Die Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.

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1 Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V (Hausarztvertrag) vom Die Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind. 1 Servicestandards (1) Der Arzt führt bei Bedarf mindestens einmal im Monat eine Abendsprechstunde (bis 20 Uhr) oder eine Samstagssprechstunde für Versicherte der IKK gesund plus durch. Diese hat nach entsprechender Terminvereinbarung mit den Versicherten stattzufinden. (2) Der Arzt bietet im Rahmen von Vorsorgekampagnen der IKK gesund plus (z. B. Screeningmaßnahmen, Vorsorgeuntersuchungen, erweiterter Check-up, Auswertung Medikations-Check) gesonderte Sprechzeiten an. (3) Im Falle einer dringend notwendigen Diagnostik unterstützt der Hausarzt den Versicherten bei der Terminvereinbarung bei einem Facharzt. Hierzu nimmt der Hausarzt respektive die Praxisassistentin (VERAH) unverzüglich Kontakt zum Facharzt auf und versucht, einen verbindlichen Termin zu vereinbaren. (4) Die Einhaltung der Servicestandards wird durch die IKK gesund plus in geeigneter Weise ausgewertet. 2 Vergütungsregelungen zur Koordinierungspauschale (G1) (1) Es wird eine jährliche Koordinierungspauschale pro im Betrachtungsquartal eingeschriebenem HzV-Versicherten an den Arzt wie folgt gezahlt: a) 25,00 Euro bei Nachweis über den Erwerb der Vertragssoftware (Versorgungssteuerungsmodul IKK gesund plus)gemäß Anlage 3 gegenüber der KVSA b) 20,00 Euro ohne Nachweis über den Erwerb der Vertragssoftware gemäß Anlage 3 gegenüber der KVSA. Als Betrachtungsquartal wird das jeweilige erste Quartal eines Kalenderjahres festgelegt. (2) Die Pauschale kommt bei Erfüllung der Voraussetzungen und Aufgaben gem. Grundvertrag zum Tragen und beinhaltet zusätzlich die Servicestandards gem. 1 dieser Anlage. 1

2 (3) Für das Jahr 2015 wird eine jährliche Koordinationspauschale pro im Betrachtungsquartal eingeschriebenem HzV-Versicherten an den Arzt wie folgt gezahlt: a) 25,00 EUR bei Nachweis über den Erwerb der Vertragssoftware (Versorgungssteuerungsmodul IKK gesund plus) gemäß Anlage 3 gegenüber der KVSA b) 20,00 EUR ohne Nachweis über den Erwerb der Vertragssoftware gemäß Anlage 3 gegenüber der KVSA, wenn der PVS-Hersteller das Versorgungssteuerungsmodul IKK gesund plus nicht anbieten bzw. der Arzt für das laufende Jahr seinen Ruhestand erklärt c) 10,00 EUR ohne Nachweis über den Erwerb der Vertragssoftware gemäß Anlage 3 gegenüber der KVSA Als Betrachtungsquartal wird das jeweilige erste Quartal eines Kalenderjahres festgelegt. 3 Anschubfinanzierung für den Softwareerwerb (Versorgungssteuerungsmodul der IKK gesund plus) (1) Um die Hausärzte bei der ggf. notwendigen Investition in Soft- und Hardware zu unterstützen, wird die IKK gesund plus jedem Hausarzt der gegenüber der KVSA den Erwerb und die Nutzung des Moduls bis spätestens zum nachweist, eine einmalige Förderung je Arztpraxis (BSNR) in folgender Höhe zahlen: Erwerb und Nutzung bis zum : 340 Euro Erwerb und Nutzung bis zum : 290 Euro Erwerb und Nutzung bis zum : 150 Euro (2) Über eine einmalige Verlängerungsoption für das 4. Quartal 2014 verständigen sich die Vertragspartner bis zum Vergütungsregelungen zu Zielvereinbarungen (V1) (1) Im Rahmen der HzV werden Zielvereinbarungen insbesondere zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln vereinbart. (2) Die Gestaltung der Zielvereinbarungen und Festlegung der Zielwerte regelt Anlage 5. (3) Bei Erreichung des Ziels nach Anlage 5 1 Ziff. 1 erhält die Praxis je am Vertrag teilnehmenden Arzt eine jährliche Prämie in folgender Abstaffelung: a) Ausgabenziel Stufe 1a erreicht: 500 Euro b) Ausgabenziel Stufe 1b erreicht: 250 Euro 2

