Hausarztvertrag - AOK. Vertrag über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V (Hausarztvertrag)

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.

Transkript:

Information 2.3. 1/36 Vertrag über die Umsetzung hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V (Hausarztvertrag) zwischen AOK Nordost Die Gesundheitskasse (Krankenkasse) Behlertstraße 33 A, 14467 Potsdam vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Herrn Frank Michalak - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () Gregor-Mendel-Straße 10/11, 14469 Potsdam vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. med. Hans-Joachim Helming - Körperschaft des öffentlichen Rechts - handelnd im Auftrag einer Gemeinschaft nach 73b Abs. 4 Satz 3 SGB V in Fassung vom: 11.04.2013 gültig ab: 01.01.2013 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 2/36 Präambel Information Die Vertragspartner sehen im Hausarzt den zentralen Koordinator und Begleiter Versicherten im Gesundheitswesen. Die gesetzliche Regelung über die hausarztzentrierte Versorgung trägt dem Rechnung und gibt den Vertragspartnern die Möglichkeit zur Gestaltung dieser Steuerungsmöglichkeit durch den Hausarzt. Durch die Koordination Behandlung des Patienten wird systemimmanenten Defiziten entgegen getreten. Es ist neben einer Effizienzsteigerung auch mit qualitativen Effekten durch die Vermeidung unnötiger Doppeluntersuchungen, bei Koordination von verordneten Leistungen sowie die Vermeidung von negativen Effekten bei nicht abgestimmten Arzneimitteltherapien zu rechnen. Dies stellt die Grundlage für die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieses Vertrages für Ärzte und Versicherte dar. Zur Erreichung eines umfassenden Versorgungsansatzes etablieren die Vertragsparteien ein Zwei-Vertragsebenen-System, bestehend aus diesem Vertrag und assoziierten Modulverträgen. Abschnitt I Zielsetzung 1 Ziel des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Umsetzung einer hausarztzentrierten Versorgung (HzV) für Versicherte Krankenkasse im Bereich durch nach dem II. Abschnitt dieses Vertrages teilnehmende Hausärzte. (2) Die besone hausärztliche Versorgung soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden, wie z. B. Verträge nach 140a ff. o 73c SGB V. (3) Die Vertragspartner erstellen auf Basis von anerkannten Leitlinien Behandlungskonzepte, Kooperations- und Überweisungsregeln, die in Software (Anlage 3) abgebildet werden. (4) Die Vertragspartner streben u.a. Module zum arztentlastenden Praxismanagement und für betreuungsintensive Patienten an.

Information 2.3. 3/36 Abschnitt II Teilnahme 2 Teilnehmende Hausärzte An diesem Vertrag nehmen Hausärzte mit Ausnahme Kinärzte in Brandenburg teil: a) niegelassene Vertragsärzte, die an hausärztlichen Versorgung nach 73 SGB V teilnehmen und ihre Teilnahme an diesem Vertrag erklärt haben (Hausärzte), b) durch Vertragsärzte angestellte Hausärzte, sofern anstellende und angestellte Arzt ihre Teilnahme am Vertrag erklärt haben ( 3), c) ermächtigte Hausärzte nach 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung, d) Hausärzte in zugelassenen Einrichtungen gemäß 311 Abs. 2 SGB V und medizinischen Versorgungszentren gemäß 95 SGB V. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Vertragsteilnahme (1) Ein Arzt im Sinne von 2 kann die Teilnahme an HzV durch Abgabe Teilnahmeerklärung nach Anlage 1 gegenüber schriftlich erklären. (2) Die übermittelt bei Änungen wöchentlich eine Datei (Name, Vorname, Praxisanschrift, LANR, BSNR) am Vertrag teilnehmenden Hausärzte an die Krankenkasse. (3) Das Vorliegen Teilnahmevoraussetzungen ist gegenüber nachzuweisen. Der Fortbestand Teilnahmevoraussetzungen kann stichprobenartig durch die überprüft werden. (4) Die Teilnahme des Arztes wird durch die im Namen Vertragspartner frühestens zum Beginn des Quartals, in dem die Teilnahmeerklärung des Arztes bei eingegangen ist, bestätigt. 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 4/36 Information (5) Die Beendigung Teilnahme kann in schriftlicher Form mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Quartals gegenüber erklärt werden. (6) Bei Teilnahme eines angestellten Arztes gemäß 2 ist die Teilnahmeerklärung sowohl durch den angestellten Arzt als auch durch den anstellenden Arzt zu unterzeichnen. Neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes sind auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, LANR, BSNR) in Teilnahmeerklärung aufzuführen. (7) Voraussetzungen für die Vertragsteilnahme sind: a) Der Hausarzt hat die Eigenschaften gemäß 2 zu erfüllen. b) Der Hausarzt hat an mindestens zwei hausärztlich geprägten strukturierten Behandlungsprogrammen Krankenkasse unter Verwendung entsprechenden Teilnahmeerklärung teilzunehmen. c) Der Hausarzt hat eine Software gemäß Anlage 3 einzusetzen und bei Verordnung, Überweisung und Behandlung Versicherten zu benutzen. d) Der Hausarzt muss diese apparative Mindestausstattung erfüllen: - Blutzuckermessgerät, - EKG, - Spirometer mit FEV1-Bestimmung, auch in Kooperation mit anen Hausärzten. e) Der Hausarzt muss über ein Faxgerät (Computerfax o Faxgerät) verfügen. f) Der Hausarzt muss die Service-Standards nach 7 einhalten. g) Der Hausarzt muss aktiv an Erreichung Ziele nach 3 Anlage 4 teilnehmen. h) Der Hausarzt muss seine Patienten über das Hausarztprogramm aktiv informieren. i) Der Hausarzt hat grundsätzlich zentral beschaffte Arzneimittel zu verordnen, soweit die Krankenkasse hierzu besone Verträge mit den Anbietern geschlossen hat. Der Umfang und Beschaffungsweg sowie Zeitpunkt Umsetzung wird zwischen Krankenkasse und abgestimmt.

