Landesverordnung über die Staatliche Prüfung für Chorleiter. Vom 26. Juli 1982

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Transkript:

Landesverordnung über die Staatliche Prüfung für Chorleiter Vom 26. Juli 1982 [erschienen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz Nr. 21, S. 282] 1 Zweck und Arten der Prüfung 2 Prüfungsausschüsse und Prüfer 3 Zeit und Ort der Prüfung 4 Zulassungsvoraussetzungen 5 Meldung zur Prüfung Inhaltsübersicht 6 Zulassung, Anrechnung einer Fernausbildung 7 Gliederung der Prüfung 8 Schriftliche Prüfung 9 Künstlerisch-praktische Prüfung 10 Festsetzung der Noten 11 Gesamtergebnis 12 Unterrichtung des Kandidaten 13 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis 14 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten 15 Zeugnis, Wirkung der Prüfung 16 Wiederholung der Prüfung 17 Einsicht in die Prüfungsakten 18 Übergangsbestimmungen 19 Inkrafttreten Anlage zu 7 Abs. 2 (Prüfungsanforderungen) Aufgrund des 126 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 8 und Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS 223-41, wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet: 1 Zweck und Arten der Prüfung In der Staatlichen Prüfung für Chorleiter wird die Befähigung des Kandidaten 1. zum Leiten von A-capella-Chören (B-Prüfung) oder 2. zum Chorleiter mit Orchestererfahrung (A-Prüfung) ermittelt.

2 Prüfungsausschüsse und Prüfer (1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Kultusministerium, das hierfür einen staatlichen Beauftragten bestellt. (2) Für die künstlerisch-praktische Prüfung jedes Kandidaten bildet der staatliche Beauftragte Prüfungsausschüsse, die aus zwei oder drei Prüfern bestehen. Mitglieder der Prüfungsausschüsse können sein: 1. der staatliche Beauftragte, 2. der Dekan des Fachbereichs, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, und 3. als Fachprüfer in dem Ausbildungsgang Chorleiter an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in der Lehre Tätige, ferner in der Praxis wirkende Chorleiter. Der Kultusminister beruft die Fachprüfer in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren. Der staatliche Beauftragte bestellt, wenn er oder der Dekan nicht den Vorsitz übernimmt, für jeden Prüfungsausschuss einen Vorsitzenden. (3) Der Kandidat kann für jedes Prüfungsfach Fachprüfer vorschlagen. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. (4) Die Prüfungsausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der staatliche Beauftragte wird durch den Dekan des Fachbereichs, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, vertreten. Anstelle des Dekans kann das Kultusministerium im Benehmen mit diesem Fachbereich einen Professor des Fachbereichs zum Vertreter bestellen. (1) Die Prüfung findet nach Bedarf statt. 3 Zeit und Ort der Prüfung (2) Die Prüfungstermine werden von dem staatlichen Beauftragten festgesetzt und dem Kandidaten mindestens einen Monat vor der Prüfung mitgeteilt. (3) Sofern der staatliche Beauftragte nichts anderes bestimmt hat, findet die Prüfung in den Räumen des Fachbereichs, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, statt. 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung werden Kandidaten zugelassen, die 1. den qualifizierten Sekundarabschluss I (zum Beispiel durch den Abschluss der Realschule) erworben haben, 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben und 3. für die A-Prüfung an einer dreijährigen, für die B-Prüfung an einer zweijährigen Ausbildung in Teilzeitform an einem Chorleiterseminar des Fachbereichs, der an der Johannes Gutenberg- Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, oder an einer entsprechenden

