Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Markisen im Bereich der Innenstadt (Werbeanlagensatzung) vom 7. Juli 2008

Ähnliche Dokumente
In der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 12 vom ) in der vom an gültigen Fassung

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller)

Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1

vom 8. März 1979 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 2. November 1979)

WERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27.

1 Geltungsbereich. (2) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung, gleichgültig ob nach BayBO genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei.

vom Inhaltsübersicht

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld

Präambel. 1 - Geltungsbereich

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen

Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen

STADT KITZINGEN. vom Inkrafttreten:

S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Mittelurbach vom

Werbeanlagensatzung 6-19

Satzung der Stadt Bad Blankenburg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

1 Zielsetzung. 2 Geltungsbereich und Anwendung der Satzung

61.2 Seite 1. Werbeanlagensatzung

Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G. der Stadt Kappeln. über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen.

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T S. 1. Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen

vom 9. Juni Geltungsbereich

Aktuelle Lesefassung. Werbeanlagensatzung. der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

S a t z u n g über Werbeanlagen im Stadtteil Haisterkirch vom

Satzung. über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003

Erster Abschnitt. Ziele und Abgrenzungen 1. Zielsetzung

Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts

Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung)

Satzung über die Zulässigkeit und äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Nördlingen (Werbeanlagensatzung)

Innenstadtwerbeanlagensatzung (IwaS)

Der Stadtrat erläßt daher auf Grund des Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende örtliche Bauvorschrift für Werbeanlagen.

Entwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck

STADT BALINGEN. für Werbeanlagen und Automaten in der Innenstadt Balingen

Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam Teilbereich Brandenburger Vorstadt Potsdam West

Satzung Werbeanlagen und Warenautomaten 6/6

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz

Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten im Innenstadtkern von Mönchengladbach

Werbeanlagensatzung (WAS) vom ) Gegenstand. (1) Diese Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Automaten.

Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam - Teilbereich Bornim Grube - Eiche

S A T Z U N G. Präambel

Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen, Warenautomaten, Vordächern und Markisen in der Altstadt von Goslar (Werbeanlagensatzung)

Muster Werbeanlagensatzung

Satzung der Gemeinde Neuhof. über die Gestaltung von Werbeanlagen. und Werbeflächen an baulichen Anlagen

Stadt Marktoberdorf. 1. Änderung der Werbeanlagensatzung. Fassung vom Versiegelte Originalfassungen auf der Kunststoff-Bindeleiste

Begründung nach 86 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm

Werbesatzung der Stadt Mittweida Vom in der rechtsbereinigten Fassung

Satzung der Stadt Bad Segeberg zur Regelung von Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Kreisstadt Mühldorf a. Inn. (Werbeanlagensatzung - WAS)

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. Satzung. über Werbeanlagen und Warenautomaten für die historische Innenstadt Villingen. Stadtgebiet Villingen

Satzung der Stadt Rudolstadt über Werbeanlagen (Rudolstädter Werbeanlagensatzung -RuWerbeAnlS-) Lesefassung

II. Gestalterische Forderungen

Entwurf (Stand: ) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs

Satzung der Stadt Ratingen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten für das Gebiet Alt-Homberg (WerbeSRHom) Inhaltsverzeichnis

Satzung über Werbeanlagen und Automaten in der Stadt Erlangen (Werbeanlagensatzung WaS)

1 Geltungsbereich. 2 Begründung

Stand W 5 Satzung über die Zulassung von Werbeanlagen und Automaten (2003)

Satzung der Stadt Dillenburg über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagensatzung)

Örtliche Bauvorschriften

Richtlinie über die Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum

Satzung über Werbeanlagen

Memminger Stadtrecht MStR

Barbarossastadt Gelnhausen

Präambel. Sinn und Zweck der Satzung

Vorentwurf Begründung

Gestaltungssatzung für die Innenstadt der Stadt Coesfeld. Hinweise:

GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel *

Satzung über die Zulässigkeit und die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Füssen (Werbeanlagensatzung) vom

Art der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung RAZ v

Satzung. zum Schutz des Stadtbildes vor verunstaltender Außenwerbung. - Werbeanlagensatzung - Vom

Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Innenstadt von Mönchengladbach vom 18.