Information 2.3. 5/36 j) Der Hausarzt stimmt Veröffentlichung von Name, Vorname und Praxisanschrift, Telefonnummer und Sprechstundenzeiten in einem öffentlich zugänglichen Vertragsärzteverzeichnis (Homepage ) zu. (8) Die Vertragspartner werden alle potentiell teilnehmenden Hausärzte über die Vertragsinhalte informieren und zur Vertragsteilnahme aufforn. Diese Ärzte erklären ihre Teilnahme an diesem Vertrag nach Anlage 1. 4 Teilnahme weiterer Vertragsärzte und Leistungserbringer (1) Die Teilnahme weiterer Vertragsärzte und Leistungserbringer erfolgt über Modulverträge. (2) Für diese Vertragsärzte und Leistungserbringer werden die Strukturqualität sowie die Regelung zu en Nachweis in den jeweiligen Modulverträgen vereinbart. 5 Teilnahme Versicherten (1) Die Teilnahme Versicherten Krankenkasse an hausarztzentrierten Versorgung ist freiwillig. (2) Die Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können sich gegenüber Krankenkasse schriftlich zur Teilnahme an hausarztzentrierten Versorgung verpflichten. Bei einer Teilnahme eines Versicherten, dessen Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, wird die Teilnahmeerklärung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. Betreuer unterzeichnet. Die Einschreibung erfolgt unter Verwendung Teilnahmeerklärung (Anlage 2) bei dem gewählten Hausarzt. Die Einschreibung kann durch die Krankenkasse vorbereitet werden. (3) Die Teilnahme des Versicherten an hausarztzentrierten Versorgung beginnt vorbehaltlich schriftlichen Bestätigung durch die Krankenkasse gemäß Absatz 8 mit dem Tag, an dem die Teilnahmeerklärung erstellt wurde. Auf Teilnahmeerklärung erfolgt auch die Einwilligung in die notwendigen Datenübermittlungen. 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 6/36 Information Konnte aufgrund fehlen Mitgliedschaft keine Einschreibung erfolgen, informiert die Krankenkasse sowohl den Hausarzt als auch den Versicherten über das Nicht-Zustandekommen Einschreibung. (4) Die Teilnahmedauer beträgt mindestens ein Jahr und wird stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert, solange Versicherte die Teilnahme nicht vorab für beendet erklärt. (5) Die Teilnahme des Versicherten kann frühestens mit einer Frist von einem Monat auf das Ende seines HzV-Teilnahmejahres ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber Krankenkasse gekündigt werden. Die Krankenkasse informiert den Hausarzt über die Kündigung. (6) Die Teilnahmeerklärung beinhaltet die Verpflichtung, während Dauer Teilnahme an hausarztzentrierten Versorgung ambulante fachärztliche Behandlung nur auf Überweisung und stationäre Behandlung nur nach Einweisung durch den gewählten Hausarzt, an diesem Vertrag teilnimmt, in Anspruch zu nehmen. Hiervon ausgenommen sind die direkte Inanspruchnahme eines niegelassenen Facharztes für Frauenheilkunde, Augenheilkunde und Notfälle, bei denen die vorherige Einschaltung des Hausarztes nicht angezeigt ist. In Notfällen bzw. in den sprechstundenfreien Zeiten des gewählten Hausarztes soll bevorzugt ein ebenfalls an diesem Vertrag teilnehmen Hausarzt aufgesucht werden. Hierzu stellt die auf ihrer Homepage ein Vertragsärzteverzeichnis zur Verfügung. Die Versicherten sollen den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. (7) Die an hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten werden verpflichtet, grundsätzlich Termine für Arztbesuche vorab zu vereinbaren. (8) Die Versicherten erhalten nach Eingang Teilnahmeerklärung bei Krankenkasse eine Bestätigung Teilnahme. (9) Der Versicherte wird verpflichtet, die Regeln dieses Vertrages einzuhalten. Bei wieholten Verstößen gegen diese Regeln kann vorzeitige Ausschluss des Versicherten durch die Krankenkasse aus hausarztzentrierten Versorgung erfolgen.

Information 2.3. 7/36 (10) Die Krankenkasse stellt Vordrucke Teilnahmeerklärung zur Verteilung an die teilnehmenden Hausärzte zur Verfügung. Abschnitt III Versorgungsauftrag 6 Aufgaben teilnehmenden Hausärzte (1) Der Hausarzt übernimmt bei Versorgung eingeschriebenen Versicherten die Funktion des Koordinators und begleitet die Patienten durch das Versorgungssystem. Dies umfasst neben Durchführung hausärztlichen Betreuung die Koordination fachärztlichen und Krankenhausbehandlung sowie die Koordination von Verordnungen, insbesone von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenfahrten und häuslicher Krankenpflege (veranlasste Leistung). Die entsprechenden Richtlinien für veranlasste Leistungen sind zu beachten ( 92 SGB V). (2) Der teilnehmende Hausarzt verschafft sich nach Einschreibung des Versicherten einen umfassenden Überblick über die Behandlungshistorie und über Art und Umfang Behandlung durch weitere Vertragsärzte o Leistungserbringer (z. B. Arzneimittel, häusliche Krankenpflege etc.). (3) Soweit sich teilnehmende Hausarzt über die Notwendigkeit für eine fachärztliche o Krankenhausbehandlung überzeugt hat, erfolgt in Absprache mit dem Patienten eine Überweisung zur Mitund Weiterbehandlung bzw. Einweisung mit eindeutigem Auftrag zu spezieller Diagnostik o Therapie. 24 ff. BMV-Ä bleiben unberührt. Der Hausarzt soll den Versicherten bei dringen medizinischer Notwendigkeit bei Terminvereinbarung mit einem geeigneten Facharzt unterstützen. (4) Sofern sich ein Patient neu zur Teilnahme an hausarztzentrierten Versorgung bereit erklärt, nimmt teilnehmende Hausarzt dessen Teilnahmeerklärung nach Anlage 2 entgegen und leitet sie unterschrieben unverzüglich an die Krankenkasse weiter. 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 8/36 Information (5) Der Hausarzt hat die Dokumentation und die Übermittlung Diagnosen entsprechend Codierrichtlinie des Bewertungsausschusses nach en Inkrafttreten unter Nutzung einer arztunterstützenden Software (Anlage 3) vorzunehmen. (6) Der Hausarzt nach 2 erfüllt seine Fortbildungspflicht insbesone durch die Teilnahme an Qualitätszirkeln. Die Teilnahme Hausärzte an strukturierten Qualitätszirkeln, insbesone zur Arzneimitteltherapie, erfolgt unter Leitung entsprechend geschulter Moatoren. Das Tatbestandsmerkmal geschulter Moator wird in praktischen Umsetzung durch die gewährleistet. Je Moator hat entwe eine entsprechende Schulung gegenüber nachgewiesen o verfügt über die geforte Qualifikation, die Moator gegenüber zeitnah nachweist. (7) Der teilnehmende Hausarzt berücksichtigt in Behandlung für die hausärztliche Versorgung entwickelte, evidenzbasierte, praxiserprobte Leitlinien. (8) Der teilnehmende Hausarzt erfüllt seine Fortbildungspflicht nach 95 d SGB V durch die Teilnahme an Fortbildungen, die sich auf hausarztspezifische Behandlungsprobleme konzentrieren, wie patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie und Geriatrie. (9) Der Hausarzt nimmt pro Jahr an mindestens zwei Fortbildungsveranstaltungen, die von o Landesärztekammer anerkannt sind, teil. (10) Die Erfüllung Aufgaben nach Absätzen 6 bis 9 ist durch den teilnehmenden Hausarzt gegenüber jahresbezogen nachzuweisen. (11) Der teilnehmende Hausarzt führt ein einrichtungsinternes, auf die besonen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenes, indikatorengestütztes und wissenschaftlich anerkanntes Qualitätsmanagement entsprechend Anforung Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für die an