Ausbildungsstätte teilgenommen haben. (2) Im Falle einer außergewöhnlichen musikalischen Begabung kann der staatliche Beauftragte auf Antrag des Kandidaten ausnahmsweise von einer der Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 3 absehen. (3) Zur A-Prüfung wird nur zugelassen, wer die B-Prüfung mindestens mit der Note "gut" bestanden hat; im Falle einer besonderen musikalischen Begabung kann der staatliche Beauftragte auf Antrag des Kandidaten hiervon absehen. 5 Meldung zur Prüfung (1) Die Meldung zur Prüfung ist an den staatlichen Beauftragten zu richten und bei dem Fachbereich, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, einzureichen. (2) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift, 2. das Zeugnis über die in 4 Abs. 1 Nr. 1 geforderte Vorbildung oder das letzte Zeugnis im Falle des 4 Abs. 2, 3. Angaben über die Dauer und die Fächer der Ausbildung zum Chorleiter, 4. für die A-Prüfung zusätzlich das Zeugnis über die B-Prüfung, wenn nicht die Voraussetzung des 4 Abs. 3 Halbsatz 2 vorliegt, 5. ein Passbild aus neuerer Zeit und 6. eine Erklärung des Kandidaten, ob und wo er bereits versucht hat, eine staatliche Prüfung für Chorleiter oder eine entsprechende Prüfung abzulegen. Mit der Meldung zur Prüfung kann der Kandidat von seinem Vorschlagsrecht nach 2 Abs. 3 Gebrauch machen. Er kann dabei auch Nachweise über Leistungen vorlegen, die in einer Fernausbildung erbracht worden sind, und die Anrechnung dieser Leistungen beantragen. 6 Zulassung, Anrechnung einer Fernausbildung (1) Der staatliche Beauftragte hat den Kandidaten zur Prüfung zuzulassen, wenn die Meldung den Erfordernissen der 4 und 5 Abs. 2 Satz 1 entspricht. (2) Leistungen, die durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernausbildung nachgewiesen werden, sind als Prüfungsleistungen in einzelnen für eine Fernausbildung geeigneten Fächern anzurechnen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot der Präsenzausbildung inhaltlich gleichwertig ist. Die Fernausbildung ist der Präsenzausbildung gleichwertig, wenn sie in ihrem Gehalt, ihren Inhalten und Zielen nicht hinter der Präsenzausbildung zurücksteht. Die Entscheidung trifft der staatliche Beauftragte auf Antrag des Kandidaten. In Zweifelsfällen ist ein Fachprüfer zu hören. Im Falle der Anrechnung beschränkt sich die Prüfung auf die restlichen Fächer; diese sind bei der Zulassung anzugeben. (3) Dem Kandidaten wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung und die Nichtanrechnung von Leistungen in einer Fernausbildung sind zu begründen. 7 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem künstlerisch-praktischen Teil. (2) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern ergeben sich aus der Anlage. 8 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit in Tonsatz und Hörschulung. (2) Die Aufgaben werden auf Vorschlag eines Fachprüfers von dem staatlichen Beauftragten festgesetzt. (3) Für die Anfertigung der Arbeiten stehen 1. im Fach Tonsatz a) bei der A-Prüfung vier Zeitstunden, b) bei der B-Prüfung drei Zeitstunden, 2. im Fach Hörschulung eine Zeitstunde zur Verfügung. (4) Der staatliche Beauftragte gewährt körperbehinderten Kandidaten auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. (5) Alle Blätter für Reinschriften und Konzepte sowie alle Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind am Ende der Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Klausurarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird sie mit der Note "ungenügend" bewertet. (6) Der staatliche Beauftragte bestimmt die Personen, die die Aufsicht führen, im Benehmen mit dem Dekan oder dem betreffenden Fachvertreter des Fachbereichs, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist. Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung die Kandidaten auf die Bestimmung des 14 hin. (7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterschreiben. In diese sind aufzunehmen: 1. die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit, 2. die Namen der Kandidaten, 3. Vermerke über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung nach Absatz 6 Satz 2, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit einzelner Kandidaten unter Angabe der Zeit sowie 4. Vermerke über besondere Vorkommnisse. (8) Die Klausurarbeiten werden jeweils von dem Fachprüfer, der die Aufgabe vorgeschlagen hat, und einem weiteren Fachprüfer, den der staatliche Beauftragte bestimmt, beurteilt und mit einer Note nach 10 versehen. Die Note für die Klausurarbeit wird aus dem rechnerischen Mittel der Noten auf eine Dezimalstelle festgesetzt; es wird nicht gerundet. 9 Künstlerisch-praktische Prüfung (1) Der künstlerisch-praktische Teil der B-Prüfung erstreckt sich auf 1. Chorleitung,

2. Singen und Sprechen, chorische Stimmbildung, 3. Spiel eines Instruments nach Wahl des Kandidaten, 4. Partiturspiel von A-capella-Werken, 5. Hörschulung und Musiklehre, 6. Musikgeschichte und 7. Aufführungspraxis (Programmgestaltung). Wählt der Kandidat ein anderes Instrument als Klavier, so erstreckt sich die Prüfung außerdem auf Klavierspiel. (2) Der künstlerisch-praktische Teil der A-Prüfung erstreckt sich auf 1. Leitung eines Werkes für Chor und Orchester, 2. Partiturspiel von Werken für Soli, Chor und Orchester, 3. Hörschulung, 4. Instrumentenkunde, 5. Musikgeschichte und Formenlehre sowie 6. Aufführungspraxis (Programmgestaltung). (3) Die Prüfungsdauer beträgt bei den Fächern nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 jeweils etwa 30 Minuten, bei den übrigen Fächern jeweils etwa 20 Minuten. (4) Die Prüfung wird in jedem Fach von dem nach 2 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Prüfungsausschuss abgenommen. Jeder Kandidat wird einzeln geprüft. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen und, sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht, Teilnehmern des Chorleiterseminars die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten. (6) Der Prüfungsausschuss berät über das Ergebnis der Prüfung in dem jeweiligen Fach und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Fachprüfern abgegebenen Beurteilungen jeweils eine Note nach 10 fest. (7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung, die Stoffgebiete, aus denen die Prüfungsfragen entnommen wurden, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilten Noten aufzunehmen. 10 Festsetzung der Noten Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut gut befriedigend ausreichend (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den