Leitfaden zur Innenstadtgestaltung

Sammlung des Ortsrechts. m Differenz weiterzuführen (siehe Abb. 1). (2) Der Ortgang aneinandergrenzender Gebäude ist mit der gleichen Dachneigung

Gestaltungssatzung. 1 - Örtlicher Geltungsbereich

2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes

Satzung über Außenwerbung in der Stadt Schwabach (Werbeanlagensatzung - WAS) vom

S a t z u n g. über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und das Verbot von Werbeanlagen im Markt Kipfenberg (Werbeanlagensatzung)

Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten nördlich der Ludwigsstraße

Satzung. über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Gemeinde Kollnburg

Begründung. Vorentwurf

Örtliche Bauvorschrift

Gestaltungssatzung über Werbeanlagen und private Möblierung im öffentlichen Straßenraum - Innenstadt - (Stand: )

Gestaltungssatzung der Stadt Markneukirchen für den historischen Bereich der Stadt Markneukirchen

Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Templin

zur Gestaltung von Werbeanlagen an Haupt- und Ausfallstraßen

über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Bad Tölz - Werbeanlagensatzung - (WS 2010) Vom 11.

Satzung der Stadt Baden-Baden über Werbeanlagen, Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten in der Innenstadt (Werbeanlagensatzung)

Werbesatzung der Gemeinde Gägelow vom

Satzung für den Denkmalbereich Südliche Bahnstraße in der Stadt Ratingen (DenkmalSRBahnstr) Inhaltsverzeichnis

Werbeanlagensatzung Freienohl

S A T Z U N G. über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr Hofenbornstraße vom

Örtliche Bauvorschrift

WERBEANLAGENSATZUNG. Satzung über die Zulässigkeit und die Gestaltung von Werbeanlagen im Gebiet der Gemeinde Grünwald GEMEINDE GRÜNWALD

Transkript:

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Markisen im Bereich der Innenstadt (Werbeanlagensatzung) vom 7. Juli 2008 (Stadtzeitung Nr. 14 vom 16. Juli 2008) i.d.f. der Änderungssatzung vom 10. Mai 2011 (Stadtzeitung Nr. 10 vom 25. Mai 2011) Inhaltsverzeichnis: 1. Sachlicher Geltungsbereich 3 2. Räumlicher Geltungsbereich 3 3. Gestaltungsgrundsatz 5 4. Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 5 5. Generell in allen Zonen unzulässig: 6 6. Werbeschriften, horizontale Werbeanlagen 6 6a) Gemeinsame Regelungen für die Zonen I, II und III: 6 6b) Besondere Regelungen für die Einzelbereiche: 7 7. Ausleger, Nasenschilder 8 7a) Gemeinsame Regelungen für die Zonen I, II und III: 8 7b) Besondere Regelungen für die Einzelbereiche: 8 8. Schaufenster 9 9. Namensschilder 9 10. Schaukästen, Speisekarten und sonstige Werbeschilder 9 11. Automaten 9 12. Markisen 10 13. Werbefahnen und Werbetransparente, Spannbänder 10 14. Abweichungen 11 15. Ordnungswidrigkeiten 11 16. Inkrafttreten 12 Anlage 1 13 Seite 1 von 13

Präambel Die Bewahrung des einzigartigen Stadtbildes von Fürth mit seiner hohen Dichte an Baudenkmälern ist ein wichtiges städtebauliches und kulturelles Anliegen, das im Interesse der Allgemeinheit steht. Anlagen zur Außenwerbung beeinflussen in hohem Maße das Erscheinungsbild der Stadt. Überdimensionierte oder an falscher Stelle angebrachte Werbeanlagen und Markisen können zu Überformungen historischer Bausubstanz und somit zu unerwünschten Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes führen. Aus diesem Grund sind Regelungen zum Schutz des charakteristischen Orts- und Straßenbildes in der Innenstadt erforderlich, die zu einem qualitätsvollen Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes beitragen. Um der baugeschichtlichen Entwicklung und den unterschiedlichen Nutzungen der Innenstadt Rechnung zu tragen, wurde der Geltungsbereich dieser Satzung in drei Bereiche unterteilt und dafür entsprechend angepasste Satzungsteile mit unterschiedlichen oder abgestuften Festsetzungen entwickelt. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Bereiche und zum Schutz ihres jeweils kennzeichnenden Ortsbildes wurden für jede Zone, angepasst an die dort vorherrschende Bebauung und Nutzung, besondere Festsetzungen entwickelt, um so das größtmögliche Maß an Verträglichkeit der Interessen der Allgemeinheit auf der einen Seite und der Werbenden auf der anderen Seite herzustellen. Seite 2 von 13

