Kinderbetreuungsgeld. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt und die Zuverdienstgrenzen durch den beziehenden Elternteil eingehalten werden. Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal (= drei Karenzteile) geteilt werden; die Eltern dürfen aber nicht gleichzeitig in Karenz gehen. Ausnahme: Beim erstmaligen Wechsel der Karenz dürfen die Eltern ein Monat gleichzeitig in Karenz sein. In diesem Fall verkürzt sich jedoch der Anspruch auf Karenz um ein Monat. Während einer gleichzeitigen Karenz kann nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen. 6

Jeder Elternteil kann 3 Monate Karenz aufschieben. Je nach Wahl des Kinderbetreuungsgeld-Modells kann es u.u. keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld während der aufgeschobenen Karenz geben. Beginn der Karenz: Ende der Schutzfrist; bei Müttern auch nach einem allfälligen Urlaub bzw. Krankenstand nach der Schutzfrist. Im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils. Hat ein Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Anspruch auf Karenz, kann der andere Elternteil Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Meldung der Karenz an den/die Arbeitgeber/in: Die Mutter hat Beginn und Dauer der Karenz während der Schutzfrist, der Vater bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, wenn er/sie nach der Schutzfrist in Karenz geht zu melden. Die Verlängerung der Karenz ist spätestens drei Monate (dauert die Karenz weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate) vor dem Ende der Karenz zu melden. Wenn sich Eltern die Karenz teilen, muss der Vater spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter (oder umgekehrt) dies bekannt geben. 7

Hat ein Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Anspruch auf Karenz, hat der andere Elternteil seinem/seiner Arbeitgeber/in Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt einer späteren Karenz bekannt zu geben. Kündigungs- und Entlassungsschutz: Die Mutter ist bereits mit Bekanntgabe der Schwangerschaft kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der Vater frühestens vier Monate vor Beginn seiner Karenz, aber nicht vor der Geburt des Kindes. Endet 4 Wochen nach dem Ende der jeweiligen Karenz. Beschäftigung während der Karenz: Eine geringfügige Beschäftigung ist jederzeit beim/bei der eigenen Arbeitgeber/in oder bei anderen Arbeitergebern/Arbeitgeberinnen möglich, darüber hinaus bis zu 13 Wochen pro Kalenderjahr (z.b. Urlaubs- oder Krankenstandsvertretung). Mit Zustimmung des/der eigenen Arbeitgebers/Arbeitgeberin auch bei einem/einer anderen Arbeitgeber/in zulässig. Achtung: Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind die Zuverdienstgrenzen einzuhalten. 8

ELTERNTEILZEIT Eltern haben folgende neue Möglichkeiten, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben: Anspruch auf Elternteilzeit: Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht längstens bis zum 7. Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Voraussetzungen: der Betrieb muss mehr als 20 Arbeitnehmer/innen haben und das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert haben (Mutterschutz und Karenz werden eingerechnet) und die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 20 % reduziert werden und darf zwölf Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Dies gilt für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2016 geboren werden. In kleineren Betrieben kann dieser Anspruch durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) sind mit dem/der Arbeitgeber/in zu vereinbaren. 9

Kommt weder nach einem innerbetrieblichen Verfahren noch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsversuches eine Einigung zu Stande, muss der/die Arbeitgeber/in beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erheben. Die Mutter bzw. der Vater hat ein Antrittsrecht, wenn der/die Arbeitgeber/in es verabsäumt, einen Vergleich zu beantragen bzw. keine Klage bei Gericht einbringt. Das Gericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen. istockphoto.com/bmask 10

Vereinbarte Elternteilzeit: Besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit, kann eine solche einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes mit dem/der Arbeitgeber/in vereinbart werden. die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 20% reduziert werden und darf zwölf Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Dies gilt für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2016 geboren werden. Bei Nichteinigung hat die Mutter bzw. der Vater eine Klage auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung beim Gericht einzubringen. Nähere Bestimmungen für beide Formen der Elternteilzeit: Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind möglich. Besteht kein gemeinsamer Haushalt ist zumindest eine Obsorge im Sinne des Familienrechts erforderlich. Ferner darf sich der andere Elternteil zur selben Zeit nicht in Karenz befinden. Soll die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach dem Ende der Schutzfrist angetreten werden, hat die Meldung der Mutter während der Schutzfrist, die Meldung des Vaters spätestens acht Wo- 11

chen nach der Geburt des Kindes schriftlich zu erfolgen. Dieselben Meldefristen gelten, wenn der Zeitraum zwischen der Schutzfrist der Mutter und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als 3 Monate beträgt. Soll die Teilzeitbeschäftigung später begonnen werden, hat die Meldung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt schriftlich zu erfolgen. Die Mindestdauer der Teilzeitbeschäftigung beträgt zwei Monate. Die Eltern können die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig ausüben. Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig. Wird eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Bandbreite vereinbart, so unterliegt sie denselben Bestimmungen wie eine Elternteilzeit innerhalb der Bandbreite. Achtung: Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind die Zuverdienstgrenzen einzuhalten. Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternteilzeit: Besteht bis längstens vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes; danach besteht ein Motivkündigungsschutz (man darf nicht gekündigt werden, weil eine Teilzeitbeschäftigung angestrebt oder ausgeübt wird). Wird eine weitere Erwerbstätigkeit während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin 12

aufgenommen, kann der/die Arbeitgeber/in binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung aussprechen. istockphoto.com/bmask Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit: Es besteht ein Recht auf Rückkehr zu jener Arbeitszeit, die vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung (bzw. vor der Karenz) vereinbart war. 13

ÄNDERUNG DER LAGE DER ARBEITSZEIT Die für die Teilzeitbeschäftigung genannten Eckpunkte (mit Ausnahme der Bandbreite) gelten auch für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.b. frühere Arbeitszeit von 12:00 bis 17.00 Uhr - neue Arbeitszeit von 08.00 bis 13.00 Uhr). istockphoto.com/bmask 14

WEITERE INFORMATIONEN Nähere Informationen zum Arbeitsrecht können Sie der Homepage des Sozialministeriums (www.sozialministerium.at) entnehmen oder über das Sozialtelefon 0800 20 16 11 (kostenlos) erhalten. Informationen zum Kinderbetreuungsgeld erhalten Sie beim Familienservice des Bundesministeriums für Familie und Jugend (Tel. 0800 240 262 - kostenlos) oder auf der Homepage des BMFJ (www.bmfj.gv.at). 15

BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ Stubenring 1, 1010 Wien Tel.: +43 1 711 00-0 sozialministerium.at