Information 2.3. 9/36 vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren vom 18.10.2005 ein. (12) Der Hausarzt soll bereits bestehende und zukünftig entstehende Versorgungsformen nach 140a ff. SGB V sowie die besone ambulante ärztliche Versorgung nach 73c SGB V nutzen bzw. unterstützen. Hierdurch sollen die Kommunikationswege zwischen dem Hausarzt und den niegelassenen (Fach-)Ärzten sowie den stationären Einrichtungen und anen Leistungserbringern als Teilnehmer an diesen besonen Versorgungsformen verbessert werden. (13) Der Hausarzt ist im Rahmen seiner Therapiefreiheit und seiner ärztlichen Verantwortung zu einer wirtschaftlichen Verordnungsweise insbesone im Bereich Arzneimitteltherapie verpflichtet. Hierzu sind insbesone bevorzugt Arzneimittel gemäß den jeweils gültigen Verträgen Krankenkasse mit pharmazeutischen Unternehmen nach 130a Abs. 8 SGB V zu verordnen bzw. grundsätzlich aut idem in Apotheke zuzulassen. Die Krankenkasse informiert die über die entsprechenden Verträge. Außerdem ist unter Berücksichtigung medizinischen Gegebenheiten die Auswahl wirtschaftlicher Arzneimittel vorzunehmen. (14) Der Hausarzt überprüft die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von Verordnungen, insbesone von Heilmitteln, Hilfsmitteln und von häuslicher Krankenpflege. (15) Der Hausarzt nimmt pro Jahr an bis zu 4 persönlichen Gesprächen zu ausgewählten Themen und zur Erläuterung Analyseergebnisse zur Umsetzung des HzV-Vertrages einschließlich des Verordnungsverhaltens mit Vertretern Krankenkasse nach Terminabstimmung in Regel in seiner Praxis teil. Eine weitere Möglichkeit zur Übermittlung in Satz 1 genannten Informationen besteht im Zusammenhang mit den hausärztlichen Qualitätszirkeln. Die koordiniert die Terminabsprachen mit den Mitarbeitern Krankenkasse. 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 10/36 Information 7 Servicestandards für teilnehmende Hausärzte (1) An hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Versicherte sollen Termine für Arztbesuche vorab vereinbaren. Der an diesem Vertrag teilnehmende Hausarzt soll in diesem Fall die Wartezeit auf in Regel 30 Minuten begrenzen. (2) Der an diesem Vertrag teilnehmende Hausarzt verpflichtet sich, Termine in Regel spätestens für den übernächsten Tag auf Anfrage des Versicherten zu vergeben. (3) Die Vertragspartner streben eine Weiterentwicklung Servicestandards im Rahmen eines gesonten Moduls an. Abschnitt IV Aufgaben 8 Aufgaben (1) Die Abrechnung und Vergütung Leistungen aus diesem Vertrag erfolgt unter Berücksichtigung des 9 über die. (2) Kosten, die bei Umsetzung dieses Vertrages entstehen, werden über die Verwaltungskosten im Rahmen des Honorarbescheides teilnehmenden Ärzte abgegolten. Abschnitt V Vergütung 9 Abrechnungsmodalitäten (1) Die Vergütung vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte im Rahmen dieses Vertrages erfolgt nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und ist entsprechend den bestehenden vertraglichen Regelungen auf Bundes- o Landesebene innerhalb bzw. außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütungsvereinbarung mit abgegolten.

Information 2.3. 11/36 (2) Zusätzlich erhält teilnehmende Arzt bei Erfüllung entsprechenden Voraussetzungen die Vergütungen nach Anlage 4 abzüglich Verwaltungskosten. Die Zahlung gem. Anlage 4 erfolgt seitens Krankenkasse außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und außerhalb Regelleistungsvolumina. (3) Die Vergütung gegenüber dem Arzt wird in den Honorarunterlagen gesont dargestellt. Abschnitt VI Sonstige Bestimmungen 10 Maßnahmen bei Verstoß gegen die Anforungen des Vertrages (1) Die Vertragspartner vereinbaren wirksame Maßnahmen, die dann greifen, wenn die Hausärzte gegen die festgelegten Anforungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. (2) Verstößt ein Hausarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, können nachfolgende Maßnahmen getroffen werden: 1. Keine Vergütung nach Abschnitt V. 2. Aufforung durch die zur Einhaltung vertraglichen Verpflichtungen. 3. Auf begründeten Antrag eines Vertragspartners Wiruf Teilnahme und Abrechnungsgenehmigung durch die. 4. Hält Hausarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von Teilnahme an diesem Vertrag auf begründeten Antrag eines Vertragspartners ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheiden die Vertragspartner einvernehmlich. 11 Datenschutz Bei Durchführung und Dokumentation Behandlung sowie bei Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen Daten bleiben die ärztliche Schweigepflicht, das Sozialgeheimnis und die datenschutz- 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 12/36 Information rechtlichen Vorschriften unberührt und sind von allen teilnehmenden Hausärzten und Vertragspartnern zu beachten. Abschnitt VII Schlussbestimmungen 12 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01.10.2010 in Kraft. Die Einschreibung Versicherten ist ab 01.11.2010 möglich. (2) Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenjahres gekündigt werden, erstmalig mit Wirkung zum 31.12.2011. (3) Einvernehmliche Anpassungen, Änungen o Ergänzungen Anlagen bedürfen keiner Vertragskündigung. Der Vertrag bleibt durch Änungen seiner Anlagen unberührt. (4) Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesone dann vor, wenn die Voraussetzungen hausarztzentrierten Versorgung aus Gründen Rechtsentwicklung, wesentlichen medizinisch-wissenschaftlichen o tatsächlichen Gründen, Beanstandungen des Vertrages durch die zuständige Aufsichtsbehörde o eines Gerichtes entfallen. (5) Vor Erklärung einer außerordentlichen Kündigung haben die Vertragspartner - soweit möglich und zumutbar - auf eine Beseitigung des zur Kündigung berechtigenden Umstandes hinzuwirken. Hierzu wird zur Beseitigung Kündigungsgründe eine angemessene Frist eingeräumt, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. (6) Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen. Mit Beendigung des Vertrages endet automatisch die Teilnahme Ärzte und Versicherten. Die Vertragsärzte sind hierüber durch die und die Versicherten durch ihre Krankenkasse zu informieren.