Auf Grund des Art. 81 Abs.1 Nr.1 und Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO in der Fassung vom 14.08.2007) erlässt die Stadt Fürth folgende Satzung: 1. Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Satzung sind anzuwenden, sobald innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches vom öffentlichen Raum aus sichtbare Werbeanlagen (i.s. von Art. 2 Abs.1 BayBO) und Markisen neu errichtet, angebracht, aufgestellt oder verändert werden sollen. Die Bestimmungen sind auch anzuwenden bei Anlagen, die nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei sind. Erforderliche Anträge sind beim Amt für Gebäudewirtschaft, Abteilung Bauaufsicht im Technischen Rathaus, Hirschenstraße 2, zu stellen. Für bereits bestehende, genehmigte Werbeanlagen und Markisen besteht Bestandsschutz. (2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit gem. Art. 81 Abs. 2 Bay- BO in Bebauungsplänen weitergehende Festsetzungen enthalten sind. Von dieser Satzung unberührt bleiben ferner weitergehende Anforderungen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich für die Bestimmungen dieser Satzung erstreckt sich auf die nachfolgend beschriebenen drei Bereiche (Zonen) der Innenstadt, die im Einzelnen im beigefügten Lageplan ersichtlich sind. Der Lageplan ist als Bestandteil der Satzung als Anlage 1 beigefügt und kann während der allgemeinen Dienststunden im Amt für Gebäudewirtschaft, Abteilung Bauaufsicht, eingesehen werden. Altstadtbereich (Zone I) Der baugeschichtlich älteste Teil der Innenstadt ist geprägt durch das kleinteilige Erscheinungsbild einer typischen fränkischen Kleinstadt des späten 17. und 18. Jahrhunderts, das hier noch weithin in eindrucksvoller Geschlossenheit erhalten ist. Die Regelungen der Zone I betreffen zum einen den Altstadtbereich St. Michael sowie den Bereich östlich des Königsplatzes mit dem Sozialrathaus bis zum Helmplatz. Dieser Bereich der Zone I wird umgrenzt durch das Ufer der Rednitz im Westen bis zur Dietrich-Bonhoeffer-Brücke, im Norden durch die Straßenmitte der Kapellenstraße bis zum Grundstück Fl.-Nr. 937, Gem. Fürth (BRK), dann durch dessen Westgrenze und die Straßenmitte der Unteren Fischerstraße. Östlich der Henri-Dunant-Straße verläuft die Abgrenzung zunächst entlang der Straßenmitte der Mühlstraße, knickt in Höhe der Hausnummer 23 in Richtung Osten ab und verläuft dann weiter am Westufer der Peg- Seite 3 von 13

