Angeln ohne Fischereischein an fischereilich bewirtschafteten Anlagen

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Transkript:

Angeln ohne Fischereischein an fischereilich bewirtschafteten Anlagen Vorbemerkung Das Fangen von Speisefischen in bewirtschafteten Anlagen (Angelteiche) mit der Handangel ohne fischereiliche Sachkundeprüfung (Fischereischein) steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum 1 Tierschutzgesetz. Es ist untersagt, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Das Betreiben von Angelteichen ist deshalb mit erforderlichen Voraussetzungen verbunden. Schwerpunkte sind die Einhaltung der Anforderungen des Fischerei- und Tierschutzrechts, insbesondere um ein schonendes Anlanden, Betäuben und anschließendes sachkundiges Töten sicherzustellen. Auf die Umsetzung der nachfolgenden fischerei- und tierschutzrechtlichen Hinweise beim Betrieb eines Angelteiches ist in besonderer Weise zuachten. Rechtsgrundlagen Gemäß 3 Abs. 3 SächsFischG vom 26. Mai 2012 in Verbindung mit 5 SächsFischVO vom 4. Juli 2013 bedarf es abweichend von 20 für den Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen keines Fischereischeins, wenn der Anlagenbetreiber Personen ohne Fischereischein 1. über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung unterweist und während des Fischfangs beaufsichtigt oder 2. einen Inhaber eines Fischereischeins gemäß 20 mit diesen Aufgaben beauftragt. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar bei Fischereischeinen anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt wurden. Soll die bewirtschaftete Anlage im Sinne des Satzes 1 betrieben werden, hat der Anlagenbetreiber dies der Fischereibehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Dabei hat er darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um einen sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren Tötung zu gewährleisten. Verfahrensablauf Für eine effiziente Umsetzung der gesetzlichen Forderung im Rahmen des Angelns ohne Fischereischein an fischereilich bewirtschafteten Anlagen stellt die sächsische Fischereibehörde interessierten Personen notwendige Vorlagen/Hinweise auf der Internetseite http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/2976.htm oder auf Anfrage in Papierform zur Verfügung. Am jeweiligen Standort der sächsischen Fischereibehörde Köllitsch, Chemnitz oder Königswartha ist eine schriftliche Vorhabens-Anzeige ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Um den tierschutzgerechten Umgang mit gefangenen Fischen und deren waidgerechte Betäubung und Tötung durch Personen ohne Fischereischein an Angelteichen zu gewährleisten ist der Vorhabens-Anzeige ein Informationsblatt über den sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren waidgerechte Betäubung und Tötung beizufügen. Abteilung: 7 Telefon: 035931 296 43 E-Mail: Andreas.Schreier@smul.sachsen.de www.smul.sachsen.de/lfulg Stand: März. 2014

Beschreibt das Informationsblatt ausreichend, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um einen sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren Tötung zu gewährleisten, sendet die Fischereibehörde dem Anlagenbetreiber zeitnah eine Registriernummer. Bei nicht ausreichender Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen werden seitens der Fischereibehörde Nachbesserungen angemahnt. Empfehlungen für den Inhalt des Informationsblatts und der laut 5 SächsFischVO auszuhängenden Teichordnung finden Sie auf den Seiten im Anschluß. Kontrolle der durch den Anlagenbetreiber angezeigten Maßnahmen Die Fischereibehörde verweist auf 35 Abs. 1 Nr.1 SächFischG. Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber entgegen 3 Abs. 3 SächsFischG an bewirtschafteten Anlagen den Fischfang mit der Handangel durch Personen ohne Fischereischein ohne Anzeige bei der Fischereibehörde gestattet oder die betreffenden Personen nicht oder nur ungenügend unterweist, nicht beaufsichtigt oder die Unterweisung oder Beaufsichtigung nicht durch einen entsprechenden Fischereischeininhaber sicherstellt. 2