Information 13 Schlussbestimmungen 2.3. 13/36 (1) Nebenabreden, Änungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein o durch gesetzliche Neuregelungen o höchstrichterliche Rechtsprechung ganz o teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. An die Stelle unwirksamen o undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, en Wirkungen Zielsetzung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für den Fall unbeabsichtigter vertraglicher Lücken. (3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die vertraglichen Inhalte und Ziele nach außen und nach innen zu unterstützen, insbesone durch eine positive Darstellung in Öffentlichkeit und durch Werbung für die Teilnahme an HzV nach diesem Vertrag in ihren Mitgliemedien und Veranstaltungen. Potsdam, den 22. September 2010 AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 14/36 Information Anlage 1 zum Vertrag AOK Berlin-Brandenburg und über die Umsetzung hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V (Hausarztvertrag) vom 22.09.2010 Teilnahmeerklärung Arzt <<Titel/Vorname/Name>> <<Straße>> <<PLZ>> <<Ort>> <<Tel>> <<Fax>> Angaben zum Arzt Per Fax an die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg () Fax 0331 / 2309-383 (EUR 0,14/Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. EUR 0,42/Minute.) Bitte beachten Sie: Bei Teilnahme von mehreren Vertragsärzten in einer Berufsausübungsgemeinschaft muss je Vertragsarzt eine eigene Teilnahmeerklärung einreichen. Bei Teilnahme eines hausärztlich tätigen Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) muss die Teilnahmeerklärung zusätzlich vom Vertreter des anstellenden MVZ unterzeichnet werden. Die nachfolgenden Angaben zu Paragraphen und Anlagen beziehen sich auf den AOK-HzV-Vertrag. Einzelpraxis BAG MVZ LANR BSNR Notwendige Angaben des Hausarztes (Änungen sind jeweils unverzüglich an die zu melden) Vertragsarztsitz o Anstellung im Bezirk Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg Praxisverwaltungssystem bereits vorhanden Bereitschaft zur Teilnahme an bis zu 4 persönlichen Gesprächen zu ausgewählten Themen und zur Erläuterung Analyseergebnisse zur Umsetzung des HzV-Vertrages einschließlich des Verordnungsverhaltens mit Vertretern AOK pro Jahr Teilnahme an mindestens zwei DMP (Diabetes Typ II, KHK, COPD, Asthma) Service-Nummer für Hausärzte (01801 58 22 433)0F Organisiert über die Montag - Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr, Dienstag bis 18:00 Uhr Verwaltungskostenumlage ( 8) Die an die für die Durchführung Abrechnung HzV-Vergütung zu zahlende Verwaltungskostenumlage gemäß 8 Abs. 2 wird durch die für alle teilnehmenden Hausärzte einheitlich festgelegt. Die Verwaltungskostenumlage wird durch die vom Auszahlungsbetrag HzV-Vergütung einbehalten. Teilnahmeerklärung des Hausarztes zum Hausarztvertrag zwischen AOK Berlin-Brandenburg und Hiermit beantrage ich als Hausarzt im Sinne des 73 Abs. 1 a Satz 1 SGB V verbindlich meine Teilnahme am AOK-HzV- Vertrag ( 3 Abs. 1). Ich verpflichte mich zur Einhaltung sämtlicher Pflichten nach dem AOK-HzV-Vertrag, auch soweit diese im Folgenden nicht gesont genannt sind. 1. Ich bin umfassend über meine Rechte und Pflichten als HAUSARZT und über die Ziele sowie Inhalte des o. a. AOK-HzV- Vertrag informiert. 2. Insbesone ist mir bekannt, dass meine Teilnahme freiwillig ist. dass über meine Teilnahme die entscheidet. welche Teilnahmevoraussetzungen ich erfüllen muss. dass die AOK Berlin-Brandenburg nach Bestätigung Vertragsteilnahme die erhobenen Daten im Rahmen des HzV-Arztverzeichnisses sowie die Diagnose- und Abrechnungsdaten gem. 3 Abs. 2 im Rahmen HzV- Abrechnung erhält. welche vertraglichen Verpflichtungen ich als Hausarzt zu erfüllen habe. dass ich für die Erfüllung meiner Aufgaben eine Vergütung erhalte. dass ich die besonen Qualitätsanforungen zu erfüllen und die Nachweise gegenüber zu erbringen habe. dass meine Teilnahme durch die im Namen aller Vertragsparteien frühestens zum Beginn des Quartals, in dem meine Teilnahmeerklärung bei eingegangen ist, bestätigt wird. 3,9 Cent pro Minute aus dem Festnetz; maximal 42 Cent pro Minute aus den Mobilfunknetzen