mangelhaft ungenügend Anforderungen noch entspricht; (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Zwischennoten dürfen nicht festgesetzt werden. 11 Gesamtergebnis (1) Nach Abschluss der Prüfung wird aus dem rechnerischen Mittel der einzelnen Noten für alle Fächer das Gesamtergebnis der Prüfung bis auf zwei Dezimalstellen ermittelt; es wird nicht gerundet. Bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen nach 6 Abs. 2 sind die erteilten Noten zu übernehmen. (2) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden: mit Auszeichnung bestanden bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,49; gut bestanden bei einem Notendurchschnitt von 1,50 bis 2,49; befriedigend bestanden bei einem Notendurchschnitt von 2,50 bis 3,49; bestanden bei einem Notendurchschnitt von 3,50 bis 4,49 (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. der Notendurchschnitt 4,50 oder schlechter ist, 2. die Prüfungsleistung bei der B-Prüfung im Fach Chorleitung oder bei der A-Prüfung im Fach Leitung eines Werkes für Chor und Orchester mit "ungenügend" bewertet ist oder 3. die Prüfungsleistung a) bei der B-Prüfung im Fach Chorleitung und in einem weiteren Fach, b) bei der A-Prüfung im Fach Leitung eines Werkes für Chor und Orchester und in einem weiteren Fach schlechter als ausreichend bewertet worden ist. 12 Unterrichtung des Kandidaten (1) Falls es der Kandidat wünscht, wird er über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach Festsetzung der Noten vor Abschluss des Prüfungsverfahrens unterrichtet. (2) Im Anschluss an die Prüfung teilt der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit. Bei Nichtbestehen sind dem Kandidaten die Gründe zu eröffnen; er erhält außerdem eine Bescheinigung mit der Angabe, welche Prüfungsleistungen bei der Wiederholung der Prüfung angerechnet werden ( 16 Abs. 2). 13 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder einer einzelnen Prüfungsleistung verhindert, so hat er dies dem staatlichen Beauftragten unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der staatliche Beauftragte kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (2) Der staatliche Beauftragte entscheidet, ob eine von dem Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine zulässige Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Wird die Unterbrechung als zulässig anerkannt, so hat der Kandidat die Prüfung an einem vom staatlichen Beauftragten zu bestimmenden Termin fortzusetzen; anderenfalls gilt die begonnene Prüfung als nicht bestanden. Im Falle einer Fortsetzung werden bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet, sofern sie nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. (3) Der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des staatlichen Beauftragten von der Prüfung zurücktreten. Tritt der Kandidat ohne eine solche Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei genehmigtem Rücktritt gilt die betreffende Prüfung als nicht begonnen. (4) Versäumt der Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung einen Prüfungstermin oder verweigert er eine einzelne Prüfungsleistung, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet. Diese Feststellung trifft der staatliche Beauftragte. 14 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten (1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der staatliche Beauftragte die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann der staatliche Beauftragte den Kandidaten von der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Verstößt der Kandidat während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist er zu verwarnen. In schweren Fällen kann der staatliche Beauftragte den Kandidaten nach Anhörung von der weiteren Teilnahme an einzelnen Prüfungsleistungen mit der Maßgabe, dass diese mit "ungenügend" zu bewerten sind, oder von der weiteren Teilnahme an der Gesamtprüfung mit der Maßgabe ausschließen, dass die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt. (3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der staatliche Beauftragte auch nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der letzten Prüfungsleistung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 15 Zeugnis, Wirkung der Prüfung (1) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis, in dem die Art der Prüfung, das Gesamtergebnis und die Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern angegeben werden. Das Zeugnis ist von dem staatlichen Beauftragten zu unterschreiben und mit dem Siegel des Kultusministeriums zu versehen. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Staatlich geprüfter Chorleiter" zu führen.

