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1 Kurfürstendamm Berlin Telefon office@db-law.de
2 12. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht Die Beteiligung von Medizinprodukteherstellern an Selektivverträgen zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach 140a SGB V 06. Oktober 2016 Dr. Julian Braun Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Stand: Oktober 2016 Seite 2
3 Bisheriger (alter) Rechtsrahmen für Selektivverträge Integrierte Versorgung ( 140a ff. SGB V) verschiedene Leistungssektoren übergreifend interdisziplinär-fachübergreifend Verträge zwischen KKen und MP-Hersteller möglich Strukturverträge ( 73a SGB V) Gesamtverträge zwischen KVen und KKenverbände über Hausarztmodelle oder Praxisnetze Besondere ambulante ärztliche Versorgung ( 73c SGB V) Allgemeine oder besondere Versorgungsaufträge Verträge mit MP-Herstellern nicht möglich Stand: Oktober 2016 Seite 3
4 Aktueller (neuer) Rechtsrahmen für Selektivverträge 140a SGB V durch das GKV-VSG neu strukturiert 73a, 73c SGB V a.f. gestrichen 140a Abs. 1 SGB V: Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie unter Beteiligung vertragsärztlicher Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge. 140a Abs. 3 Nr. 6 SGB V: Die Krankenkassen können [ ] Verträge abschließen mit [ ] Herstellern von Medizinprodukten [...]. Stand: Oktober 2016 Seite 4
5 Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung In 140a Abs. 1 S. 2 Var. 3 SGB V geregelt Allgemeine Versorgungsaufträge umfassen die gesamte ambulante ärztliche Versorgung Besondere Versorgungsaufträge umfassen nur einzelne Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung (z.b. Betreuung/Versorgung bestimmter chronischer Krankheiten) Versorgungsaufträge treten neben die reguläre vertragsärztliche Versorgung Aber zusätzliche Anforderungen an Qualität der Leistungserbringung z.b. bestimmte EDV-Strukturen, Mindestfallzahlen etc. Stand: Oktober 2016 Seite 5
6 Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung weitgehend freie Möglichkeiten zur Gestaltung und Strukturierung von Versorgungsprogrammen vertraglich kann Abweichendes von Vorgaben des 4. Kap. SGB V, KHG, KHEntgG geregelt werden Insbesondere kann auch vereinbart werden NUB (außerhalb von Regelversorgung) soweit G-BA noch keine ablehnende Entscheidung über NUB getroffen hat soweit NUB darauf ausgerichtet ist, Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern Stand: Oktober 2016 Seite 6
7 Besondere Versorgung mit MP-Herstellern Krankenkasse Patienten Ärzte MP-Hersteller Stand: Oktober 2016 Seite 7
8 MP-Hersteller in Verträgen zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung Übliche Varianten: MP-Hersteller stellt nur Produkt zur Verfügung Insbes. bei kostenloser/vergünstigter Zurverfügungstellung Vertragspartner neben Krankenkassen, Ärzten etc. MP-Hersteller wird mittelbar über Managementgesellschaft in Versorgung eingebunden Nicht als Vertragspartei unmittelbar am Versorgungsvertrag beteiligt MP-Hersteller als Managementgesellschaft mit umfangreichen Organisationsaufgaben i.d.r. alleiniger Vertragspartner der Krankenkassen Stand: Oktober 2016 Seite 8
9 MP-Hersteller stellt nur Produkt zur Verfügung Krankenkasse Ärzte 140a MP-Hersteller Einfachste Form der (direkten) Beteiligung für MP-Hersteller Mind. dreiseitiger Vertrag Nur grundlegende vertragliche Regelungen erforderlich, z.b. über Bereitstellung und Implementierung MP (z.b. Leihe, Lizenz) ggf. Schulungsaufgaben ggü. Ärzten und Patienten Vergütungsregelungen Gewährleistungsregelungen (z.b. wenn MP mangelhaft sind) Stand: Oktober 2016 Seite 9
10 MP-Hersteller wird über Managementgesellschaft eingebunden MP-Hersteller Krankenkasse ManagementG 140a Ärzte Indirekte Beteiligung Unmittelbare vertragliche Regelungen ( 140a) nur im Vertrag zwischen MP-Hersteller und ManagementG Auch hier nur grundlegende vertragliche Regelungen erforderlich, z.b. über Bereitstellung und Implementierung MP ggf. Schulungsaufgaben ggü Ärzten und Patienten Vergütungsregelungen Gewährleistungsregelungen (z.b. wenn MP mangelhaft sind) Stand: Oktober 2016 Seite 10
11 MP-Hersteller als Managementgesellschaft Krankenkasse 140a MP-Hersteller als ManagementG Ärzte Zwei Vertragstypen Krankenkasse MP-Hersteller ( 140a SGB V) MP-Hersteller Ärzte (Einbeziehungsvereinbarung) MP-Hersteller als Managementgesellschaft zulässig: 140a Abs. 1 S. 6 SGB V MP-Hersteller stellt Produkte zur Verfügung und übernimmt Organisationsaufgaben, z.b. Aufbau Infrastruktur und Vernetzung Einwerbung u. Einschluss Leistungserbringer (Ärzte) Schulung Ärzte/Patienten mit MP Stand: Oktober 2016 Seite 11
12 MP-Hersteller als Managementgesellschaft Wesentliche Aufgabenverteilung MP-Hersteller verantwortlich für gesamte Durchführung der Versorgung und Abrechnung Krankenkasse verantwortlich für Bezahlung Entsprechend Aufgabenverteilung auch rechtliche Risiken Stand: Oktober 2016 Seite 12
13 MP-Hersteller als Managementgesellschaft Problem: Absicherung der Rentabilität Mit Aufbau Infrastruktur, Vernetzung, Einwerbung Ärzte etc. entstehen hohe Investitionskosten Rentabilitätsaussagen der KK (nach-)prüfen! Klauseln zur Rentabilitätssicherung in Vertrag einbauen (Amortisationsgefahr) z.b. Anschubfinanzierung durch KK Kündigungsmöglichkeiten mit Kosten(teilungs)regelung Verschuldensunabhängige Schadensersatzregelungen klare Absprachen mit KK, wer für Werbung und Einsteuerung von Patienten verantwortlich ist Stand: Oktober 2016 Seite 13
14 MP-Hersteller als Managementgesellschaft Problem: Einbindung Ärzte (Einbeziehungsvereinbarung) LSG Hamburg: Einzubeziehende Ärzte müssen schon im 140a-Vertrag genannt werden Einbeziehungsvereinbarung muss 140a-Vertrag spiegeln Versorgungspflichten auf Ärzte übertragen, z.b. Aussuchen, Informieren und Einsteuern v. Patienten gemäß Einschlusskriterien Versorgungsdokumentation Erfassen und Übermitteln von Abrechnungsdaten Patientenformulare mit KK abstimmen Stand: Oktober 2016 Seite 14
15 FRAGEN? Stand: Oktober 2016 Seite 15
16 Rechtsanwalt Dr. Julian Braun Kurfürstendamm 195, D Berlin Tel: Fax: office@db-law.de I c h d a n k e f ü r I h r e A u f m e r k s a m k e i t
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