Information 2.3. 15/36 dass die Beendigung Teilnahme in schriftlicher Form mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Quartals gegenüber erklärt werden kann. Die Teilnahme endet automatisch, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit endet. dass ich bei Verstoß gegen meine vertraglichen Verpflichtungen von Teilnahme an dem o. g. Hausarztvertrag ausgeschlossen werden kann. dass die AOK Berlin-Brandenburg die HzV-Versicherten, die mich als HAUSARZT gewählt haben, über eine etwaige Beendigung meiner Teilnahme an dem AOK-HzV-Vertrag informiert. dass die Unterzeichnung Datenschutzerklärung Voraussetzung für eine Teilnahme am HzV-Vertrag ist. dass ich meine vertraglichen Pflichten als HAUSARZT insbesone zur Erbringung besoner HzV-Leistungen ( 6), zur Versicherteneinschreibung ( 6 Abs. 4), zur Information über Änungen, die für meine Teilnahme an HzV relevant sind, sowie zur Einhaltung und Gewährleistung ärztlichen Schweigepflicht und gesetzlichen Datenschutzvorschriften nach Berufsordnung bzw. den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu erfüllen habe. dass sich gemäß 9 in Verbindung mit Anlage 4 mein vertraglicher Anspruch auf Zahlung HzV-Vergütung für die von mir vertragsgemäß erbrachten und abgerechneten Leistungen gegen die AOK Berlin-Brandenburg richtet und dieser Anspruch auf Zahlung HzV-Vergütung nach Ablauf von 12 Monaten verjährt. Mir ist bekannt, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des auf das Quartal folgenden Quartals beginnt, in dem ich die abzurechnende Leistung vertragsgemäß erbracht habe. dass ich Überzahlungen zurückzahlen muss. Die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen bei Doppelabrechnungen von HzV-Leistungen ist mir bekannt. dass die die von AOK geleistete HzV-Vergütung gemäß 9 und Anlage 4 weiterleitet, in dem sie diese unter Abzug von mir zu tragenden Verwaltungskostenumlage auf das bekannte Konto überweist. 3. Ich erkläre ferner, dass ich die Teilnahmevoraussetzungen gemäß 3 zum Zeitpunkt meines Vertragsbeitritts erfülle, insbesone über die erforliche Praxisausstattung (Blutzuckermessgerät, EKG, Spirometer mit FEV1-Bestimmung, auch in Kooperation mit anen Hausärzten; onlinefähige IT (DSL/ISDN); zertifiziertes Praxisverwaltungssystem; Computerfax/Faxgerät) verfügen werde. grundsätzlich bereit bin, alle in HzV vereinbarten Ziele und Prozesse aktiv zu unterstützen. dass ich die Teilnahmeerklärung von Patienten, die ihre Teilnahme an dem o. g. Hausarztvertrag erklären, entgegennehme und sie unterschrieben unverzüglich an die AOK weiterleite. dass ich durch Abgabe dieser Teilnahmeerklärung mit folgenden Datenerhebungs-, -verarbeitungs- und - nutzungsvorgängen einverstanden bin; die Verarbeitung und Nutzung erhobenen Daten erfolgt jeweils unter Einhaltung einschlägigen Datenschutzvorschriften: Die in dieser Teilnahmeerklärung angegebenen Daten (Name, Adresse, Qualifikationen etc.) werden von zur Durchführung des HzV-Vertrages erhoben, verarbeitet und genutzt. 4. Ich bin mit Veröffentlichung folgen Angaben in dem von geführten Teilnehmerverzeichnis einverstanden: meines Namens, Vornamens und meiner Praxisanschrift, meiner Fachgruppe, Telefonnummer sowie Sprechstundenzeiten. Weiterhin erkläre ich mich mit Weitergabe des Teilnehmerverzeichnisses an die teilnehmenden Patienten einverstanden. 5. Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen des o. g. Hausarztvertrages auch soweit sie unter 2. bis 4. nicht gesont genannt sind. Einwilligung in Datenverarbeitung und -nutzung Mein Name, meine Praxisanschrift, meine Telefonnummer und meine Sprechstundenzeiten können in einem Verzeichnis auf Internetseite AOK Berlin-Brandenburg und veröffentlicht werden. Unterschrift Vertragsarzt (im Falle einer Anstellung zusätzlich Unterschrift des anstellenden Vertragsarztes / des ärztlichen Leiters anstellenden Einrichtung) Datum (TT.MM.JJJJ) Stempel Arztpraxis/MVZ Angaben zum angestellten Arzt: Nachname Vorname LANR BSNR 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 16/36 Information Anlage 2 zum Vertrag AOK Berlin-Brandenburg und über die Umsetzung hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V (Hausarztvertrag) vom 22.09.2010 Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten Wichtig: Vom Versicherten auszufüllen! Bitte per Fax an die AOK:... Ersteinschreibung Arztwechsel wegen Umzug Beendigung Teilnahme des gewählten Hausarztes sonstige Gründe Ja, ich möchte an hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen. gestörtes Arzt-Patienten-Verhältnis Hiermit erkläre ich, dass ich bei AOK Berlin-Brandenburg versichert bin. mich die AOK bzw. mein gewählter Hausarzt ausführlich und umfassend über die hausarztzentrierte Versorgung sowie die Aufgabenteilung zwischen meinem Hausarzt, anen Fachleuten und Einrichtungen Gesundheitsversorgung informiert hat. Ich habe dazu ausführliche Informationen erhalten. unterzeichnende Arzt mein gewählter Hausarzt ist. ich im Vertretungsfall (z. B. Urlaub, Krankheit des gewählten Hausarztes) bevorzugt einen anen am Vertrag teilnehmenden Hausarzt aufsuche. ich bei Änung meines Versicherungsverhältnisses unverzüglich die AOK informiere, da ggf. die Teilnahme an HzV nicht mehr möglich ist. 0BMir ist bekannt, dass die Teilnahme an hausarztzentrierten Versorgung freiwillig ist. mein Hausarzt bei meiner Versorgung die Funktion des Koordinators übernimmt und meine Behandlung im Rahmen hausarztzentrierten Versorgung koordiniert. Dies umfasst neben Durchführung hausärztlichen Betreuung die Koordination fachärztlichen und Krankenhausbehandlung sowie die Koordination von Verordnungen, insbesone von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenfahrten und häuslicher Krankenpflege (veranlasste Leistung). mein gewählter Hausarzt und ane an meiner Behandlung beteiligte Vertragsärzte und Leistungserbringer, die ich zu Rate ziehe, im Rahmen HzV Auskünfte über meine HzV-Teilnahme, Behandlungsdaten und Therapieempfehlungen austauschen (z. B. Arzneimittel, Fachärzte, Häusliche Krankenpflege). Ich stimme Datenübermittlung zu. meine Teilnahme durch meinen Hausarzt unverzüglich an die AOK gemeldet wird. ich nach Eingang Teilnahmemeldung bei Krankenkasse eine Bestätigung Teilnahme erhalte. meine Teilnahme vorbehaltlich schriftlichen Bestätigung durch die AOK mit dem Tag, an dem die Teilnahmeerklärung erstellt wurde und mindestens 12 Monate dauert und sich um weitere 12 Monate verlängert, wenn ich die Teilnahme nicht für beendet erkläre, beginnt. ich darüber informiert wurde, frühestens mit einer Frist von einem Monat auf das Ende meines HzV-Teilnehmerjahres (12 Monate) ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber AOK kündigen zu können. bei wieholten Verstößen gegen meine Verpflichtungen vorzeitige Ausschluss vom Hausarztvertrag zum Ende eines jeden Quartals durch die AOK erfolgen kann. Ich kann für Mehrkosten, die durch nicht vertragskonformes Verhalten entstehen, haftbar gemacht werden. mit Ende meiner Mitgliedschaft in AOK die Teilnahme an HzV endet. Mir ist insbesone bekannt, dass die AOK jeweils ein Verzeichnis eingeschriebenen und ausgeschiedenen Versicherten erstellt. die AOK meine Krankenversicherungsnummer mit den gewählten Hausärzten in einem Verzeichnis zusammenführt, das sie zur Verfügung stellt. Daten und Patientenunterlagen bei einem Wechsel meines bisherigen Hausarztes an den neu gewählten Hausarzt übermittelt werden. Im Einzelfall stimme ich Datenübermittlung zu. Hiermit verpflichte ich mich, dass ich mich bei nur einem Hausarzt einschreibe. während Dauer Teilnahme an hausarztzentrierten Versorgung ambulante fachärztliche und stationäre Behandlung nur auf Überweisung/Einweisung meines gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Hiervon ausgenommen ist die direkte Inanspruchnahme eines niegelassenen Facharztes für Frauenheilkunde,

Information 2.3. 17/36 Augenheilkunde und Notfälle, bei die vorherige Einschaltung des Hausarztes nicht angezeigt ist. meinen gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu wechseln. (Bei einem Wechsel ist eine erneute Teilnahmeerklärung erforlich.) grundsätzlich Termine für Arztbesuche vorab zu vereinbaren. bei allen Arztbesuchen die Krankenversichertenkarte und ggf. die Überweisung vorzulegen. die individuellen Regelungen AOK einzuhalten. Einwilligungserklärung (vom Versicherten auszufüllen) Die von AOK und im Merkblatt zum Datenschutz (diesem Formular beigefügt) beschriebenen Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten im Rahmen hausarztzentrierten Versorgung habe ich zur Kenntnis genommen und bin mit beschriebenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen meiner Teilnahme einverstanden. Insbesone ist mir bekannt, dass bei Durchführung und Dokumentation Behandlung sowie bei Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen Daten die ärztliche Schweigepflicht, das Sozialgeheimnis und die datenschutzrechtlichen Vorschriften gewahrt bleiben. Ja, ich bin über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten im Rahmen Teilnahme an hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V umfassend informiert worden. Ich habe mich mit dem Merkblatt zum Datenschutz vertraut gemacht. Bitte das heutige Datum eintragen: T T M M J J J J Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters - vom behandelnden Hausarzt auszufüllen - Ich bestätige, dass ich für den vorgenannten Versicherten die Koordination im Rahmen hausarztzentrierten Versorgung im Sinnes des o. g. Vertrages wahrnehme. Bitte das heutige Datum eintragen: T T M M J J J J Unterschrift und Stempel des behandelnden Hausarztes 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 18/36 Information Anlage 2 a zum Vertrag AOK Berlin-Brandenburg und über die Umsetzung hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V (Hausarztvertrag) vom 22.09.2010 Merkblatt für Versicherte Allgemeine Informationen und Hinweise zum Datenschutz für teilnehmende Versicherte Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung. Ihr Hausarzt hat Sie zu den Teilnahmevoraussetzungen beraten, die wir im Folgenden kurz zusammenfassen möchten. Der Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V AOK Berlin-Brandenburg und Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () umfasst den Versorgungsauftrag zur Umsetzung einer hausarztzentrierten Versorgung (HzV) für Versicherte AOK Berlin-Brandenburg durch die an HzV teilnehmenden Hausärzte. Er regelt Inhalt und Verfahrensweise zur Durchführung und Sicherstellung des Versorgungsauftrages im Bereich hausarztzentrierten Versorgung. Mit diesem Vertrag wird Ihnen ein flächendeckendes und wohnortnahes Behandlungsangebot für die hausarztzentrierte Versorgung zur Verfügung gestellt. Ihre Teilnahme an dieser besonen Versorgungsform ist freiwillig und für Sie ohne zusätzliche Kosten. Ihre Vorteile auf einen Blick: Sie genießen eine wohnortnahe hausärztliche Betreuung durch die teilnehmenden Hausärzte. Es besteht freie Haus- und Fachärztewahl. Zur Inanspruchnahme Fachärzte benötigen Sie allerdings eine Überweisung des von Ihnen gewählten Hausarztes. Der an diesem Vertrag teilnehmende Hausarzt soll die Wartezeit bei vereinbarten Terminen auf in Regel 30 Minuten begrenzen. Der an diesem Vertrag teilnehmende Hausarzt verpflichtet sich, Termine in Regel spätestens für den übernächsten Tag Ihrer Anfrage zu vergeben. Die Vorteile sind jedoch nur möglich, wenn Sie freiwillig gegenüber Ihrem teilnehmenden Hausarzt Ihre Teilnahme erklären. Dies geschieht durch Unterzeichnung und Abgabe Teilnahme- und Einwilligungserklärung. Mit Abgabe unterschriebenen Erklärung verpflichten Sie

