Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom in der Fassung des II. Nachtrags vom

Ähnliche Dokumente
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Heinsberg vom 30. November 2007

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid. vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lichtenau vom

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nordwalde

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Monheim am Rhein vom

Gemeinde Everswinkel

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rees. vom Gebührenpflichtige Leistungen

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Salzkotten

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Wülfrath

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Nieheim. vom 4. Juli 2001*

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Coesfeld vom

Verwaltungsgebührensatzung der Kolpingstadt Kerpen vom

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wülfrath

Verwaltungsgebührensatzung. der Gemeinde Wachtberg vom 23. Februar 2011

der Stadt Wülfrath Gebührenpflichtige Leistungen

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Soest vom 05. Dezember 2001

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Velbert

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Ibbenbüren vom 21. Februar 2006 *)

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013

I. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Werdohl vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Hemer. vom

Verwaltungs- und Benutzungsgebührensatzung der Gemeinde Grefrath vom 03. Juni 2013

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Ibbenbüren vom 21. Februar 2006 *)

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Nettetal vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden

Verwaltungsgebührensatzung. der Kommunale Betriebe Soest AöR. vom Gebührenpflichtige Leistungen. 2 Höhe der Gebühr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Ortsrecht Verwaltungsgebührensatzung Stadt Oer-Erkenschwick

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Nettetal vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

Verwaltungsgebührensatzung für die Stadt Erkrath vom in Kraft getreten am Änderungen. geänderte Paragraphen

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Waldbröl vom

V E R W A L T U N G S G E B Ü H R E N S A T Z U N G D E R S T A D T G E S C H E R. vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dülmen vom (*)

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Rheinberg vom

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ratingen (VegebüSR) Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Löhne. vom 25. November 1982

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergisch Gladbach i. d. F. der II. Nachtragsssatzung

Verwaltungsgebührensatzung. der Abwasserbetrieb TEO AöR (Anstalt öffentlichen Rechts)

Verwaltungsgebührensatzung der Kreisstadt Bergheim vom

1.5 Seite - 1 Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kreuztal vom

S AT Z U N G der Stadt Siegburg vom über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Menden (Sauerland) vom ( )

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG

Gebührenpflichtige Leistungen

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Lippspringe

Verwaltungsgebührensatzung für Selbstverwaltungsangelegenheiten und Gebührentarif der Stadt Marl

- 1 - Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Plettenberg vom

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Hattingen vom 20. Juni 1994 in der Fassung der 3. Änderung vom

satzung beschlossen: Für die Verwal- beson- Gebührenfrei sind: Gebüh- a) Leistungen, für die nach b) Leistungen im

Berechnung der Verwaltungsgebühren der Gemeinde Schwalmtal

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schwelm vom (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom )

Ortsrecht der Gemeinde Schermbeck -Stand

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Neukirchen-Vluyn vom geändert durch Satzungen vom

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

vom 30. Juli 2003 Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Alpen vom 30. Juli 2003

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Rietberg. vom

Verwaltungsgebührensatzung der Kreisstadt Bergheim vom

Satzung der Stadt Strausberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom

Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung und Gebührentarif) vom 21.

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Arnsberg vom Stand:

Amtsblatt. der. Stadt Brilon / Hochsauerland. Nr. 2 Brilon, Jahrgang 42 I N H A L T :

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung 1.04 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Teltow

Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kerken vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom

Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung des Kreises Soest vom 07. Juli 2017

Gebührenkalkulation Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Iserlohn

GEBÜHRENSATZUNG. für das Archiv der Stadt Paderborn. vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dorsten vom zuletzt geändert durch Satzung vom

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG der Stadt Rhede vom i.d.f. der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2013

Verwaltungsgebührensatzung der Technischen Betriebe der. Stadt Leverkusen, Anstalt des öffentlichen Rechts (TBL) vom 13.

Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Altena (Westf.) vom

Verwaltungsgebührensatzung 30/03 HdO 1

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Seenlandschaft Waren (Verwaltungsgebührensatzung)

Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Witten

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Apensen

TRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher

Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lünen vom 23. Juli 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Transkript:

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom 07.12.2001 in der Fassung des II. Nachtrags vom 05.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.10.2013 (GV NRW S. 564), der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), und des 2 Abs. 3 des engesetzes für das Land NRW vom 23.08.1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.10.2013 (GV NRW S. 566) hat der Rat der Stadt Gummersbach in seiner Sitzung am 06.12.2001 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 enpflichtige Leistungen Für die in dem anliegenden entarif genannten Leistungen erhebt die Stadt Gummersbach Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von en aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem entarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der (1) Die Höhe der richtet sich nach dem in der Anlage beigefügten entarif. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen en einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern dieser Anlage. (2) Für Leistungen, für welche der entarif einen enrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. enfrei sind: 3 enfreiheit a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche enfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). 4 Auslagenersatz...

Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 KAG NRW kann die Stadt Gummersbach auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 5 Billigkeitsmaßnahmen (1) en und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint. (2) Bei Personen im Sinne des 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NRW. S. 61) ist von der Erhebung von en und Auslagen abzusehen, wenn die Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahme im Lande Nordrhein- Westfalen vorgenommen wird. Wird die Amtshandlung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren vorgenommen, so verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr vom Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses an. (3) Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG NRW). 6 enschuldner (1) enschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere enpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit (1) Die wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Die kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden. (2) Der enschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. 8 en bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine gemäß 5 Abs. 2 KAG NRW erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird eine nur erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der richtet sich nach 5 Abs. 3 KAG NRW....

9 Beitreibung Die en können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.1.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom 21.03.1994 in der Fassung des I. Nachtrages vom 25.06.1999 außer Kraft....

entarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach Tarif- Gegenstand 1. Vervielfältigungen und Auszüge a) Kopien oder Drucke bis zum Format DIN A 4 für jede Seite ab 11. Seite 0,70 0,40 b) Kopien oder Drucke im Format DIN A 3 für jede Seite 0,80 c) Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 im Format A3 1,20 1,70 Tarif- Gegenstand d) Kopien oder Drucke bis zum Format DIN A 3, die einen besonderen Zeitaufwand erfordern, z. B. Ausschnitte aus Plänen, Kopien aus den Hausakten, je nach Zeitaufwand für jede Seite 1,00-3,00 e) Auszüge aus Bestandsplänen (Kanal, Straße), die besonderen technischen oder zeitlichen Aufwand erfordern, z. B. Rückvergrößerung von Mikrofilmen für jede Seite DIN A 4 für jede Seite DIN A 3 5,00 7,00 f) Für die manuelle Erstellung von Abschriften und Auszügen, Schriftstücken in tabellarischer Form, Verzeichnissen, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergl. wird eine nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die beträgt je angefangene Viertelstunde 9,00 2. Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in diesem Tarif nicht besonders aufgeführt sind, wird eine nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangene Viertelstunde 9,00 3. Beglaubigungen und Zeugnisse a) Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen usw. je Seite (bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die ab der zweiten Beglaubigung um 50 %) 2,50 4,20

4. a) Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere oder enfreiheit vorgeschrieben ist b) Selbstauskunft Steuer-ID Tarif- Gegenstand 5. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.b. Bescheinigung zum Nichtbestehen / zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) 6. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen 7. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen usw. 8. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 9. Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides 6,00 25,00 3,00 4,00 5,00 3,00 10. Feststellungen aus Konten und Akten 11. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 12. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden 4,00 13. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten b) Außenarbeiten c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde d) Ingenieurleistungen 19,00 37,00

14. Familiengeschichtliche Auskünfte Tarif- Gegenstand 15. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene Seite je nach Schwierigkeit mindestens höchstens zuzügl. der en unter 14, wenn besondere Nachforschungen des Archivs zur Ermittlung der Vorlage notwendig sind, und Postauslagen, wenn diese höher sind als die für einen Standardbrief 5,00 30,00 16. Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger je angefangene 10 Minuten 17. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen je Seite 18. Plots DIN A4 DIN A3 DIN A2 DIN A1 DIN A0 Für farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte erhoben 8,00 0,35 7,00 8,50 10,50 12,50 14,50 Von der Erhebung der unter Tarif- 7, 14 und 15 kann abgesehen werden, wenn hierzu das Archiv zu wissenschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen wird.