nitz, so dass die Bebauung auf der östlichen Straßenseite der Mühlstraße erfasst wird. Die Feuerwache und die Schulgebäude des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums werden trotz ihrer deutlich späteren Entstehung zur Abrundung einbezogen. Die Zone I wird im Süden begrenzt durch die südliche Grundstücksgrenze der Fl.-Nr. 317 und im Südwesten durch die Straßenmitte der Königstraße. Westlich der Markgrafengasse sind zusätzlich die südliche Straßenhälfte der Königstraße und die Anwesen Königstraße 12, 14, 26, 28, 32, 34, 36, 38 und 40 eingeschlossen. Ebenfalls in Zone I liegen die Bäumenstraße und die ihr zugewandten Fassaden von der Brandenburger Straße bis zur Schirmstraße (Bäumenstraße 1-15, 17 und 19), das Anwesen Königstraße 108 sowie die Gebäude Schirmstraße Nr. 1-11 samt der nördlichen und westlichen Straßenhälfte. Fußgängerzone und Rathausumfeld sowie Friedrichstraße (Zone II) Die Bebauung in Zone II ist vorwiegend von meist drei- bis viergeschossigen Sandsteingebäuden in klassizistischem bzw. spätklassizistischem Stil geprägt. Hier befindet sich weitgehend das Geschäftszentrum der Stadt Fürth. Die Festsetzungen der Satzung gelten nicht im Inneren des City-Centers. Das Geschäftszentrum beinhaltet die gesamte Fußgängerzone, d. h. die Schwabacher Straße von der Maxstraße (Straßenmitte) bis zum Kohlenmarkt, die angrenzenden Seitenstraßen Marien- und Mathildenstraße bis zur Ottostraße, die Blumenstraße bis zur Hirschenstraße sowie die Alexanderstraße, Moststraße und Rudolf-Breitscheid-Straße bis zur Friedrichstraße jeweils mit der straßenbegleitenden Bebauung. Das Gebäude Maxstraße 25, die Bebauung und die Straßenfläche der neugestalteten Friedrichstraße sowie die denkmalgeschützten Gebäude an der Fürther Freiheit (Haus Nrn. 2-6) einschließlich des nördlich angrenzenden Gehweges liegen ebenfalls in Zone II. In der Alexanderstraße zwischen Hallstraße und Friedrichstraße ist die Straßenmitte die nördliche Grenze, d. h. die Kirche Zu Unserer Lieben Frau und das Amtsgericht sind nicht eingeschlossen. Zone II beinhaltet außerdem das City-Center auf der Südseite der Schirmstraße (Hausnummern 6, 8, 10 und 12) und in der Bäumenstraße (Hausnummern 21, 22, 24, 26, 28 und 30) sowie das Stadttheater. Östliche Begrenzung der Zone II ist in diesem Bereich die Straßenmitte der Hallstraße. Des Weiteren liegen die Anwesen auf der Südseite der Königstraße von der Hallstraße bis zur Schwammbergerstraße sowie die Königstraße 70 in Zone II. Die Abgrenzung ist auch hier die Straßenmitte der Königstraße. Die daran südlich anschließenden Bereiche im Rathausumfeld mit Obstmarkt und Kohlenmarkt werden ebenfalls vom Geschäftszentrum umfasst. Die genaue Abgrenzung verläuft folgendermaßen: Mohrenstraße 6, Straßenmitte der Mohrenstraße bis zur Mohrenstraße 1, um die Gebäude Mohrenstraße 1, Obstmarkt 3, 2 und 1, Ludwig-Erhard-Straße 19, 17, 13, Gartenstraße 1, Ludwig-Erhard-Straße 7, 5, 3 und 1, Kohlenmarkt 4, Gartenstraße 3 und 1, Kohlen- Seite 4 von 13

markt 3, Hirschenstraße 2 und 3, Beginn der Fußgängerzone, Kohlenmarkt 2 und 1 und die Bebauung an der Ostseite der Brandenburger Straße bis zur Königstraße. Westliche und östliche Innenstadt (Zone III) Zone III schließt die gesamte Fläche der Innenstadt zwischen den Flüssen (Rednitz und Pegnitz) im Westen und Norden sowie den Bahngleisen im Süden ein, die weder im engeren Altstadt- (Zone I) noch im engeren Geschäftsbereich (Zone II) liegt. Hier handelt es sich um die Siedlungserweiterungen aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert, die aufgrund der relativ geringen Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg sehr gut erhalten sind. Die das Ortsbild in diesem Bereich dominierende Bausubstanz entstammt dem Klassizismus, der Gründerzeit und dem Jugendstil. Im Osten wird die Grenze des Geltungsbereichs definiert durch den Beginn des Technologieparks Uferstadt (Ostgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. 978/2, Gem. Fürth), die Straßenmitte der Dr.-Mack-Straße und der Frankenstraße sowie jeweils die westliche Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 997/15 und südlich der Nürnberger Straße Fl.-Nr. 998/11 und 1052/14, Gem. Fürth. Die genauen Abgrenzungen aller drei Zonen sind dem Lageplan zu entnehmen. 3. Gestaltungsgrundsatz Werbeanlagen und Markisen sind so zu gestalten, dass sie sich in Art, Form, Maßstab, Lage, Material und Farbe der Architektur des Gebäudes unterordnen, das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und das Straßenbild nicht beeinträchtigen sowie deren historischen und städtebaulichen Charakter nicht stören. 4. Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen (1) In den Zonen I und II sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausnahmen können an Elementen für Stadtmöblierung, Wartehallen des ÖPNV und Litfasssäulen zugelassen werden. Anlagen für Fremdwerbung sind - soweit planungsrechtlich zulässig - in Zone III möglich, sofern sie nicht an denkmalgeschützten Gebäuden oder in deren näherer Umgebung bei Sichtbeziehung angebracht werden. (2) Gliedernde Bauteile und gestalterische Fassadenelemente wie Erker, Gesimse, Verzierungen u. a. sowie Vordächer dürfen nicht verdeckt oder überschnitten werden. Seite 5 von 13

