1 HIRSCH Servo AG Glanegg, Kärnten Firmenbuch-Nummer 117300a ISIN AT0000849757 14. ordentliche Hauptversammlung am 25. November 2009 Dieses Dokument informiert Sie über die vorliegenden Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Beschlussfassung zu jedem Punkt der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll. Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats der HIRSCH Servo AG zur Beschlussfassung zu jedem Punkt der Tagesordnung, über welchen die Hauptversammlung beschließen soll: 1. Vorlage des geprüften Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und dem Corporate Governance - Bericht, des Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht, jeweils zum 30. Juni 2009, sowie des Berichts des Aufsichtsrats Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. Juni 2009 ausgewiesenen Bilanzergebnisses Der Vorstand und der Aufsichtsrat bringen gemeinsam zur Kenntnis, dass der Bilanzverlust zum 30.06.2009 mit EUR 838.214,60 festgestellt worden ist und auf neue Rechnung vorgetragen wird. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
2 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats Hauptversammlung möge folgende Beschlüsse fassen: a) Den ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates Dr. Wolfgang Auer von Welsbach, Ing. MMag. Wilhelm Lauer und Ing. Franz Sumnitsch wird die Entlastung für die Geschäftsjahre 2003/2004 und 2004/2005 erteilt; b) Den Mitgliedern des Vorstands wird die Entlastung für das Geschäftsjahr 2008/2009 erteilt; c) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird die Entlastung für das Geschäftsjahr 2008/2009 erteilt. 4. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: Die Gesamtvergütung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse wird für das Geschäftsjahr 2008/2009 mit EUR 135.000,-- und für das Geschäftsjahr 2009/2010 mit EUR 90.000,-- festgesetzt. 5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/2010 Der Aufsichtsrat stellt den Antrag, die Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009/2010 wird die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbh (FN 267030 t), A-1220 Wien, gewählt. 6. Änderung der Satzung in den Punkten III, IV, V, VI, IX, X, XIV, XV, XVI, XVII, XIX, XX, XXII, XXIV und XXV. Hauptversammlung möge folgenden Beschluss fassen: Die Satzung der HIRSCH Servo Aktiengesellschaft wird in den Punkten III, IV, V, VI, IX, X, XIV, XV, XVI, XVII, XIX, XX, XXII, XXIV und XXV abgeändert, sodass diese Punkte wie folgt lauten: III. (1) Der Gegenstand des Unternehmens ist: a) Die Ausübung der Holding Funktion. b) Das Halten von Beteiligungen jeder Art. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes unmittelbar oder mittelbar notwendig oder nützlich erscheinen. Die Ausübung von Bankgeschäften ist nicht zulässig. IV (1) Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen durch Einschaltung in die Wiener Zeitung. (2) Daneben können Bekanntmachungen auch im Internet erfolgen. V.
3 (1) Das Grundkapital beträgt EUR 3.635.000,-- (Euro drei Millionen sechshundertfünfunddreißigtausend). (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 500.000 (fünfhunderttausend) Stück auf Inhaber lautende Stückaktien. VI. (1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. (2) Die Ausübung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigte ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die von der Gesellschaft zurückzubehalten ist, möglich. (3) Die Vollmacht muss einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Die Erteilung in Textform ( 13 (Paragraph dreizehn) des Aktiengesetzes) ist ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut ( 10 a(paragraph zehn a) des Aktiengesetzes) Vollmacht zur Teilnahme an der Hauptversammlung erteilt, so genügt es, wenn das Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt worden ist. (4) Die Übermittlung von Vollmachten per Telefax ist jedenfalls zulässig. IX. (1) Die Gesellschaft wird vertreten: a) Wenn nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, durch diesen allein. b) Sind zwei oder mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, erfolgt die Vertretung gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Mitglied des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen. c) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt zu bestimmen dass einzelne Vorstandsmitglieder allein selbstständig vertretungsberechtigt sind. d) Die Vertretung durch zwei Gesamtprokuristen ist mit der Einschränkung des 49 (Paragraphen neunundvierzig) des Unternehmensgesetzbuches zulässig. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung. X. (1) Der Aufsichtsrat besteht mindestens aus drei, höchstens sechs von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. (2) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates gilt, falls nicht bei der Bestellung eine kürzere Funktionsperiode festgestellt wird, für die gesetzlich festgelegte längere Funktionsdauer. (3) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter auf die Dauer von höchstens fünf Jahren. XIV. (1) Die Hauptversammlungen werden vom Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. (2) Die Einberufung ist spätestens am 28. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung ( 104 (Paragraph einhundertvier) des Aktiengesetzes), ansonsten spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen. XV. (1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 10. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag).
4 (2) Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß 10 a (Paragraph zehn a) des Aktiengesetzes, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien genügt die schriftliche Bestätigung eines österreichischen Notars, die der Gesellschaft ebenfalls spätestens zu dem zuvor genannten Zeitpunkt zugehen muss. XVI. (1) Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Fehlen beide, so hat zunächst der beurkundende Notar die Versammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten. (2) Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, ferner Art und Form der Abstimmung. XVII. (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (2) Wird bei Vornahme von Wahlen durch die Hauptversammlung eine einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Wahlbehandlung nicht erreicht, so findet eine engere Wahl unter denjenigen Personen statt, denen die beiden größten Stimmenzahlen zugefallen sind. (3) Die Vorschriften des 87 (4) (Paragraph siebenundachtzig Absatz vier) des Aktiengesetzes bleiben durch diese Satzungsbestimmungen unberührt. XIX. (1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Verwendung des Bilanzgewinnes, über die Wahl des Abschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses (ordentliche Hauptversammlung). (2) Die Hauptversammlung ist berechtigt, den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung auszuschließen. XX. (1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach dem Verhältnis der Stückzahlen der Aktien. (2) Bei Ausgabe neuer Aktien kann von der Hauptversammlung eine andere Gewinnberechtigung festgesetzt werden. XXII. (1) Die Hauptversammlung hat im Verteilungsbeschluss den Zeitpunkt festzusetzen, in dem die Gewinnanteile zur Zahlung fällig sind. (2) Wird kein Zeitpunkt für die Fälligkeit in der Hauptversammlung festgelegt, so wird die zur Ausschüttung beschlossene Dividende 30 (dreißig) Tage nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur Auszahlung fällig. XXIV. (1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
5 (2) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. (ersten) Juli eines Kalenderjahres und endet am 30 (dreißigsten) Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. XXV. (1) Die Gesellschaft trägt die Kosten einer Änderung der Satzung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 15.000,-- (Euro fünfzehntausend). Glanegg, im Oktober 2009 Der Vorstand