3 (4) Bei Erreichung des Rabattziels nach Anlage 5 1 Ziff. 2 erhält die Praxis je am Vertrag teilnehmenden Arzt eine jährliche Prämie in folgender Abstaffelung der Rabatterfüllungsquote a) Rabatterfüllungsquote Stufe 2aerreicht: Euro b) Rabatterfüllungsquote Stufe 2berreicht: 800Euro (5) Bei der Höhe der Vergütung nach Abs. 3 und 4 ist der jeweilige Zulassungsumfang des jeweiligen Arztes zu berücksichtigen. Dafür stellt die KVSA der IKK gesund plus eine Liste der betroffenen Ärzte mit entsprechendem Versorgungsumfang zur Verfügung. (6) Nachgewiesene Lieferengpässe der einzelnen Hersteller fließen in die Betrachtung ein. (7) Die Rabatterfüllungsquote wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ausschreibungen der Rabattverträge festgelegt. 5 Weitere Zielvereinbarungen Über die Ziele in 4 hinaus können weitere Ziele mit einzelnen Qualitätszirkeln vereinbart werden. Diese werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt. 6 Vergütungsregelungen zum arztentlastenden Praxismanagement (VERAH) (1) Voraussetzung für die Vergütung einer VERAH nach dieser Anlage ist der Nachweis gemäß 8 Abs. 5 des Hausarztvertrages. Je angestellter VERAH nach 8 des Hausarztvertrages in der Praxis müssen mindestens 30 eingeschriebene IKK- Versicherte pro Betrachtungsquartal gemeldet sein. Erfüllt die Praxis diese Voraussetzung, erhält sie ohne gesonderte Abrechnung eine jährliche Pauschale von 300,00 Euro, dabei wird die Vergütung je VERAH nur einmal ausgezahlt. (2) Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der Hausbesuche durch die nichtärztliche Praxisassistentin (VERAH) gemäß 8 des Hausarztvertrages unabhängig vom festgestellten Versorgungsgrad im hausärztlichen Versorgungsbereich nach 100 Abs. 1 und 3 SGB V durch den Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen. Dafür wird die Abrechnung der Hausbesuche durch die VERAH analog der Leistungsbeschreibung der EBM-GOP und für Versicherte der IKK gesund plus festgelegt. Die Abrechnung erfolgt nach der Pseudo-Ziffer in Höhe von 17,00 Euro. Für den Mitbesuch erfolgt unter Abrechnung der Pseudo-Ziffer in Höhe von 12,50 Euro. Voraussetzung für die Vergütung der Hausbesuche sind mindestens 30 eingeschriebene IKK- Versicherte im 3. Quartal des jeweiligen Vorjahres. (3) Die Abrechnung der Pseudo-Ziffer und schließt die Abrechnung der EBM-Ziffern und sowie und nicht aus. 3

