Mehr Spielraum für Kooperationsverträge
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- Joachim Schmitz
- vor 7 Jahren
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1 4. MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Peter Kurt Josenhans AOK Bremen/Bremerhaven
2 Kooperation im Gesundheitswesen > Ergebnisse bei google.de Zusammenarbeit der Leistungserbringer Ärzte/Fachdisziplinen untereinander Ärzte/ärztliche Einrichtungen & komplementäre Gesundheitsberufe Ärzte/ärztliche Einrichtungen & Krankenhäuser Krankenhäuser untereinander Krankenhaus/-häuser & Rehaklinik(en). Folie 2
3 Kooperation von Krankenkassen > Ergebnisse bei google.de Zusammenarbeit der Krankenkassen mit anderen Krankenkassen mit anderen Kostenträgern mit Leistungserbringern (Ärzte, ärztliche Einrichtungen, Krankenhäuser etc.) mit Unternehmen zum Gesundheitsmanagement (BGM) mit privaten Versicherern mit Selbsthilfegruppen, Sportvereinen etc. Folie 3
4 Kooperationsverträge der AOK Bremen/Bremerhaven mit Leistungserbringern u.a. & Rote Kreuz Krankenhaus Bremen RKK Pilotprojekt gegen MRSA-Keime mit Beteiligung B. Braun Melsungen AG & DIAKO Bremen, Paracelsus-Klinik Bremen, RKK Bremen Versorgung Hüft- und Kniegelenke & KV Bremen besondere hausärztliche Versorgung unter Einbindung Fachärzte u.a. - zur Wartezeiten-Vermeidung: Dringende Überweisung - Versorgung von Patienten mit Rheuma hausärztliche Versorgung in Pflegeheimen Bremer Arzneimittel-Register BAR Folie 4
5 Kooperation mit Leistungserbringern in Selektivverträgen heute (zu) enge gesetzliche Rahmenbedingungen Refinanzierungsgebot & Evaluation komplizierte Mechanismen (Bereinigungsverfahren) inkompatible Strukturen & Bedingungen in den einzelnen Sektoren Finanzierungs- und Vergütungsregelungen, Planung (Bedarf) und Zulassung Abhängigkeiten (z.b. Organisation Notfallversorgung) Angebote Kooperation findet regional organisiert statt konkretisiert: Beteiligte, Leistungen, Leistungsort, Zugang, Vergütung, etc. wenige Ausnahmen überregional dann zumeist Rahmenverträge zu einzelnen Leistungen, Beitritt der Anbieter Folie 5
6 Hemmnisse für echte Innovation mittel-/langfristiger Wirksamkeit von Verbesserungen in der Versorgung steht entgegen jährliche Haushaltsführung der Kassen hoher Wettbewerbsdruck nur kurzfristige Planbarkeiten falsche Anreize durch sektorale Strukturen & Bedingungen Selektionseffekte, Vergütungserwartungen, Beteiligungsforderungen etc. innovative sektorübergreifende Versorgungsformen & Innovationen scheitern häufig an begrenzter Finanzierbarkeit von Forschung und Investition durch Kassen Gewinnmaximierung & Ziel eigener Markterfolge der sektoralen Partner (keine ganzheitliche Betrachtung von Outcome, Leistungsbedarfen, etc.) Folie 6
7 Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD / 18. Legislaturperiode Die Krankenkassen müssen Freiräume erhalten, um im Wettbewerb gute Verträge gestalten und regionalen Besonderheiten gerecht werden zu können. Für die verschiedenen Möglichkeiten zur Vereinbarung von integrierten und selektiven Versorgungsformen ( 63 bis 65, 73a, 73b, 73c, 140a ff. SGB V) werden die rechtlichen Rahmenbedingungen angeglichen und bestehende Hemmnisse bei der Umsetzung beseitigt. Gleichartig geregelt werden insbesondere die Evaluation integrierter und selektiver Versorgungsformen durch eine Vereinbarung der Vertragspartner sowie der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nach jeweils vier Jahren. Wir werden Regelungen zur Mindestdauer und zur Substitution der Regelversorgung aufheben und die Bereinigungsverfahren vereinfachen. Folie 7
8 These (1) Die in Aussicht gestellten Maßnahmen werden nicht den gewünschten Erfolg bringen, denn Sie verbessern zwar den Rahmen für die Selektivverträge, führen aber nicht zur Veränderung der Rahmenbedingungen und Strukturen in den sektoralen Versorgungsbereichen. Folie 8
9 These (2) Eine deutliche Deregulierung gesetzlicher Einschränkungen und Anforderungen ist bereits deshalb möglich, da jede Krankenkasse unterhalb der neuen Rahmenbedingungen ihrer Finanzierung sowie der allgemeinen Regelungen zur Verwendung ihrer Geldmittel zukünftig höchstes Interesse an betriebswirtschaftlicher Excellence und hochwertig(st)en Angeboten für ihre Versicherten haben muss! Einer besonderen Aufsicht bedarf es unterhalb dieses Rahmens nicht. Folie 9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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