5. Generell in allen Zonen unzulässig: (1) Bewegliche, blinkende, blendende und Wechsellichtwerbungen, Leuchtprojektionen sowie mit Spiegeln unterlegte Werbeanlagen sind nicht zulässig. Dies gilt auch für Leuchtketten, Leuchtbänder und Leuchtkonturen außerhalb der Weihnachtszeit. (2) Grelle oder fluoreszierende Farben sind nicht zulässig. (3) Die sichtbare Anordnung von Montageleisten, Tragkonstruktionen, Kabelführungen u. ä. technischem Zubehör ist nicht zulässig, ausgenommen sind gestaltete Konstruktionen. (4) Akustische Werbung und / oder Außenbeschallung ist nicht zulässig. (5) Fassadenverkleidungen (auch im Zusammenhang mit Werbeanlagen) im Erdgeschossbereich sind unzulässig. 6. Werbeschriften, horizontale Werbeanlagen 6a) Gemeinsame Regelungen für die Zonen I, II und III: (1) An jeder Gebäudefassade ist je Gewerbebetrieb nur eine horizontale Werbeanlage / Werbeschrift auf der Hauswand zulässig. Bei einer Länge der Gebäudefront von über 15 Metern können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Der Werbeschriftzug darf grundsätzlich nur einzeilig ausgeführt werden. Ausnahmsweise sind in begründeten Einzelfällen Zusätze als untergeordneter deutlich kleinerer Schriftzug möglich. (3) Werbeschriften sind grundsätzlich dem Erdgeschossbereich zuzuordnen. Wenn die Fassadengliederung es zulässt, können sie auch im Brüstungsbereich der Fenster des 1. Obergeschosses liegen. Für Betriebe, deren Geschäftsräume ausschließlich in den Obergeschossen liegen oder sich über mehrere Etagen erstrecken, kann in Ausnahmefällen auch eine Anbringung der Werbeschrift im Brüstungsbereich der Fenster des zweiten Obergeschosses zugelassen werden. (4) Die gesamte Werbeanlage darf nur 50 % der Straßenfrontlänge des Geschäfts einnehmen. Bei mehreren Werbeanlagen an einer Gebäudefront gilt dieses Maß für alle Anlagen zusammen. Ausnahmsweise kann bei Gebäuden mit einer Straßenfront unter 4 m Breite die Größe einer Werbeanlage bis zu 75 % der Gebäudebreite betragen. Seite 6 von 13

(5) Werbeanlagen mit senkrecht untereinander gesetzten Schriftzeichen oder Symbolen sind nicht zulässig. Ausnahmen können für nicht leuchtende Schriftzeichen zugelassen werden, wenn die architektonische Gliederung des Gebäudes dies erfordert. (6) Werbung für Hersteller oder Zulieferer (z. B. Brauereilogos) sind nur untergeordnet zulässig (z. B. als einheitlich gestaltete Anlage) und dürfen nicht störend hervortreten. 6b) Besondere Regelungen für die Einzelbereiche: Zone I: Altstadt St. Michael: (1) Werbeschriften bzw. Schriftzüge müssen als Einzelbuchstaben oder Einzelsymbole einzeilig ausgeführt werden. (2) Die Schriftgröße darf maximal 35 cm betragen. (3) Die Schrift kann auf die Fassade gemalt werden oder als Einzelbuchstaben (vorzugsweise aus Metall) direkt auf die Wandfläche oder in geringem Abstand dazu (Schattenschrift) angebracht werden. (4) Auf der Fassade angebrachte Buchstaben (Schattenschriften) dürfen nicht selbst leuchtend, sondern nur weiß oder gelb hinterleuchtet ausgeführt werden. Zone II: Fußgängerzone und Rathausumfeld: (1) Schriftzüge müssen als Einzelbuchstaben oder Einzelsymbole einzeilig ausgeführt werden. (2) Die Schriftgröße darf maximal 40 cm betragen. Von dieser Höhe kann in Ausnahmefällen bei Logos und Anfangsbuchstaben geringfügig abgewichen werden. (3) Eine beleuchtete Werbeschrift ist nur in Form von Einzelbuchstaben als hinterleuchtete Schattenschrift oder als nach vorne abstrahlende Buchstaben zulässig. Grellfarbige Beleuchtungen sind unzulässig. (4) Leuchtkästen sind nicht zulässig. Zone III: Westliche und östliche Innenstadt (1) In Zone III sind darüber hinaus an Gebäuden, die nicht unter Denkmalschutz stehen oder sich in Denkmalnähe bei Sichtbeziehung befinden, auch tafel- und kastenförmige Werbeanlagen zulässig. Seite 7 von 13