Information 2.3. 19/36 sich gegenüber AOK, für die Erfüllung des Versorgungsauftrages nur einen an diesem Vertrag teilnehmenden Hausarzt und ane Fachärzte (mit Ausnahme von Gynäkologen o Augenärzten sowie in Notfällen) nur auf Überweisung bzw. Krankenhausbehandlung nur nach Einweisung in Anspruch zu nehmen. An diese Verpflichtung sind Sie ein Jahr gebunden. Ihre Teilnahme beginnt vorbehaltlich schriftlichen Bestätigung durch die AOK mit dem Tag, an dem die Teilnahmeerklärung erstellt wurde. Die Teilnahmedauer beträgt mindestens 12 Monate und wird stillschweigend um jeweils weitere 12 Monate verlängert, solange Sie die Teilnahme nicht vorab für beendet erklären. Daten und Patientenunterlagen werden bei einem Wechsel Ihres bisherigen Hausarztes an den neu gewählten Hausarzt übermittelt. Dazu werden Sie im Einzelfall nach Ihrer Einwilligung befragt, Sie können somit in den Datenaustausch einwilligen. Die Teilnahme an HzV ist nur möglich, wenn Ihr Hausarzt seinen Praxissitz in Brandenburg hat. Die gleichzeitige Teilnahme an mehreren Hausarztverträgen AOK Berlin-Brandenburg ist nicht möglich. Sollte Ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ruhen, weil Sie sich mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber AOK in Verzug befinden, können Sie nicht am Vertrag teilnehmen. Tritt Umstand erst nach Einschreibung ein, endet die Teilnahme mit Ablauf des Quartals, in welches das Ereignis fällt. Im Folgenden möchten wir Sie über die Einzelheiten von uns geplanten Erhebung und Verwendung Ihrer Daten informieren: 1. Personenbezogene Daten (auf Ihrer Krankenversicherungskarte enthalten) 1. Name, Vorname 2. Versichertennummer 3. Geburtsdatum 4. Anschrift 5. Krankenkasse 2. Abrechnungsrelevante Daten 1. Diagnose 2. Nummer abzurechnenden Pauschale 3. Pauschale in EUR 4. Arztnummer des Hausarztes 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 20/36 Information 3. Daten zur Qualitätssicherung Die AOK sichert die Qualität Ihrer Behandlung, indem Qualitätskontrollen durch den Medizinischen Dienst o durch wissenschaftlich arbeitende Einrichtungen vorgesehen sind. Zum Zwecke Qualitätssicherung können Krankenunterlagen auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften durch den Medizinischen Dienst Krankenversicherung eingesehen werden. Weiterhin können zur Qualitätssicherung Versichertenbefragungen durch neutrale Stellen durchgeführt werden. Die von Ihnen übermittelten Daten bleiben vertraulich und werden nicht personenbezogen ausgewertet. Wer erhebt Ihre Daten? Die Daten werden ausschließlich durch den von Ihnen gewählten an diesem Vertrag teilnehmenden Hausarzt für dessen Aufgaben erhoben. Wer erhält Ihre Daten und warum? Die AOK erhält nur die nach dem Gesetz für die Abrechnung erforlichen Daten. Wenn Sie darin einwilligen, rechnet Ihr Hausarzt über die ab. Die übermittelt diese Abrechnungsdaten, nachdem die Daten aufbereitet und zusammengefasst wurden, an die AOK. Die erhobenen Daten dienen zur Abrechnung, zur Überprüfung Wirksamkeit, für Maßnahmen Qualitätssicherung und zur kontinuierlichen Weiterentwicklung dieser besonen ambulanten ärztlichen Versorgungsform sowie zur besseren Koordination und Organisation Betreuungs- und Behandlungsprozesse. Im Datenbestand AOK und wird ein Merkmal gespeichert, das erkennen lässt, dass Sie an HzV teilnehmen. Die Tatsache Ablehnung bzw. Beendigung Ihrer Teilnahme an HzV wird Ihrem gewählten Hausarzt und mitgeteilt. Ihr gewählter, an HzV teilnehmen Hausarzt wird kontinuierlich über Ihren Versicherten- und HzV-Teilnahmestatus informiert. Ihre zur HzV erhobenen und gespeicherten Daten auf Grundlage gesetzlichen Anforungen ( 304 SGB V i.v. mit 84 SGB X) werden bei Ihrem Ausscheiden aus HzV gelöscht, soweit sie für die Erfüllung gesetzlichen Anforungen nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens 10 Jahre nach Teilnahmeende am Hausarztprogramm HzV.