4 7 Zusatzleistungen (1) Ergänzend zu diesem Vertrag verständigen sich die Vertragspartner zur Umsetzung eines erweiterten Checkup und eines Medikations-Checks für teilnehmende Versicherte. Die Umsetzung regeln gesonderte Verträge. (2) Die IKK gesund plus stellt den HZV teilnehmenden Praxen das regelmäßig erscheinende IKK-Gesundheits-Telegramm als Serviceleistung zur Patienteninformation per Post zur Verfügung. 8 Zahlungsmodalitäten (1) Die IKK gesund plus liefert dem Arzt innerhalb von vier Wochen nach Ende des Betrachtungsquartals die Anzahl seiner eingeschriebenen Versicherten in Form einer Liste. (2) Der Arzt kann gegenüber der IKK gesund plus innerhalb von drei Kalenderwochen nach Zugang der Angabe gemäß Abs. 1 dieser widersprechen. Zwischen Arzt und IKK gesund plus erfolgt in diesem Fall ein Abgleich der gemäß 5 des Hausarztvertrages eingeschriebenen Versicherten. Der Arzt erhält eine Liste der bei ihm gemäß 5 des Hausarztvertrages eingeschriebenen Versicherten. Diese Liste enthält folgende Angaben: a. Angaben zum koordinierenden Hausarzt: Name, Vorname, Praxisanschrift, BSNR b. Ansprechpartner der IKK gesund plus, c. Institutskennzeichen (IK) der IKK gesund plus, d. Vertragskassennummer (VKNR) der IKK gesund plus, e. Betrachtungsquartal, f. Laufende Nummer der Versicherten (Zähler), g. Name des eingeschriebenen Versicherten, h. Vorname des eingeschriebenen Versicherten, i. Krankenversichertennummer, j. Geburtsdatum des eingeschriebenen Versicherten, k. Postleitzahl des eingeschriebenen Versicherten, l. Wohnort des eingeschriebenen Versicherten. Die Liste ist für den Arzt alphabetisch aufsteigend nach den Namen der eingeschriebenen Versicherten zu sortieren. (3) Die IKK gesund plus übermittelt der KVSA innerhalb von 8 Wochen nach Ende des Betrachtungsquartals eine für alle teilnehmenden Ärzte zusammengeführte Liste gemäß Abs. 2 als Grundlage für die Vergütung der Ärzte. Die technischen Regelungen zur Übermittlung der Daten werden zwischen der IKK gesund plus und der KVSA getroffen. 4

5 9 Rechnungslegung und Bereitstellung der Mittel (1) Für die Auszahlung der Vergütungspositionen G1 und V1 an den Arzt stellt die IKK gesund plus der KVSA 2 Tage vor dem jeweiligen Auszahlungstermin die notwendigen Mittel zur Verfügung. (2) Die ausgezahlte Vergütung nach Abs. 1 wird im Formblatt 3 über das Konto 408, Vorgang 130 (G1), Vorgang 134 (VERAH) sowie Vorgang 132 (V1) ausgewiesen. (3) Die Vergütung für die Hausbesuchstätigkeit der VERAH wird ebenfalls im Formblatt 3 über das Konto 408 ausgewiesen. 10 Auszahlungszeitpunkte Für die Vergütung des Arztes nach diesem Vertrag werden folgende Fristen vereinbart: Auszahlung für 2014 und 2015 Vergütungs- Auszahlungszeitpunkt Datengrundlage position G 1* Jahresmitte Anzahl der eingeschriebenen Versicherten im Betrachtungsquartal 1. Quartal des laufenden Jahres V 1 Jahresmitte des Zielerreichung im laufenden Jahr Folgejahres VERAH Jahresende Anzahl der eingeschriebenen Versicherten im Betrachtungsquartal 1. Quartal des laufenden Jahres * Erfolgt der Nachweis über den Erwerb der Vertragssoftware gemäß Anlage 3 des Hausarztvertrags bis zum des jeweiligen Kalenderjahres, wird die Koordinationspauschale nach 2 Abs. 1 bzw. 3 Buchstabe a) gezahlt. Andernfalls wird die Koordinationspauschale nach 2 Abs. 1 Buchstabe b) bzw. Absatz 3 Buchstabe b) o- der Buchstabe c) gezahlt. Die Vertragspartner streben eine möglichst frühzeitige Vergütung der Ärzte im Rahmen dieses Vertrages an. Die Vergütung G1 des laufenden Jahres und V1 für das Vorjahr soll dem Arzt in einer Summe zur Verfügung gestellt werden. 11 Laufzeit und Kündigung (1) Diese Anlage tritt am in Kraft und endet am (2) Unabhängig von Absatz 1 endet die Gültigkeit dieser Anlage mit der Kündigung des o. g. Hausarztvertrags. 5

6 Unterschriftsseite zur Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V (Hausarztvertrag) vom Magdeburg, IKK gesund plus Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v.... Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 6

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