(2) Die Schriftgröße bei Einzelbuchstaben darf maximal 40 cm betragen. Tafel- oder kastenförmige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von maximal 50 cm sowie eine Tiefe von 15 cm vor der Fassade nicht überschreiten. 7. Ausleger, Nasenschilder 7a) Gemeinsame Regelungen für die Zonen I, II und III: (1) Grundsätzlich ist die Anbringung von einem Ausleger oder Nasenschild pro Gewerbebetrieb in allen Bereichen gestattet. (2) Wandausleger dürfen inklusive der Befestigungen höchstens 0,80 m vor die Bauflucht ragen und eine Gesamtgröße von 0,50 m² (ohne Halterung) nicht überschreiten. Ausnahmen für historische, historisierende handwerklich oder künstlerisch gefertigte Nasenschilder bezüglich Ausladung und Ansichtsfläche sind möglich. (3) Ausleger müssen zueinander einen seitlichen Zwischenraum von mindestens 4 m einhalten. (4) Wandausleger sind zwischen der Oberkante Schaufenster und Unterkante Fensterbrüstung des 1. OG anzubringen, höchstens aber bis zu einer lichten Höhe von 4 m. Eine lichte Durchgangshöhe von 2,50 m zur Straßenfläche muss eingehalten sein. 7b) Besondere Regelungen für die Einzelbereiche: Zone I: Altstadt St. Michael: In Zone I sind Ausleger und Nasenschilder nur als bemalte Blechschilder oder historische, historisierende handwerklich oder künstlerisch gefertigte Schilder zulässig. Eine Anleuchtung darf nur direkt über gestalterisch integrierte Strahler erfolgen. Zone II: Fußgängerzone und Rathausumfeld sowie Zone III: Westliche und östliche Innenstadt Neben den in Zone I zulässigen handwerklich oder künstlerisch gefertigte Schildern sind in den Zonen II und III darüber hinaus auch kastenförmige Ausleger mit innen liegender Beleuchtung in den vorher genannten Abmessungen und einer maximalen Tiefe von 20 cm möglich. Seite 8 von 13

8. Schaufenster Schaufenster sollen vorwiegend der Präsentation von Waren dienen. Es dürfen maximal 20 % der Fensterfläche zu Werbezwecken beklebt werden. Abgesehen davon ist das flächige Bekleben, Überdecken und Übermalen von Fenstern (einschließlich Schaufenstern) und Glastüren nicht zulässig. Ausgenommen sind zeitlich befristete (max. 4 Wochen) Sonderveranstaltungen. 9. Namensschilder Firmen- und Namensschilder dürfen eine Größe von jeweils maximal 0,20 m² aufweisen, müssen flach an der Außenwand und in unmittelbarer Nähe des Zugangs angebracht werden. Werden mehrere Schilder angebracht, müssen sie aufeinander abgestimmt oder zusammengefasst werden. Folgende Materialien können bei der Ausführung der Schilder verwendet werden: Edelstahl matt, Messing matt, Plexiglas, Glas. Grelle Farben sind nicht zulässig. 10. Schaukästen, Speisekarten und sonstige Werbeschilder Schaukästen sind nur für gastronomische Betriebe (nur Speise- und Getränkekarten) zulässig. Sie dürfen nicht größer als 0,2 m² sein und die Gebäudeflucht um max. 10 cm überschreiten. Speisekarten können alternativ auch als Schild bzw. Tafel bis zu einer Größe von max. 0,60 m x 0,40 m ausgeführt werden, grelle Farbtöne und Leuchttafeln sind nicht zulässig. Zone III: Westliche und östliche Innenstadt: Ausnahmsweise können in Zone III alternativ zu horizontalen Werbeschriften neben dem Eingang Firmenschilder in ansprechender, dezenter Gestaltung bis zu einer Größe von max. 0,25 m² zugelassen werden. Folgende Materialien können bei der Ausführung der Schilder verwendet werden: Edelstahl matt, Messing matt, Plexiglas, Glas. Grelle Farben sind nicht zulässig. 11. Automaten Automaten sind nur in Haus- und Ladeneingängen, Hofeinfahrten oder Passagen zulässig. Seite 9 von 13