16 Wiederholung der Prüfung (1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Der staatliche Beauftragte bestimmt nach Anhörung des Kandidaten, nach welcher Frist dieser frühestens einen neuen Antrag auf Zulassung stellen kann; die Frist soll mindestens sechs Monate, höchstens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Prüfungsleistung, betragen. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. (2) Der staatliche Beauftragte kann für die Wiederholungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegte Prüfungsteile und Prüfungsleistungen anerkennen. 17 Einsicht in die Prüfungsakten Der Kandidat kann auf Antrag nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Fachbereichs, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Musikerziehung zuständig ist, Einblick in seine Prüfungsakten nehmen. Abschriften dürfen angefertigt werden. 18 Übergangsbestimmungen (1) Für Kandidaten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, gelten die bisherigen Bestimmungen. (2) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung bereits begonnen hatte, kann bei der Meldung zur Prüfung schriftlich erklären, dass sich Prüfungsverfahren und Prüfungsanforderungen nach den bisherigen Bestimmungen richten sollen; die Erklärung ist unwiderruflich. Die Wahlmöglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember 1983; danach kann die Prüfung nur nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegt werden. 19 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in 18 die Ordnung der staatlichen Prüfung für Chorleiter - Runderlass des Ministeriums für Unterricht und Kultus vom 24. Juni 1960 (Amtsblatt des Kultusministeriums S. 143) - außer Kraft. Mainz, den 26. Juli 1982 Der Kultusminister Georg G ö l t e r Anlage (zu 7 Abs. 2)

Prüfungsanforderungen I. B-Prüfung 1. Schriftliche Prüfung a) Tonsatz: Vierstimmiger Chorsatz über einen gegebenen Volksliedoder Choral-Cantus firmus; Harmonische Analysen. b) Hörschulung: Musikdiktat im zwei- bis vierstimmigen Satz. 2. Künstlerisch-praktische Prüfung a) Chorleitung: Erarbeitung und Darbietung: b) Singen und Sprechen, chorische Stimmbildung: aa) eines Chorwerkes für gleiche oder gemischte Stimmen, das dem Bewerber eine Woche vor der Prüfung bekannt gegeben wird, und bb) eines weiteren Chorwerkes für gleiche oder gemischte Stimmen, das der Kandidat im Benehmen mit einem für das Fach zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses auswählt. Einwandfreies Vorsingen von Volks- oder Kunstliedern; Vortrag eines Gedichtes oder Prosatextes; Nachweis der Kenntnisse chorischer und solistischer Stimmbildung sowie der Behandlung von Stimmfehlern, Übungen in chorischer Stimmerziehung. c) Instrumentalspiel: Vortrag von mittelschweren Instrumentalwerken aus mehreren Stilepochen. d) Klavierspiel im Falle des 9 Abs. 1 Satz 2: Vortrag leichter Klavierkompositionen aus verschiedenen Epochen e) Partiturspiel: Vorspiel einer Chorpartitur, die dem Bewerber drei Tage vor der Prüfung bekannt gegeben wird; Vom-Blatt-Spiel eines Chorwerkes; Transponieren eines Chorsatzes. f) Hörschulung und Musiklehrer: Erfassen von Intervall- und Akkordfolgen; Erkennen von Takt und Form; Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme, auch in alten Schlüsseln; Kenntnis der Harmonie- und Formenlehre sowie der Grundsätze des Kontrapunktes. g) Musikgeschichte: Übersicht über die allgemeine Musikgeschichte, ihre Stile, Formen und Meister, mit besonderer Berücksichtigung der Chormusik und ihrer Formen bis zur Gegenwart. h) Aufführungspraxis: Vertrautheit mit den Voraussetzungen der stilrichtigen Aufführung alter und neuer Chorwerke

sowie mit den Grundsätzen einer sinnvollen Programmgestaltung. II. A-Prüfung 1. Schriftliche Prüfung a) Tonsatz: Instrumentation eines Satzes für Bläser zu gegebenem Chorsatz, Instrumentations-Skizze für mittleres Orchester nach Vorlage und Kontrapunktischer Chorsatz - nach Wahl des Kandidaten für gemischten Chor oder Männerchor. b) Hörschulung: Mittelschweres Musikdiktat im zwei- bis vierstimmigen Satz. a) Leitung eines Werkes für Chor und Orchester: 2. Künstlerisch-praktische Prüfung Erarbeitung und Darbietung eines Werkes für Chor und Orchester, das dem Bewerber eine Woche vor der Prüfung bekannt gegeben wird. b) Partiturspiel: Vorspiel einer drei Tage vor der Prüfung bekannt gegebenen Partitur für Soli, Chor und Orchester; Vom-Blatt-Spiel von Partiturstellen mit transponierenden Instrumenten. c) Hörschulung: Erfassen schwieriger Intervalle und Akkordfolgen, Hören von Struktur- und Formverläufen. d) Instrumentenkunde: Kenntnis der Orchesterinstrumente und ihrer Spielpraxis. e) Musikgeschichte, Formenlehre und Aufführungspraxis: Vertrautheit mit der orchesterbegleitenden Chorliteratur sowie den Instrumentalformen und der Aufführungspraxis bis zur Gegenwart.