Information 2.3. 21/36 Ihr Hausarzt beantwortet Ihnen gerne alle weiteren Fragen rund um den AOK-Hausarztvertrag. Gerne informieren auch wir Sie detailliert in einem unserer vielen Service-Center im Land Brandenburg. 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 22/36 Information Anlage 3 zum Vertrag AOK Nordost und über die Umsetzung hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V (Hausarztvertrag) vom 22.09.2010 Arztunterstützende Software Vertragsspezifisches Softwaremodul 1. Die und die AOK haben zur Unterstützung Zielerreichung HzV den Einsatz eines Softwaremoduls beschlossen. 2. Für die Teilnahme des Hausarztes an diesem Vertrag ist Einsatz und die Anwendung des Softwaremoduls verbindliche Voraussetzung, soweit Einsatz im Praxisverwaltungssystem (PVS) per Integration o Schnittstelle gewährleistet ist. Eine Übersicht über die PVS gemäß Satz 1 ist Anhang zur Anlage 3. Diese wird von AOK bei Veränungen umgehend aktualisiert. Die teilnehmenden Ärzte werden unverzüglich informiert. 3. Die Anforungen an das Softwaremodul werden von den Vertragspartnern gemeinsam abgestimmt. 4. Die Software unterstützt die Dokumentation sämtlicher Diagnosen durch endstellige Schlüsselnummern entsprechend ICD 10-Systematik unter Verwendung Zusatzkennzeichen für Diagnosesicherheit (G, V, Z, A). Bei Diagnosen mit Seitenlokalisation erfolgen zusätzliche Angaben eines Zusatzkennzeichens (R, L, B). Weiterentwicklung Die Anforungen an das Softwaremodul werden entsprechend Weiterentwicklung des Vertrages zur HzV angepasst.

Information 2.3. 23/36 Anlage 4 zum Vertrag zwischen AOK Nordost und über die Umsetzung hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V (Hausarztvertrag) vom 22.09.2010 Vergütung 1 Allgemeines (1) Gemäß 9 Abs. 2 des Hausarztvertrages erhält teilnehmende Arzt bei Erfüllung entsprechenden Voraussetzungen die nachfolgenden Vergütungen. (2) Für das Jahr 2010 wird die jahresbezogene Pauschale nach 2 auf 25 % reduziert. Wird Versicherte ab dem Jahr 2011 im 2. Halbjahr eines Kalenjahres in den Vertrag eingeschrieben, beträgt die Grundpauschale gem. 2 für das Kalenjahr Einschreibung 10,00. 2 Grundpauschale (1) Der teilnehmende Hausarzt erhält für den besonen Koordinierungsaufwand eine Grundpauschale in Höhe von 20,00 pro Kalenjahr (SNR 95051) für den bei ihm eingeschriebenen Versicherten Krankenkasse. (2) Die Zahlung dieser Pauschale setzt voraus, dass Hausarzt a) bei Verordnung, Überweisung und Behandlung Versicherten eine arztunterstützende Software nach 3 Abs. 7 c des Hausarztvertrages gemäß Anlage 3 einsetzt und benutzt. b) aktiv an Erreichung Ziele nach 3 teilnimmt ( 3 Abs. 7 g des Hausarztvertrages). c) seine Fortbildungspflicht nach 95d SGB V insbesone durch die Teilnahme an Qualitätszirkeln gemäß 6 Abs. 6 des Hausarztvertrages erfüllt. d) die Service-Standards nach 7 des Hausarztvertrages einhält. e) die Codierung Diagnosen entsprechend Codierrichtlinie des Bewertungsausschusses nach en Inkrafttreten unter 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 24/36 Information Nutzung einer arztunterstützenden Software (Anlage 3) vornimmt. f) eine aktive Patienteninformation über das Krankenkassen- Hausarztprogramm betreibt ( 3 Abs. 7 h des Hausarztvertrages). g) an zentralen Arzneimittelbeschaffung teilnimmt ( 3 Abs. 7 i des Hausarztvertrages). h) an mindestens zwei hausärztlich geprägten strukturierten Behandlungsprogrammen Krankenkasse unter Verwendung entsprechenden Teilnahmeerklärung teilnimmt ( 3 Abs. 7 b des Hausarztvertrages). (3) Die Abrechnung Pauschale gem. Abs. 1 erfolgt auf dem Behandlungsausweis. 3 Erreichungsprämie (E 1) (1) Der Hausarzt ist im Rahmen seiner Therapiefreiheit und seiner ärztlichen Verantwortung zu einer wirtschaftlichen Verordnungsweise im Bereich seiner veranlassten Leistungen verpflichtet. Hierzu sind: a) insbesone bevorzugt Arzneimittel gemäß den jeweils gültigen Verträgen Krankenkasse mit pharmazeutischen Unternehmen nach 130a Abs. 8 SGB V zu verordnen bzw. grundsätzlich aut idem in Apotheke zuzulassen. Außerdem ist unter Berücksichtigung medizinischen Gegebenheiten die Auswahl wirtschaftlicher Arzneimittel vorzunehmen ( 6 Abs. 13 des Hausarztvertrages). b) Heilmittel, Hilfsmittel und die häusliche Krankenpflege wirtschaftlich zu verordnen. (2) Die Vertragsparteien bestimmen zur Erreichung Ziele nach Abs. 1 jährlich mindestens neun Handlungsfel, die während Vertragslaufzeit durch den Hausarzt umzusetzen sind. In diesen Handlungsfeln orientieren sich die jeweils von den einzelnen Hausärzten zu erreichenden Zielquoten an Verordnungsweise des wirtschaftlichsten Fünftels teilnehmenden Hausärzte.

Information 2.3. 25/36 (3) Die vereinbarten Handlungsfel und die konkreten Zielquoten ergeben sich aus Anlage 5, die jährlich neu vereinbart wird. (4) Sofern teilnehmende Hausarzt: a) drei Ziele, davon mindestens eines Prioriät 1, erreicht, erhält er eine Erreichungsprämie in Höhe von 1.000 pro Jahr, b) vier Ziele, davon mindestens eines Prioriät 1, erreicht, erhält er eine Erreichungsprämie in Höhe von 1.500 pro Jahr o c) fünf o mehr Ziele, davon mindestens zwei Prioriät 1, erreicht, erhält er eine Erreichungsprämie in Höhe von 2.000 pro Jahr ohne gesonte Abrechnung. 4 Zusatzleistungen (1) Die Krankenkasse teilt dem Hausarzt die Patienten mit, die nach Datenlage Krankenkasse einer Koordination Medikamentengabe bedürfen (Medikations-Check). Das Nähere regeln die Vertragspartner in gesonten Anhängen. Der Hausarzt erhält zusätzlich bei Abrechnung SNR 95052 für jeden durch die Krankenkasse identifizierten und zugeführten Versicherten eine Vergütung von 15 pro durchgeführten Medikations- Check. (2) Die Vertragspartner vereinbaren je Kalenjahr besone Screening-Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Erkrankungen und zur frühzeitigen Einleitung von Therapiemaßnahmen. Die Zielgruppe wird u.a. anhand von Risikoparametern und bestehenden Diagnosen zwischen den Vertragspartnern abgestimmt. Für das Screening wird zusätzlich die im jeweiligen Modul festgelegte SNR mit jeweiligen Vergütung unter Angabe Diagnose abgerechnet. Bei einem positiven Screening-Befund ist im folgenden Quartal eine Nachbetreuungspauschale in Höhe von 15 über die SNR 95053 unter Angabe Diagnose abrechenbar. Die Vertragspartner können hiervon abweichend die Höhe Vergütung anpassen. 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 26/36 Information (3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 können durch am Vertrag teilnehmende Ärzte unter Berücksichtigung Einschränkungen nach Absatz 1 und 2 bei allen Versicherten Krankenkasse erbracht und abgerechnet werden. (4) Die Abrechnung in den Abs. 1 und 2 genannten Pauschalen erfolgt auf dem Behandlungsausweis. 5 Auszahlungszeitpunkt (E 1) Für die E 1-Vergütung des Arztes nach diesem Vertrag wird folgende Frist vereinbart: Vergütungsposition E 1 Auszahlungszeitpunkt Jahresmitte des Folgejahres Datengrundlage Zielerreichung im laufenden Jahr Die Vertragspartner streben eine möglichst frühzeitige Vergütung Ärzte im Rahmen dieses Vertrages an. 6 Datenübermittlung zur Vergütung (1) Die erhält eine Liste gem. 5 des Hausarztvertrages eingeschriebenen Versicherten. Diese Liste enthält folgende Angaben: a) Angaben zum koordinierenden Hausarzt: Name, Vorname, Praxisanschrift, LANR und BSNR, b) Ansprechpartner Krankenkasse (Name, Vorname, Telefonnummer), c) Institutskennzeichen (IK) versichernden Krankenkasse, d) Vertragskassennummer (VKNR) versichernden Krankenkasse, e) Betrachtungsquartal, f) Eintritt- und ggf. Austrittsdatum, g) Name des eingeschriebenen Versicherten, h) Vorname des eingeschriebenen Versicherten, i) Krankenversichertennummer, j) Geburtsdatum des eingeschriebenen Versicherten, k) Postleitzahl des eingeschriebenen Versicherten.