Informationsblatt über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren waidgerechte Tötung durch Personen ohne Fischereischein an Angelteichen Das Tierschutzgesetz legt grundsätzlich eine Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf fest. Dessen Leben und Wohlbefinden ist zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Fische sind Wirbeltiere und werden entsprechend behandelt. Mit der Angel gefangene Fische sind sofort nach dem Anlanden waidgerecht zu betäuben, anschließend zu töten und einer Verwertung zuzuführen. Waidgerechtes Töten von Fischen Der Begriff waidgerechtes Töten leitet sich aus der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) ab. Wer einen Fisch (auch Köderfisch) schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben... Fische sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Kopfschlag Der Kopfschlag wird zur Betäubung eines Fisches ausgeführt. Er ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen. Wer einen Fisch schlachtet, muss sofort nach dem Betäuben das Entbluten einleiten. Der Fisch muss entbluten, solange er empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. Entblutungsschnitt Der Entblutungsschnitt ist so zu führen, dass dabei mit einem ausreichend tiefen Schnitt die Blutgefäße zwischen Kiemenbögen und Herz durchtrennt werden. Zur besseren Veranschaulichung der Handlungsabfolge beim waidgerechten Betäuben und Töten wurden die Bilder eingefügt. 3

TEICHORDNUNG 5 SächsFischVO - Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen 1. Erforderliche Inhalte Fischtötungshinweis Wer führt die waidgerechte Betäubung und Tötung der Fische durch? Wo wird der Fisch geschlachtet Regelung der Schachtabfallentsorgung Müllentsorgungshinweis Der Müll ist zu trennen Entsorgungsbehälter stehen auch für Schlachtabfälle bereit Verbote Nach dem Fang ist das Verbringen lebender Fische verboten. Das Schlachten von gefangenen Fischen ist auf dem Anlagengelände nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. In den eingerichteten Ruhezonen darf nicht geangelt werden. Drillings- nd Zwillingshaken dürfen nicht verwendet werden. Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten! Wer sich von seinem Angelplatz entfernt, muss seine Ruten aus dem Wasser nehmen! 2. Vorschläge für mögliche Regelungen Hinweise zum Verfahrensablauf Bezahlung Unterweisung gegen Unterschrift Sachkundige Belehrung über das waidgerechte Anlanden und Töten gefangener Fische Verhaltenshinweis den Anweisungen und Regelungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten Ruhe, Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme am Gewässer Gefahrenhinweis - Betretungshinweis auf eigene Gefahr Wege Angelplätze Haftungshinweis Wer haftet wann? Eltern haften für ihre Kinder Verwendungshinweis für Angelgeräte Anzahl Angeln max. 2 Handangeln, keinen Setzkescher Unterfangkescher, Totschläger, Hakenlöser und Messer sind ständig bereitzuhalten Das Fischen mit Spinn- und Flugruten ist verboten Fütterungshinweis Anfüttern verboten Gestattungen Nichtangelende Begleitung ist grundsätzlich erlaubt, allerdings darf diese nicht aktiv in das Angeln eingreifen. Dazu zählt auch das kurzzeitige Halten der Rute. Ausgenommen davon ist lediglich das Keschern der gehakten Fische. Keine Fangbegrenzungen Das Fischen mit der Spinnrute und der Flugrute ist gestattet! Fotografieren gestattet Sanktionen bei Regelverstoß 4