12. Markisen (1) Markisen sind nur in der Erdgeschosszone zulässig. Wesentliche architektonische Gestaltungselemente der Fassade müssen berücksichtigt und dürfen nicht überdeckt bzw. beeinträchtigt werden. (2) Die Markisen sind auf die einzelnen Schaufensterbreiten zu beschränken und dürfen die Breite der Öffnungen höchstens geringfügig überschreiten. Wenn eine Gesamtlänge von 4 m nicht überschritten wird, dürfen Markisen ausnahmsweise zusammenfassend auch über mehrere Schaufenster gehen. (3) Markisen sind als Schrägmarkisen auszubilden, die seitliche Schließung von Markisen ist nicht gestattet. Korbmarkisen können ausnahmsweise an Rundbogenfenstern zugelassen werden. (4) Markisen dürfen nicht in die Rettungswege hereinragen, an öffentlichen Straßen muss ein Abstand von 0,50 m zum Fahrbahnrand eingehalten werden. Verkehrszeichen/-einrichtungen dürfen durch die Markisen nicht verdeckt werden. (5) Die lichte Durchgangshöhe unter der geöffneten Markise muss mindestens 2,50 m betragen. (6) Die Markisen sollen in einfarbig naturweißen, beigen, lichtgrauen oder farblich auf die Fassade abgestimmten einfarbigen Stoffen / textilen Materialien ausgeführt werden. Glänzende Materialien / Stoffe oder grelle Farben sind nicht zulässig. (7) Markisen dürfen mit geradem oder ohne Volant ausgeführt werden. (8) Die Werbeschrift muss auf dem Volant angebracht werden und darf maximal eine Höhe von 15 cm aufweisen. 13. Werbefahnen und Werbetransparente, Spannbänder (1) Werbefahnen und Werbetransparente sind nicht zulässig. Bei Sonderaktionen können Ausnahmen zugelassen werden, sofern der Zeitraum nicht mehr als 4 Wochen beträgt. (2) Spannbänder und Fahnen können an Anlagen für kulturelle und kirchliche Zwecke ausnahmsweise für Veranstaltungen befristet zugelassen werden. Seite 10 von 13

14. Abweichungen Von den Bestimmungen der Nrn. 4 bis 13 dieser Satzung können Abweichungen nach Maßgabe des Art. 63 BayBO zugelassen werden, wenn der historische Charakter oder die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes und des Straßen- und Platzbildes nicht beeinträchtigt werden. Anträge auf Abweichungen von den Bestimmungen der Satzung sind ebenfalls beim Amt für Gebäudewirtschaft, Abteilung Bauaufsicht zu stellen. 15. Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- belegt werden, wer im Geltungsbereich vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den allgemeinen Anforderungen nach Punkt 4 Werbeanlagen errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert, 2. unzulässige Werbeanlagen oder Fassadenverkleidungen nach Punkt 5 errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert, 3. horizontale Werbeanlagen und Werbeschriften entgegen den Vorschriften in Punkt 6 errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert, 4. Ausleger oder Nasenschilder entgegen den Bestimmungen in Punkt 7 errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert, 5. entgegen den Bestimmungen in Punkt 8 Schaufenster beklebt, überdeckt oder übermalt, 6. Namensschilder entgegen den Bestimmungen in Punkt 9 anbringt oder ändert, 7. Schaukästen, Speisekarten oder sonstige Werbeschilder entgegen den Bestimmungen in Punkt 10 errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert, 8. Automaten entgegen den Bestimmungen in Punkt 11 aufstellt, anbringt oder ändert, 9. Markisen entgegen den Bestimmungen in Punkt 12 errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert, 10. Werbefahnen, Werbetransparente oder Spannbänder entgegen den Bestimmungen in Punkt 13 aufstellt, anbringt oder ändert. Seite 11 von 13

16. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Fürth in Kraft. Seite 12 von 13

Anlage 1 Seite 13 von 13