Information 2.3. 27/36 (2) Die Krankenkasse übermittelt innerhalb von 8 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals die für alle teilnehmenden Ärzte zusammengeführte Liste gem. Abs. 1. Die technischen Regelungen zur Übermittlung Daten werden zwischen Krankenkasse und getroffen. 7 Rechnungslegung und Bereitstellung Mittel (1) Für die Auszahlung Vergütungsposition E 1 an den Arzt stellt die Krankenkasse 2 Tage vor dem jeweiligen Auszahlungstermin auf Basis Datengrundlage nach 5 und 6 sowie Anlage 5 die notwendigen Mittel ohne gesonte Rechnungslegung zur Verfügung. (2) Die Mittel für die Vergütung Leistungen aus dem Hausarztvertrag, die gem. 2 und 4 abgerechnet werden, werden von im Rahmen Rechnungslegung für die vertragsärztlichen Leistungen angefort. (3) Die ausgezahlten Vergütungen nach Abs. 1 und 2 werden im Formblatt 3 leistungsgruppenspezifisch über die Kontenart 408 ausgewiesen. (4) Die Vergütungen für Leistungen nach dieser Vereinbarung werden durch die Krankenkasse außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt. 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013

2.3. 28/36 Information Anlage 5 zum Vertrag AOK Nordost und über die Umsetzung hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V (Hausarztvertrag) vom 22.09.2010 in Fassung vom 29.03.2011 Zielquoten zur Versorgungssteuerung für die Jahre 2011 und 2012 (1) Gemäß 3 Abs. 2 Anlage 4 des Hausarztvertrages werden Handlungsfel einer wirtschaftlichen Verordnungsweise definiert. Diese orientieren sich an Verordnungsweise des wirtschaftlichsten Fünftels teilnehmenden Hausärzte. Zur Berechnung Zielquote je Handlungsfeld wird für die Jahre 2011 und 2012 die 1 Anzahl verordneten Arzneimittelpackungen je BSNR1F zugrunde gelegt. Hierzu werden Auswertungen auf Basis BSNR teilnehmenden Ärzte sowie AOK-Patienten im Bezugszeitraum erhoben. (2) Die Vertragspartner sind sich einig, dass zur Zielerreichung keine grundsätzliche Mengenausweitung erfolgen darf und die Wirtschaftlichkeit Verordnung von Arzneimitteln gewahrt wird. Dies beinhaltet auch die Verordnung von Rabattarzneimitteln gemäß 6 Abs. 13 des Hausarztvertrages. Sollte ausnahmsweise kein Präparat eines bestehenden Rabattpartners verordnet werden, so ist Grund in Patientenakte zu dokumentieren. Hierbei behält sich die AOK Nordost eine Überprüfung entsprechenden Verordnungen vor. (3) Die Honorierung des Erreichens Zielquoten gemäß Abs. 5 dieser Anlage setzt die Erfüllung folgenden Bedingungen voraus: - Der teilnehmende Hausarzt muss während Laufzeit dieser Anlage mindestens 200 Behandlungsfälle (AOK-Patienten) durchschnittlich pro Quartal vorweisen. - Der Austausch eines Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel wird durch den Arzt grundsätzlich zugelassen. Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, nur in begründeten Einzelfällen den Ausschluss Substitution durch Setzung eines Aut-idem-Kreuzes auf Verordnung zu kennzeichnen. 1 Die Berechnungsgrundlage auf Basis von BSNR und Arzneimittelpackungen gilt nur für die Zielquoten 2011/2012. Die Definition von Zielquoten im Bereich Arzneimittelverordnungen erfolgt ab 2013 auf Basis LANR (BSNR) und Tagesdosen (DDD).

Information 2.3. 29/36 - Die Verordnung von Grippeimpfstoff erfolgt ab Saison 2011/2012 grundsätzlich mit den Angaben Grippeimpfstoff aktuellen Saison, Anzahl Dosen. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann ein Zusatz mit Adjuvans bzw. ohne Hühnereiweiß auf dem Rezept erfolgen. Sollte die AOK Nordost wirtschaftlichere Bezugswege erschließen, sind die teilnehmenden Ärzte zur ausschließlichen Nutzung entsprechenden Bezugsmodalitäten hinsichtlich Verordnung von Grippeimpfstoffen nach einer entsprechenden Information über diese Bezugsmodalitäten durch die AOK Nordost verpflichtet. (4) Die Vertragspartner streben an, den Bezug des Sprechstundenbedarfs ausschließlich über das Vorabgenehmigungsverfahren vorzunehmen. Dabei soll die Substitution des nicht apothekenpflichtigen Sprechstundenbedarfs zugelassen werden. Sobald eine elektronische Bestellweise (essb) durchführbar ist, sollen die teilnehmenden Vertragsärzte ausschließlich dieses Verfahren nutzen. (5) Abweichend von 3 Abs. 4 Anlage 4 werden folgende Zielerreichungsprämien im Rahmen dieser Anlage zur Auszahlung gebracht. Sofern teilnehmende Hausarzt: a) drei Ziele, davon mindestens eines Priorität 1, erreicht, erhält er eine Erreichungsprämie in Höhe von 625 pro 15 Monate, b) vier Ziele, davon mindestens eines Priorität 1, erreicht, erhält er eine Erreichungsprämie in Höhe von 1.250 pro 15 Monate o c) fünf o mehr Ziele, davon mindestens zwei Priorität 1, erreicht, erhält er eine Erreichungsprämie in Höhe von 1.875 pro 15 Monate ohne gesonte Abrechnung. (6) Zu den festgelegten Zielquoten für die Jahre 2011 und 2012 wurden Daten auf Basis Quartale I - IV/ 2009 ausgewertet. (7) In den nachfolgenden Tabellen werden die Handlungsfel und eine entsprechende Zielformulierung für die Jahre 2011 und 2012 festgelegt: 102. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Mai 2013