Empfehlungen und Hinweise zum Betrieb von Angelteichen Vorbemerkung An den Betrieb einer bewirtschafteten Anlage (Angelteich), in der Fischfang mit der Handangel ohne Fischereischein zum Zwecke der Vermarktung gestattet wird, werden bestimmte Anforderungen gestellt, um die Einhaltung des Fischerei-, Tierschutz-, Tierseuchen- und Lebensmittelrechts sicherzustellen. Schwerpunkte dabei sind der schonende Umgang beim Anlanden des Fisches, das anschließende sachkundige Betäuben und Töten sowie das Schlachtabfall- und Lebensmittelvermarktungsmanagement. Geltungsbereich Diese Hinweise und Empfehlungen gelten für Angelteiche in Verbindung mit Fischzucht-/ Fischhaltungsbetrieben, Privatgewässern und Pachtgewässern. Nicht berücksichtigt wird das Angeln an Gewässern, die der Hegepflicht nach 12 SächsFischG unterliegen oder den Verpflichtungen für einen Hegeplan nach 13 SächsFischG entsprechen müssen. Für diese gelten die Regeln der gesetzlichen Hegepflicht, einen dem jeweiligen Gewässer angepassten Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Fischbesatz ist hier keinesfalls wie in Angelteich- Betrieben - zum Zweck der direkten Vermarktung zulässig. Hinweise und Empfehlungen Das Betreiben eines Angelteiches als eine Möglichkeit der Fischvermarktung ist nach 3 Abs. 3 Sächsisches Fischereigesetz in jedem Fall bei der Fischereibehörde schriftlich anzuzeigen und gemäß 6 Fischseuchenverordnung bei der zuständigen Veterinärbehörde (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises) registrierungspflichtig, sofern der Angelteich nicht Teil eines bereits genehmigten oder registrierten Fischwirtschaftsbetriebes ist. Gemäß 8 Fischseuchenverordnung hat eine Buchführung über den Fischbestand zu erfolgen (Zu- und Abgänge). Als Sachkundenachweis für den Anlagenbetreiber gilt gem. 11 (2) Tierschutzgesetz die Vorlage des Fischereischeins bzw. der Nachweis eines fischereilichen Berufs- oder Studienabschlusses. Während des gesamten Zeitraums des Angelbetriebes muss eine Aufsicht durch eine sachkundige Person gewährleistet sein. Diese Person muss über angemessene Kenntnisse der artgerechten Fischhaltung und der waidgerechten Fischereiausübung verfügen. Die bestandene Sachkundeprüfung (Fischereischeininhaber) oder der Berufsabschluss als Fischwirt belegen das. Abteilung: 7 Telefon: 035931 296 43 E-Mail: Andreas.Schreier@smul.sachsen.de www.smul.sachsen.de/lfulg Stand: März. 2014 1

Fische, die für den Besatz des Angelteiches vorgesehen sind, müssen unter artgerechten Bedingungen gehalten werden. Der Angelteich muss so eingerichtet werden, dass eine nicht beangelbare Ruhezone von ca. 20% den Fischen als Rückzugsort zur Verfügung steht. Mögliche Fischwechsel von Teich zu Teich oder Teich zu Fließgewässer sind auszuschließen. Ein Besatz der Angelteiche darf nur mit augenscheinlich gesunden Fischen erfolgen. Bei Zuchtbetrieben, die Speisefische zur Vermarktung über Angelteiche auf eigenem Gelände aufziehen, erfolgt ein Besatz in die Angelteiche ausschließlich nur außerhalb der festgelegten Angelzeiten. Die Information über das Verbringen von Besatzfischen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU erfolgt mittels Traces-Meldung durch die Veterinärbehörde des Herkunftsstaates. Beim Transport sind die Maßgaben der Tierschutztransportverordnung einzuhalten. Das innerbetriebliche Umsetzen muss tierschutzgerecht erfolgen. Die Einrichtung eines Schlachtplatzes sollte bei der zuständigen Veterinärbehörde bezüglich der Ausstattung hinterfragt werden. Die Vorgaben der Tierschutzschlachtverordnung sind grundsätzlich einzuhalten. Ein Schlachtplatz (Becken) zum Ausnehmen und Waschen gefangener Fische einschließlich der fachgerechten Entsorgung von Schlachtabfällen ist durch den Angelteich-Betreiber zu stellen. Der Schlachtplatz muss sauber gehalten werden und stets betriebsbereit sein. Die Schlachtabfälle sind nach der Verordnung (EG) Nr 1774/2002 vom 03.10.2002 ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Regeln beim Umgang mit dem Lebensmittel Fisch sind einzuhalten. Rechtliche Grundlagen und Verweise - Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz SächsFischG) vom 9. Juli 2007 Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. Mai 2012 - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung SächsFischVO) Vom 4. Juli 2013 - Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. S. 900, 902) - Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997(BGBl. I S. 405), zuletzt geän- dert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 - Europaratsempfehlung für die Haltung von Fischen in Aquakultur (BAnz. Nr. 161 v. 26.08.2006, S.

5932) vom ständigen Ausschuss des Europäischen Überein- kommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (T-AP) - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 523/2008 der Kommission vom 11. Juni 2008 (Abl. L 153 vom 12.06.2008, S. 23).